Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1965, Az.: VIII ZR 113/63

Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Pfändung; Vorliegen einer Geldforderung aus jedwedem Rechtsgrund; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1965
Aktenzeichen
VIII ZR 113/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 12.02.1963
LG Memmingen - 18.06.1962

Fundstellen

  • DB 1965, 889-890 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die Pfändung eines Anspruchs des Schuldners auf Rückübertragung einer dem Drittschuldner sicherungshalber abgetretenen Forderung, soweit dieser sie nicht in Anspruch nehme, dahin ausgelegt werden kann, daß die Pfändung auch den Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung des Überschusses erfaßt, wenn der Drittschuldner die ganze Forderung einzieht.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschel, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenate des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 12. Februar 1963 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juni 1962 im schriftlichen Vorfahren erlassene Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Kläger auf Grund seiner Pfändung vom 9. Januar/2. Februar 1956 berechtigt ist, sich vor dem geklagten aus dem Guthaben des Sonderkontos "Fritz B. und Pfandgläubiger" bei der B. Vereinsbank AG Filiale G. zu befriedigen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Autokaufmann Fritz B. in Garmisch-Partenkirchen (im folgenden Schuldner genannt) stand mit der Bayerischen Vereinsbank AG M., Filiale C (im folgenden Bank genannt) in Geschäftsverbindung. Im Jahre 1954 verkaufte der Schuldner Grundstücke an die Firma Autohaus S. Kommanditgeselschaft in Schongau/Lech (im folgenden Kommanditgesellschaft genannt). Eine Restkaufpreisforderung des Schuldners wurde auf den Grundstücken durch eine Buchhypothek sichergestellt. Von dieser Forderung trat der Schuldner im Jahre 1955 einen Betrag von rund. 50.000 DM sicherungshalber an die Bank ab. Der Kläger war Kommanditist der Kommanditgesellschaft und ist deren Rechtsnachfolger. Ende Oktober/Anfang November 1959 zahlte er für die Kommanditgesellschaft einen Betrag in Höhe der Restkaufpreisschuld von noch rund 30.000 DM an die Bank. Die Hypothek wurde gelöscht. Aus dem vom Kläger gezahlten Betrag befriedigte sich die Bank wegen ihrer Forderung gegen den Schuldner. Es verblieb ein Betrag von rund 11.000 DM, den die Bank, weil inzwischen mehrere Gläubiger des Schuldners Pfändungen ausgebracht hatten, einem Sonderkonto "Fritz B. und Pfandgläubiger" gutschrieb. Von den Pfändungsgläubigern streiten allein noch die Parteien, und zwar der Kläger als Rechtsnachfolger der Kommanditgesellschaft, um die Forderung aus dem Sonderkonto. Beide Parteien haben abwechselnd je einmal vor und einmal wahrend des Rechtsstreits gepfändet, und zwar in folgender zeitlicher Reihenfolge folgende Forderungen:

  1. a)

    Der Beklagte durch Pfändungsbeschluß vom 9. Dezember 1955, der Bank als Drittschuldnerin zugestellt am selben Tage, "die jenige Geldforderung, die dem Schuldner gegen (die Bank) aus jedwedem Rechtsgrund ... zusteht" (im folgenden als Pfändung I bezeichnet).

  2. b)

    Die Kommanditgesellschaft durch Arrest- und Pfändungsbeschluß vom 9. Januar 1956, zugestellt am 10./12. Januar 1956, "jenen Anspruch, der dem Schuldner gegenüber der (Bank) auf Übertragung jener Kaufpreisrestforderung ... nebst der Hypothek ... zusteht, die er durch ... Kaufverträge ... erworben und später mit Hypothek an die (Bank) abgetreten hat, und zwar soweit die abgetretene Forderung nicht von der (Bank) selbst in Anspruch genommen ist" (im folgenden als Pfändung II bezeichnet).

