Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1965, Az.: 4 StR 143/65
Folgen der Verletzung der Sorgfaltspflichten als Führer eines Lastzuges aufgrund von Beladungsfehlern; Notwendige Sicherheitsvorkehrungen des Führers eines Lastzuges; Möglichkeit der Ablehnung eines sachverständigen Zeugen; Verfahrensverstoß durch das Unterlassen weiterer Zeugenvernehmungen seitens des Gerichts; Unterlassung einer Vereidigung als im Rechtmittelverfahren überprüfbarer Rechtsfehler
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1965
- Aktenzeichen
- 4 StR 143/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 27.04.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VRS 29, 26
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Der Fahrer hat nicht nur vor Antritt der Fahrt die ordnungsmäßige Beladung seines Fahrzeugs zu überprüfen. Sie unterliegt auch während der Fahrt einer Überwachung. In gleicher Weise wie der Fahrer ist derjenige verantwortlich, der ein beladenes Fahrzeug von einem anderen zur weiteren Führung übernimmt (siehe aiuch BGH vom 23. 10. 1959, VRS 17, 462).
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1965,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Kersting,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... für den Angeklagten N., Rechtsanwalt ... für den Angeklagten T., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagten sind der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung für schuldig befunden worden. Gegen den Angeklagten T. hat das Landgericht sieben Monate Gefängnis, gegen den Angeklagten N. sechs Monate Gefängnis verhängt. Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Beide Angeklagte beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind begründet. Da die Sachrügen zur Aufhebung des Urteils nötigen, werden die Verfahrensrügen nur soweit erörtert, als sie für das weitere Verfahren bedeutsam werden könnten.
1.
Zu Unrecht halten die Beschwerdeführer § 74 StPO für verletzt. Für das Landgericht bestand keine Veranlassung, über ihr "Ablehnungsgesuch" gegenüber dem von den Nebenklägern als Sachverständigen vorgeschlagenen Diplomingenieur S. zu entscheiden, bevor dieser zum Sachverständigen ernannt worden war. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte Diplomingenieur Seetzen als Sachverständiger abgelehnt werden (vgl. Löwe-Rosenberg, Kom. zur StPO 21. Aufl. 8 zu § 74). Einer Anhörung Seetzen's als sachverständiger Zeuge stand nichts im Wege. Zeugen, auch sachverständige, können nicht abgelehnt werden. Die "Ablehnungsgründe" konnte die Strafkammer im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 261 StPO berücksichtigen.
2.
§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wäre dann verletzt worden, wenn die Strafkammer entgegen ihrer Zusage davon ausgegangen wäre, der auf den Lastkraftwagen aufprallende Personenkraftwagen habe zu diesem Zeitpunkt kein Abblendlicht eingeschaltet gehabt. Dafür gibt das angefochtene Urteil aber keinen Anhaltspunkt. Zwar ist in ihm nicht ausdrücklich bemerkt, welches Scheinwerferlicht beim Personenkraftwagen im Augenblick des Anstoßes gebrannt hat. Aber bei der Strafzumessung stützt es den Vorwurf des Mitverschuldens darauf, daß der den Personenkraftwagen steuernde Lechner seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen hätte anpassen müssen. Damit hat das Landgericht die als wahr unterstellte Tatsache, wie es Rechtsprechung und Rechtslehre verlangen, in ihrem wirklichen Sinn zugrundegelegt. Die Strafkammer war infolge ihrer zugesagten Unterstellung nicht genötigt, aus der Behauptung der Angeklagten deren Folgerungen zu ziehen.
3.
Ein Verfahrensverstoß kann auch nicht darin gesehen werden, daß das Landgericht keinen weiteren Sachverständigen vernommen hat (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz). Die Angeklagten haben in ihren Beweisantrag keinen Sachverständigen bezeichnet, dessen Forschungsmittel denen des gehörten Sachverständigen überlegen wären. Ein "in einer technischen Untersuchungsanstalt" tätiger Sachverständiger verfügt darum noch nicht über überlegene Forschungsmittel. Daß das Landgericht den Sinn dieses Beweisantrages verkannt hätte, ist schon nach dem Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses auszuschließen, in dem es das Vorhandensein überlegener Forschungsmittel zur "Beurteilung der behaupteten Tatsachen" sowohl bei einem "technischen" Sachverständigen als auch bei dem vom Nebenkläger benannten Diplomingenieur Seetzen verneint hat. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist ebenfalls nicht nachzuweisen, zumal die Strafkammer sich an Hand der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Lichtbilder über Unfallspuren an den auf die Überholfahrbahn gefallenen Kanaldeckeln unterrichten konnte.
