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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1965, Az.: V ZR 83/63

Geltendmachung von besserem Recht am Verteilungserlös nach einer Zwangsversteigerung im Wege der Bereicherungsklage; Anrechnung einer Zinszahlung auf eine Grundschuld bzw. auf eine gesicherte Forderung; Unabhängigkeit der (für Zinsen bestellten) Grundschuld vom Schicksal der ihr zugrunde liegenden Forderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1965
Aktenzeichen
V ZR 83/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 20.02.1963

Fundstellen

  • DB 1965, 1477 (Kurzinformation)
  • DNotZ 1966, 98-99

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Grell
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Februar 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im Sommer des Jahres 1960 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstückes des Hausberaters Hans-Georg E. in St., Parzelle Nr. ... der Gemeinde St., Sch.straße ... angeordnet. Eschrich war Schuldner der Klägerin wie auch der Beklagten. In Abteilung ... des Grundbuches für dieses Grundstück waren unter den Nummern ... bis ... Grundpfandrechte verzeichnet, und zwar für die Beklagte Grundschulden von 22.200 DM nebst 13 % Zinsen (Nr. ...), von 15.000 DM nebst 5 % Zinsen (Nr. ...) und von 20.000 DM nebst 6 % Zinsen (Nr. ...), ferner eine Grundschuld von 6.000 DM zugunsten eines weiteren Gläubigers und schließlich eine Grundschuld für die Klägerin in Höhe von 7.000 DM nebst 6 % Zinsen (Nr. ...); zugunsten der Klägerin war hinter den Rechten Nr. ... bis ... eine Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB) eingetragen.

2

Der Beklagten stand am 30. September 1960 eine Forderung gegen den Schuldner E. in Höhe von 60.887,34 DM (nämlich 57.200 DM Kapital und 3.687,34 DM Zinsen) nebst 18,04 DM Tageszinsen zu. Die Versteigerung fand am 9. November 1960 statt. Auf eine vor und während dieses Termins erfolgte Antrage der Klägerin erklärten die "Juristen" der Beklagten, der Beklagten stehe eine Gesamtforderung von rund 61.000 DM gegen Eschrich zu. Die Beklagte meldete indessen im Termin vom 9. November 1960 die vollen Nennbeträge ihrer Grundpfandrechte nebst rückständigen Zinsen, insgesamt 69.389,69 DM an. Das Grundstück wurde für ein Gebot von 79.000 DM zugeschlagen. Im Verteilungstermin vom 20. Dezember 1960 wurden die angemeldeten Ansprüche der Beklagten voll berücksichtigt; die Klägerin erhielt nur noch 913,51 DM und fiel im übrigen mit ihrem Rechte aus. Sie hatte eine Forderung aus der Grundschuld in Höhe von 7.152,92 DM angemeldet. Den Unterschiedsbetrag in Höhe von 6.239,41 DM begehrt sie nunmehr von der Beklagten; dieses Verlangen stützt sie auf ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlung.

3

Die Klägerin meint, da die Beklagte nach ihrer eigenen Darstellung rund 3.800 DM an Zinsen zu beanspruchen habe, in Wirklichkeit aber 12.020,57 DM für Zinsen aus den Grundpfandrechten erhalten habe, sei die Beklagte auf Kosten der Klägerin bereichert. Die Grundpfandrechte der Beklagten hätten zur Sicherung langfristiger Baudarlehen gedient, die Zinszahlungen des Schuldners E. seien auf die Grundschuldzinsen zu verrechnen. In Höhe der gezahlten Zinsen seien die dinglichen Sicherheiten erloschen. Das Grundpfandrecht der Klägerin sei nachgerückt und begründe für die Klägerin ein besseres Recht hinsichtlich des Verteilungserlöses. Die Beklagte habe auch sittenwidrig gehandelt, indem sie in Kenntnis ihrer Auskunft, es bestehe eine Forderung nur noch in Höhe von 61.000 DM, nach dem Versteigerungstermin eine Forderung der Erbengemeinschaft Baumeister gegen den Schuldner aufgekauft und diese Forderung im Verteilungstermin "mitkassiert" habe. Die Abtretung dieser Forderung der Erbengemeinschaft sei überdies nicht rechtswirksam, sie sei auch erst nach dem Verteilungstermin erfolgt.