  3. c)

    Der Beklagte durch Pfändungsbeschluß vom 19. Mai 1961, der Bank als Drittschuldnerin zugestellt am 23. Mai 1961, "die Ansprüche des Schuldners gegen die (Bank) ... aus der ... Geschäftsverbindung auf Abrechnung und Auszahlung des Guthabens des Schuldners betreffend die von der Drittschuldnerin ... eingezogene Hypotheksumme ... der von dem Schuldner ... an die Drittschuldnerin ... abgetretenen Restkaufgeldhypothek ... schließlich die Ansprüche des Schuldners ... auf Abrechnung und Auszahlung des gesamten Guthabens aus ... Geschäftsbeziehungen zwischen beiden ..." (im folgenden als Pfändung III bezeichnet).

  4. d)

    Der Kläger durch Pfändungsbeschluß vom 22. November 1961, der Bank als Drittschuldnerin zugestellt am 24. November 1961, die Ansprüche des Schuldners gegen die Bank "auf Auszahlung aus dem ... Sonderkonto mit der Bezeichnung "Fritz B. und Pfandgläubiger" ... und aus Bankverbindung ..." (im folgenden als Pfändung IV, bezeichnet).

2

Das Landgericht hat die Feststellungsklage des Klägers, mit der er Feststellung seines Vorrechts erstrebte, abgewiesen. In zweiten Rechtszug hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils festzustellen, daß die Pfändung I des Beklagten unwirksam sei, hilfsweise, daß die Pfändung I des Beklagten die Pfändung II des Klägers nicht beeinträchtige, hilfsweise, daß die Pfändung IV des Klägers durch die Pfändungen I und III des Beklagten nicht beeinträchtigt werde. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die in der Berufungsinstanz verfolgten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

3

1.

Mit Recht hält das Berufungsgericht die Pfändung I des Beklagten (Gegenstand: "Geldforderung aus jedwedem Rechtsgrund") für unwirksam. Wie der Bundesgerichtshof in Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts in BGHZ 13, 42 ausgesprochen hat, muß der Pfändungsbeschluß das Rechtsverhältnis, aus dem die gepfändete Forderung hergeleitet wird, wenigstens in Umrissen angeben; deshalb genügt als Bezeichnung des Schuldgrundes nicht die Angabe "aus jedem Rechtsgrund". Das Berufungsgericht hat gleichwohl dem Hauptantrag des Klägers, der seinem Wortlaut nach gerade auf die Feststellung zielt, daß die Pfändung I des Beklagten unwirksam sei, nicht stattgegeben, weil der Kläger an einer solch umfassenden Feststellung kein rechtliches Interesse habe. Ihn betreffe nur die Frage, ob sein angebliches Pfandrecht durch ein solches des Beklagten beeinträchtigt werde oder nicht.

4

Ob diese Begründung rechtlich einwandfrei ist, kann dahinstehen. In Wirklichkeit will der Kläger, der folgerichtig diesen Punkt der Urteilsbegründung mit der Revision nicht angreift, nicht die isolierte Feststellung, daß die Pfändung I des Beklagten unwirksam sei, sondern die Feststellung, daß ihm auf Grund seiner Pfändungen an der Forderung aus den Sonderkonto "Fritz B. und Pfandgläubiger" ein Pfandrecht mit den Range vor etwaigen Pfandrechten des Beklagten zusteht. Dies ist, worüber die Parteien einig sind, der Sinn des weder sinngemäß formulierten noch sachgemäß gegliederten Gesamtantrags des Klägers. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht den "Hauptantrag" des Klägers als solchen unberücksichtigt gelassen; hätte es ihm als "Hauptantrag" entsprochen und folgerichtig die weiteren als "Hilfsanträge" formulierten Anträge des Klägers nicht mehr geprüft, so wäre nicht über das entschieden worden, was der Kläger in Wirklichkeit entschieden, haben will: Welche Partei vor der anderen das Vorrecht an der Forderung aus dem Sonderkonto hat.

5

2.

Da die Pfändung XV des Klägers zeitlich nach der Pfändung III des Beklagten liegt und die Pfändung III rechtswirksam die Forderung aus dem Sonderkonto erfaßt hat, kann deshalb der Kläger ein Vorrecht gegenüber dem Beklagten nur haben, wenn er schon durch die Pfändung II ein Pfandrecht an der Forderung des Schuldners aus dem Sonderkonto erlangt hat. Das Berufungsgericht verneint dies mit folgender Begründung:

6

Gepfändet worden sei durch die Pfändung II der Anspruch des Schuldners auf Rückübertragung der an die Bank sicherungshalber abgetretenen Restkaufpreisforderung, soweit die Bank diese nicht selbst in Anspruch nehme. Einen solchen Anspruch habe der Schuldner auf Grund des Sicherungsvertrages gegen die Bank gehabt. Dieser Anspruch sei zwar im Augenblick der Pfändung (1956) noch nicht voll entstanden oder voll wirksam gewesen. Denn er sei davon abhängig gewesen, daß die Bank zu ihrer Befriedigung die sicherungshalber abgetretene Forderung nur teilweise in Anspruch nehmen werde, was sich erst im Jahre 1959 entschieden habe. Der gepfändete Anspruch sei deshalb im Zeitpunkt der Pfändung noch ein aufschiebend bedingter oder künftiger Anspruch gewesen. Da aber damals die Rechtsgrundlagen für seine Entstehung schon gelegt gewesen seien, habe der Anspruch als bedingter oder künftiger Anspruch rechtswirksam gepfändet werden können. Der Kläger habe jedoch im Jahre 1959 durch Zahlung von rund 30.000 DM an die Bank die ganze Restkaufpreisforderung des Schuldners geeilt. Damit sei ein Anspruch des Schuldners auf Rückübertragung des Teiles dieser Forderung, den die Bank zu ihrer Befriedigung nicht benötigt habe, endgültig entfallen. Deshalb sei die Pfändung II, die diesen Anspruch erfaßt habe, im Ergebnis ins Leere gegangen. Zwar habe der Schuldner gegen die Bank einen Anspruch auf Auskehrung des, Überschusses; diesen Anspruch aber habe der Kläger mit der Pfändung II nicht gepfändet. Der Anspruch auf das Guthaben aus dem Sonderkonto sei auch kein Surrogat des gepfändeten Anspruchs auf (teilweise). Übertragung der Forderung und deshalb auch nicht kraft Gesetzes als Pfandgegenstand an dessen Stelle getreten.

7

Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht halte zu Unrecht angenommen, durch die Zahlung des Klägers sei im Jahre 1959 die an die Bank abgetretene Forderung in voller Höhe erloschen. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger bei der Zahlung durch Schreiben seines Anwalts vom 30. Oktober 1959 die Bank angewiesen habe, den Betrag auf ein (für den Kläger oder die Kommanditgesellschaft zu errichtendes) Sonderkonto zu nehmen, sich daraus für ihre Forderung gegen den Schuldner zu befriedigen, den Rest aber in bestimmter Weise für die Pfandgläubiger zur Verfügung zu halten. Da demnach die Bank nur in Höhe, ihrer Forderung gegen den Schuldner über den vom Kläger gezahlten Betrag habe frei verfügen können, sei auch nur in dieser Höhe die Restkaufpreisforderung durch die Zahlung getilgt worden. Ferner verneine das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Fall der Surrogation. Schließlich habe es übersehen, daß der Pfändungsbeschluß II nicht eindeutig sei und sinngemäß dahin habe ausgelegt werden müssen, daß er auch den Anspruch auf Auszahlung des von der Bank etwa eingezogenen, aber von ihr nicht, benötigten Überschußbetrages umfasse.

8

Auf die beiden erstgenannten. Revisionsrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Auslegungdsrüge allein der Revision zu einem vollen Erfolg verhilft.

9

3.

Das Berufungsgericht befaßt sich nicht mit einer Auslegung des Pfändungsbeschlusses II, weil nach seiner Ansicht der Beschluß den Gegenstand des Pfandrechts "klar und eindeutig" bezeichne, Dies ist rechtsfehlerhaft. Der Pfändungsbeschluß erfaßte seinem Wortlaut nach nur den Anspruch des Schuldners gegen die Bank auf Rückübertragung der sicherungshalber abgetretenen Restkaufpreisforderung, soweit sie von der Bank nicht in Anspruch genommen würde. Ziel der Pfändung war aber der Zugriff auf den nach Befriedigung der Bank verbleibenden Überschuß, gleichgültig, ob er in der Form eines Anspruchs des Schuldners auf Rückübertragung der restlichen Forderung bestand, oder, wenn die Bank die ganze Forderung einzog, in der Form eines Anspruchs des Schuldners auf Auszahlung des Überschusses. Damit stellt sich das Auslegungsproblem, ob der Pfändungsbeschluß trotz zu enger Bezeichnung des Forderungsgegenstandes so ausgelegt werden kann, daß er auch die Forderung des Schuldners gegen die Bank auf Auszahlung des Überschusses umfaßt. Diese Auslegung obliegt, weil ein gerichtlicher Hoheitsakt auszulegen ist, dem Revisionsgericht selbst (Urteil des erkennenden Senats - VIII ZR 22/60 vom. 25. Januar 1961 = WM 1961, 348 = LM ZPO § 829 Nr. 5).

