Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1965, Az.: V ZR 43/63
Anspruch auf Grundbuchberichtigung betreffend die Löschung eines Wegerechts; Gehrecht und Fahrtrecht als Grunddienstbarkeit bzw. beschränkte persönliche Dienstbarkeit; Erlöschen von Grunddienstbarkeit bei Überschreitung der dem Dienstbarkeitsberechtigten eingeräumten Befugnisse; Begriffe "Felddienstbarkeit" und "Baudienstbarkeit" im Sinne des Badischen Landrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1965
- Aktenzeichen
- V ZR 43/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 27.02.1963
- LG Karlsruhe - 23.11.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 1966, 38-40
- JZ 1965, 361 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 563-564 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1229-1230 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Ehefrau Josefine K. geb. La.
2. Ehefrau Agatha S. geb. La.
3. Maurers Alfred S.
Prozessgegner
Rentner Raimund La. in Sch., H.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Macht der Inhaber eines dinglichen Wegerechts davon einen Gebrauch, der über den Umfang der ihm eingeräumten Befugnisse hinausgeht, so kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks sich gegen die Beeinträchtigung desselben mit den Rechtsbehelfen aus § 1004 Abs. 1 BGB zur Wehr setzen; daraus allein erwächst ihm noch kein Anspruch auf Aufhebung der Dienstbarkeit und Löschung des Grundbucheintrages.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 1963 insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil dieser beiden Beklagten ergangen ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 23. November 1961 wird im vollen Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des zweiten und des dritten Rechtszuges.
Tatbestand
Die Parteien sind Eigentümer von Grundstücken in Sch., die innerhalb des sogenannten "Ortsetters", d.h. in dem mit Häusern bebauten Dorfbereich liegen. Zu Lasten des Grundstücks Lagerbuch-Nummer ... (Lgb.Nr. ...), das seit 1937 dem Kläger gehört, ist im Grundbuch in Abteilung ... folgendes eingetragen:
"Geh- und Fahrtrecht für Grundstück Lgb.Nr. .... Grundbucheintrag Band ... Nr. ... Seite .... Vom ... 1872. Von Band ... Heft ... hierher übertragen am ... 1937."
Das in der Eintragung erwähnte, an das Anwesen des Klägers angrenzende Grundstück Nr. ... war Gartenland und gehörte bis 1957 den Vater der Beklagten zu 1 und 2. Dieser ließ es damals teilen und übertrug die hierdurch entstandenen Parzellen ... (neu) und .../1 seinen Töchtern und Schwiegersöhnen zu Eigentum. Die Erstbeklagte und ihr Ehemann erhielten das neugebildete Grundstück ...; das andere mit der Bezeichnung .../1 wurde der Zweit beklagten und ihrem Ehemann, dem Drittbeklagten, je zur Hälfte übereignet. Während Nr. ... (neu) weiterhin Garten blieb, errichteten die Zweit- und der Drittbeklagte auf Nr. .../1 ein Zweifamilienhaus. Darin wohnen sie; die andere Wohnung haben sie an eine Familie R. vermietet. Die Bewohner des Hauses, das von der Straße aus nur über das Grundstück des Klägers zu erreichen ist, fahren täglich mit Kraftwagen über dieses Grundstück.
Der Kläger hat von allen drei Beklagten die Löschung des Wegerechts verlangt; hilfsweise beantragt er Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3, die Aufhebung dieses Rechts insoweit zu erklären, als ihr Grundstück Nr. .../1 begünstigt werde. Das Wegerecht, so macht er geltend, sei ausweislich der Eintragungsbewilligung vom Jahre 1872 allein zugunsten des damaligen Grundstücksnachbarn Kilian La. sowie seiner Erben bestellt worden; es habe sich mithin um keine Grunddienstbarkeit gehandelt, sondern um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die mit dem Tode des Berechtigten untergegangen sei; auf gutgläubigen Erwerb könnten sich die Beklagten nicht berufen. Selbst wenn aber eine Grunddienstbarkeit vorliegen sollte, seien die Beklagten zu 2 und 3 zu ihrer Ausübung nicht mehr berechtigt, weil sie den Charakter des herrschenden Grundstücks durch die Bebauung mit einem Wohnhaus grundlegend verändert hätten; sie dürften also nicht über sein Anwesen gehen oder mit Kraftwagen fahren. Um zu dem Hause zu gelangen, komme allenfalls ein Notwegrecht in Betracht, zu dessen Einräumung er bereit sei.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Nach ihrer Meinung spricht der Inhalt des Grundbuches eindeutig für eine Grunddienstbarkeit. Die Eintragungsbewilligung könne mangels Bezugnahme nicht zur Auslegung herangezogen werden; außerdem bezeichne sie neben Kilian La. auch dessen Erben als wegeberechtigt, während eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit unvererblich gewesen wäre. Das Wegerecht dürfe nach wie vor ausgeübt werden; die Bebauung eines Teiles des herrschenden Grundstücks habe im Zuge der allgemeinen Entwicklung gelegen und sei überdies bereits im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung voraussehbar gewesen, da es sich um Gelände inmitten des Ortes handele. Durch den jetzigen Fahrverkehr werde der Kläger nicht in unzumutbarer Weise belästigt. Sein Begehren sei bloße Schikane.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht, unter Bestätigung der Abweisung im übrigen, die Beklagten zu 2 und 3 verurteilt, die Aufhebung des Geh- und Fahrtrechts insoweit zu erklären, als das Grundstück Nr. .../1 begünstigt sei, und eine entsprechende Löschungsbewilligung zu erteilen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten zu 2 und 3 ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels,
sowie hilfsweise
die Feststellung, daß die Beklagten zu 2 und 3 nicht das Recht hätten, über sein Grundstück zu fahren und zu gehen, außer zum Begehen und Befahren des Gartens.