4

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 6.239,41 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 9. April 1961 an die Klägerin zu zahlen.

5

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie trägt vor, Eschrich habe überhaupt keine Zinsen bezahlt. Im übrigen seien Zinszahlungen auf die den Grundschulden zugrunde liegenden persönlichen Forderungen anzurechnen gewesen. Alle Grund schulden hätten der Sicherung aller Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung gedient. Die Auskunft ihrer Juristen sei richtig, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, aus Rücksicht auf die Klägerin den Ankauf der Forderung der Erbengemeinschaft Baumeister zu unterlassen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter, die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

I.

1.

Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin, obwohl sie dem Verteilungsplan des Vollstreckungsgerichts nicht widersprochen habe, im Wege der Bereicherungsklage ein etwa vorhandenes besseres Recht am Verteilungserlös, den die Beklagte erhalten hat, geltend machen kann.

8

2.

Seine Auffassung, ein solches Recht bestehe jedoch nicht, bekämpft die Revision. Ihre Bedenken sind jedoch nicht begründet.

9

Das Berufungsgericht führt aus: Die im Range nachgehende Grundschuld der Klägerin hätte vorrücken können (§§ 1178, 1192 Abs. 2 BGB), wenn tatsächlich Zinsen auf die Grundschuld gezahlt worden wären. Was die Grundschuld Nr. ... anlange, so habe die Beklagte mit Eschrich bei der Grundschuldbestellung vereinbart, daß alle Zahlungen auf die gesicherte Forderung zu verrechnen seien; die Grundschuld sei also, gleichgültig in welchem Umfange Zahlungen geleistet worden seien, in voller Höhe weiterbestanden; denn diese Vereinbarung erstrecke sich auch auf Zahlungen auf Zinsen. Eine solche Vereinbarung habe für die beiden anderen Grundschulden nicht bestanden. Zahlungen des Schuldners (Eigentümers) seien auf die Grundschuldzinsen zu verrechnen, wenn er bei der Zahlung eine solche Verrechnung zum Ausdruck gebracht habe. Hierfür habe die Beweisaufnahme aber nichts ergeben. Diene eine Grundschuld der Sicherung von Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung, so gehe der Wille der Beteiligten regelmäßig dahin, daß Zahlungen während der Geschäftsverbindung auf die gesicherte Forderung und nicht auf die Grundschuld zu verrechnen seien; das gelte auch für Zahlungen auf Zinsen, Daß die Grundschulden im vorliegenden Falle der Sicherung langfristiger Baudarlehen gedient hätten, sei nicht bewiesen. Die Bewegungen auf den Konten des Schuldners zeigten vielmehr, daß ihm laufend Kredit von der Beklagten bewilligt worden sei. Aus der Gewährung eines großen Darlehens sei eine laufende Geschäftsverbindung geworden. Zahlungen auf Zinsen seien mithin auf die persönliche Schuld zu verrechnen und nicht auf die Grundschuldzinsen.

10

Eine sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) scheide aus; die erteilte Auskunft sei richtig gewesen, sie sei auch nicht gegeben worden, um die Klägerin von Maßnahmen zu ihrer Sicherung abzuhalten und um ungehindert die Aufrechnung durchführen zu können. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf gehabt, daß die Beklagte die persönliche Forderung nicht mehr erhöhe. Die Auskunft sei keine rechtsverbindliche Erklärung, aus der der Beklagten eine Verpflichtung erwachsen sei. Unwirksamkeit der Forderungsabtretung lasse sich nicht feststellen.

11

II.

1.

