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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.1965, Az.: 4 ARs 2/65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.03.1965
Aktenzeichen
4 ARs 2/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 15415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
GStA Karlsruhe - AZ: BAusl 12/65

Fundstellen

  • BGHSt 20, 198 - 202
  • MDR 1965, 501-502 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1146-1147 (Volltext mit amtl. LS) "Vollstreckungsverjährung"

Sonstige Beteiligte

des staatenlosen Berek L..

Amtlicher Leitsatz

Verlangt die belgische Regierung die Auslieferung zur Vollstreckung eines vom Auszuliefernden nicht angefochtenen Abwesenheitsurteils (Art. 186 belg. StPO), so sind bei Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen des deutschen Rechts (Art. 8 des deutsch-belgischen Auslieferungsvertrages vom 17. Januar 1958, BGBl 1959 II Seite 27) die deutschen Vorschriften über die Vollstreckungsverjährung anzuwenden.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Vorlage des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 31. März 1965 beschlossen:

Tenor:

Verlangt die belgische Regierung die Auslieferung zur Vollstreckung eines vom Auszuliefernden nicht angefochtenen Abwesenheitsurteils (Art. 186 belg.StPO), so sind bei Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen des deutschen Rechts (Art. 8 des deutsch-belgischen Auslieferungsvertrages vom 17. Januar 1958, BGBl 1959 II Seite 27) die deutschen Vorschriften über die Vollstreckungsverjährung anzuwenden.

Gründe:

1

Der Generalbundesanwalt hat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung gemäß §27 Abs. 2 DAG vorgelegt:

"Sind bei der Prüfung der Frage, ob einer Auslieferung nach deutschem Recht die Verjährung entgegensteht, die Regeln der Strafverfolgungsverjährung oder die der Strafvollstreckungsverjährung anzuwenden, wenn die Auslieferung auf Grund eines belgischen Abwesenheitsurteils begehrt wird, das nach Art. 186 der belgischen Strafprozeßordnung ergangen und gegen das innerhalb von 10 Tagen nach Ersatzzustellung kein Einspruch eingelegt worden ist?"

2

Anlaß der Vorlage ist das Ersuchen der belgischen Regierung von 13. März 1963 um Auslieferung des staatenlosen Berek L. zur Vollstreckung des Urteils des Gerichts Erster Instanz von Antwerpen vom 30. März 1954, durch das L. in Abwesenheit gemäß Art. 186 der belgischen StPO u.a. wegen Beihilfe zum Diebstahl, begangen im November 1951, zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist. Das Urteil ist L. am 23. April 1954 im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe an die Staatsanwaltschaft von Antwerpen zugestellt worden. Der Verurteilte hat bisher kein Rechtsmittel und keinen Einspruch gegen das Urteil eingelegt. Die Auslieferung ist nur wegen der angeführten Strafe zulässig, weil nur insoweit die Schweiz, die L. an die Bundesrepublik ausgeliefert hatte, der Weiterlieferung zugestimmt hat.

3

Nach Art. 8 des deutsch-belgischen Auslieferungsvertrages vom 17. Januar 1958 (BGBl. 1959 II S. 27) wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach dem Recht der ersuchenden oder der ersuchten Partei die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist. Die belgische Regierung hat auf Antrage mitgeteilt:

  1. 1.

    daß die Verjährung der Strafverfolgung, die drei Jahre betrage, durch das Urteil vom 30. März 1954 und dessen Zustellung am 23. April 1954 unterbrochen worden sei,

  2. 2.

    daß die Frist für die Verjährung der Strafvollstreckung, die 10 Jahre betrage, 10 Tage nach der Zustellung des Urteils, also am 3. Mai 1954, zu laufen begonnen habe,

  3. 3.

    daß der Verfolgte während des Laufes der Frist für die Verjährung der Strafe nach Art. 187 der belgischen Strafprozeßordnung die Möglichkeit habe, die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils durch Einspruch (Opposition) zu beseitigen,

  4. 4.

    daß die Verjährung der Strafvollstreckung nach belgischem Recht durch die Festnahme des Verfolgten in Deutschland zur Sicherung seiner Auslieferung nach Belgien am 20. Februar 1963 unterbrochen worden sei.

