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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1965, Az.: II ZR 182/62

Gründung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts; Verpflichtung zur Förderung des Baus eines Hauses durch gemeinsame Arbeit und Bereitstellung von Geldmitteln; Errichtung eines gemeinsamen Wohnhauses; Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Lebenspartner; Beiderseitige vertragliche Verpflichtung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks; Fehlen eines Gesamthandsvermögens als Kennzeichen einer Innengesellschaft; Verwirklichung eines sittenwidrigen Tatbestandes durch den Gesellschaftsvertrag; Verwirklichung ehebrecherischen Zusammenlebens durch den Gesellschaftsvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.1965
Aktenzeichen
II ZR 182/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

1. Witwe Gertrud J ... geb. F...
K... p... K..., Post R..., W... O...
(unter polnischer Verwaltung)
2. Arbeiter Johann J ..., G...
Gierymskiego, 52/5 (unter polnischer Verwaltung)
3. dessen Ehefrau Anna J ... geb. S..., ebenda

Rechtsanwalt ...

Prozessgegner

Ehefrau Elfriede E... geb. W..., B..., S... ...

Rechtsanwalt ...

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. April 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das an Verkündungs Statt am 29. September 1962 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Tatbestand

1

In Jahre 1946 kam der Heizungsmonteur Josef J..., der vor dem Krieg in G... gewohnt hatte, nach B...-... . Seine Ehefrau, die Beklagte zu 1 , und seine Eltern, die Beklagten zu 2 und 3, leben noch heute in O.... In B... wohnte J... zunächst als Untermieter beim Vater der Klägerin. Zwischen der Klägerin und ihm entwickelte sich ein Verhältnis, aus dem ein Sohn stammt. Eine Heirat zwischen ihnen war nicht möglich, weil die Beklagte zu 1 die Scheidung ihrer Ehe mit Josef J... ablehnte. In der Folgezeit lebten die Klägerin und J... wie Eheleute zusammen. Im Jahre 1949 erwarb J... auf seinen Namen für 1.000 DM ein Grundstück. Auf diesem Grundstück wurde zunächst ein Behelfsheim, danach in fünfjähriger gemeinsamer Arbeit ein massives Wohnhaus errichtet, in das die Klägerin und Jede einzogen. Später erwarb die Stadt B... das Grundstück für 35.000 DM Am 27. Mai 1960 starb Jede an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Er wurde von den Beklagten beerbt.

2

Die Klägerin beansprucht von den Beklagten die Hälfte des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks. Sie hat vorgetragen, sie habe gemeinsam mit J... für das Grundstück gespart und das Wohnhaus in Eigenarbeit errichtet. Dadurch, daß sie ihrem inzwischen verstorbenen Vater den Haushalt geführt, bei einem Bauern gearbeitet, mit in der Nachbarschaft gesammelten Küchenabfällen Geflügel, Schafe und Schweine gemästet und diese Tiere dann verkauft habe, habe sie nicht nur ihren Lebensunterhalt im wesentlichen allein bestritten, sondern auch sehr erhebliche Beträge gespart. Aus diesen Ersparnissen habe sie zum Kauf des Grundstücks und zum Bau des Hauses beigetragen. Außerdem habe sie neben vielen anderen Arbeiten das Grundstück ganz allein bebaubar gemacht und 6.000 Trümmersteine geputzt. Auf Grund der Vereinbarung mit Josef J..., gemeinsam ein Haus und eine Wohnung zu errichten, habe sie sich zur Mitarbeit verpflichtet gefühlt. Jede habe wiederholt erklärt, Grundbesits und Haus gehörten ihr und ihm je zur Hälfte. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 17.500 DM mit 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.

3

Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten. Sie haben geltend gemacht, ihr Erblasser habe das Haus für sich allein gebaut. Sollte die Klägerin beim Hausbau geholfen haben, so sei diese Leistung durch den Unterhalt ausgeglichen, den ihr der Erblasser im Werte von rund 20.000 DM gewährt habe. Ein Gesellschaftsverhältnis komme nicht in Betracht, es wäre zudem mit den guten Sitten unvereinbar und daher nichtig.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

1.