Was daraus gefolgert werben soll, daß der in den Hauptakten Bd. I Bl. 385 befindliche Glassplitter nicht untersucht worden ist, wird nicht ersichtlich. Denn der von Lechner geführte Personenkraftwagen ist jedenfalls auf den Sattelzug aufgefahren, als der Angeklagte Nieland ihn steuerte.
4.
Fehl schlägt auch die Rüge, daß der Werkmeister Hermann H., der nach den Urteilsfeststellungen dem Angeklagten Theimann gegenüber Bedenken wegen der Hinzuladung von 200 kleinen Tankdeckeln auf den von beiden Angeklagten abwechselnd gesteuerten Lastkraftwagen geäußert hatte, als Zeuge zu Unrecht vereidigt worden sei. Die Entscheidung darüber, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe vorliegen, die seine Vernehmung nach § 60 Nr. 3 StPO ausschließen, trifft der Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist nur nachprüfbar, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]). Ein solcher Rechtsfehler wird hier nicht erkennbar. Insbesondere mußte der Zeuge nicht schon deshalb als verdächtig angesehen werden, weil er gemäß § 55 Abs. 2 StPOüber sein Recht zur Verweigerung der Auskunft belehrt worden ist. Daß weder das Urteil noch die Sitzungsniederschrift erkennen lassen, aus welchen Erwägungen heraus die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO unterblieben ist, würde nur dann als Rechtsfehler anzusehen sein, wenn sich aus der Sachlage ergäbe, daß der Beschluß, den Zeugen zu vereidigen, durch Rechtsirrtum beeinflusst worden ist (vgl. BGH a.a.O.).
T. hätte, zumal er von Werkmeister H. auf das Gefährliche einer Zuladung kleiner Tankdeckel bei fehlender linker Bordwand zu den schon auf der Ladefläche in zwei Haufen aufgeschichteten, auf der linken Seite etwa 15 cm über die Ladefläche hinausragenden größeren Tankdeckeln aufmerksam gemacht worden sei, die Holzlatten, die das Herunterfallen einzelner Tankdeckel mit verhindern sollten, sämtlich so annageln müssen, daß ihre Lage sich trotz unvermeidbarer Erschütterungen während der Fahrt nicht verändern konnte. Er habe aber die Holzlatte der in der Mitte gelagerten dritten Gruppe von kleineren Tankdeckeln nur durch den um die drei Gruppen von Tankdeckeln herumgelegten Draht befestigt. Infolgedessen habe diese Holzlatte auf die Seite rutschen und das Herunterfallen eines oder mehrerer sich aus der dritten Gruppe loslösender Tankdeckel nicht verhindern können, nachdem die Spannung des erwähnten Drahtes an der Stelle, an der die nicht angenagelte Holzlatte stand, durch den Gegenzug eines anderen Drahtes wieder aufgehoben worden sei. Diesen hätte Theimann nicht an dem Draht anbringen dürfen, der der Befestigung der Holzlatte an der mittleren Tankdeckelgruppe habe dienen sollen. Er hätte "bei der ihm zumutbaren Anspannung seiner Sorgfalt" seine "beiden Fehler in der Absicherung der Ladung erkannt". Auch seien die aus diesen Fehlern entstandenen Folgen, die Gefährdung, Verletzung und Tötung von Menschen, für ihn voraussehbar gewesen.
N. sei seiner Verpflichtung, die Ladung nach Übernahme der Führung des Sattelzugs auf Beladungsfehler zu untersuchen, nicht ausreichend nachgekommen. Hätte er bei seinen Kontrollen der Ladung in Werdorf und Frankfurt nicht verabsäumt, sich in den Laderaum zu begeben und von dort aus T.'s Sicherheitsvorkehrungen auf festen Sitz und Haltbarkeit zu überprüfen, so hätte er entdecken können, daß die Holzlatte, die das Herabfallen der Tankdeckel von der dritten Gruppe verhindern sollte, nicht festgenagelt war, daß der Draht, der diese Holzlatte an die Tankdeckelgruppe pressen sollte, infolge Gegenspannung nicht genügend angezogen war und daß infolgedessen Tankdeckel herunterfallen konnten. Eine derart genaue Überprüfung der Ladung hätte N. "bei der nötigen Anspannung seiner Sorgfalt" als notwendig erkennen und durchführen müssen. Sein Mangel an Erfahrung mit Ladung und Beförderung von Tankdeckeln könne ihn nicht entlasten. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß T. die Ladung richtig abgesichert hatte. Sein Unterlassen sei die Ursache, für das Herabfallen der Tankdeckel und der damit verbundenen voraussehbaren Folgen des Unfalls gewesen.
Diese Darlegungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach § 19 Abs. 1 StVO muß die Ladung eines Fahrzeugs so verstaut sein, daß sie niemanden gefährdet oder schädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt. Der Führer des Fahrzeugs hat nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO dafür zu sorgen, daß sich das Fahrzeug (der Zug) einschließlich der Zugkraft und der Ladung in vorschriftsmäßigem Zustand befindet. Falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden können, ist das Fahrzeug auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu ziehen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 StVO, § 31 Abs. 1 StVZO).
Danach vorhält sich in der Regel mindestens fahrlässig, wer mit einen nicht ordnungsgemäß beladenen Fahrzeug am Verkehr teilnimmt. Indessen kann der Führer eines Fahrzeugs nur für solche Mängel der Beladung verantwortlich gemacht werden, die er kennt oder kennen muß, während er für solche Mängel nicht einzustehen hat, die ihm ohne sein Verschulden verborgen geblieben sind (EGH VRS 8, 211, 213). Nicht nur vor Antritt der Fahrt hat der Fahrzeugführer die ordnungsgemäße Beladung seines Fahrzeugs zu überprüfen, sondern auch während der Fahrt hat er sie zu überwachen. Derjenige, der ein beladenes Fahrzeug von einem anderen zur weiteren Führung übernimmt, ist in gleicher Weise verantwortlich. Der Maßstab der Sorgfalt, die vom Fahrzeugführer in bestimmt er Lage aufgewendet werden muß, richtet sich danach, wo zu er persönlich imstande ist. Dabei spielen der Grad seiner Intelligenz, seine Vorbildung, die Belehrungen, die er vom Arbeitgeber oder sonstigen Personen erhalten hat, und seine praktischen Erfahrungen eine bedeutsame Rolle. Auch müssen, ungeachtet der Haftung des Fahrzeughalters, jedenfalls solche Fahr Zugführer darauf bedacht sein, sich die erforderlichen Kenntnisse in der Beladung von Fahrzeugen anzueignen, die damit und mit der Führung solcher Fahrzeuge ständig betraut sind. Das kommt in § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO dadurch zum Ausdruck, daß der Fahrzeugführer neben den Halter für die Verkehrssicherheit der Ladung zu sorgen hat.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde T. zwar schon 1956 Kraftfahrer im Fernverkehr und arbeitete seit 1962 bei der ihn auch jetzt noch beschäftigenden Firma als Kraftfahrer. In ihren. Diensten hat er "schon mehrfach große und kleine Tankdeckel zusammen geladen." Den Urteilsfeststellungen ist aber nicht zu entnehmen, ob ihm schon obgelegen hat, eine Ladung von großen und kleinen Tankdeckeln in solchem Umfang wie im vorliegenden Falle selbständig ohne sachkundige Hilfe zu verstauen, wobei "der mittlere und hintere Teil der linken Bordwand des Fahrzeugs" nach dem Aufladen der Tankdeckel nicht mehr eingesetzt werden konnte und infolgedessen besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen waren, und zwar dies für eine so lange Fahrt wie die von Betzdorf (Sieg) bis Weilheim (Bayern) zum großen Teil auf der Autobahn. Sie lassen auch nicht erkennen, ob und wie T. von seinen Arbeitgeber, den Halter des Sattelzugs, über die besonderen Gefahren der Zusammenladung großer und kleiner Tankdeckel belehrt worden ist. Diese Gefahren hat die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen so eingeschätzt, daß sie den Arbeitgeber als mitschuldig bezeichnet hat, weil dieser die Zuladung kleiner Tankdeckel nicht hätte gestatten dürfen. Hieraus könnte gefolgert werden, daß es im Gegensatz zu den vorangehenden Darlegungen des Landgerichts überhaupt nicht möglich gewesen sei, kleine Tankdeckel ordnungsgemäß zuzuladen. Möglicherweise wo Ute die Strafkammer auch nur zum Ausdruck bringen, der Arbeitgeber habe Theimann solche schwierige Zuladung nicht anvertrauen dürfen. Auch dies wird das Landgericht klarzustellen haben.
Zur Rechtfertigung der Vorwürfe gegen N. wird noch zu klären sein, ob dieser bei seiner Kontrolle in Werdorf und Frankfurt die mangelhafte Befestigung der Tankdeckel bei der ihm zuzumutenden Untersuchung der Spannung der Drähte und des festen Sitzes der senkrecht angebrachten Holzlatten auf der Ladefläche selbst (UA S. 6, 11) hätte feststellen können. Bei Beurteilung meines Verschuldens sind noch folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
N. führte nach den bisherigen Feststellungen seit sieben Jahren fast ausschließlich Personenkraftwagen. Ob und inwieweit er zuvor als Lastkraftwagenfahrer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Beladung von Sattelzügen erworben hatte, ist bisher nicht ermittelt worden. Er war kurz vor dem Unfall nur aushilfsweise während seines Urlaubs als Fernfahrer bei der Firma O. & Co. tätig. Die Führung des Sattelzuges erhielt er von dem in dessen Beladung anscheinend erfahreneren T. mit dem Bemerken abvertraut, "er könne eine Veränderung der Ladung seit der Abfahrt in Betzdorf nicht erkennen, außerdem sei alles gut gesichert." Ob ihm vom Halter des Lastzugs oder dessen Angestellten besondere Weisungen für seine Tätigkeit als Hitfernfahrer erteilt worden sind, ob ihm etwa - wenn auch irrigerweise - erklärt worden ist, er habe mit der Beladung und ihrer Überwachung nichts zu tun, kann für den Grad seines etwaigen unfallursächlichen Verschuldens ebenfalls bedeutsam sein.
6.
Der Vorwurf fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gegen N. muß noch näher begründet werden. Aus den Urteil ist wohl zu entnehmen, daß Nieland sich vor den Anprall des Personenkraftwagens auf den von ihn geführten Sattelzug nicht um die von diesen heruntergefallenen Teile der Ladung gekümmert hat. Nicht erörtert ist aber, ob er in der Lage gewesen wäre, noch vor den Anstoß des Personenkraftwagens die diesen behindernden, auf die Überholbahn gefallenen Gegenstände der Ladung wegzuräumen. Nach den bisherigen Feststellungen ist davon auszugehen, daß Nieland anscheinend nicht widerlegt werden konnte, das von ihn erst bei Langenbrücken wahrgenommene Geräusch sei auf einen Reifenschaden zurückzuführen, so daß er mit Recht schon deswegen den Sattelzug erst gegen nachfolgenden Verkehr durch Warnleuchten absichern zu müssen glaubte und ihm bis zum Anprall des Personenkraftwagens, etwa 1 1/2 Minuten, nachdem er den Sattelzug zum Stillstand gebracht hatte, keine Zeit mehr verblieb, die Tankdeckel auf der Überholbahn wegzuräumen. Soweit die Verurteilung aus § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (jetzt § 315 b Nr. 2) in Verb, mit § 316 StGB a.F. bei beiden Angeklagten auf das Fahren mit ungenügend gesicherter Ladung gestützt werden soll, kommt es auf das Ergebnis der neuen Feststellungen (oben zu 5) an.
7.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO in der Fassung von 19. Dezember 1964 (BGBl, I 1067, 1078) Gebrauch gemacht.
Flitner
Spiegel
Bundesrichter Mayr und Kersting sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Krumme