4

Nach belgischem Recht ist somit weder die Strafverfolgung noch die Strafvollstreckung verjährt.

5

Die Voraussetzungen für die Anrufung des Bundesgerichtshofs nach §27 Abs. 2 DAG sind gegeben. Von der Beantwortung der Rechtsfrage hängt es ab, ob die Bundesregierung gemäß der Anregung des Generalstaatsanwalts von der belgischen Regierung gemäß Art. 11 des deutsch-belgischen Auslieferungsvertrages den Nachweis verlangen kann, daß die Verjährung der Strafverfolgung durch dazu nach deutschem Recht geeignete Handlungen unterbrochen worden ist. Dieses Verlangen kann nicht gestellt werden, wenn die Regeln über die Verjährung der Strafvollstreckung anzuwenden sind, da diese durch das Auslieferungsersuchen der belgischen Regierung vor ihrem Ablauf auch nach deutschem Recht unterbrochen worden ist (§70 Abs. 1 Nr. 4, 72 StGB).

6

Der Senat tritt der Ansicht des Generalbundesanwalts bei, daß die Vorschriften über die Verjährung der Strafvollstreckung anzuwenden seien.

7

Nach deutschem Recht beginnt die Verjährung der Strafvollstreckung mit der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses (§70 Abs. 3 StGB). Im selben Zeitpunkt hört die Verjährung der Strafverfolgung auf. Maßgebende Anknüpfungstatsache dafür, ob die Vorschriften über die Verfolgungs- oder die Vollstreckungsverjährung anzuwenden sind, ist demnach das Vorliegen eines rechtskräftigen Straferkenntnisses. Ein Strafurteil wird nach deutschem Recht rechtskräftig, wenn es nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Die wichtigste Wirkung der Rechtskraft ist die Vollstreckbarkeit (§449 StPO). Auch im belgischen Recht ist Rechtskraft gleichbedeutend mit Unanfechtbarkeit mit ordentlichen Rechtsmitteln und Vollstreckbarkeit. Der nach Art. 187 der belgischen StPO gegen Abwesenheitsurteile zulässige Einspruch (Opposition) des Verurteilten ist kein ordentliches Rechtsmittel, sondern ein dem Wiederaufnahmeantrag nach §282 c Abs. 2 der deutschen StPO entsprechender außerordentlicher Rechtsbehelf. Er unterbreitet nicht das Urteil der Nachprüfung durch ein Gericht höherer Instanz, sondern beseitigt das Abwesenheitsurteil, das als nicht ergangen gilt (Art. 187 Abs. 6 belg.StPO). Daß die Möglichkeit des Einspruchs das Rechtskräftigwerden des Urteils nicht verhindert, ergibt eindeutig Art. 187 Abs. 5 belg.StPO, wonach das Abwesenheitsurteil nach Ablauf von 10 Tagen seit der Zustellung vollstreckt werden kann. Dem entspricht die Mitteilung der Belgischen Botschaft vom 23. April 1963, daß das Urteil vom 30. März 1954 nach Ablauf von 10 Tagen nach der Zustellung, also am 4. Mai 1954 rechtskräftig geworden ist (est coulé en force de chose jugé).

