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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1965, Az.: III ZR 238/64

Kreditvertrag zwischen einer Teilzahlungsbank und einem Abzahlungskäufer; Zahlung der Darlehensvaluta an einen Vermittler; Zahlung der Darlehensvaluta an eine Versicherungsagentur; Begründung eines Darlehensverhältnisses durch Auszahlung der Darlehensvaluta; Zustandekommen eines Darlehensvertrages durch Hingabe der Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer; Erfordernis der Hingabe der Darlehensvaluta; Verpflichtung zur Zurückzahlung eines Darlehens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1965
Aktenzeichen
III ZR 238/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 12.02.1964

Fundstellen

  • DB 1965, 887 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 557 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Teilzahlungs-Kreditbank GmbH, in Liquidation,
gesetzlich vertreten durch ihren Liquidator Helmut K., O., Große M.straße ...

Prozessgegner

Fabrikanten Hermann K., P./Kreis B., Am H.

Amtlicher Leitsatz

Ist in einem Kreditvertrag zwischen einer Teilzahlungsbank und einem Abzahlungskäufer vereinbart, daß die Darlehensvaluta an einen Vermittler (hier Versicherungsagentur) zu zahlen ist, dann begründet die Auszahlung an diesen noch nicht notwendig ein Darlehensverhältnis, wenn und solange die Darlehensvaluta nicht in irgend einer Form dem Vermögen des Darlehensnehmers zufließt, sondern der Verfügung der Bank unterworfen bleibt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt(Main) vom 12. Februar 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Beklagte kaufte im Dezember 1960 von dem Autohaus B. in Bad Kreuznach einen neuen Personenkraftwagen Opel-Kapitän. Die Finanzierung sollte die Klägerin übernehmen. Zu diesem Zweck beantragte der Beklagte über die Versicherungsagentur N.-H. KG in Offenbach (Main) am 28. Dezember 1960 bei der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 8.942,70 DM, rückzahlbar in zwölf Monatsraten. In Höhe der Raten akzeptierte der Beklagte sicherungshalber zwölf Wechsel. Das Antragsformular enthält in Ziffer 6) den Vordruck: "Das Darlehen ist auszuzahlen an: ...". Auf dem freien Feld rechts daneben findet sich der Stempelaufdruck: "N.-H., Offenbach-Main". An sichtbarer Stelle ist im Formblatt vermerkt: "Verkäufer und Versicherungsagent sind nicht Vertreter der Bank; ihre Erklärungen sind für die Bank nicht verbindliche" Der Beklagte verpflichtete sich im Vertrag, das Eigentum am Kraftwagen der Klägerin sicherungshalber zu übertragen. Den Darlehensantrag reichte der Vermittler N. an die Klägerin weiter. Diese übersandte am 2. Januar 1961 über die F.-A. GmbH in Offenbach (Main), die dieselben Geschäftsführer und dasselbe Personal hat wie die Klägerin, eine Abrechnung über den Darlehensbetrag und einen Scheck über die auszuzahlende Summe an N.. Auf dessen Konto wurde der Betrag, wie nach der Beweisaufnahme unstreitig geworden ist, am 3. Januar 1961 gutgeschrieben. In dem Schreiben vom 2. Januar 1961 wurde N. weiter aufgefordert, der Klägerin den Kraftfahrzeugbrief und den Sicherungsschein einzureichen. Mit Schreiben vom 5. Januar 1961 teilte die Klägerin dem Beklagten die Annahme des Darlehensantrags sowie die Überweisung der Darlehenssumme an N. mit. Dieses Schreiben sandte der Beklagte am 12. Januar 1961 an die Klägerin zurück mit dem Bemerken, daß er die Finanzierung nicht mehr in Anspruch nehme und deshalb um Rückgabe der Wechsel bitte. Der Autokauf war nämlich inzwischen vom Autohaus B. finanziert worden. Die Klägerin äußerte sich nicht auf das Schreiben des Beklagten.

2

N. behielt den Darlehensbetrag. In der Folge zahlte er einen Teilbetrag an die Klägerin zurück. Er ist in Vermögensverfall geraten.

3

Wegen des Restbetrages nimmt die Klägerin den Beklagten auf Grund des Darlehensvertrags in Ansprüch. Sie meint, der Darlehensvertrag sei mit der Auszahlung der Darlehensvaluta gemäß der Anweisung an den Vermittler N. zustandegekommen und die Zahlungsverpflichtung des Beklagten damit begründet worden.

4

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.794,90 DM nebst Zinsen zu zahlen.

5

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

6

und, teilweise erst im Berufungsrechtszug, vorgetragen: Er habe keine Anweisung erteilt, die Darlehensvaluta an N. auszuzahlen. Der hierfür im Vertragsformular vorgesehene Raum sei bei der Unterzeichnung durch ihn freigeblieben und müsse nachträglich von N. ausgefüllt worden sein. Ein Darlehensvertrag sei mit der Auszahlung an N. nicht zustandegekommen. Im übrigen habe die Klägerin bereits seinerzeit gewußt, daß N. sich in schlechten Vermögensverhältnissen befinde, und habe deshalb den Betrag nicht an N. überweisen dürfen. Sie habe sich des N. ständig zur Vermittlung von Darlehen bedient, dieser sei deshalb als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen und sie müsse sich sein Verhalten entgegenhalten lassen.

7

Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, N. sei erst im Mai/Juni 1961 in finanzielle Schwierigkeiten geraten, er sei selbständiger Versicherungsagent und habe die von ihm aufgenommenen Darlehensanträge an verschiedene Finanzierungsgesellschaften nach seiner Wahl weitergeleitet; er sei daher nicht ihr Erfüllungsgehilfe gewesen.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zunächst durch Versäumnisurteil zurückgewiesen, nach rechtzeitigem Einspruch jedoch in Änderung der Vorentscheidung die Klage abgewiesen.

9

Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Versäumnisurteils. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

1.)

Das Berufungsgericht geht zutreffend von folgenden Grundlagen aus: Der Darlehensvertrag kommt durch die Hingabe der Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer zustande (§ 607 BGB). Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, dann ist er nach der genannten Bestimmung verpflichtet, das Dargeliehene in gleicher Art und gleichem Umfang zurückzuerstatten. Wesentliche Voraussetzung ist danach der Empfang des Darlehens. Das bedeutet, daß grundsätzlich auf Seiten des Empfängers Eigentum am Darlehensgegenstand begründet werden muß. Indessen kann die Hingabe des Darlehens auch so vollzogen werden, daß die Valuta dem Vermögen des Darlehensnehmers zugeführt wird, ohne daß dieser selbst am Gegenstände des Darlehens unmittelbar Eigentum erwirbt, z.B. bei Einzahlung auf ein Bankkonto des Darlehensnehmers, oder durch Zahlung an dessen Gläubiger zwecks Schuldentilgung, sofern diese Zahlungsweise vereinbart ist. Ein Empfang der Valuta im Sinne des § 607 BGB liegt schließlich auch dann vor, wenn diese auf Anweisung des Darlehensnehmers sofort an einen Dritten ausbezahlt wird. Hier wird nicht der Dritte Darlehensnehmer, obwohl er das Geld empfangen hat, sondern der Anweisende. Allen Fällen ist gemeinsam, daß der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in irgendeiner - vereinbarten - Form zugeführt worden ist. Solange die Darlehensvaluta nicht in das Vermögen des Darlehensnehmers gelangt ist, fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Hingabe, so daß vorher ein Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer nicht entstehen kann.

11

2.)

Das Berufungsgericht geht ferner mit Recht davon aus, daß der Beklagte eine von N. etwa nachträglich vorgenommene Ausfüllung der Ziffer 6) des Vertragsformblattes gegen sich gelten lassen müsse. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 40, 65 = NJW 1963, 1971) und wird von der Revisionserwiderung des Beklagten nicht angegriffen.

12

3.)

Das Berufungsgericht führt weiter aus: Die Klägerin habe die Darlehenssumme somit weisungsgemäß an N. gezahlt. Damit sei diese jedoch nicht Vermögensbestandteil des Beklagten geworden, so daß es an dem Erfordernis der Hingabe der Darlehensvaluta fehle. Die Klägerin habe zur Sicherung ihrers Rückzahlungsanspruchs das Eigentum am Kraftfahrzeug verlangt. Sie sei deshalb daran interessiert gewesen, daß der Darlehensbetrag an den Händler, sie selbst in den Besitz von Kraftfahrzeug und Sicherungsschein gelangte. Dieses Ziel habe nicht dadurch gefährdet werden sollen, daß der Beklagte persönlich das Geld in die Hände bekam und möglicherweise anders als vorgesehen verwendete. Es habe sich nämlich um ein zweckgebundenes Darlehen gehandelt. Durch Ziffer 6) des Vertrages, der nur so gesehen werden könne, habe jeder Zweckentfremdung begegnet werden sollen. Durch die Anweisung zur Auszahlung an N. habe verhindert werden sollen, daß der Beklagte über die Darlehenssumme nach Belieben verfügen könne. Mit N. habe die Klägerin abgerechnet und ihm mitgeteilt, daß sie den Darlehensbetrag seinem Vermittlerkonto gutgebracht habe. Ihn habe sie aufgefordert, Kraftfahrzeugbrief und Sicherungsschein einzureichen. Der Beklagte habe keinerlei Einfluß auf die Auszahlung des Darlehens, auf die Weiterleitung an den Autohändler, auf die Beschaffung und Übergabe von Kraftfahrzeugbrief und Sicherungsschein an die Klägerin gehabt. Mit diesen Aufgaben sei vielmehr ausschließlich N. betraut gewesen. Er sei insoweit primär im Interesse der Klägerin und erst sekundär in dem des Beklagten tätig gewesen. Seine Handlungen in diesem Zusammenhang hätten sich deshalb auch allein im Bereich der Klägerin abgespielt.

13

Damit sei er ihr Erfüllungsgehilfe gewesen. Dem stehe nicht entgegen, daß N. selbständiger Versicherungsagent gewesen sei und als solcher in Vertragsbeziehungen zum Beklagten gestanden habe. Denn das schließe nicht aus, daß er gleichzeitig auch für die Klägerin tätig geworden sei. Der Vermerk auf dem Formulare: "Verkäufer und Versicherungsagent sind nicht Vertreter der Bank; ihre Erklärungen sind für die Bank nicht verbindlich" solle nur sicherstellen, daß die Klägerin nicht auf Grund rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen des Vermittlers im Sinne von § 164 BGB in Anspruch genommen werde. Bei der Entgegennahme des Darlehensbetrags zur Weiterleitung an den Autohändler und der Empfangnahme von Kraftfahrzeugbrief und Sicherungsschein handele es sich jedoch nicht um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen des Vertreters. Bei richtiger Würdigung des Sicherungsbedürfnisses der Klägerin komme der Anweisung in Ziffer 6) des Vertrages nicht die Bedeutung zu, daß mit der Zahlung an N. das Darlehen mit der Rechtsfolge der Rückzahlungsverpflichtung dem Beklagten gewährt worden sei. Das wäre vielmehr erst dann der Fall gewesen, wenn die Darlehensvaluta dem Vertragszweck entsprechend an den Autohändler eingezahlt worden wäre. Dazu sei aber N. im Verhältnis zur Klägerin erst dann berechtigt gewesen, wenn sich der Kraftfahrzeugbrief bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle befunden und diese den Eingang bei ihr durch Übersendung des Sicherungsscheins bestätigt habe. Das Bestehen einer solchen Verpflichtung des N. ergebe sich aus dem Schreiben der F.-A. vom 2. Januar 1961, mit welchem das Darlehen ihm gegenüber abgerechnet worden sei. Zwar sei die Verpflichtung in die Form der Bitte gekleidet, den Kfz-Brief und Sicherungsschein noch einzureichen, ohne daß ihr dadurch jedoch der Charakter einer Verpflichtung genommen worden sei. Wohl bestreite die Klägerin, daß im vorliegenden Fall der Vermittler N. ebenso wie bei einer früher liegenden Finanzierung eines Kraftwagenkaufs bei Auszahlung des Darlehens eine Erklärung des Inhalts habe unterzeichnen müssen, er habe davon Kenntnis genommen, daß er verpflichtet sei, den Kfz-Brief und Sicherungsschein für das finanzierte Fahrzeug unverzüglich an die F.-A. zu übersenden, und daß er ferner verpflichtet sei, bei Nichtvorlegung des Kfz-Brief es sowie des Sicherungsscheins den bereits erhaltenen Betrag sofort an die F.-A. zurückzuzahlen.

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Die Klägerin bestreite auch, daß stets eine solche Erklärung vor Aushändigung der Darlehenssumme verlangt worden sei. Selbst wenn aber vorliegendenfalls eine solche Erklärung von N. nicht unterschrieben worden sein sollte, obwohl die Klägerin keine Erklärung dafür gegeben habe, weshalb von dem jedenfalls zuvor nach Vordruck geübten Brauch abgewichen worden sein solle, dann würde daraus nicht gefolgert werden können, daß eine solche Verpflichtung des N. der Klägerin gegenüber zu dieser Zeit nicht mehr bestanden habe. Sie habe vielmehr, wofür das genannte Abrechnungsschreiben vom 2. Januar 1961 spreche, auch hier noch dem Vermittler N. obgelegen.

15

Ein weiteres Argument hierfür sei, daß der Beklagte von der Klägerin eine Aufforderung, den Kfz-Brief und Sicherungsschein vorzulegen oder für die Vorlage zu sorgen, weder in dem an ihn gerichteten Schreiben vom 5. Januar 1961 über die Annahme des Finanzierungsantrags und der Sicherungsübereignung des Fahrzeugs noch auch sonst erhalten habe.

16

In richtiger Erkenntnis dessen habe Nicklas auch die ersten fälligen Wechsel, nachdem das Darlehen nicht für die Kfz-Finanzierung Verwendung gefunden habe, eingelöst, und weitere Zahlungen nur deshalb unterlassen, weil seine Firma in Vermögensverfall geraten sei.

17

Die Darlehensvaluta wäre somit erst mit der Auszahlung an den Autohändler aus dem Vermögen der Klägerin endgültig ausgeschieden und in das des Beklagten gelangt, und zwar in der Form, daß dann die Kaufpreisforderung gegen ihn erloschen wäre.

18

II.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Zwar ist ihr darin zuzustimmen, daß in der Regel ein Darlehensvertrag zustandekommt, wenn der Darlehensgeber den Darlehensbetrag an denjenigen auszahlt, den der Darlehensnehmer als Empfänger bezeichnet hat (§ 607 BGB). An der Verpflichtung zur Zurückzahlung des Darlehens, die mit dem Zustandekommen des Vertrages eintritt, ändert es regelmäßig auch nichts, wenn derjenige, an den der Darlehensgeber die Valuta entsprechend der Anweisung des Darlehensnehmers bezahlt hat, den empfangenen Betrag unrechtmäßig verwendet. Indessen kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an. Eine andere Beurteilung kann geboten sein, wenn derjenige, an den nach dem Wortlaut des Vertrages entsprechend der Anweisung des Darlehensnehmers zu zahlen ist, in Wirklichkeit die Darlehensvaluta nicht für den Darlehensnehmer mit der Wirkung in Empfang nimmt, daß sie dessen Vermögen auf irgendeine Weise zufließt, sondern sie als Beauftragter des Darlehensgebers in der Hand behält. Einen solchen Tatbestand hat das Berufungsgericht im vorliegenden Falle zutreffend als gegeben erachtet; seine Ansicht, die Darlehensvaluta sei dem Beklagten nicht zugeflossen und der Darlehensvertrag deshalb nicht zustandegekommen, zeigt keinen Rechtsfehler.

19

Zwar kann der Revisionserwiderung nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Klägerin sei Eigentümerin des an die Firma N.-H. übersandten Schecks oder seines Gegenwerts geblieben, weil die Bedingungen, insbesondere der Empfang des Kraftfahrzeugbriefs und des Sicherungsscheins, niemals eingetreten, sondern alsbald ausgefallen seien, unter denen N. über Scheck oder Gegenwert zugunsten des Beklagten hätte verfügen dürfen. Andererseits kann aber auch der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, der Beklagte sei durch ein Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB Eigentümer der Darlehensvaluta geworden. Vielmehr müssen sachenrechtliche Erwägungen für die Beurteilung der Rechtslage ausscheiden. Wie unter den Parteien nicht mehr streitig ist, hat die Firma N.-H. den ihr von der Klägerin übersandten Scheck alsbald eingelöst. Dafür, daß sie hierzu nicht berechtigt gewesen sei, ist nichts vorgetragen und dem Schreiben der Firma F.-A. vom 2. Januar 1961, mit dem der Scheck übersandt wurde, nichts zu entnehmen; dort heißt es vielmehr: "Diesen Betrag (nämlich die Darlehensvaluta abzüglich Finanzierungskosten, Gebühren usw.) haben wir mit beiliegendem V-Scheck ... an Sie ausbezahlt." Abgesehen davon wäre auch dann, wenn sich die Firma N.-H. den Scheckbetrag unberechtigt und in bar hätte auszahlen lassen, kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß sie das Eigentum an dem Gelde nicht für sich, sondern für eine der Parteien habe erwerben und als Verwahrerin habe auftreten wollen. Ist ihr der Scheckbetrag unmittelbar auf ein Konto gutgeschrieben worden, so kommt ein Eigentumserwerb des Beklagten am Darlehensbetrage von vornherein nicht in Betracht. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht nicht auf sachenrechtliche Gesichtspunkte abgestellt, vielmehr geprüft, ob die Darlehensvaluta dem Vermögen des Beklagten in irgendeiner Form zugeflossen ist. Dabei hat es richtig nicht nur den Wortlaut des vom Beklagten unterzeichneten und von der Klägerin angenommenen Kreditantrags, sondern die gesamten Umstände des Falles in Betracht gezogen. Der Wortlaut des Vertrages spricht zwar, wie der Revision einzuräumen ist, zugunsten der Klägerin, denn nach dessen Ziffer 6) ist das Darlehen an N.-H. auszuzahlen. Wie das Berufungsgericht aber mit Recht ausführt, diente die Einschaltung der Firma N.-H. in das Geschäft der Darlehensauszahlung in erster Linie den Interessen der Klägerin, die die Darlehensvaluta nicht in die Hand des Darlehensnehmers gelangen lassen und sich vor der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer durch Inbesitznahme des Kraftfahrzeugbriefs und Sicherungsscheines sichern wollte. Die Besonderheiten der Abzahlungsgeschäfte, die mit Hilfe von Kreditinstituten finanziert werden, können nicht außer Betracht bleiben. Der Wunsch vieler Käufer, Waren auf Abzahlung zu kaufen einerseits und das Bestreben der Verkäufer, den Kaufpreis gleichwohl alsbald zu erhalten andererseits, führen dazu, Kreditinstitute einzuschalten, die den Käufern den zur Bezahlung notwendigen Betrag als Darlehen zur Verfügung stellen; die Käufer dagegen verpflichten sich, die Darlehenssumme nebst Zinsen und Neben-Kosten in bestimmten Raten zu tilgen. Das berechtigte Sicherungsbedürfnis, das die Kreditinstitute bei solchen Geschäften haben, veranlaßt sie regelmäßig, Sicherheiten zu fordern und von deren Stellung die Auszahlung der Darlehensvaluta abhängig zu machen. In der Regel kommt es daher zur Hingabe der Valuta und damit zur Begründung eines Darlehensverhältnisses nur dann, wenn die vereinbarte Sicherheit vorher gestellt war oder Zug um Zug gegen die Auszahlung der Valuta gestellt wird. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Besonderheit, daß die Valuta nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Kreditvertrage an die Firma N.-H. zur zahlen war, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, in wessen Interesse diese Firma in die Auszahlung der Darlehensvaluta eingeschaltet war. Seine Feststellung, dies sei im Interesse der Klägerin geschehen, beruht nicht auf Verfahrensverstößen. Es ist nicht richtig, daß das Berufungsgericht, wie die Revision behauptet, die besondere Vertragsgestaltung in dem Darlehensvertrage nicht gewürdigt hat. Das Berufungsgericht geht gerade von dem angeblich übersehenen Umstand aus, daß nach dem Vertrag die Klägerin die Darlehensvaluta an die Firma N.-H. zahlen sollte. Es hat auch nicht deren rechtlich selbständige Stellung und ebensowenig den Umstand übersehen, daß das Vertragsformblatt von ihr stammte. Der von der Revision ebenfalls als übersehen bezeichneten Tatsache, daß N. mit mehreren Finanzierungsgesellschaften zusammen arbeitete, hat das Berufungsgericht mit Grund keine Bedeutung beigemessen; es hat mit Recht darauf abgestellt, daß die Firma N.-H. mit der Klägerin in laufender Geschäftsverbindung stand. Es ist auch nicht zu beanstanden, sondern es war richtig und geboten, daß das Berufungsgericht entscheidend nicht auf die Bestimmung des Vertrages, der Darlehensbetrag solle an die Firma N.-H. ausbezahlt werden, sondern darauf abgehoben hat, was Sinn und Zweck der vorgesehenen Regelung war. Es durfte auch berücksichtigen, daß diese Firma verpflichtet war, den Darlehensbetrag an die Klägerin zurückzuleiten, falls sich die vorgesehene Sicherung des Darlehens durch die Inbesitznahme des Kraftfahrzeugbriefs und Sicherungsscheins nicht verwirklichen ließ. Daran änderte es entgegen der Ansicht der Revision nichts, daß die Firma N.-H. diese Verpflichtung nicht erfüllt hat. Denn für die Beurteilung der Rechtslage kam es hier entscheidend darauf an, welche Rechte und Verpflichtungen die Beteiligten bei der Durchführung des Darlehensvertrages gegeneinander hatten und ob angesichts dieser Rechtsbeziehungen die Darlehensvaluta mit dem Eingang bei der Firma N.-H. als dem Beklagten zugeflossen zu gelten hatte. Für diese Frage ist es aber ohne Bedeutung, daß N. den Betrag hinterher unberechtigt behalten hat. Das Berufungsgericht ist demnach ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, die Firma N.-H. Sei bei der Auszahlung des Darlehens im Interesse der Klägerin tätig gewesen; sie war jedenfalls bis zur Erlangung der geforderten Sicherheit - hier der Inbesitznahme des Kraftfahrzeugbriefs oder des Sicherungsscheines - der verlängerte Arm der Klägerin, nicht des Beklagten. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte von den Parteien nur die Klägerin die Möglichkeit, auf das Schicksal der Darlehensvaluta Einfluß zu nehmen, die sich in den Händen der Firma N.-H. befand; sie konnte insbesondere den Betrag von der genannten Firma bei fehlender Sicherheit zurückfordern, ohne daß der Beklagte irgendeine Möglichkeit hatte einzugreifen. Daher ist die Folgerung des Berufungsgerichts berechtigt, die Valuta sei dem Beklagten nicht zugeflossen.

20

Die Revision kann auch nichts aus folgendem für sich herleiten: Das Reichsgericht hat einen Darlehensbetrag als hingegeben und deshalb den Darlehensvertrag gemäß § 607 BGB als zustandegekommen angesehen in einem Falle, in dem der Darlehensgeber den Darlehensbetrag bei einem Notar mit der Anweisung hinterlegt hatte, ihn erst nach hypothekarischer Sicherstellung auszuzahlen (RG bei Warneyer Rechtsprechung 1940 Nr. 65). Es hat deshalb den Darlehensnehmer für verpflichtet erklärt, das Darlehen zurückzuzahlen, obwohl der Notar den Betrag unterschlagen hatte. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem vom Reichsgericht entschiedenen. Im Gegensatz zu dem Notar, der sein Amt unparteiisch zu führen verpflichtet ist und bei der Beurkundung zweiseitiger Verträge grundsätzlich nicht für eine der Parteien tätig wird, mag er im Einzelfall auch die Abwicklung eines Geschäftes überwachen, stand die Firma N.-H. in laufender Geschäftsverbindung mit Kreditinstituten, denen sie Kunden zuführte und die sie bei der Abwicklung der Darlehensgeschäfte unterstützte, indem sie Auskünfte über die Kunden einholte, die ausbezahlten Beträge weiterleitete, bei der Finanzierung von Kfz-Käufen die Kraftfahrzeugbriefe beschaffte und an die Kreditinstitute weiterleitete und in zahlreichen Fällen Wechselbeträge einkassierte. Die Firma H. hat also eine umfassende und vielseitige Tätigkeit für die Kreditinstitute ausgeübt, die weit über die Aufgabe hinausgeht, die dem Notar in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle bei der Abwicklung des Darlehensvertrages zufiel. Schon das rechtfertigt eine andere rechtliche Beurteilung, als sie das Reichsgericht in jenem Falle vorgenommen hat; es wäre ungerechtfertigt und durchaus unerwünscht, das Risiko einer Tätigkeit, wie sie die Firma N.-H. ausgeübt hat, dem einzelnen Kunden zu überbürden, der im Gegensatz zum Kreditinstitut schwerlich die Möglichkeit hat, sich gegen Unregelmäßigkeiten zu sichern, die bei dieser Tätigkeit unterlaufen können. Vor allem aber liegt ein wesentlicher Unterschied der beiden Fälle darin, daß in dem vom Reichsgericht entschiedenen festgestellt worden ist, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß die Auszahlung an den Notar Auszahlung an die Darlehensnehmer sei. Es besteht daher gerade im entscheidenden Punkte ein tatbestandlicher Unterschied, der auch zu einer unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung führen muß.

21

Danach hat das Berufungsgericht mit Recht das Zustandekommen eines Darlehensvertrages verneint. Die Revision der Klägerin ist als unbegründet zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Pagendarm
Dr. Beyer Bundesrichter
Dr. Hußla ist beurlaubt; er ist am der Leistung der Unterschrift verhindert, Dr. Pagendarm
Keßler
Dr. Reinhardt