10

Die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 108, 318, 319; 139, 97; 157, 328; 160, 37) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 42; LM ZPO § 857 Nr. 4, § 829, Nr. 5), die durchweg von der Rechtslehre gebilligt wird (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 193 II 2, Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. § 829 Anm. II 4, Baumbach/Lauterbach, ZPO 28. Aufl. § 829 Anm. 2 C),hat folgende Grundsätze für die Auslegung von Pfändungsbeschlüssen entwickelt:

11

Der Pfändungsbeschluß muß die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, daß sie von anderen unterschieden werden kann und die Feststellung ihrer Identität gesichert ist. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muß wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Für die Auslegung können außerhalb des Beschlusses liegende Umstände nicht herangezogen werden. Es genügt nicht, daß der Pfändungsbeschluß den unmittelbar Beteiligten (Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner) den Pfändungsgegenstand hinreichend deutlich bezeichnet, er muß es auch anderen gegenüber tun, insbesondere weiteren Gläubigern des Schuldners. Übermäßige Anforderungen sind dabei aber schon deshalb nicht zu stellen, weil der Gläubiger die Verhältnisse dies Schuldners in der Regel nur oberflächlich kennt.

12

Eine Auslegung des Pfändungsbeschlusses unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt:

13

Daß die Bank sich nicht damit begnügen würde, die ihr sicherungshalber abgetretene Forderung nur zu dem Teil einzuziehen, der ihrer Forderung gegen den Schuldner entsprach, sondern in voller Höhe, war bei der gegebenen Sachlage nicht ungewöhnlich. Die ihr abgetretene Forderung war durch eine Hypothek gesichert. Hätte die Bank diese Forderung nur teilweise, nämlich in Höhe ihrer eigenen Forderung eingezogen, so wäre es notwendig gewesen, die Forderung nebst Hypothek zu teilen. Darauf wäre bei der grundbuchmäßigen Behandlung Rücksicht zu nehmen gewesen, was für die Bank, die aus dem Sicherungsvertrag verpflichtet war, auch die Interessen des Schuldners zu wahren, das Verfahren komplizierte. Unter diesen Umständen war es für sie das einfachste und deshalb am nächsten liegende, die ganze ihr zedierte Forderung einzuziehen und den Überschuß für den Schuldner und die Pfändungsgläubiger zur Verfügung zu halten. Zu einem solchen Verfahren war sie auch berechtigt. Denn nach § 21 (3) der für des Rechtsverhältnis zwischen der sank und ihren Kunden geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B. Vereinsbank durfte die Bank ihr zur Sicherung übertragene Rechte nach bestem Ermessen verwerten. Kino solche Klausel entspricht einer allgemeinen Gepflogenheit der Banken, sich ihren Kunden gegenüber bei der Verwertung von Sicherheiten in weitem Umfange freie Hand auszubringen. Das von der Bank hier gewählte Verfahren war deshalb nicht ungewöhnlich und konnte von vornherein in Rechnung gestellt werden.