8

Ob und wann ein ausländisches Urteil rechtskräftig geworden ist, ist ausschließlich nach dem Recht des ersuchenden Staates zu beurteilen (Benz, Die identische Norm im Auslieferungsrecht, Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft, Neue Folge Heft 87 S. 132). Dem steht nicht entgegen, daß das deutsche Strafverfahrensrecht ein dem belgischen entsprechendes Abwesenheitsverfahren nicht kennt, sondern nur ein Abwesenheitsverfahren in dem beschränkten Rahmen des §277 StPO. Die Verfahrensregeln sind auch in den Kulturstaaten sehr verschieden. Im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, daß über die Wirksamkeit eines Verfahrensaktes stets das Recht des Staates entscheidet, in dessen Hoheitsbereich er vorgenommen ist. Daher ist die Frage, ob eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, nur nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Gericht sie erlassen hat (locus regit actum, RGSt 65, 269). Treffend bemerkt Travers in Droit pénal international, Bd. 4 Nr. 2163 III (zitiert bei Benz a.a.O. S. 127 Fußn. 39):

9

Die Notwendigkeit, sich an die wirkliche Situation zu halten, zwingt schließlich den ersuchten Staat dazu, sich an diejenige Verjährung zu halten, um die es sich wirklich handelt. Wenn die Auslieferung einer Person zur Strafvollstreckung verlangt wird, so ist allein die Strafvollstreckungsverjährung in Betracht zu ziehen.

10

Die Beurteilung ausländischer Verfahrensakte nach den Vorschriften des deutschen Verfahrensrechts würde dazu führen, deutsche rechtspolitische Vorstellungen dem fremden Staat aufzudrängen. So kann z.B. wie Cleric in Schweizer Juristen-Zeitung 1921 S. 113 ff., 116 f. zutreffend ausführt, die Auslieferung nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Verurteilung die im Recht des ersuchenden Staates vorgeschriebene Voruntersuchung nicht vorangegangen ist.

11

Der Behandlung vollstreckbarer ausländischer Abwesenheitsurteile, gegen die kein Einspruch eingelegt ist, als rechtskräftige Erkenntnisse stehen auch keine verfassungsrechtlichen oder rechtsstaatlichen Bedenken entgegen. Ob ein Abwesenheitsverfahren der Art wie es das belgische Verfahrensrecht vorsieht, mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar wäre, ist nicht zu untersuchen. Nach dem Grundsatz locus regit actum entscheidet, wie ausgeführt, allein das belgische Recht über die Wirksamkeit solcher Urteile. Anders konnte es nur sein, wenn das dem Urteil zugrundeliegende Verfahren gegen übergeordnete, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze verstoßen würde. Das ist indessen nicht der Fall. Ein Abwesenheitsverfahren in dieser Form gibt es in mehreren Staaten, insbesondere des romanischen Rechtskreises. Die Rechte des Verurteilten sind dadurch ausreichend gewahrt, daß er das rechtskräftige Urteil bis zur Vollendung der Verjährung durch einfache "opposition" ohne Begründung beseitigen kann. Aus diesem Grunde verstößt die "Anerkennung" der Rechtskraft belgischer Abwesenheitsurteile auch nicht gegen den deutschen ordre public. Auch nach deutschem Recht kann ein Strafbefehl, von dessen Zustellung der Betroffene keine Kenntnis erlangt hat, rechtskräftig und vollstreckbar werden (§410 StPO; BGH NJW 1959, 1741 [BGH 03.06.1959 - 4 StR 171/59]).

12

Die Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Strafsachen von 27. März 1934 bestimmten in Nr. 143 Abs. 2:

13

Ist aus den Unterlagen des Auslieferungsersuchens ersichtlich, daß der Verfolgte im Abwesenheitsverfahren verurteilt worden ist, so ist bei Prüfung der Voraussetzungen zu beachten, daß das Ersuchen als Ersuchen um Auslieferung zur Strafverfolgung zu behandeln ist.

14

Die neuen Richtlinien vom 15. Januar 1959 (BAnz Nr. 9) enthalten diese Vorschrift nicht mehr. Die frühere Bestimmung beruhte darauf, daß die Verfolgungsverjährung auf Abwesenheitsurteile nur ausnahmsweise angewendet wurde, soweit Auslieferungsverträge dies vorsahen, und durch die Richtlinien eine allgemeine Anwendung erreicht werden sollte (siehe hierzu Benz a.a.O. S. 134).

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