Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1965, Az.: VIII ZR 285/63
Übertragung eines Schiffes; Zahlung einer Reparaturleistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1965
- Aktenzeichen
- VIII ZR 285/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 04.12.1962
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG
- § 57 SchiffsG
Fundstelle
- DB 1965, 1440 (Kurzinformation)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4. Dezember 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist die Ehefrau des Kapitäns und Schiffsmaklers Erich A. Dieser schuldet der Klägerin aus der Reparatur eines ihm früher gehörenden Tankschiffes noch 30.025,03 DM nebst Zinsen. Die Vollstreckung aus einem erwirkten Schuldtitel hatte nur geringen Erfolg.
Der Ehemann A. war Eigentümer des Motor-Passagerschiffes "E.". Am 19. Juli 1960 bewilligte und beantragte er die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für dieses Schiff im Schiffsregister zugunsten der Beklagten. Aufgrund einer notariellen Vollmacht aus dem Jahre 1950 gab Albrecht für die Beklagte am 9. August 1960 zu Protokoll des Registergerichts die Einigungserklärung über den Eigentumsübergang an dem Schiff ab und nahm den Antrag vom 19. Juli 1960 zurück. Im Schiffsregister waren zu diesem Zeitpunkt Schiffshypotheken in Höhe von 280.000 DM eingetragen. Am 6. und 28. Februar 1961 belastete A. aufgrund der genannten Vollmacht der Beklagten das Schiff mit drei weiteren Hypotheken im Gesamt betrage von rund 197.000 DM.
Die Veräußerung des Schiffes und die Belastung mit diesen drei Hypotheken hat die Klägerin nach § 3 Anfechtungsgesetz angefochten. Sie hat die Verurteilung der Beklagten beantragt, die drei eingetragenen Schiffshypotheken löschen zu lassen und wegen eines Betrages von 30.025,30 DM nebst Zinsen aus dem Schuldtitel gegen den Ehemann A. die Zwangsvollstreckung in das Motor-Fahrgastschiff "E." zu dulden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Hilfsweise beantragt sie,
der Revision mit der Maßgabe stattzugeben, daß die Beklagte verurteilt wird, die Befriedigung der Klägerin unter Vorrang vor den Hypotheken Nr. 12, B und 14 in das Motorschiff "E." zu dulden und zwar wegen eines Anspruches von 30.025,03 DM nebst 10 % Zinsen seitdem 28. September 1961.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt sein, ob der Ehemann der Beklagten zu deren Gunsten durch die Übertragung des Schiffes eine unentgeltliche und nach § 3 Absatz 1 Nr. 4 AufG anfechtbare Verfügung vorgenommen hat. Es ist der Auffassung, die Klägerin sei durch die Rechtshandlungen des Schuldners nicht beeinträchtigt worden. Es verwertet, das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Weber, wonach die "E." einen Wert von 120.000 DM habe, und meint, im Falle einer Zwangsversteigerung hätte die Klägerin bei einer damaligen Vorbelastung von 280.000 DM keinerlei Aussicht gehabt, ihre Forderung auch nur zum Teil zu befriedigen.
II.
1.
Die Revision greift einmal die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Schiffes mit Verfahrensrügen an, die sich insbesondere gegen das Gutachten des Sachverständigen Weber richten, und macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß für den Wert eines Schiffes in erster Linie seine Ertragsfähigkeit bedeutsam sei.
Wieweit diese Angriffe begründet sind, bedarf keiner Erörterung. Das Berufungsgericht hält nämlich letzten Endes nicht für entscheidend, ob das Gutachten des Sachverständigen Weber den Wert mit 120.000 DM ganz genau ermittelt hat. Grundlage für die Abweisung der Klage ist vielmehr die Auffassung, daß jedenfalls ein Betrag von 280.000 DM bei einer Versteigerung des Schiffes nicht zu erzielen sei. Den Ausgangspunkt, daß bei der Übertragung des Eigentums am Schiff auf die Beklagte dieses mit 280.000 DM Schiffshypotheken belastet gewesen sei, greift die Revision aber mit Erfolg an.
