Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1965, Az.: IV ZR 122/64
Klage auf Ersatz eines Verfolgungsschadens; Schaden an Eigentum und im beruflichen Fortkommen; Klage auf eine höhere Entschädigung nach Abschluss eines Vergleichs; Unwirksamkeit des Vergleichs; Nichtigkeit des Vergleichs infolge einer Anfechtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1965
- Aktenzeichen
- IV ZR 122/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 02.12.1963
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1965, 648-649 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Das Festhalten des Verfolgten an einem mit ihm geschlossenen Abfindungsvergleich wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn bei Bemessung der ihm zustehenden Abfindung infolge rechtsirriger Beurteilung der Sachlage ein erheblich kürzerer Entschädigungszeitraum angenommen worden ist, als er in Wahrheit bestand.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 1963 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger hat sich mit dem beklagten Land am 15. August 1956 dahin verglichen, daß ihm zur Abgeltung seiner Ansprüche für Schaden an Eigentum und für Schaden im beruflichen Fortkommen eine einmalige Abfindung von 13.600 DM gewährt werde. Bei der Festsetzung dieses Betrages sind die Beteiligten davon ausgegangen, daß dem Kläger für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen ein Betrag von etwa 4.100 DM und für seinen Eigentumsschaden ein Betrag von etwa 9.500 DM zustehe. Bezüglich des Schadens im beruflichen Fortkommen wurde angenommen, daß sich der Schadenszeitraum vom 1. Januar 1937 bis zum 1. Januar 1946 erstrecke, und daß der Kläger in die vergleichbare Gruppe der Beamten des mitteleren Dienstes einzustufen sei. Der Betrag wurde alsbald an den Kläger ausgezahlt und von ihm zum Aufbau eines Geschäftes verwandt.
Im November 1958 machte der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend. Dieser ist durch Bescheid des beklagten Landes vom 17. Januar 1959 abgelehnt worden.
Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 13.289 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nur teilweise begründet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Vergleich weder in entsprechender Anwendung des § 779 BGB unwirksam sei, noch daß er in entsprechender Anwendung der §§ 123, 142 BGB anfechtbar und nichtig sei. Ebenfalls sei er nicht nach § 138 BGB nichtig. Bei Abschluß des Vergleichs seien die Parteien zwar rechtsirrtümlich davon ausgegangen, daß der Entschädigungszeitraum bereits am 31. Dezember 1945 geendet habe, da der Kläger im Januar 1946 eine seiner früheren vergleichbare berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen habe. Die Angestellten des beklagten Landes hätten ihn über die Dauer des Entschädigungszeitraums falsch belehrt, da sie selbst in einem Rechtsirrtum befangen gewesen seien. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen sei wesentlich höher als der bei Vergleichsschluß zugrunde gelegte von 4.100 DM. Der Kläger könne zwar nicht, wie es bei Vergleichsschluß angenommen worden sei, in die Gruppe der vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes, sondern nur in die der Beamten des einfachen Dienstes eingereiht werden. Der Entschädigungszeitraum dauere aber vom 1. Januar 1937 bis zum 31. Dezember 1952. Der Kläger habe sich Anfang 1951 in Argentinien selbständig gemacht und ein Fotogeschäft eröffnet. Er habe, wie er selbst erklärt habe, dort ein ansehnliches Geschäft aufgebaut. Allein wegen des schlechten Gesundheitszustandes seiner Ehefrau habe er das Geschäft dann wieder aufgegeben und sei im Februar 1954 nach Deutschland zurückgekehrt. Durch die Geschäftsgründung in Argentinien habe der Kläger sich in das argentinische Wirtschaftsleben in einer seiner Vorbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechenden Weise eingegliedert. Es sei anzunehmen, daß der Entschädigungszeitraum demzufolge mit dem 31. Dezember 1952 geendet habe. Danach hätte der Kläger für seinen Schaden im beruflichem Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe vom 10.836 DM beanspruchen können. Es sei aber zu berücksichtigen, daß der Kläger in dem Vergleich auch eine Entschädigung für Schaden an Eigentum erhalten habe. Bei der Bewertung dieses Schadens sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, daß der Kläger einen Eigentumsschaden in Höhe von 9.500 DM erlitten habe. Eine Entschädigung in dieser Höhe hätte ihm nicht zugestanden. Für den Eigentums schaden sei er mit 5.316 DM zu hoch, entschädigt worden. Insgesamt gesehen habe der Kläger durch den Vergleich 1.420 DM weniger erhalten, als ihm als Entschädigung zugestanden hätte. Er habe anstatt 15.000 DM nur 13.600 DM, also knapp 10 % weniger, erhalten, als sein Anspruch betragen habe. Dafür sei er früher in den Genuß seiner Entschädigung gekommen, Den ihm gezahlten Betrag habe er beim Aufbau seines Geschäftes gut verwerten können. Das beklagte Land verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn es den Kläger an diesem Vergleich festhalte.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwände sind nur teilweise begründet.