Das Berufungsgericht meint, zwischen der Klägerin und Josef J... habe eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden. Hierzu stellt es fest, die Klägerin und J... hätten sich gegenseitig verpflichtet, den Bau eines Hauses durch gemeinsame Arbeit und Bereitstellung von Geldmitteln zu fördern. Sie hätten dies zwar nicht ausdrücklich erklärt, aber durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben. Das so begründete Rechtsverhältnis sei rechtlich als Innengesellschaft anzusehen. Entsprechend dem gemeinsam gesetzten Ziel hätten sie sodann beide für den Grundstückskauf gespart und durch gemeinsame Beiträge in Form von Arbeit, Beschaffung von Baustoffen und anderen Leistungen die Fertigstellung eines gemeinsamen Wohnhauses ermöglicht. Gegen die Annahme eines Gesellschaftsvertrages spreche nicht die Tatsache, daß Josef J... als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei. Denn nach den Zeugenaussagen habe J... erklärt, der Grundbesitz gehöre ihm und der Klägerin gemeinsam. Er habe also das Grundstück für sich und die Klägerin gemeinsam erwerben wollen. Daher müsse das auf seinen Namen erworbene Grundstück mit den darauf errichteten Haus im Innenverhältnis so behandelt werden, als ob es Gesellschaftsvermögen sei.

6

Gegenüber diesen Ausführungen greifen die Rügen der Revision nicht durch.

7

a)

Der Einwand der Revision, die in der Rechtsprechung zur Innengesellschaft zwischen Eheleuten aufgestellten Grundsätze könnten nicht für ein Verhältnis gelten, wie es zwischen der Klägerin und Josef J... bestanden hat, wird dem Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat nicht etwa die Erwägungen, aus denen die Rechtsprechung die geschäftliche Zusammenarbeit von Ehegatten unter gewissen Voraussetzungen nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen beurteilt (BGHZ 31, 197;  8, 249 [BGH 20.12.1952 - II ZR 141/51]; BGH LM BGB § 705 Nr. 5), allgemein auf außereheliche oder ehebrecherische Verhältnisse übertragen. Es hat vielmehr auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles einen Sachverhalt festgestellt, der alle wesentlichen Merkmale einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft aufweist, nämlich die beiderseitige vertragliche Verpflichtung der Beteiligten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern (§ 705 BGB; vgl. auch BGH WM 1960, 1121;  1962, 1086). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch erwogen, die persönlichen Beziehungen zwischen J... und der Klägerin hätten eine Regelung ihrer beiderseitigen Rechte an dem gemeinsam errichteten Haus auch erforderlich gemacht, da sie nicht verheiratet waren und für sie eine besondere gesetzliche Regelung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen nicht bestand. Gegen diese Erwägung läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Während sich bei Eheleuten die Verpflichtung, die gemeinschaftlichen Vermögensinteressen z.B. auch durch Mithilfe beim Erwerb eines Hausgrundstücks zu fördern, in der Regel bereits aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt und deshalb einen gesellschaftlichen Zusammenschluß nicht erfordert (BGH WM 1960, 74; NJW 1951, 352), bedurfte es hier zur Begründung einer solchen Verpflichtung einer besonderen vertraglichen Bindung, deren Vorliegen das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei festgestellt hat.

8

b)

Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist das Fehlen eines Gesamthandsvermögens gerade das Kennzeichen einer Innengesellschaft. Aus diesem Grund geht der Hinweis der Revision, der Erblasser der Beklagten habe das Grundstück auf seinen Namen gekauft und könne daher einen gemeinschaftlichen Erwerb nicht gewollt haben, an der Sache vorbei. Daß der Erblasser im Innenverhältnis die Klägerin an dem durch den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks gebildeten Vermögen schuldrechtlich beteiligen wollte und beteiligt hat, stellt das Berufungsgericht in einwandfreier Beweiswürdigung fest.

9

c)

Das Berufungsgericht hat die Grundsätze ordnungsgemäßer Beweiswürdigung nicht verletzt, wenn es aus den Äußerungen Josef J... während oder nach der Bebauung des Grundstücks Rückschlüsse auf seinen Willen beim Erwerb des Grundstücks gezogen hat.

10

2.

Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der zwischen der Klägerin und Josef Jede abgeschlossene Gesellschaftsvertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Klägerin und J... bei dem Hausbau nicht von dem Motiv leiten lassen, ihr ehebrecherisches Verhältnis ungestört fortsetzen zu können; denn eine Störung ihres schon vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages begonnenen Zusammenlebens war nicht zu befürchten. Den vorherrschenden Grund für den Abschluß des Gesellschaftsvertrages sieht das Berufungsgericht vielmehr in dem beiderseitigen Bestreben, für eine materielle Sicherung der Zukunft zu sorgen und hierfür Vermögenswerte zu schaffen. Dabei möge der Wunsch mitbestimmend gewesen sein, die gemeinsame Wirtschaftsführung zu erleichtern und für die Zukunft des unehelichen Sohnes zu sorgen. Es möge auch sein - sei jedoch nicht festgestellt -, daß sich die Klägerin und J... von der langjährigen gemeinschaftlichen Arbeit und dem späteren gemeinsamen Grundbesitz eine Festigung der ohnehin schon engen Bande versprochen hätten. Aber selbst wenn beim Vertragsabschluß auch dieser Beweggrund eine Rolle gespielt haben sollte, so habe er doch nur untergeordnete Bedeutung gehabt. Er sei daher nicht geeignet, das Gesamtgepräge des Gesellschaftsvertrages als sittenwidrig erscheinen zu lassen.

11

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision genügt für die Annahne eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 138 Abs. i BGB nicht allein schon die Tatsache, daß hier zwischen dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages und den ehebrecherischen Verhältnis der beiden Gesellschafter ein Zusammenhang bestanden haben mag. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild, das sich aus Inhalt, Zweck, Beweggrund und Begleitumständen des Rechtsgeschäfts ergibt. Da der Gesellschaftsvertrag nicht schon seinem Inhalt nach unmittelbar auf die Verwirklichung eines sittenwidrigen Tatbestandes gerichtet war, könnte seine Sittenwidrigkeit nur aus den sonstigen Umständen, wie insbesondere aus den Beweggründen der Beteiligten, hergeleitet werden. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand aber für die Klägerin und Josef Jede bei Vertragsabschluß der Gedanke an eine Förderung ihres ehebrecherischen Zusammenlebens nicht in Vordergrund, sondern entscheidend war der sachlich vertretbare Beweggrund, in gemeinsamer Arbeit wertbeständiges Vermögen zu schaffen. Die persönlichen Beziehungen der Vertragschließenden haben mithin den Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts nicht so stark geprägt, daß diesem deshalb nach § 138 BGB die Wirksamkeit zu versagen wäre (BGHZ 23, 76; BGH LM BGB § 138 (Cd) Nr. 9; NDR 1960, 828).

12

Hierbei hat das Berufungsgericht mit Recht zugunsten der Klägerin auch berücksichtigt, daß es sich in diesen Fall nicht um eine unentgeltliche Zuwendung auf Kosten ehelicher Angehöriger handelt, sondern um die schuldrechtliche Beteiligung der Klägerin an einem gemeinsam erarbeiteten Vermögen (vgl. BGH LM BGB § 138 (Cd) Nr. 11). Diese Beteiligung sollte, wie das Berufungsgericht feststellt, nach dem Willen der Gesellschafter in der Hälfte des Grundbesitzes bestehen. Bei der Prüfung, ob eine Beteiligung in dieser Höhe dem entspricht, was die Klägerin aus eigener Kraft zum Hausbau beigetragen hat, und demgemäß weder ganz noch teilweise als Schenkung anzusehen ist, hat es das Berufungsgericht zutreffend nicht in erster Linie auf das objektive Wertverhältnis, sondern darauf abgestellt, wie die Beteiligten die beiderseitigen Leistungen bewertet haben (BGH LM BGB § 2325 Nr. 1). Daß diese subjektive Bewertung nicht willkürlich gewesen ist, stellt das Berufungsgericht in eingehender, den Angriffen der Revision entzogener Würdigung des Sachverhalts fest.

