Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1965, Az.: III ZR 239/64
Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag; Rechte und Pflichten aus einem Darlehensvertrag; Auslegung eines Darlehensvertrages; Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs aus einem Darlehensvertrag; Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks; Darlehen unter der aufschiebenden Bedingung finanzieller Leistungsfähigkeit des Darlehennehmers; Abgrenzung zwischen Schenkung und Darlehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1965
- Aktenzeichen
- III ZR 239/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 05.02.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1965, 1439-1440 (Kurzinformation)
Prozessführer
Ehefrau Margrit M. geb. H. in D., M.straße ... bei H.
Prozessgegner
Ehemann Handelsvertreter Peter M. in D., H.straße ...
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hussla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. Februar 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind seit dem Jahre 1954 miteinander verheiratet. Ende Mai 1961 übergab die Klägerin dem Beklagten 14.000 DM. Diesen Betrag hatte sie von ihrem bei dem Bankhaus W. in Düsseldorf bestehenden Sparkonto abgehoben. Seit November 1962 leben die Parteien voneinander getrennt. Mit Schreiben vom 26. März 1963 kündigte die Klägerin dem Beklagten den Betrag von 14.000 DM als angebliches Darlehen zur Rückzahlung binnen drei Monaten. Mit der Klage verlangt sie die Rückzahlung dieses Geldbetrages.
Sie hat hierzu vorgetragen: Das Geld habe sie aus eigenen Einkünften gespart. Schon vor der Eheschließung sei sie berufstätig gewesen und nach der Eheschließung habe sie noch weiterhin Halbtagsarbeit verrichtet, daneben den ehelichen Haushalt versorgt und auch die Buchführung des Beklagten gemacht. Sie habe 380 DM bis schließlich 490 DM monatlich brutto verdient. Der Beklagte, der zunächst Angestellter ihres Vaters gewesen sei, sei von diesem zum 1. Juni 1960 entlassen worden, weil er sich Unregelmäßigkeiten habe zuschulden kommen lassen. Ab 1. Januar 1960 habe sich der Beklagte, allerdings auch mit Unterstützung ihres Vaters, als Vertreter selbständig gemacht. Bei einem Einkommen von etwa 1.000 DM monatlich habe er für den Haushalt nur 350 DM abgegeben, wovon 260 DM für reine Verpflegung verbraucht worden seien. Sie habe Miete, Schuhe, Kleidung, Wäsche und Urlaub bezahlt und ihr restliches Einkommen gespart. Die ihm verbleibenden 650 DM habe der Beklagte vollständig für seine eigenen Bedürfnisse verbraucht.
Als der Beklagte im Mai 1961 sehr von seinen Gläubigern bedrängt worden sei, habe sie ihm auf seine inständigen Bitten das Geld gegeben in der Annahme, daß er dadurch "wieder auf die Beine kommen" könne. Sie habe damals dem Beklagten erklärt, sie wolle ihre ganzen Ersparnisse abheben und ihm das Geld leihen. Da der Geldbetrag von 14.000 DM zur Schuldendeckung nicht ausgereicht habe, habe sie auch noch außerdem einen Kreditantrag des Beklagten über 10.000 DM mitunterzeichnet. Der Schuldsaldo aus diesem Kredit habe am 28. Juni 1963 noch über 7.000 DM betragen. Der Beklagte habe ihr bei Hingäbe der 14.000 DM versprochen, das Geld zurückzuzahlen, sobald die Geschäftslage es erlaube. Auch als sie dem Beklagten einige Zeit später wegen des Ankaufs eines Personenkraftwagens Vorwürfe gemacht und ihn gefragt habe, wie er seine Schulden an sie zurückzahlen wolle, habe er wiederum erklärt, er werde zahlen, sobald er könne. Schon zur Zeit der Hingabe der 14.000 DM habe der Beklagte mindestens ehewidrige Beziehungen zu der Witwe L. in Düsseldorf unterhalten. Später habe er mit der Gastwirtswitwe Irmgard B. ehebrecherische Beziehungen angeknüpft. Im November 1962 habe er die eheliche Gemeinschaft aufgehoben und lebe seit dieser Zeit mit der Witwe B. zusammen. Seine Vertretungen habe der Beklagte infolge Veruntreuung von Geschäftsgeldern verloren. Er sei tagelang betrunken gewesen und im Geschäft nicht erschienen. Dies habe dazu geführt, daß der Beklagte sein Geschäft zum 1. Mai 1963 habe aufgeben müssen und seither bei der Witwe B. die Gäste bediene. Der geschäftliche Zusammenbruch des Beklagten sei daher darauf zurückzuführen, daß dieser nicht gehörig gearbeitet, einkassierte Gelder veruntreut und das Geld - vor allem mit anderen Frauen - durchgebracht habe.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 14.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Er hat die Klagebehauptungen im wesentlichen bestritten und geltend gemacht, bei den 14.000 DM habe es sich um gemeinsame Ersparnisse gehandelt, die im ehelichen Einvernehmen zur Erhaltung des Geschäftsbetriebes verwandt worden seien, der damals als eine der Quellen des gemeinsamen Lebensunterhaltes betrachtet worden sei. Eine Rückzahlung sei nicht vereinbart worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht geht von dem als richtig unterstellten Vortrag der Klägerin aus, diese habe die 14.000 DM aus ihren Ersparnissen dem Beklagten zur Tilgung seiner Geschäftsschulden gegeben, wobei dieser bei Empfang des Geldes und bei einem Gespräch der Ehegatten anläßlich des Autoerwerbs ausdrücklich erklärt habe, er werde das Geld zurückzahlen, "sobald die Geschäftslage es erlaube", "sobald er könne". Es hält jedoch die mit diesem Vortrag auf Darlehen gestützte Klage nicht für schlüssig mit im wesentlichen folgenden Erwägungen: Mit der Hingabe der 14.000 DM sei nicht ein Darlehen zustande gekommen, dessen Rückzahlung die Klägerin jederzeit - nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist - vom Beklagten verlangen könne. Der Sachverhalt rechtfertige nicht den Schluß, daß zwischen den Parteien vereinbart worden sei, der Beklagte solle rechtlich verpflichtet sein, das Gold jederzeit nach Ablauf der Kündigungsfrist zurückzuzahlen. Denn die Klägerin habe als Ehefrau verständigerweise davon ausgehen müssen, daß die Ehegemeinschaft andauern und die Überwindung der Illiquidität und Überschuldung des Ehemannes dem Familienunterhalt und damit auch ihr persönlich zugutekommen und umgekehrt der geschäftlich. Zusammenbruch ihres Ehemannes sie auch persönlich treffen würde. Da das Geschäft des Beklagten eine Quelle des Familienunterhalts gewesen sei, habe die Klägerin ohnhehin mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß ihre Ersparnisse bei sofortigem geschäftlichen Zusammenbruch ihres Ehemannes ganz oder teilweise für den Familienunterhalt herangezogen würden. Sie habe auch das Risiko erkennen müssen, das mit der Aufwendung ihrer Ersparnisse für eine Tilgung von Geschäftsschulden verbunden gewesen sei. Verständigerweise habe sie daher nicht erwarten können, daß der Beklagte sich rechtlich verpflichten wolle, ihr das Geld jederzeit - unabhängig von seiner finanziellen Lage - zurückzuzahlen. Rückzahlung habe sie allenfalls insoweit erwarten dürfen, als das Geschäft des Beklagten entsprechende Gewinne abwerfe oder der Beklagte sonst nach Leistung des Familienunterhalts zur Rückzahlung imstande sei. Da die Klägerin aber nicht im einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt habe, daß der Beklagte zu einer Rückzahlung dieser Art imstande sei, entbehre ihr Klagebegehren der Schlüssigkeit.
Diese Einschränkung - Bedingung oder Zeitbestimmung - der Rückzahlungspflicht des Beklagten sei auch nicht nach Treu und Glauben entfallen, weil der Beklagte sein Geschäft zum 1. Mai 1963 "aufgegeben" habe und seither bei der Gasgwirtin B. - seiner Geliebten - die Gäste bediene. Für eine solche Annahme reiche der Vortrag der Klägerin nicht aus, der dahin gehe, der geschäftliche Zusammenbruch des Beklagten sei darauf zurückzuführen, daß dieser nicht gehörig gearbeitet, einkassierte Gelder veruntreut und das Geld - vor allem mit anderen Frauen - durchgebracht habe. Aus diesem Verhalten des Beklagten könne nicht seine Pflicht zur Rückzahlung des streitigen Betrages hergeleitet werden. Vielmehr handele es sich um "menschliches Versagen" und Eheverfehlungen, die möglicherweise in einem Scheidungsstreit, nicht aber für die Frage der Rückzahlung der 14.000 DM von Bedeutung seien. Das gleiche gelte von der Tatsache, daß der Beklagte sich Ende 1962 von der Klägerin abgewandt, die Ehegemeinschaft aufgehoben und seither mit der Witwe B. zusammenlebe. Die Parteien seien bei der Hingabe und dem Empfang der 14.000 DM davon ausgegangen, daß ihre Ehegemeinschaft Bestand habe. Hätte die Klägerin den Fall der Auflösung der Ehegemeinschaft durch Schuld des Beklagten als möglich vorausbedacht, hätte sie diesem das Geld möglicherweise nicht gegeben. Sie hätte es ihm aber verständigerweise keinesfalls dennoch mit dem Willen gegeben, es zurückzuverlangen, wenn der vorausbedachte Fall eintrete. Eine solche unangemessene Verquickung von Rückzahlung und Eheverfehlung könne deshalb nicht als vereinbart angesehen werden oder nach den Geboten von Treu und Glauben als vereinbart gelten.
Schließlich hält das Berufungsgericht eine Anspruchsgrundlage auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks (§ 530 BGB) oder der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) für gegeben. Es erwägt hierzu: Die streitige Hingabe sei - außer möglicherweise als Darlehen unter der aufschiebenden Bedingung entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit des Beklagten - rechtlich als einmalige außerordentliche Aufwendung der Klägerin für den Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB zu werten, so daß weder eine unentgeltliche noch eine rechtsgrundlose Zuwendung vorliege.
2.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten, wie der Revision zuzugeben ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich (bei dem von ihm unterstellten Sachverhalt) die Hingabe der 14.000 DM als ein Darlehen unter der aufschiebenden Bedingung entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Rückzahlung darstelle. Ein solches Darlehensgeschäft wurde auch durch die zwischen den Parteien bestehende Ehegemeinschaft nicht ausgeschlossene Mangels eines anderen Vertrages ist davon auszugehen, daß die Parteien bei Hingabe des Darlehens im gesetzlichen Güter stand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) gelebt haben. Dies bedeutet, daß jeder Ehegatte Alleineigentümer seines Vermögens und in dessen Verwaltung selbständig (§ 1364 BGB) war. Jeder Ehegatte konnte daher auch ohne weiteres mit dem anderen einen Darlehensvertrag, wie er hier - im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung - anzunehmen ist, abschließen.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen indes auf einer Verkennung der Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 BGB, um dessen Anwendung es sich hier handelt. Nach dieser Bestimmung soll eine aufschiebende Bedingung, wie sie auch das Berufungsgericht annimmt, als eingetreten gelten, wenn die bedingungsweise verpflichtete Partei den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben vereitelt hat. Das Reichsgericht (RGZ 79, 96, 97 f) hat hierzu bereits ausgesprochen: Bei der Anwendbarkeit des § 162 Abs. 1 BGB stehe nicht in Frage, ob der bedingt Verpflichtete sich unredlich einer vertraglichen Verpflichtung entzogen und ob er etwas nicht getan habe, was er zu tun vertraglich gehalten gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr nur, ob er wider Treu und Glauben den Eintritt des zur Bedingung gemachten Ereignisses verhindert habe. Sei insbesondere der Eintritt des Ereignisses von einem bestimmten Verhalten des Verpflichteten abhängig gewesen, so komme es für die Anwendbarkeit des Gesetzes nicht darauf an, ob er zu der Verhaltensweise vertraglich verpflichtet worden sei, ob also dem anderen Teil ein klagbarer Anspruch auf die Verhaltensweise entstanden sei. Es genüge vielmehr schon, wenn die Verhaltensweise nach den Geboten von Treu und Glauben erforderlich gewesen sei. Diese Annahme könne nur dann entfallen, wenn es nach der Absicht der Vertragsparteien in das Belieben des bedingt Verpflichteten habe gestellt sein sollen, wie er sich verhalten wolle, nicht auch dann, wenn die Parteien gerade davon ausgegangen seien, die Entscheidung über den Eintritt der Bedingung sei unter allen Umständen herbeizuführen. Auch in einem solchen Falle, dem bedingt Verpflichteten die Ausflucht zu gestatten, daß er sich im Vertrage zu einer entsprechenden Verhaltensweise nicht verpflichtet habe, sei mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar. Dies treffe im besonderen dann zu, wenn die Bedingung allein zugunsten des bedingt Verpflichteten vereinbart worden und damit anzunehmen sei, daß sich der andere Teil zur Bewilligung der Bedingung lediglich im Vertrauen darauf verstanden habe, der Eintritt der Bedingung werde in redlicher Weise herbeigeführt werden. In einem solchen Falle könne es schließlich auch nicht in das freie Belieben des bedingt Verpflichteten gestellt sein, unter welchen Umstanden er den Eintritt der Bedingung herbeiführen, und wie er nach Treu und Glauben in der gebotenen Weise handeln wolle. Nach den Anforderungen von Treu und Glauben müsse er vielmehr, auch wenn ihn in dieser Richtung eine vertragliche Verpflichtung nicht auferlegt worden sei, ohne weiteres so handeln, wie es der bedingt Berechtigte nach Lage der Sache billigerweise habe erwarten können.
Diese Erwägungen, denen sich der erkennende Senat anschließt, führen das Reichsgericht zu dem Ergebnis, daß eine unredliche Vereitelung der Bedingung gemäß § 162 Abs. 1 BGB selbst dann schon in Frage kommen könne, wenn der bedingt Verpflichtete die gebotene Handlung äußerlich zwar vorgenommen, dies jedoch nicht in der Weise getan habe, wie sein Gegner zu erwarten berechtigt gewesen sei, und wie er es, um eine sachgemäße Entscheidung zu erwirken, redlicherweise hätte tun müssen.
Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 162 BGB bedarf es auch nicht der Absicht der Vereitelung des Eintritts der Bedingung. Nach ständiger Rechtsprechung können Verletzungen von Treu und Glauben nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig erfolgen. Bei dem Sonderfall des § 162 EGB kommt noch hinzu, wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift ergibt, daß der Gesetzgeber selbst davon ausging, die Absicht des Handelnden brauche nicht unmittelbar auf die Vereitelung der Bedingung gerichtet zu sein, sondern es genüge schon ein bewußt pflichtwidriges, mittelbares Eingreifen in den Gang der Bedingung (vgl. RGZ 122, 247, 251 f nebst der dort angegeben weiteren Rechtsprechung und des Hinweises auf die Gesetzesmaterialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
Unter diesen Gesichtspunkten wäre auch der gegebene Fall vom Berufungsgericht zu prüfen gewesen. Rechtsirrtümlich ist jedenfalls die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe sich von ihr abgewandt, lebe unter Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit einer anderen Frau zusammen und habe sein Geschäft aufgeben müssen, weil er nicht gehörig gearbeitet, einkassierte Gelder veruntreut und das Geld - vor allem mit anderen Frauen - durchgebracht habe, reiche nicht für die Schlüssigkeit des Rückzahlungsverlangens aus, jedenfalls soweit der Eintritt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten als Rückzahlungsbedingung in Rede stehe. Der Klagevortrag der Klägerin ist vielmehr im Sinne des § 162 Abs. 1 BGB als durchaus schlüssig anzusehen. Denn unterstellt man diesen Vortrag der Klägerin als richtig, so spricht alles für die Annahme, daß der Beklagte zumindest bewußt pflichtwidrig in den Gang der Bedingung eingegriffen und dadurch ihren Eintritt wider Treu und Glauben verhindert hat. Nach § 162 Abs. 1 BGB hatte alsdann die aufschiebende Bedingung als eingetreten zu gelten, das heißt, die Sache wäre so anzusehen, als wäre der Bedingungseintritt tatsächlich erfolgt. Auch der Umstand, daß eine finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten noch in der Zukunft eintreten könnte, schlösse es nicht aus, daß die Bedingung schon in dem Zeitpunkt als eingetreten gelten durfte, als die Klägerin mit Schreiben vom 26. März 1963 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Darlehen kündigte. Denn durch seinen - hier unterstellten - unredlichen Lebenswandel hatte der Beklagte schon damals zu erkennen gegeben, daß er ernsthaft gar nicht mehr gewillt gewesen sei, sich eines Verhaltens zu befleißigen, wie es die Klägerin zu erwarten berechtigt war, und wie es ihm redlicherweise obgelegen hätte.
3.
Danach läßt sich das Berufungsurteil mit der in ihm gegebenen Begründung nicht halten. Auch eine anderweite sachliche Entscheidung, sei es zu Gunsten oder Ungunsten der einen oder anderen Partei, ist dem Revisionsgericht nicht möglich, da das Berufungsgericht hinsichtlich des entscheidungserheblichen Vertrags der Klägerin in der rechtsirrtümlichen Annahme der Unschlüssigkeit dieses Vorbringens noch keinerlei Feststellungen getroffen hat.
Soweit das Berufungsgericht bei seiner Prüfung des Klageanspruches unter dem Gesichtspunkt des Wiederrufs einer Schenkung wegen groben Undanks oder der ungerechtfertigten Bereicherung zu der Annahme gelangt, die Hingabe der 14.000 DM sei rechtlich als einmalige außerordentliche Aufwendung der Klägerin für den Familienunterhalt gemäß § 1360 EGB zu werten, ist auch dies rechtsirrtümlich.
Ganz abgesehen davon, daß die Annahme eines Darlehens eine Leistung nach § 1360 BGB ausschließt, kann, wie die Revision zutreffend ausführt, angesichts der bescheidenen Vermögenslage der Parteien in der Hingabe von 14.000 DM in einer Summe schon wegen ihrer Höhe nicht ein "angemessener Unterhaltsbeitrag" im Sinne des § 1360 BGB gesehen werden. Gegen einen Unterhaltsbeitrag spricht aber vor allem die vom Berufungsgericht festgestellte Zweckbestimmung (Tilgung von Geschäftsschulden des Beklagten). Der § 1360 a BGB stellt nämlich klar, was den angemessenen Unterhalt der Familie umfaßt, Geschäftsschulden eines Ehegatten gehören nicht hierzu.
Auf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges überlassen, da diese vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits anhängig ist.
Dr. Beyer
Dr. Hussla
Gäthgens
Dr. Reinhardt