Die Ansicht der Revision, daß der Vergleich in entsprechender Anwendung des § 779 BGB unwirksam sei, ist irrig. Nach dieser Bestimmung ist ein Vergleich unwirksam, wenn der bei seinem Abschluß als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Voraussetzung ist danach, daß die Parteien sich beim Abschluß des Vergleichs über die tatsächlichen Gegebenheiten, die sich außerhalb des Streits oder der Ungewißheit befanden, geirrt haben müssen. Der Vergleich kann nach § 779 BGB wegen eines Rechtsirrtums unwirksam sein, wenn dieser Irrtum dazu geführt hat, daß die Parteien beim Abschluß des Vergleichs von einem der Wirklichkeit nicht entsprechenden und unstreitigen. Sachverhalt ausgegangen sind (BGH LM BGB § 779 Nr. 10 a). Das trifft hier nicht zu. Der Sachverhalt, auf Grund dessen der Kläger den strittigen Anspruch geltend machte, war den Parteien richtig bekannt. Sie irrten allein über die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen Auf Grund eines Rechtsirrtums nahmen sie übereinstimmend an, daß der strittige Anspruch geringer sei, als er es tatsächlich war. Der Tatbestand des § 779 BGB ist aber auch weiter deswegen nicht erfüllt, weil auch dann, wenn die Parteien sich nicht in dieser Weise geirrt hätten, der durch den Vergleich geregelte Streit bestanden hätte; denn die Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs auf Entschädigung für seinen Berufsschaden hing auch davon ab, in welche vergleichbare Beamtengruppe der Kläger auf Grund seines Vorverfolgungseinkommens einzureihen war.
Jedoch sind bei einem Vergleich auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht vorliegen, die Grundsätze über das Fehlen oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden (RGZ 152, 403; 153, 356; BGH LM BGB§ 779 Nr. 2; BGB RGR § 779 Anm. 39 und Soergel/Siebert § 242 Anm. 246). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gingen die Parteien bei Abschluß des Vergleiches davon aus, daß der Entschädigungszeitraum für den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen am 31. Dezember 1945 endete. Eine der Geschäftsgrundlagen dieses Vergleiches war die Annahme, daß der Kläger für die spätere Zeit keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen habe. Diese Annahme war irrig.
Das Fehlen einer solchen Geschäftsgrundlage hat grundsätzlich nicht ohne weiteres zur Folge, daß der Vergleich insgesamt unwirksam ist. Jedoch kann sich daraus ergeben, daß eine Partei ihre Rechte unzulässig ausübt, wenn sie den Gegner an dem Vergleich festhält und sich gegenüber einem von ihm geltend gemachten weitergehenden Anspruch auf den Vergleich beruft (Soergel/Siebert a.a.O.).
Im Hinblick auf die von der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen läßt sich nicht beurteilen, ob das beklagte Land nicht gegen Treu und Glauben verstößt, wenn es den Kläger am Vergleich festhält. Durch den Vergleich sollte dem Kläger für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen für die ganze Dauer seiner Schädigung eine Abfindung gewährt werden. Der Kläger hätte den Vergleich nicht geschlossen, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß ihm eine Entschädigung noch für weitere 7 Jahre zustand. Es ist möglich, daß das beklagte Land sich unter diesen Voraussetzungen nicht mit dem Kläger verglichen, sondern auf einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts bestanden hätte. Keinesfalls kann angenommen werden, daß das beklagte Land dem Kläger unter diesen Voraussetzungen als Abfindung für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen nur einen Betrag von 4.100 DM angeboten hätte. Falls das beklagte Land bei zutreffender rechtlicher Beurteilung sich nicht verglichen oder aber dem Kläger eine höhere Abfindung angeboten hätte, kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn es den Kläger jetzt, nachdem der Irrtum aufgedeckt ist, an dem Vergleich festhalten will. Das beklagte Land könnte verpflichtet sein, dem Kläger einen Ausgleich für seine weitergehenden Ansprüche zu zahlen.
Bei der Entscheidung über das Bestehen und die Höhe eines solchen Ausgleichsanspruchs sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch die Vorteile zu berücksichtigen, die der Kläger durch den Vergleich erlangt hat. Durch den Vergleich ist dem Kläger eine einheitliche Abfindung für den Schaden, den er an seinem Eigentum und in seinem beruflichen Fortkommen erlitten hat, gewährt worden. Der Kläger kann als Ausgleichung nach dem entsprechend anzuwendenden § 242 BGB höchstens den Betrag verlangen, um den sein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen den hierfür im Vergleich zugrunde gelegten Betrag von 4.100 DM übersteigt.
Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der Kläger durch den Vergleich für seinen Eigentumsschaden eine Entschädigung erhalten hat, die um rund 5.300 DM den wirklich erlittenen Schaden übersteigt. Diesen Betrag muß der Kläger sich nach § 242 BGB auf seinen Ausgleichsanspruch anrechnen lassen. Zu berücksichtigen ist ferner, daß der Kläger durch den Vergleich erheblich früher in den Genuß der Entschädigung gelangt ist, als wenn über seine Ansprüche durch einen Bescheid entschieden worden wäre. Dieser Vorteil könnte für den Kläger, der damals das Geschäft seines Schwiegervaters übernommen hatte, so wesentlich gewesen sein, daß es ihm zugemutet werden könnte, sich mit einer etwa 10 %, nämlich rund 1.400 DM, geringeren Entschädigung zu begnügen, als er sie zu beanspruchen hatte.
Es ist aber möglich, daß dem Kläger ein Ausgleichsanspruch zusteht, der größer ist, als der vom Berufungsgericht errechnete Minderbetrag seiner Entschädigung. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger in die vergleichbare Gruppe der Beamten des einfachen Dienstes einzureihen sei. Das hat die Revision nicht angegriffen. Die Revision rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht als Ende des Entschädigungszeitraums nicht den 31. Dezember 1952 annehmen durfte, sondern verpflichtet war, hierüber weitere Ermittlungen anzustellen. Es hätte prüfen müssen, ob der Kläger in dem von ihm in Argentinien eröffneten Fotogeschäft die Einnahmen erzielte, die normalerweise mit einem solchen Geschäft in Argentinien erzielt wurden. Seine Annahme, daß der Kläger sich in das Erwerbs- und Wirtschaftsleben Argentiniens eingegliedert habe, hat das Berufungsgericht auf eine Erklärung des Klägers gestützt, die dieser im Jahre 1954 im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung eines Kredites für eine Geschäftsgründung abgegeben hatte. Der Kläger hatte damals ausgeführt, er sei Ende 1948 nach Argentinien ausgewandert und habe dort ein ansehnliches Fotogeschäft aufgebaut. Der Kläger hat aber bereits in einem Schreiben vom 28. Februar 1958 (Bl. 83 GA) vorgetragen, es sei ihm nicht gelungen, in Argentinien festen Fuß zu fassen, und er habe im Jahre 1954 nach Deutschland zurückkehren müssen. Diesen Standpunkt hat er auch in diesem Rechtsstreit eingenommen. In dem Schriftsatz vom 29. September 1959 (Bl. 39 GA) hat der Kläger ausgeführt, er habe in Argentinien ein Fotogeschäft aufgemacht. Seine Ehefrau habe englischen Kindern Nachhilfeunterricht erteilen müssen, damit überhaupt die Familie in dieser Zeit hätte existieren können. Das Fotogeschäft habe etwa 1 3/4 Jahre bestanden. Er habe 70 Pesos Steuer pro Jahr bezahlt. Mit Rücksicht auf diese Erklärungen hätte das Berufungsgericht weitere Ermittlungen über den Ertrag dieses Geschäfts anstellen müssen.
Damit das Berufungsgericht den Sachverhalt in der hier angegebenen Weise weiter aufklären kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Auf Grund des danach ermittelten Sachverhalts wird das Berufungsgericht dann erneut zu entscheiden haben, ob das beklagte Land gegen Treu und Glauben verstößt, wenn es den Kläger an der im Vergleich getroffenen Regelung festhält. Dabei ist zu beachten, daß es mit Rücksicht auf das Interesse, das die Gesamtheit der Verfolgten daran hat, daß die Entschädigungsverfahren möglichst schnell abgewickelt werden, notwendig ist, die durch Vergleich geregelten Streitigkeiten nur in besonderen Ausnahmefällen wieder aufzunehmen, daß es insbesondere in der Regel nicht angängig ist, diese Streitigkeiten noch nach vielen Jahren wieder aufzurollen, nachdem die Aufklärung des Sachverhalts noch schwieriger, wenn nicht gar unmöglich geworden ist. Grundsätzlich muß daher der Verfolgte, der einen Vergleich geschlossen hat, seine etwaigen weitergehenden Ansprüche innerhalb einer nicht zu lange zu bemessenden Frist geltend machen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, daß der Vergleich unter irrigen Voraussetzungen geschlossen worden ist. Entsprechend der für das beklagte Land in §§ 201, 203 BEG gesetzten Frist wird ihm allerdings dafür mindestens ein Zeitraum von 6 Monaten zuzubilligen sein. Wenn der Verfolgte seine Ansprüche nicht in einer angemessenen Frist geltend macht, oder wenn es von ihm verschuldet ist, daß er nicht in einem wesentlich früheren Zeitraum davon Kenntnis erlangt hat, daß der Vergleich auf einer falschen rechtlichen Beurteilung beruht und ihm weitergehende Ansprüche zustehen, kann es berechtigt sein, daß das beklagte Land ihn an der in dem Vergleich getroffenen Regelung festhält. Falls der Kläger mit seinen Ansprüchen rechtzeitig hervorgetreten ist, wird, wie schon erwähnt, zu prüfen sein, wann er etwa in den Genuß der ihm zustehenden Entschädigung gelangt wäre, wenn die Parteien sich nicht in dem Rechtsirrtum befunden hätten. Es ist zu prüfen, welche Vorteile der Kläger in seiner wirtschaftlichen Stellung dadurch erlangt hat, daß er das Kapital früher nutzen konnte. Auch diese Vorteile sind bei der Entscheidung über das Bestehen und die Höhe des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Johannsen
Wüstenberg
Maaß
Wilden