Entscheidungsgründe
1.
Einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB, wie ihn der Kläger in erster Linie geltend macht, hat das Berufungsgericht verneint. Bei dem im Jahre 1872 bestellten Geh- und Fahrtrecht handelt es sich nicht um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die inzwischen längst mit dem Tode des damaligen Berechtigten erloschen wäre (§§ 1061, 1090 Abs. 2 BGB), sondern um eine noch heute bestehende Grunddienstbarkeit im Sinne von § 1018 BGB. Das ergibt sich aus der Eintragung im Grundbuch. Sie bezeichnet als Rechtsinhaber keine bestimmte (natürliche oder juristische) Person, was auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit hindeuten würde; vielmehr ist das Wegerecht "für Grundstück Lgb. Nr. ...", also zugunsten des jeweiligen Eigentümers des genannten Grundstücks bestellt worden. Paß im Grundbuch früher etwas anderes eingetragen gewesen sei als jetzt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; auch die Grundakten, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen waren, enthalten keinerlei Anhaltspunkte für eine Abweichung des heutigen Textes von dem früheren. Das gleiche gilt von der Eintragungsbewilligung aus dem Jahre 1872; sie hatte unstreitig folgenden Wortlaut:
"Kilian La. hat bisher in seinem von Florian Wipfler gekauften Grasgarten das Recht oberhalb dem Hause des Ignaz L. den Ein- und Ausgang gehabt. Dieser Ein- und Ausgang soll alldort jetzt aufhören. Dagegen soll Kilian La., sowie seine Erben das Recht erhalten, durch die Hofraite des Ignaz L. ein und aus zu gehen und in diesen Garten zu fahren, ohne besondere Vergütung."
Das Grundbuch weist mithin das Bestehen einer Grunddienstbarkeit aus. Dieser Grundbuchinhalt steht nach den Darlegungen des Berufungsgerichts auch mit der wirklichen Rechtslage im Einklang. Es fehlt in der Tat jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Wille der Beteiligten im Jahr 1872 auf etwas anderes gerichtet gewesen sei als auf die Begründung eines dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. ... zustehenden Wegerechts. Deshalb erübrigt sich eine Erörterung darüber, ob nicht selbst im Falle fehlender Einigung die Beklagten trotzdem Inhaber der Grunddienstbarkeit durch Buchersitzung geworden wären (§§ 900, 943, 1027, 1029 BGB; vgl. Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 900 Anm. 1); ebensowenig bedarf es aus diesem Grunde einer Stellungnahme zur Frage des gutgläubigen Erwerbs (vgl. dazu Linde, Dienstbarkeiten nach badischem Recht, JustizBadWürtt. 1962, 136, 139). Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin zu folgen, daß die Teilung des herrschenden Grundstücks im Jahre 1957 den Bestand des Wegerechts nicht beeinflußt hat (§ 1025 BGB).
2.
Mit Recht wendet sich jedoch die Revision gegen den Standpunkt des angefochtenen Urteils, daß die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte zur Aufhebung der Grunddienstbarkeit, soweit sie zugunsten ihres Teilgrundstücks Nr. .../1 bestehe, verpflichtet seien, weil sie durch die Bebauung den Charakter des ursprünglichen Wegerechts geändert hätten. Nicht stichhaltig ist freilich die Rüge, Art. 189 EGBGB sei verletzt. Wenn die Revision hierzu ausführt, der Inhalt der streitigen Grunddienstbarkeit richte sich, nachdem das Grundbuch angelegt worden sei, ausschließlich nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nicht, wie das Oberlandesgericht angenommen habe, nach dem früheren Badischen Landrecht, so verkennt sie Inhalt und Tragweite der genannten Überleitungsvorschrift. Diese betrifft - von den hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen des zweiten und dritten Absatzes abgesehen - in wesentlichen Vorgänge aus der Zeit zwischen Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einer erst später erfolgten Grundbuchanlegung; so etwas liegt hier nicht vor. Die einschlägige Übergangsregelung findet sich vielmehr in Art. 184 EGBGB, auf den auch das angefochtene Urteil mit Recht verwiesen hat; danach behalten altrechtliche Grunddienstbarkeiten ihren früheren, aus den bisherigen Gesetzen sich ergebenden Inhalt mit der Maßgabe, daß künftig die §§ 1020 bis 1028 BGB anzuwenden sind. Allein diese Regelung hat nicht zur Folge, daß das vom Rechtsvorgänger des Klägers im Jahre 1872 eingeräumte Wegerecht mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem neugebildeten Teilgrundstück Nr. .../1 nunmehr hinsichtlich dieses Grundstücks gegenstandslos geworden wäre und insoweit im Grundbuch gelöscht werden müßte.
Das Berufungsgericht meint (unter Hinweis auf Behaghel, Das Badische bürgerliche Recht 3. Aufl. Band 1 S. 351 ff; vgl. insbesondere S. 352, 362 f), das ergebe sich aus der Zweckbestimmung des herrschenden Grundstücks. Dieses sei bis zur Teilung im Jahre 1957 ein Grasgarten gewesen, und die Erstbeklagte nutze ihr Teilgrundstück Nr. ... (neu) auch heute noch als einen solchen. Bei der Dienstbarkeit habe es sich sonach im Zeitpunkt ihrer Bestellung um eine "Felddienstbarkeit" im Sinne des Badischen Landrechts gehandelt, im Gegensatz zur sogenannten "Baudienstbarkeit", die dem Vorteil eines Gebäudes diene (Landrechtssatz 687). Dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks sei es verwehrt, eine Veränderung vorzunehmen, die das dienende Grundstück schwerer als zuvor belaste (LRS 702). Die von der Zweit- und vom Drittbeklagten durch die Bebauung ihres Geländes hervorgerufene weitaus stärkere Benutzung des dienenden Grundstückes gehe über den Inhalt des 1872 bestellten Rechtes hinaus; sie möge bei einer "Baudienstbarkeit" zulässig sein, werde aber nicht durch das ursprüngliche Geh- und Fahrtrecht gedeckt.
Inwieweit diese Urteilsausführungen dem früheren Recht entsprechen und wie insbesondere die Einstufung des streitigen Wegerechts in die Gruppe der Felddienstbarkeiten - die gemäß Landrechtssatz 687 "zum Vorteil eines Feldguts" gereichen mußten - sich mit der unstreitigen Tatsache verträgt, daß die beteiligten Grundflächen sämtlich inmitten des "Ortsetters" liegen, mag auf sich beruhen. Keine Zustimmung verdient auf jeden Fall die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, der Umstand, daß die Dienstbarkeit nunmehr auch zum Vorteil des von den Beklagten zu 2 und 3 errichteten Zweifamilienhauses genutzt werdet gewähre dem Kläger als Eigentümer des dienenden Grundstücks einen Anspruch auf Aufhebung des Wegerechts. Grunddienstbarkeiten können aus mancherlei Gründen in Wegfall kommen (vgl. dazu Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 4. Aufl. § 37, insbesondere S. 639 ff, 643 ff, sowie für das Badische Landrecht Behaghel a.a.O. § 105 S. 358 ff); die Überschreitung der dem Dienstbarkeitsberechtigten eingeräumten Befugnisse stellt indessen keinen Erlöschensgrund dar. In einem solchen Fall ist nicht das Verlangen nach grundbuchlicher Löschung der gegebene Rechtsbehelf. Vielmehr steht den aus der Dienstbarkeit Verpflichteten der Abwehranspruch aus § 1004 BGB zu Gebote; er kann sich gegen jede Beeinträchtigung seines Eigentums, soweit sie nicht durch die dingliche Belastung gedeckt ist, mit einer Klage auf Beseitigung und gegebenenfalls Unterlassung weiterer Störungen zur Wehr setzen. Diese Klage richtet sich dann aber nicht gegen den Bestand des eingetragenen Rechts als solchen, sondern immer nur gegen seine Ausübung, soweit sie über den bei der Bestellung vereinbarten Umfang hinausgeht. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß selbst dann, wenn man ursprünglich nur eine Felddienstbarkeit begründet und wenn deren zulässige Ausübung sich für das belastete Grundstück weniger lästig als diejenige einer Baudienstbarkeit ausgewirkt hätte, doch jedenfalls die Möglichkeit bestehen geblieben sei, die Benutzung in dem bisherigen, den Anforderungen einer Felddienstbarkeit entsprechenden Umfange fortzusetzen. Das liegt hier um so näher, als nach dem Lageplan vom 4. Juli 1961, der in den Vorinstanzen Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, das streitige Zweifamilienhaus nur einen Teil von der Flache des herrschenden Grundstücks Nr. .../1 einnimmt; es bleibt also immer noch Gelände übrig, das sich gärtnerisch nutzen läßt. Von einer Verpflichtung der Beklagten zu 2 und 3, das zugunsten ihres Grundstucks eingetragene Wegerecht, weil sie davon nach Errichtung des Hauses möglicherweise einen weitergehenden Gebrauch als bisher machen, gänzlich aufzugeben und in seine Löschung zu willigen, kann unter den vorliegenden Umständen keine Rede sein.
Etwas Abweichendes ergibt sich, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, auch nicht aus der von ihm angeführten Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 169, 180. Diese betraf, wie ausdrücklich hervorgehoben wird, einen "besonderen Fall des sich auf § 242 BGB gründenden Einwands unzulässiger Rechtsausübung" (S. 183 a.a.O.). Die Grunddienstbarkeit, um die es dort ging, bot infolge einer bei ihrer Begründung nicht vorauszusehenden Entwicklung, vom Standpunkt vernünftiger Wirtschaft aus gesehen, keinen Vorteil mehr für das herrschende Grundstück, während sich zugleich die Nachteile für das dienende so stark vermehrt hatten, daß der Nutzen nunmehr außer Verhältnis zu dem Schaden stand. Wenn das Reichsgericht angesichts der völligen Änderung der Grundlagen, auf denen das Wegerecht seinerzeit entstanden war, dem Belasteten in Ausdehnung der Vorschrift des § 1020 Satz 1 BGB und in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens, der dem § 1169 BGB zugrunde liegt, die Befugnis zugebilligt hat, der weiteren Ausübung des alten Wegerechts zu widersprechen und, sofern der Veränderung nicht durch eine bloße Einschränkung der Wegebenutzung Rechnung getragen werden könne, von dem Berechtigten sogar den Verzicht auf sein Recht zu verlangen (vgl. auch Meisner/Stern/Hodes a.a.O. § 30 III 1, S. 531), so mag offen bleiben, ob das bei der Besonderheit des damaligen Sachverhalts gerechtfertigt gewesen ist. Der vorliegende jedenfalls gibt zu einer derartigen Billigkeitsentscheidung keinen Anlaß. Hier sind die Beklagten zu 2 und 3, da ihr Anwesen von der Straße aus nur über das Gelände des Klägers zu erreichen ist, nach wie vor auf die Ausübung des Wegerechts angewiesen; dieses bietet also, vernünftig betrachtet, dem herrschenden Grundstück einen erheblichen Vorteil, von dem auch keineswegs ersichtlich ist, daß ihn etwa der Nachteil für das dienende Grundstück in unverhältnismäßiger Weise übersteige. Ebensowenig handelt es sich bei dem Hausbau auf einem "innerhalb Ortsetters" gelegenen Grundstück um ein Ereignis, das bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1872 unvorhersehbar gewesen wäre; die einmal vorhandene Voraussehbarkeit wird auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, dadurch wieder beseitiget, daß dieses Ereignis erst nahezu 90 Jahre später eingetreten und das Teilgrundstück Nr. ... noch immer unbebaut sei. Anders als in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle ist hier endlich nicht dargetan, daß der mit dem Hausbau eingetretenen Veränderung nicht durch eine Einschränkung der Wegebenutzung Rechnung getragen werden könne.
3.
Das Berufungsgericht hätte daher der auf Löschung der Grunddienstbarkeit gerichteten Klage nicht stattgeben dürfen. Das nötigt, da sich die getroffene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten läßt, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§§ 563, 564 ZPO) und zur Abweisung der Klage. Mit seinem Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Beklagten zu 2 und 3 "außer zum Begehen und Befahren des Gartens" nicht über das Grundstück Nr. ... fahren und gehen dürften, kann der Kläger im gegenwärtigen Rechtszug nicht mehr gehört werden. Denn er hat es unterlassen, diesen Antrag in der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht zu stellen. Seine jetzige Geltendmachung bedeutet, zumal da keiner der Fälle des § 268 ZPO vorliegt, eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung (BGH NJW 1961, 1467).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Schuster
Rothe
Dr. Mattern
Offterdinger