Die Revision meint zunächst unter Berufung auf §§ 1192 Abs. 2, 1178 BGB, der Beklagten hätten zur Zeit des Versteigerungstermins Zinsen nur in Höhe von 3.687,34 DM zugestanden, tatsächlich habe sie selbst diesen Betrag als geschuldet genannt. Habe die Beklagte aber Zinsen aus der persönlichen Kreditforderung nur in dieser Höhe verlangen können, weil weitere Zinsen durch Zahlung getilgt worden seien, so könne auch das dingliche Recht aus der Grundschule hinsichtlich der Zinsen nicht höher sein; denn gemäß § 1192 Abs. 2 BGB teilten Grund schuld Zinsen nicht den abstrakten Charakter der Grundschuld, folgten vielmehr dem rechtlichen Schicksal der Zinsen aus der persönlichen Forderung. Dem kann nicht gefolgt werden.

12

§ 1192 Abs. 2 BGB läßt für Zinsen der Grundschuld die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung gelten; danach ist auch § 1178 BGB anzuwenden. Das besagt, daß die Grund schuld für Rückstände von Zinsen erlischt, wenn der Grundstückseigentümer die Zinsen aus der Grundschuld zahlt. Auch hier, wie bei der Hypothek, wächst dieser Teil der Grundschuld nicht etwa dem zahlenden Eigentümer zu, sondern geht unter, so daß der nachfolgende Grundpfandgläubiger mit seinem Recht nachrückt. Die Grundschuld für die Zinsen erwirbt man aber nicht schon, wie die Revision meint, mit der Tilgung der Zinsen für die der Grundschuld zugrunde liegenden persönlichen Forderung. Dem steht der Umstand entgegen, daß die Grundschuld, auch soweit sie für Zinsen bestellt ist, unabhängig vom Schicksal der ihr zugrunde liegenden Forderung ist (BGH LM BGB § 1163 Nr. 2, Betrieb 1960, 1125). Die Besonderheit der Regel des § 1192 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1178 BGB besteht darin, daß, abweichend von der für das Grundschuldkapital geltenden Regelung, durch Tilgung der Zinsen seitens des Grundstückseigentümers die Grundschuld in diesem Umfange vom Eigentümer nicht erworben wird, sondern untergeht. Die Vorschrift (§ 1192 Abs. 2 BGB) hat nicht, wie die Revision meint, den Sinn, daß die Grundschuldzinsen vom Schicksal der Zinsen aus der gesicherten Forderung abhängig seien. Das Gegenteil ergibt sich aus § 1191 Abs. 2 BGB, wonach das Grundstück - ohne daß dies zur Befriedigung einer Forderung zu geschehen hat in der Weise belastet werden kann, daß Zinsen von einer Geldsumme aus dem Grundstück zu entrichten sind. Der Gesetzgeber wollte andererseits bestimmte Vorschriften über die Hypothekenzinsen (Eintragung des Zinssatzes, gesetzliche Zinsen, Zinserhöhung, Vorlage des Hypothekenbriefes, Verzugszinsen, Geltendmachung von Zinsen, Übertragung und Aufhebung von Zinsforderungen) auch auf die Grundschuldzinsen angewendet wissen. Weil aber gerade wegen des Fehlens einer Forderung bei der Grundschuld Zweifel darüber entstehen könnten, ob die Anwendung dieser Vorschriften, weil aus dem Hypothekenrecht, zulässig sei, ist dies in § 1192 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausgesprochen worden (vgl. RGRK BGB 11. Aufl. § 1192 Anm. 6). Hierin liegt die Bedeutung des § 1192 Abs. 2 BGB.

13

Das Berufungsgericht hat demnach mit Recht geprüft, ob der Schuldner E. mit der Zahlung von rückständigen Zinsen neben den Zinsen für die Kontokorrentforderung gleichzeitig die Grundschuldzinsen in gleicher Höhe abdecken wollte und abgedeckt hat. Es hat dies verneint, weil die Grundschule zur Sicherung einer Forderung aus einer Geschäftsverbindung bestimmt sei und in einem solchen Falle Zinszahlungen regelmäßig auf die gesicherte Forderung und nicht auf die Grundschuld zu verrechnen sind (vgl. Düsseldorf HRR 1936 Nr. 402; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 1192 Anm. 8). Die Revision hat hierzu keine Bedenken angemeldet.

14

Da demnach Zahlungen auf die Grundschuldzinsen nicht geleistet waren, stand die Grundschuld auch hinsichtlich der Zinsen der Beklagten in voller Höhe zu. Sie konnte sie im Verteilungstermin anmelden mit der Folge, daß sie unter Beachtung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZwVG zu berücksichtigen waren. Hierzu sind von keiner Seite Beanstandungen geltend gemacht worden. Ob die Beklagte verpflichtet war, dem Schuldner Eschrich Zahlung zu leisten, soweit die zuerkannten Grundschuldzinsen den Zinsbetrag aus der persönlichen Forderung übersteigen (§ 812 BGB), kann hier dahinstehen. Die Klägerin ist nicht berechtigt, geltend zu machen, was dem Schuldner Eschrich, nicht aber ihr zusteht. Es braucht auch nicht Stellung genommen zu werden zum Einwand der Revision, eine Erstattung solcher Zinsen an den Schuldner habe nicht stattfinden können, da Zinsen, die nicht rückständig seien, nicht zu erstatten seien. Es bedarf weiter nicht der Stellungnahme zu den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eine Forderung gegen den Schuldner von einer Erbengemeinschaft Baumeister erworben und mit dieser Forderung gegen (etwaige) Ersatzansprüche des Schuldners aufgerechnet. Es kann ferner dahinstehen, ob diese Forderung, wie die Revision unter Bezugnahme auf früheres Vorbringen der Klägerin behauptet, nicht zu Recht bestanden habe, und ob die Beklagte diese Forderung erst nach dem Verteilungstermin erworben hat. Die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO all dies Vorbringen, das teilweise unter Beweis gestellt war, zu Unrecht übergangen, greift mithin nicht durch.

15

Wenn schließlich die Revision darauf hinweist, für die Grundschuld Nr. ... seien 13 % Zinsen zu zahlen und meint, Zinsen in dieser Höhe verstießen gegen § 138 BGB und seien deshalb unwirksam, so übersieht sie, daß das dingliche Recht (abgesehen von Wucher, dessen Voraussetzungen nicht vorgetragen sind) von der Unwirksamkeit einer zugrunde liegenden Forderung (Zinsforderung) grundsätzlich unberührt bleibt. Wenn die Beklagte insoweit wegen Ungültigkeit der persönlichen Zinsforderung ungerechtfertigt bereichert sein sollte, bliebe es dem Schuldner E. überlassen, Ansprüche aus § 812 BGB geltend zu machen. Die Klägerin könnte darauf nur zurückgreifen, wenn sie vom Schuldner insoweit zur Geltendmachung seiner etwaigen Ansprüche ermächtigt worden wäre (RG JW 1929, 248). Die Klägerin behauptet etwas derartiges nicht. Auch aus der zugunsten der Klägerin eingetragenen Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB) ergibt sich eine Ermächtigung in diesem Sinne nicht.

16

2.

Ohne Rechtsirrtum ist die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die Auskunftserteilung, die inhaltlich richtig war, habe die Beklagte nicht die Verpflichtung übernommen, das dingliche Recht nur in der Höhe geltend zu machen, als die persönliche Forderung bestand, und sei auch nicht verpflichtet gewesen, keine weitere Forderung gegen den Schuldner von seiten eines Dritten zu erwerben. Es stand der Klägerin frei, auf Grund der erteilten Auskunft und angesichts der Anmeldung der Grundschuld in voller Höhe nebst rückständigen Zinsen einen etwaigen Anspruch des Schuldners auf Herauszahlung des überschüssigen Betrages zu pfänden und damit zu verhindern, daß die Beklagte durch Erwerb einer neuen Forderung diesem etwaigen Ersatzanspruch des Schuldners durch Aufrechnung wirksam begegnete. Das hat die Klägerin nicht getan. Da die Beklagte zur Zeit der Auskunfterteilung nach den Urteilsfeststellungen nicht willens war, eine neue Forderung später zu erwerben, liegt auch kein Verschweigen eines wichtigen Umstandes vor; ein Verstoß der Beklagten im Sinne des § 826 BGB ist daher nicht zu erkennen.

17

Aus allen diesen Gründen kann die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben. Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Augustin
Schuster
Rothe
Dr. Freitag
Dr. Grell