14

Die sich daraus ergebende Unzulänglichkeit der Formulierung des Pfändungsbeschlusses kann allerdings durch Auslegung nur beseitigt werden, wenn auch die Adressaten des Pfändungsbeschlusses (in erster Linie der Schuldner und der Drittschuldner, aber auch weitere Interessenten, wie etwa weitere Gläubiger des Schuldners) diesen in dem Sinne verstehen konnten, wie ihn der Kläger jetzt verstanden wissen will. Das ist zu bejahen. Hauptbeteiligte und am meisten interessiert war die Bank als Drittschuldnerin. Sie mußte erkennen können, ob ihm auf Grund des Pfändungsbeschlusses nur verboten war, eine Restforderung an den Schuldner zurückzuübertragen, oder ob sie auch den überschießenden Teil des eingezogenen Betrages an ihn nicht auskehren durfte. Tatsächlich hat die Bank im Sinne der vom Kläger vertretenen Auslegung reagiert. Durch die Anlegung des überschießenden Betrags auf dem Sonderkonto hat sie die Pfändung II im Sinne der Auslegung des Klägers respektiert und praktisch den Betrag zugunsten der Pfändungsgläubiger hinterlegt. Eine solche Handhabung war von einer Bank auch allgemein zu erwarten. Die Tragweite eines so verklausulierten Pfändungsbeschlusses war ohnehin nur von einer rechtskundigen Person mit einiger Sicherheit zu beurteilen. Einem Juristen aber mußte eine Auslegung des Pfändungsbeschlusses im Sinne des Klägers mindestens als möglich und naheliegend erscheinen. Diese Einschätzung aber genügte, um der Bank sachgemäße Entschließungen zu ermöglichen. Das gleiche gilt auch für alle anderen Beteiligten und Interessenten, denen der Pfändungsbeschluß zu Gesicht kam. Auch sie mußten damit rechnen, daß die Pfändung entsprechend der aus dem Pfändungsbeschluß ersichtlichen Zielsetzung des Klägers jeglichen der Bank aus der Verwertung der Sicherheit verbleibenden Überschuß erfaßte. Unter diesen Umständen ist es erlaubt und geboten, über den Mißgriff bei der Formulierung des Pfändungsbeschlusses II hinwegzusehen und ihn dahin auszulegen, daß er auch den künftigen Anspruch des. Schuldners gegen die Bank auf Auskehrung des überschießenden eingezogenen Betrages umfaßte.

15

4.

Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des Pfändungsbeschlusses II sind in den Vorinstanzen vom Beklagten im Hinblick auf § 929 Abs. 2 ZPO erhoben worden, wonach die Vollziehung eines Arrestbefehls nur innerhalb eines Monats seit Zustellung des Arrestbefehle statthaft ist. Die Bedenken des Beklagten gründen sich auf folgenden Sachverhalt:

16

Der Pfändungsbeschluß II ist auf Grund eines Arrestbefehls vom 9. Januar 1956 - und zugleich alt ihn - ergangen, der der Kommanditgesellschaft als Arrestgläubigerin am selben Tag, und der Bank als Drittschuldnerin am 10. Januar 1956 zugestellt wurde. Ziffer 3 des Beschlusses lautete:

"3.
Demgemäß wird der B. Vereinsbank als Drittschuldnerin verboten, die gepfändete Kaufpreisrestforderung nebst Hypothek an den Schuldner zu übertragen; dem Schuldner dagegen wird geboten, sich jeder Verfugung über die gepfändete Kaufpreisrestforderung zu enthalten."

17

Auf Antrag der Kommanditgesellschaft berichtigte das Vollstreckungsgericht gemäß § 319 ZPO die Ziffer 3 des Pfändungsbeschlusses durch Beschluß vom 2. Februar 1956, der Bank zugestellt am 10. Februar 1956, wie folgt:

"3.
Demgemäß wird der B. Vereinsbank als Drittschuldnerin verboten, die in vorstehender Ziffer 2 näher beschriebene Kaufpreisrestforderung nebst Hypothek auf den Schuldner zurückrzuübertragen; dem Schuldner dagegen wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Rückübertragungsansprüche des Schuldners gegen die Dritt Schuldnerin Bezug auf die Restkaufpreisforderung nebst Hypothek zu enthalten."

18

Der Beklagte ist der Ansicht, der Pfändungsbeschluß, in seiner ursprünglichen Fassung sei in sich widersprüchlich, weil in Ziffer 2 der Anspruch des Schuldners gegen die Bank auf Rückübertragung der Restkaufpreisforderung gepfändet worden sei, in Ziffer 3, dem an den Drittschuldner gerichteten Leistungsverbot, aber von der "gepfändeten" Kaufpreisrestforderung die Rede sei. Der Pfändungsbeschluß habe deshalb allenfalls durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 10. Februar 1956 wirksam werden können. In dieses Zeitpunkt sei aber die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, die mit der Zustellung des Arrestbeschlusses an die Kommanditgesellschaft am 9. Januar 1956 begonnen habe, bereits abgelaufen gewesen. Der Pfändungsbeschluß II sei deshalb unwirksam geblieben.

19

Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Einwendung des Beklagten für unbegründet gehalten. Die Ziffer 3 des Pfändungsbeschlusses war in ihrer ursprünglichen Fassung lediglich insoweit unrichtig, als von der "gepfändeten" Kaufpreisrestforderung die Rede war, während nach Ziffer 2 der Anspruch auf Rückübertragung dieser Forderung gepfändet war. Ein Vergleich mit Ziffer 2 ergab jedoch für jeden Leser klar, daß der Anspruch auf Rückübertragung und nicht die Kaufpfeisrestforderung selbst gepfändet sein sollte, und daß das Attribut "gepfändet" in Ziffer 3 lediglich versehentlich eingefügt war. Der Pfändungsbeschluß war deshalb auch ohne ausdrückliche Berichtigung, die in Wahrheit nur eine Klarstellung war, schon im Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner rechtswirksam.

20

5.

Der Beklagte hat in den Vorinstanzen ferner eingewandt, die Kommanditgesellschaft habe das Vermögen des Schuldners übernommen, der Kläger seinerseits das Vermögen der Kommanditgesellschaft. Da er demnach gemäß § 419 BGB selbst für die Verbindlichkeiten des Schuldners hafte, wegen derer der Beklagte gepfändet habe, stehe seiner Klage die. Einrede der Arglist entgegen. Die Hinwendung des Beklagten, auf die das Berufungsgericht nicht eingegangen ist, ist nicht schlüssig.

21

Ein Beklagter kann sich mit der Einrede der allgemeinen Arglist verteidigen, wenn er das, was der Kläger mit der Klage von ihm verlangt, sofort vom Kläger zurückverlangen könnte. Deshalb kann einer Interventionsklage (§ 771 ZPO), die Einrede der Arglist aus § 419 BGB entgegenstehen, wenn der Kläger ein Recht an dem gepfändeten Gegenstand zwar rechtswirksam erworben hat, gemäß § 419 BGB aber den beklagten Vollstreckungsgläubiger gegenüber verpflichtet ist, dessen Zugriff auf den Gegenstand zu dulden. Hier sind die Verhältnisse - die Behauptungen des Beklagten als richtig unterstellt - durchaus andere. Die vorliegende Klage ist nicht eine Interventionsklage gemäß § 771 ZPO, sondern ein Vorrechtsstreit zweier Pfändungsgläubiger. Selbst wenn der Kläger für die Forderung des Beklagten, wegen derer dieser gepfändet hat, gemäß § 419 BGB einstehen mußte, so wäre doch sein Klagebegehren nicht rechtsmißbräuchlich. Der Kläger hätte auch dann ein rechtliches Interesse an der Feststellung seines Vorrechtes. Der Beklagte könnte - anders als in dem Beispiel der Interventionsklage - nicht verlangen, daß der Kläger die Vollstreckung in den umstrittenen Pfändungsgegenstand (hier: die Forderung aus dem Sonderkonto) duldete. Denn diese. Forderung gehört auch nach der Behauptung des Beklagten nicht zu dem vom Kläger übernommenen Vermögen, der Kläger nimmt sie vielmehr - ebenso wie der Beklagte - auf Grund einer Pfändung in Anspruch. Der Beklagte könnte mithin nicht das, was der Kläger mit der Klage von ihm verlangt, wieder zurückverlangen, sondern hätte gegen ihn allenfalls eine Geldforderung, aus der eine Einwendung gegen die Feststellungsklage nicht herzuleiten ist.

22

Unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des Urteils des Landgerichts war deshalb der Feststellungsklage zu entsprechen. Dabei ist der Urteilsspruch nicht nach dem mißverständlichen Antrag des Klägers, sondern so formuliert worden, daß er das wirkliche Klagebegehren deckt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Haidinger
Artl
Dr. Dorschel
Dr. Messner
Mormann