13

Unbegründet ist schließlich auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe es für die Frage der Sittenwidrigkeit nicht auf das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden, sondern auf die Anschauungen der Nachbarn der Klägerin abgestellt. Mit seiner Erwägung, die Umwelt habe an dem ehebrecherischen Zusammenleben der Klägerin mit Jede ebenso wie der Vater der Klägerin keinen Anstoß genommen, wollte das Berufungsgericht lediglich dartun, daß für die beiden kein Bedürfnis bestanden habe, ihr Verhältnis zu verheimlichen, und daß mithin dieser Gesichtspunkt als Grund für den Abschluß des Gesellschaftsvertrages ausscheide. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

14

3.

Ist somit davon auszugehen, daß die Klägerin und Josef J... durch wirksamen Vertrag eine Innengesellschaft mit dem Ziel, ein Grundstück gemeinsam zu erwerben und zu bebauen, begründet haben, so folgt daraus nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nach der Auflösung der Gesellschaft gemäß §§ 730 Abs. l, 1967 Abs. 1, 2058 BGB gegen die Beklagten einen Anspruch auf Auseinendersetzung hat. Da der einzige Vermögensgegenstand der Gesellschaft in dem Hausgrundstück besteht und deshalb nur ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten in Betracht kommt, dessen Höhe sich ohne besonderes Abrechnungsverfahren alsbald ermitteln läßt, kann die Klägerin unmittelbar die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens verlangen (BGHZ 37, 304 [BGH 02.07.1962 - II ZR 204/60]; BGH LM BGB § 730 Nr. 2, 5; WM 1961, 323, 574 u.a.m.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entspricht dieses Guthaben der Hälfte des beim Verkauf des Grundstücks erzielten Erlöses, weil nach den Willen der beiden Gesellschafter jeder von ihnen in Innenverhältnis zur Hälfte an dem Grundbesitz beteiligt sein sollte.

15

Gegen diese Berechnung wendet sich die Revision zu Unrecht. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision annimmt, in Anwendung des § 287 ZPO den Beitrag der Klägerin zum Erwerb und zur Bebauung des Grundstücks bewertet und auf dieser Grundlage ihren schuldrechtlichen Anteil an Gesellschaftsvermögen ermittelt, sondern es hat zutreffend auf den Willen der Gesellschafter, also darauf abgestellt, wie hoch die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag an dem Vermögen beteiligt sein sollte. Mit seiner schon erwähnten Feststellung, die Beteiligung der Klägerin zur Hälfte erscheine nach Art und Umfang ihrer Leistungen für das gemeinsame Ziel vertretbar, wollte es lediglich dartun, daß der Klägerin nichts geschenkt worden sei.

16

4.

Zu dem Gegenanspruch von 20.000 DM, den die Beklagten zur Aufrechnung gestellt haben, legt das Berufungsgericht dar, es könne nicht angenommen werden, daß der Erblasser aus etwaigen Unterhaltsleistungen an die Klägerin Forderungen gegen sie habe herleiten wollen. Denn die Klägerin habe ihrerseits den Haushalt des Erblassers geführt und damit die sonst nur gegen Lohn zu erlangenden Arbeiten einer. Wirtschafterin geleistet.

17

Auch diese Überlegungen sind rechtlich fehlerfrei. In einem Verhältnis, wie es zwischen der Klägerin und Jede jahrelang bestanden hat, werden die Leistungen, die im Rahmen gemeinsamer Haushaltsführung jeder für den anderen erbringt, gewöhnlich im Hinblick auf die als gleichwertig angesehenen Leistungen des anderen und deshalb nicht in der Erwartung gewahrt, hierfür eine Bezahlung zu erhalten (BAG NJW 1959, 1511). Entgegen den Ausführungen der Revision liegt auch keine ungleiche Betrachtungsweise darin, daß das Berufungsgericht demgegenüber die Aufwendungen der Klägerin für das Haus entsprechend dem Willen der Beteiligten als Grundlage für eine gesellschaftliche Vermögensbeteiligung betrachtet hat. Denn diese Leistungen gingen nach Art und Umfang erheblich über das hinaus, was in einem gemeinsamen Haushalt lebende Partner einander unentgeltlich zu gewähren pflegen. Ihre besondere Berücksichtigung im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages war daher vertretbar.

18

5.

Die Revision war demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO.