Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1965, Az.: V ZR 272/62
Verjährung des Anspruchs eines Erben auf Übereignung eines Grundstücks; Unterbrechung der Verjährung durch Anerkennung der Übereignungspflicht; Erforderlichkeit von "positiven Maßnahmen"; Erwerb von Grundeigentum im Weg einer Buchersitzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1965
- Aktenzeichen
- V ZR 272/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 24.07.1962
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1965, 888 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1965, 452 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 649 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1430 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das die Verjährung nach § 208 BGB unterbrechende Anerkenntnis des Verpflichteten braucht nicht in einer positiven Handlung zu bestehen.
Redaktioneller Leitsatz
Ein tatsächliches Verhalten des Schuldners, aus dem sich eindeutig ein Bewußtsein vom Bestehen der Forderung ergibt, reicht zur Anwendung des § 208 BGB aus. Eine schlüssige Handlung und insoweit bloßes Stillschweigen oder Untätigbleiben kann als Anerkenntnis zu werten sein.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 24. Juli 1962 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die im landgerichtlichen Urteil angeordnete gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten entfällt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine in der Gemarkung ... gelegene, 9685 qm große Ackerparzelle, als deren Eigentümer im Grundbuch noch der inzwischen verstorbene Domkapitular Hermann Sch. in O. eingetragen steht. Sch. war von 1900 bis 1919 Pastor der katholischen Pfarrkirche in L. und in dieser Eigenschaft zugleich Vorstandsvorsitzender des dortigen Bo.hospitals, des jetzigen Klägers. Der Kläger hatte zunächst keine eigene Rechtspersönlichkeit; er erwarb sie im Jahre 1906 durch Eintragung in das Vereinsregister. Die streitige Parzelle stammt aus dem Nachlaß einer Witwe Bro., die 1899 gestorben ist. In ihrem 1891 errichteten Testament hatte sie ihre Nichte Catharina Br. mit der Maßgabe zur Universalerbin eingesetzt, daß, falls die Genannte "ohne Hinterlassung von Deszendenten" versterbe, "der derzeitige Pastor der katholischen Pfarrkirche in L. ihr substituiert sein" solle; "ich hege" - so hieß es im Testament - "zu diesem das Vertrauen, daß er meinen Nachlaß, soweit er alsdann noch vorhanden ist, zum Besten des hiesigen s.g. Bo.-Hospitals verwenden wird". Catharina Br. - der im Testament auch die Verpflichtung auferlegt worden war, ihre Schwester Juliane zu unterhalten - nahm die Erbschaft an. Sie heiratete später den Polizeisergeanten F. und starb 1906 kinderlos. In der Folgezeit verweigerte F. mit der Begründung, der Nacherbfall sei nicht eingetreten, die Herausgabe des Nachlasses. Die hierdurch entstandenen Streitigkeiten wurden vergleichsweise beigelegt durch einen notariell beurkundeten Vertrag vom 15. September 1911, bei dessen Abschluß Sch. als Pastor der katholischen Pfarrkirche, der Kläger vertreten durch Sch. und ein weiteres Vorstandsmitglied, Polizeisergeant F. und Juliane Br. mitwirkten; danach sollte Sch., während F. und seine Töchter aus erster Ehe andere Nachlaßgrundstücke und Juliane Br. eine Geldabfindung bekamen, von dem Bro.'schen Nachlaß nur die jetzt streitige Parzelle behalten, und zwar "mit der Auflage, dieses Grundstück zum Besten des Sanct Bo.-Hospitals in L. zu verwenden". Sch. und der Kläger schlossen den Vergleich mit dem Vorbehalt, daß die staatliche Aufsichtsbehörde den Erwerb der Parzelle durch den Kläger genehmige; diene Genehmigung wurde 1915 erteilt.
Nach Abschluß des Vergleichs ging die Parzelle in den Besitz des Klägers über, der sie seither verwaltet, wirtschaftlich nutzt und die Lasten trägt. Im Jahre 1919 wurde Sch. Domkapitular in O. und schied damit aus dem Vorstand des Klägers aus. Im folgenden Jahr ließ F., der entsprechende Vollmacht erhalten hatte, die Nachlaßgrundstücke gemäß dem Vergleich an die einzelnen Beteiligten auf. Auf Grund dieser Auflassung wurde Domkapitular Sch. am 12. Mai 1920 als Eigentümer der streitigen Parzelle eingetragen. Er starb am ... 1931. In seinem Testament vom Jahre 1930, das die Parzelle nicht erwähnt, hatte er seine Nichte Christine Ho. zur alleinigen Erbin bestimmt. Christine Ho. starb 1939 und wurde von den 14 Beklagten beerbt; sie hat letztwillige Verfügungen nur über ihre Sparguthaben getroffen.
Nachdem der Kläger im Jahre 1937 das Grundbuchamt vergeblich um seine Eintragung als Eigentümer der streitigen Parzelle ersucht hatte (das wurde ihm mit der Begründung abgelehnt, aus dem Testament der Witwe Bro. ergebe sich sein Eigentum nicht eindeutig), hat er mit der vorliegenden Klage, die den einzelnen Beklagten zwischen dem 25. Oktober 1960 und dem 28. Juni 1961 zugestellt worden ist, Verurteilung der Beklagten beantragt, seiner Eintragung zuzustimmen; hilfsweise hat er Auflassung der Parzelle begehrt. Er beruft sich auf das Testament der Witwe Bro. und den Vergleich vom 15. September 1911 und meint, daraus ergebe sich, daß er selbst und nicht etwa der der Erblasserin unbekannte Pastor Sch. persönlich den Nachlaß bzw. das Grundstück habe bekommen sollen. Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, sind der Ansicht, ihr Rechtsvorgänger Scheiermann sei mit dem Tode der Catharina F. geb. Br. unbeschränkter Nacherbe und damit Grundstückseigentümer geworden; dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Auflassung zu, da die Erblasserin Bro. den Nacherben nicht habe verpflichten wollen, die Erbschaft zugunsten des Hospitals zu verwenden, sondern nur eine unverbindliche Empfehlung in diesem Sinne ausgesprochen habe; außerdem wären etwaige Ansprüche verjährt oder zum mindesten verwirkt.
Das Landgericht hat dem Hilfsantrag entsprechend die Beklagten verurteilt, die Parzelle an den Kläger aufzulassen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese verfolgen mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Daß der Pastor und spätere Domkapitular Sch., dessen Erbeserben die Beklagten geworden sind, verpflichtet war, die streitige Ackerparzelle an den Kläger zu übereignen, ist im jetzigen Verfahrensstande außer Streit. Ob eine solche Verpflichtung bereits durch das Testament der Witwe Bro. vom Jahre 1891 in Verbindung mit dem kinderlosen Versterben der Erbin Catharina F. geb. Br. im Jahre 1906 begründet wurde, hat das Berufungsgericht - anders als das Landgericht, das auch diese Frage auf Grund der bis 1899 in L. geltenden Vorschriften des preußischen Allgemeinen Landrechts bejaht hat - unentschieden gelassen. Nach seiner Ansicht ergab sich, wie im angefochtenen Urteil näher dargelegt wird, die Pflicht Sch. zur Weiterübertragung des ihm zugefallenen Grundbesitzes auf jeden Fall aus dem Vergleich vom 15. September 1911; diesen habe Sch. nicht als Privatperson abgeschlossen, sondern in seiner Eigenschaft als Pastor der katholischen Pfarrkirche und als Vorstandsvorsitzender des Klägers; aus den ganzen Umständen sowie auch aus Sch. späterem Verhalten gehe unmißverständlich hervor, daß er seine Eigentümerstellung nur als eine formelle angesehen und sich lediglich als Sachwalter des Klägers gefühlt habe. Diese Auflassung, die auf Auslegung eines Individualvertrages und tatrichterlicher Würdigung des übrigen Sachverhalts beruht, läßt keinen Rechtsverstoß erkennen und ist daher für den gegenwärtigen Rechtszug maßgeblich. Auch von der Revision werden insoweit keine Einwendungen erhoben.
Sie wendet sich jedoch gegen den Standpunkt des angefochtenen Urteils, wonach der Eigentumsverschaffungsanspruch des Klägers weder verjährt noch verwirkt sei; außerdem rügt sie Nichtanwendung des § 900 BGB (Buchersitzung).
1.
Der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks, den der Kläger nach dem Tode des Domkapitulars Sch. und seiner Alleinerbin Christine Ho. gemäß §§ 1922, 1967 BGB gegen die Beklagten als deren Gesamtrechtsnachfolger geltend macht, unterliegt der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB), und zwar kommt hier, worüber unter den Prozeßbeteiligten mit Recht Einigkeit besteht, nur die dreißigjährige Frist des § 195 BGB in Betracht. Nach Ansicht der Vorinstanzen war diese Frist, als die vorliegende Klage erhoben wurde (vgl. § 209 Abs. 1 BGB), noch nicht abgelaufen. Das Landgericht hat angenommen, sie sei bis zum Tode Sch. am ... 1931 gemäß § 208 BGB unterbrochen gewesen; denn dieser habe seine Übereignungspflicht stets anerkannt, indem er das Grundstück die ganzen Jahre hindurch dem Kläger überlassen und sich selbst nicht weiter darum gekümmert habe; die Klage, die dem letzten Beklagten am 28. Juni 1961 zugestellt worden sei, habe dann die Verjährung erneut unterbrochen. Das Oberlandesgericht hat diesen Standpunkt gebilligt und zusätzlich erwogen: Zur Verjährungsunterbrechung genüge jedes Verhalten dem Gläubiger gegenüber, aus dem das Bewußtsein des Verpflichteten von dem Bestehen der Forderung unzweifelhaft erhelle (unter Bezugnahme auf RGZ 113, 234, 238); ein solches Bewußtsein Sch. ergebe sich hier daraus, daß er dem Kläger nach Abschluß des Vergleichs von 1911 entweder selbst den Besitz an dem Grundstück übertragen oder doch mit seinem Einverständnis habe übertragen lassen und daß er den Besitz nicht zurückgefordert habe, obwohl er, Sch., 1920 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sei; gerade die Mitteilung von diesem Grundbucheintrag habe ihm gezeigt, daß er seiner Pflicht, dem Kläger das Eigentum zu verschaffen, bisher nicht nachgekommen sei, und er habe sie durch weitere Besitzüberlassung anerkannt. Daß Sch. sich nicht als Eigentümer des Grundstücks betrachtet haben möge, stehe nicht entgegen, sondern erkläre sich zwanglos daraus, daß ihm das Eigentum anstelle des Klägers lediglich aus formellen Gründen zugefallen sei und er seine Formalstellung als Eigentümer für sachlich bedeutungslos angesehen habe.
Die Revision macht demgegenüber geltend, Sch. sei in seiner Eigenschaft als Os. Domkapitular eingetragen worden und der Kläger habe bereits im Januar 1906 Rechtsfähigkeit erworben; seit diesem Zeitpunkt, spätestens aber mit der staatlichen Genehmigung des Eigentumserwerbs vom Jahre 1915 sei der Kläger in der Lage gewesen, die nach seiner Meinung bestehende Rechtslage gegenüber Sch. durchzusetzen; er habe dessen Eintragung verhindern oder ab 1920 von ihm Rechtsänderung verlangen können. Es ist jedoch weder ersichtlich, daß der Berufungsrichter die angeführten Tatsachen - die er in seinem Urteil ausdrücklich erwähnt - übersehen hätte, noch schließt das Untätigbleiben des Klägers die Annahme aus, Scheiermann habe durch sein Verhalten die Pflicht zur Grundstücksübereignung anerkannt. Aus diesem Grunde liegen auch die weiteren Revisionsrügen neben der Sache, jene Übereignungspflicht sei entweder mit dem Abschluß des Vergleichs vom 15. September 1911 oder, wenn man auf das Bro.'sche Testament abstelle und die Vorschriften den preußischen Allgemeinen Landrechts anwende, sogar schon mit dem Tode der Catharina F. geb. Br. am 1. Oktober 1906 entstanden, Sch. sei nicht nur als Treuhänder nach § 667 BGB, sondern auch als Nacherbe der Witwe Bro. gemäß § 2194 BGB zur Übereignung verpflichtet gewesen und in beiden Fällen habe es sich um Ansprüche im Sinne von § 194 Abs. 1 BGB gehandelt, die im Prozeß verfolgt werden könnten. Bei ihrem Einwand, der Kläger habe diese Ansprüche "gegenüber Sch. nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht", verkennt die Revision, daß auch bei Zugrundelegung des 1. Oktober 1906 als Entstehungszeitpunkt die dreißigjährige Verjährungsfrist am Todestage Sch. (... 1931) noch nicht abgelaufen war; deshalb spielt es entgegen ihrer Meinung keine Rolle, daß Sch. seine Eigentümerstellung bis zu einer etwaigen Eigentumsänderung behielt, daß letztere auch nach Ansicht des Klägers durchgeführt werden mußte, daß bei Sch. Grundbucheintragung neun Jahre seit dem Vergleich verstrichen waren, daß Sch. 1919 als Domkapitular nach O. übersiedelte und daß die staatliche Genehmigung bereits im Jahre 1915 erteilt wurde.
Den Hauptstreitpunkt im gegenwärtigen Rechtszug bildet die Anwendbarkeit des § 208 BGB. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch "anerkennt". Die Revision beanstandet, daß die Vorinstanzen angenommen haben, das sei hier der Fall. Wenn Schf. - so führt sie aus - nach dem Vergleich vom 15. September 1911 den Besitz an dem Grundstück nicht vom Kläger zurückgefordert habe und wenn er ferner habe geschehen lassen, daß er 1920 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, so könne darin kein dem Kläger gegenüber abgegebenes Anerkenntnis erblickt werden; die Verjährung werde nur durch positive Maßnahmen des Schuldners unterbrochen; erforderlich seien also bestimmte Handlungen oder Äußerungen, und diese müßten erkennen lassen, daß der Schuldner dem Gläubiger mitteilen wolle, er habe ihm gegenüber eine Verpflichtung; daran fehle es hier. Das ist indessen nicht richtig. Die angeführte Gesetzesbestimmung zählt zwar als Unterbrechungsgründe in erster Linie Handlungen des Schuldners auf, nämlich Abschlagszahlung, Zinszahlung und Sicherheitsleistung. Aber diese Aufzählung geschieht, wie die folgenden Worte "oder in anderer Weise" zeigen, nur beispielsweise; sie ist keineswegs erschöpfend.
Nach einhelliger Meinung, der beizupflichten ist, bedarf es zur Verjährungsunterbrechung keiner Willenserklärung, geschweige denn eines rechtsgeschäftlichen Anerkenntnisses. Es genügt jedes tatsächliche Verhalten dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewußtsein des Schuldners von dem Bestehen des Anspruchs klar und unzweideutig ergibt (BGH Urteil vom 15. Dezember 1958, VII ZK 12/58, LM BGB § 208 Nr. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 208 Anm. 5; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 208 Anm. 3 Buchst. d; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 208 Anm. 9 und 10). Verlangt werden demnach nicht, wie die Revision meint, besondere Erklärungen, Handlungen oder sonstige "positive Maßnahmen". Der Schuldner vermag sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, dem Gläubiger ebensogut auf irgendeine andere Weise schlüssig zum Ausdruck zu bringen, sofern nur die Umstände des Einzelfalles über die Bedeutung des betreffenden Verhaltens keinen Zweifel lassen. Als geeignetes Ausdrucksmittel kann unter dieser Voraussetzung auch ein bloßes Stillschweigen oder Untätigbleiben in Betracht kommen. Zu Unrecht möchte die Revision aus der vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung RGZ 113, 234 etwas Gegenteiliges herleiten; wenn in dem dort entschiedenen Fall der Schuldner tätig geworden war, indem er ein Nachlaßverzeichnis einreichte, es mit seinem Eide bekräftigte und durch Eingaben an das Nachlaßgericht ergänzte, so folgt daraus nicht, daß das Reichsgericht ohne diese Umstände das Vorliegen eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses verneint haben würde; ihm erschien dazu vielmehr, wie es hervorhebt (a.a.O. S. 238), "jedes" schlüssige Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber ausreichend.
Daß hier ein solcher Sachverhalt vorlag, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargetan, indem es auf die gesamte Verhaltensweise Sch. in den Jahren vom Vergleichsabschluß bis zu seinem Tode abgestellt und sie unter den gegebenen Umständen als Ausdruck des Bewußtseins, zur Übereignung der streitigen Parzelle an den Kläger verpflichtet zu sein, gewürdigt hat. Was die Revision gegen diese Würdigung ins Feld führt, ist nicht stichhaltig. Auf die von ihr vermißte Feststellung eines positiven Handelns kommt es nach dem Gesagten nicht an; deshalb mag dahinstehen, ob das angefochtene Urteil nicht auch mit seinen Erörterungen darüber, daß Sch. den Besitz an der Parzelle entweder selbst auf den Kläger übertragen oder doch die Übertragung mit seinem Einverständnis habe vornehmen lassen, sowie daß er die Grundfläche trotz seiner Eintragung als Eigentümer weiterhin dem Kläger überlassen habe, ein über bloßes Stillschweigen hinausgehendes Tätigwerden festgestellt hat. Die Revisionsrüge, daß im Zweifel kein Anerkenntnis anzunehmen sei (BGH LM BGB § 208 Nr. 1) und daß die Beweislast die Partei treffe, die sich darauf beruft (RGRK a.a.O. § 208 Anm. 15), geht ins Leere, weil das Berufungsgericht hinsichtlich des Eintritts der Verjährungsunterbrechung weder Zweifel hegte noch den Sachverhalt für nicht hinreichend geklärt erachtete. Der von der Revision als übergangen gerügte Vortrag des Klägers - also der Gegenpartei - im Schriftsatz vom 9. April 1962 unter A I 3 besagt lediglich, daß und aus welchen Gründen Sch. nach der staatlichen Genehmigung des Vergleichs seine Pflicht zur Grundstücksübereignung unerfüllt gelassen hat; dadurch wird jedoch die Annahme, Sch. habe gleichwohl den Anspruch des Klägers anerkannt, nicht ausgeschlossen, sondern die Nichterfüllung stellt sogar erst die Voraussetzung für ein solches Anerkenntnis dar; wieso in diesem Zusammenhang die §§ 138 Abs. 1, 282 ZPO verletzt worden sein sollen, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Revision im angefochtenen Urteil eine zeitliche Festlegung, wann das Anerkenntnis stattgefunden habe, vermißt und dazu ausführt, in Hinblick auf § 217 BGB hätten Beginn und Ende der Unterbrechung genau angegeben werden müssen, übersieht sie, daß hier eine fortdauernde, von 1911 bis zu Sch. Tode im Jahre 1931 sich erstreckende Verjährungsunterbrechung vorlag; Sch. hat, wie es in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Landgerichts-Urteil (S. 12) heißt, "den Anspruch ... stets anerkannt". Die Unterbrechung wirkte also nicht bloß für einen Augenblick und mit der Wirkung, daß sogleich eine neue Verjährungsfrist zu laufen begann (§ 217 BGB), sondern es handelte sich - ähnlich wie nach § 211 BGB im Falle der Klageerhebung - um einen Dauerzustand (vgl. Soergel/Siebert a.a.O. § 206 Anm. 1). Daß es "willkürlich" sei, das Ende der Unterbrechung auf den Tod Sch. anzusetzen, kann der Revision angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht zugegeben werden. Da bislang kein Streit darüber bestand, daß das Grundstück nach Abschluß des Vergleichs vom 15. September 1911 in den Besitz des Klägers übergegangen ist (so die Darstellung im unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes, BU S. 5), bedurfte es keiner weiteren Feststellungen über die Einzelheiten der Besitzeinräumung; zu Unrecht bemängelt deshalb die Revision, daß nicht feststehe, ob Sch. selbst den Besitz übertragen habe oder ob das mit seinem Einverständnis durch andere geschehen sei, sowie wann der Besitzübergang stattgefunden habe. Bei der Behauptung des Klägers zu Beginn des Rechtsstreits, das Grundstück werde von ihm bereits seit dem Tode der Catharina F. geb. Br. wirtschaftlich genutzt und verwaltet (Klageschrift S. 6), war die Zeitangabe nur beiläufig erfolgt; sie ist ersichtlich im weiteren Prozeßverlauf nicht aufrechterhalten worden. Der Umstand, daß das Grundstück unbebaut war, schloß entgegen der Ansicht der Revision seine Nutzung nicht aus; diese Nutzung geschah, wie aus den vom Kläger in erster Instanz vorgelegten Generalversammlungs-Protokollen hervorgeht, durch Vermietung.
Eigenbesitz des Klägers im Sinne von § 872 BGB war zwar nicht unstreitig, ist jedoch von ihm selbst behauptet worden; das ergibt sich - was die Revision verkennt - aus dem landgerichtlichen Berichtigungsbeschluß vom 29. November 1961. Hierauf kommt es indessen für die Frage, ob Sch. den Übereignungsanspruch des Klägers anerkannt hat, ebensowenig an wie auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 25. Juni 1962; was dort (S. 8) über die Möglichkeit ausgeführt worden war, daß die Grundstücksnutzung durch den Kläger auch auf Grund einen Miet-, Pacht-, Nießbrauch- oder ähnlichen Verhältnisses ausgeübt worden sei, betraf den von den Beklagten erhobenen Verwirkungseinwand und war zudem rein theoretischer Natur, da nach dem Sach- und Streitstand jeder Anhaltspunkt dafür fehlte, der Kläger habe etwa das Grundstück nur gemietet oder gepachtet, er sei bloßer Nießbraucher oder sonstiger Fremdbesitzer. Befand sich das Grundstück, wie das Berufungsurteil als unstreitig feststellt, seit dem Vergleich von 1911 ununterbrochen im Besitz des Klägers, so ist auf jeden Fall die Schlußfolgerung der Revision verfehlt, der Besitz sei von Sch. niemals aufgegeben worden und daher mit dessen Tode gemäß § 857 BGB auf seine Erben übergegangen. Da im übrigen, wie bereits dargelegt, die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verjährung des Übereignungsanspruchs sei bis zum Tode Sch. unterbrochen gewesen, den Angriffen der Revision standhält, erweisen sich auch ihre weiteren Ausführungen über den vermutlichen Zeitpunkt des Verjährungseintritts als gegenstandslos.
2.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob die Beklagten das Eigentum an der streitigen Parzelle im Wege sogenannter Buchersitzung gemäß § 900 BGB erworben hätten. Zu einer solchen Prüfung bestand indessen schon aus dem Grunde kein Anlaß, weil die Beklagten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, ohnehin Eigentümer waren; die Parzelle ist kraft Erbgangs nach Domkapitular Sch. und dessen Alleinerbin Christine Ho. auf sie übergegangen. Daß man ein Grundstück, das einem bereits gehört, nicht zusätzlich noch ersitzen kann, versteht sich von selbst. Außerdem würde auch ein Ersitzungserwerb der Beklagten den Kläger nicht hindern, seinen unverjährten Anspruch auf Eigentumsverschaffung mit Erfolg geltend zu machen. Eigentumserwerb durch Buchersitzung setzt überdies dreißigjährigen Eigenbesitz des Erwerbers oder seiner Rechtsvorgänger voraus (§§ 900 Abs. 1 Satz 2, 943 BGB), und daran fehlt es hier angesichts der im Berufungsurteil als unstreitig festgestellten Tatsache, daß die Parzelle sich seit dem Vergleich vom Jahre 1911 ununterbrochen im Besitz des Klägers befindet; daher erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen, mit denen die Revision darzutun versucht, nicht der Kläger, sondern sie selbst bzw. ihre Rechtsvorgänger seien Eigenbesitzer.
3.
Ohne Grund bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht den Verwirkungseinwand der Beklagten nicht hat durchgreifen lassen. Im angefochtenen Urteil wird dazu unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zu § 242 BGB ausgeführt, der lange Zeitraum, in dem der Gläubiger sein Recht nicht geltend gemacht habe, führe für sich allein noch nicht dahin, daß die spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoße; hinzukommen müsse vielmehr ein Verhalten des Gläubigers, das den Schuldner zu dem Vertrauen berechtige, der Anspruch werde nicht mehr erhoben werden, und der Schuldner müsse in diesem Vertrauen sein eigenes Verhalten, insbesondere seine wirtschaftlichen Maßnahmen, auch tatsächlich entsprechend eingerichtet haben (unter Bezugnahme auf RGRK a.a.O. § 242 Anm. 197). Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Berufungsgerichts hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagten nicht vortrügen, daß sie ihr wirtschaftliches Verhalten darauf eingestellt hätten, der Kläger werde seinen Übereignungsanspruch nicht mehr geltend machen, sondern weil sie im Gegenteil dem Kläger während der ganzen Zeit die Grundstücksnutzungen überlassen hätten.
Diese Urteilsausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch durch das, was die Revision einwendet, nicht erschüttert. Daß der Rechtsvorgänger der Beklagten, Domkapitular Sch., im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist und daß die Beklagten, wie die Revision nunmehr neu vorträgt, von dieser Eintragung schon seit langem Kenntnis gehabt haben mögen (vgl. demgegenüber die bei den Grundakten von L. Band ... Blatt ... befindliche Antrage der Beklagten zu 6 an das Grundbuchamt vom 21. Oktober 1959), reicht für sich allein nicht aus, um das Klagebegehren als unzulässige Rechtsausübung erscheinen zu lassen. Soweit die Revision es als ungeklärt bezeichnet, ob die Beklagten wirklich dem Kläger die Nutzung des Grundstücks überlassen hätten, setzt sie sich in Widerspruch zu der für die Revisionsinstanz bindenden Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach das Grundstück schon 1911 in den Besitz des Klägers übergegangen ist und dieser es bis heute verwaltet, wirtschaftlich nutzt und die Lasten trägt; Nutzung und Verwaltung durch den Kläger hatten übrigens die Beklagten selbst in ihrem Schriftsatz vom 23. Oktober 1961 als unstreitig bezeichnet.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Wenn allerdings das Landgericht die Kosten des ersten Rechtszuges den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt hat, so verdient das keine Zustimmung; der Ausnahmetatbestand des § 100 Abs. 4 ZPO liegt hier nicht vor, vielmehr haften die Beklagten gemäß Abs. 1 a.a.O. nach Kopfteilen. Deshalb mußte der Wegfall der gesamtschuldnerischen Haftung ausgesprochen werden.
Rothe
Dr. Freitag
Offterdinger
Dr. Grell