Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.1965, Az.: VI ZB 7/65
Versäumung der Frist zur Begründung einer Berufung; Zurechnung von Anwaltsverschulden; Übertragung der selbstständigen Bearbeitung einer Rechtssache auf einen Sozius
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1965
- Aktenzeichen
- VI ZB 7/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 21.01.1965
- LG Ulm
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1965, 569 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1020-1021 (Volltext mit amtl. LS) "Verschulden des Prozeßbevollmächtigten"
- VersR 1965, 587 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Fristversäumnis eines Anwalts, dem innerhalb einer gemeinsamen Anwaltspraxis die selbständige Bearbeitung einer Berufungssache übertragen ist, geht auch dann zu Lasten der Partei, wenn dieser Anwalt beim Berufungsgericht nicht zugelassen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. März 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Januar 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger hat gegen das den Parteien am 30. Juli 1964 anstelle der Verkündung zugestellte Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm/Donau, das seine Schadensersatzklage aus einem Unfall vom 9. August 1962 teilweise abgewiesen hatte, am 26. August 1964 Berufung eingelegt. Die am 15. Oktober 1964 ablaufende Frist zur Begründung der Berufung wurde versäumt. Durch den am 28. Oktober 1964 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger unter Nachholung der Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die gemäß § 567 Abs. 3 Satz 2 in Verb, mit § 519 b ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers. Sie ist unbegründet.
Der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt J. hatte die Bearbeitung der Sache am 21. August 1964 dem in seinem Anwaltsbüro beschäftigten Assessor R. übertragen, der am 29. September 1964 als Rechtsanwalt zugelassen wurde und seitdem mit den Anwälten S., J. und L. die Praxis gemeinsam ausübt. Beim Oberlandesgericht Stuttgart ist Rechtsanwalt R. nicht zugelassen. Die von R. entworfene Berufungsschrift wurde durch Rechtsanwalt J. unterzeichnet. Am 27. August 1964 erhielten die Klägervertreter die Bestätigung des Oberlandesgerichts über den Eingang der Berufungsschrift. Die Angestellte G., die in der Kanzlei der Klägervertreter mit allen Arbeiten zur Fristwahrung betraut ist, gab die Vorgänge an Assessor R. weiter, unterließ es aber, den Ablauf der Berufungsfrist in den Fristenkalender einzutragen. Am 28. August 1964 erlitt die Angestellte G. einen gesundheitlichen Zusammenbruch, der sie für 8 Wochen dienstunfähig machte. Rechtsanwalt R. ließ die Akten auf seinem Schreibtisch liegen und bearbeitete erst andere Sachen, die er für vordringlicher hielt.
Das Oberlandesgericht hat mit Recht ein Verschulden des Rechtsanwalts R. darin gesehen, daß dieser sich um die Fristwahrung nicht gekümmert hat und die Akten unbearbeitet auf seinem Schreibtisch liegen ließ. Dieses Verschulden muß Rechtsanwalt J. wie ein eigenes Verschulden wenigstens von den Zeitpunkt an gegen sich gelten lassen, in dem sein früherer Hilfsarbeiter zum Rechtsanwalt ernannt und als Sozius in die Praxis eingetreten war. Von da an kann Rechtsanwalt R. nicht mehr als bloßer Gehilfe in der Anwaltspraxis angesehen werden, dessen schuldhaftes Versäumnis grundsätzlich nur dann zu Lasten des Prozeßbevollmächtigten geht, wenn dieser es an den gebotenen Überwachungs- und Organisationsmaßnahmen hat fehlen lassen. Wird innerhalb einer Anwaltssozietät, die nach außen gemeinsam firmiert, die selbständige Bearbeitung einer Rechtssache einem Sozius übertragen, so gilt dieser grundsätzlich auch dann als Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, wenn er beim Berufungsgericht nicht zugelassen ist und daher die Schriftsätze von dem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Anwalt unterzeichnen lassen muß. In noch weitgehenderen Umfange haben das Reichsgericht und das Reichsarbeitsgericht der Partei das Verschulden eines Anwalts zugerechnet, dem der bestellte Anwalt die selbständige Bearbeitung einer Sache übertragen hatte (RG WarnRspr, 1936 Nr. 164; RAG DR 1943, 528). Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfe ist nur dann, wenn ein Rechtsanwalt als Hilfsarbeiter der Praxis zugezogen wurde, die Zurechnung verneint worden (LM ZPO § 232 Nr. 15 und 27; § 233 Nr. 7, vgl. ferner Wieczorek ZPO Komm. § 232, B I c). Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß Rechtsanwalt R. bei der Bearbeitung der Berufungssache in der Anwaltspraxis in voller anwaltlicher Verantwortung für den Kläger handelte. Auch das Verschulden des nicht postulationsfähigen Verkehrsanwaltes fällt in ähnlicher Weise der Partei zur Last.
Kann daher die Versäumnis nicht als unverschuldet angesehen werden (§ 232 Abs. 2 ZPO), so ist der Wiedereinsetzungsantrag mit Recht als unbegründet abgewiesen und die Berufung wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 519 b als unzulässig verworfen worden.
Auf die Frage, ob die allgemeinen Anordnungen in der Anwaltspraxis über die Zuständigkeit für die Berechnung der Rechtsmittelfristen und ihre Kontrolle den in der Rechtsprechung gestellten Anforderungen genügten, brauchte der Senat nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Hauß