2.
a)
Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 6. November 1962 vorgetragen, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffshypotheken von 280.000 DM seien zum Teil nicht voll valutiert gewesen, die tatsächliche Vorbelastung sei vielmehr erheblich niedriger. Das Berufungsgericht meint demgegenüber, dieser Vortrag sei in solcher Allgemeinheit unbeachtlich. Es bestehe die Möglichkeit, daß die Pfandrechte nur zu einem kleinen und für die Beurteilung der Verwertungsmöglichkeit unwesentlichen Teil nicht oder nicht mehr valutiert seien.
b)
Die Revision glaubt allerdings zu Unrecht, die Beklagte hätte die Valutierung dartun und im Bestreiten falle beweisen müssen. Die Darlegungspflicht und die Beweislast für die Benachteiligung trägt der Anfechtende. Liegt, wie hier zu unterstellen ist, bei voller Valutierung eine Benachteiligung nicht vor, muß daher die Klägerin grundsätzlich darlegen, daß die Forderungen, für die die Schiffshypotheken bestellt sind, entweder nicht entstanden waren oder nicht mehr bestehen (§ 57 SchiffsG). Träfe das zu, so wären die Schiffshypotheken zu loschen gewesen und nachfolgende Hypothekengläubiger wären im Range aufgerückt, so daß die Belastung des Schiffes sich vermindert hätte (Abraham bei Siebert/Soergel, BGB 9. Aufl. § 8 SchiffsG Anm. 1).
Dem Berufungsgericht kann aber unter den besonderen Umständen des Falles nicht beigetreten werden, wenn es den Vortrag der Klägerin für unbeachtlich erklärt, ihn also offenbar für unschlüssig ansieht. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich nach der Einlassung des Gegners. Wird infolge seiner Einlassung ein Tatsachenvortrag unklar und läßt er nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zu, so bedarf es seiner Ergänzung durch Darstellung von Einzelheiten (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 1962 - VIII ZR 79/61 - LM ZPO § 282 Nr. 12). Was die Beklagte im vorliegenden Fall entgegnet hat, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagte das Vorbringen der Klägerin ohne näheres Eingehen bestritten hat. Dieses bloße Bestreiten konnte die Klägerin aber noch nicht dazu nötigen, im einzelnen darzulegen, weshalb und in welcher Höhe den eingetragenen Schiffshypotheken Forderungen nicht zugrundelägen. Das würde bedeuten, daß die Klägerin als ein Negativum darlegen müßte, die Schiffshypotheken seien nicht voll valutiert. Zwar ist derjenige, der das Nichtvorhandensein von Tatumständen behauptet, nicht grundsätzlich der Darlegungspflicht enthoben. Der Schwierigkeit, negative Tatsachen zu beweisen, muß, wie Rechtsprechung und Schrifttum annehmen, aber dadurch Rechnung getragen werden, daß die Gegenseite sich nicht mit einfachem Bestreiten der Behauptung begnügen darf, sondern daß sie die Behauptung substantiiert bestreiten und darlegen muß, daß die bestrittene Darstellung unrichtig ist (BGH Urt. v. 18. Oktober 1962 - III ZR 63/61 - WM 1963, 1320, 1322; Urt. v. 29.9.1958 - II ZR 342/56 - WM 1958, 1391, 1393; Urt. v. 19.5.1958 - II ZR 53/57 - LM ZPO § 282 Nr. 5 = NJW 1958, 1188; Rosenberg, Beweislast 4. Aufl. § 25). Zum gleichen Ergebnis führt der in der Rechtsprechung wiederholt anerkannte Grundsatz, daß dann, wenn dem Darlegungspflichtigen die genaue Kenntnis der Tatsachen fehlt, der Gegner sie aber hat und leicht die erforderliche Aufklärung beibringen kann, dem Gegner unter dem Gesichtspunkt der nach § 138 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Mitwirkung zur richtigen Rechtsfindung die Beibringung der wesentlichen Unterlagen anzusinnen ist (RGZ 166, 240, 242; Baumbach/Lauterbach, ZPO 27. Aufl. Anh. zu § 282 Anm. 4 "Fehlen von Umständen"). So liegen die Verhältnisse hier. Von den Gläubigern der Schiffshypotheken konnte die Klägerin, zumal wenn es sich um Kreditinstitute handelt, keine Aufklärung über die Höhe der Forderungen erwarten. Der Beklagten war dagegen die Darlegung, welche Forderungen den Schiffshypotheken zugrundeliegen, ein leichtes. Die Ansicht der Klägerin, die Schiffshypotheken seien nicht voll valutiert, ist auch nicht aus der Luft gegriffen. Die Beklagte selbst hat nach dem Tatbestand des Berufungsurteils vorgetragen, im Zeitpunkt der Übereignung sei ihr Ehemann nicht vermögenslos gewesen, er habe später alle seine Gläubiger befriedigt. Auch spricht, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, eine gewisse Vermutung dafür, daß das Schiff im Zeitpunkt der Übereignung an die Beklagte trotz der eingetragenen Belastungen noch einen gewissen Wert dargestellt hat. So könnte die Tatsache, daß das Schiff nach der Übereignung an die Beklagte mit weiteren 197.000 M belastet worden ist, die Annahme rechtfertigen, diese Gläubiger hätten sich von der weiteren Belastung einen Vorteil versprochen. Auch die Beklagte und ihr Ehemann scheinen die Übereignung als sinnvoll angesehen zu haben. So trägt die Beklagte im Schriftsatz vom 8. Februar 1962 vor, nach dem Willen der Vertragsschließenden habe die Übereignung, sofern später einmal ein Wert entstehen sollte, zur Tilgung von Schulden dienen sollen, die der Ehemann A. gegenüber seiner Ehefrau gehabt habe. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht auf das bloße Bestreiten der Beklagten hin den Vortrag der Klägerin als unbeachtlich und unschlüssig ansehen. War, wie die Revisionserwiderung ausführt, der Beklagten wegen der Kürze der Zeit vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eine näher begründete Erwiderung nicht möglich, so hätte das Berufungsgericht, sofern es nicht das Vorbringen der Klägerin wegen Verspätung zurückweisen konnte, der Beklagten nach § 272 b ZPO die Nachbringung eines Schriftsatzes gestatten und entsprechend der Erwiderung gegebenenfalls für Aufklärung und Beweisantritt nach § 139 ZPO sorgen müssen. Daß die Klägerin sich alsdann auf Parteivernehmung berufen hätte, trägt die Revision mit der Rüge aus § 159 ZPO vor.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin hat in der erneuten mündliche. Verhandlung Gelegenheit, ihre Bedenken gegen das Gutachten des Sachverständigen Weber vorzutragen. Sollte sich bei der erneuten Verhandlung herausstellen, daß eine Befriedigungsmöglichkeit für die Klägerin nicht von vornherein als völlig ausgeschlossen erscheint, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob, wie im Gutachten des Sachverständigen Weber im wesentlichen geschehen, die bloße Zusammenzählung des Viertes des Schiffsrumpfes, der Inneneinrichtung und der Motoranlage schon eine hinlängliche Grundlage für die Bemessung des Verkehrswertes eines Schiffes ergibt. Im übrigen wird zu beachten sein, daß bei der Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Benachteiligung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und nicht der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist (RGZ 150, 42, 45; Jaeger, Konkursordnung 80 Aufl. § 29 Anm. 27; Mentzel/Kuhn, 7. Aufl. § 29 Anm. 24).
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann