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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1965, Az.: 5 StR 11/65

Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht; Inbrandsetzen eines zeitweise zur Wohnung von Menschen dienenden Wochenendhauses; Maßgeblichkeit der Zweckverwendung des Objekts; Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1965
Aktenzeichen
5 StR 11/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 19.10.1964

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Februar 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 19. Oktober 1964 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Verden/Aller zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten hat. Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht sei der ihm in § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, vermag dem Rechtsmittel allerdings nicht zum Ziele zu verhelfen. Die Revision beanstandet, daß die Zeugen H., Bu. und Ba. nicht über den Zustand der Blockhütte und über deren Zweckbestimmung vernommen worden seien.

3

Die aufgeführten Zeugen sind jedoch in der Hauptverhandlung als Zeugen gehört worden. Die Aufklärungsrüge kann in aller Regel nicht darauf gestützt werden, an einen vernommenen Zeugen seien weitere Fragen nicht gestellt worden. Das Revisionsgericht kann durchweg nicht prüfen, ob die von der Revision vermißten Fragen nicht doch gestellt worden sind. Auch im vorliegenden Falle ist das nicht möglich.

4

II.

Die Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung des Urteils.

5

1.

Nach den Feststellungen der Strafkammer, bestehen allerdings keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe ein "Gebäude", oder eine "Hütte" im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB vorsätzlich in Brand gesetzt.

6

2.

Das Urteil läßt aber nicht hinreichend deutlich erkennen, daß es sich um ein Gebäude oder eine Hütte gehandelt hat, "welche zur Wohnung von Menschen diente".

7

Es heißt in den Urteilsgründen nur (UA S. 6), es habe sich bei dem vom Angeklagten in Brand gesetzten Wochenendhaus um ein Gebäude gehandelt, "in dem der Pächter Bu. und dessen Freund Heinje zeitweilig zu wohnen pflegten". Richtig ist hieran zwar, daß, wenn ein Gebäude oder eine Hütte vorsätzlich in Brand gesetzt wird, § 306 Nr. 2 StGB auch dann erfüllt sein kann, wenn, sie nur zeitweise zur Wohnung von Menschen dienen, diese also nur zum Wochenende oder in den Ferien darin wohnen (OGHSt 1,244). Im übrigen ist aber die nur formelhafte Begründung zu diesem Punkte nicht ausreichend. Für die Frage, ob das Wochenendhaus zur Wohnung von Menschen diente, kommt es darauf an, ob es zu diesem Zwecke verwendet wurde, d.h. ob es von Bu. und H. oder jedenfalls, einem von ihnen zum Mittelpunkt, ihres Aufenthalts, wenn auch nur für jeweils vorübergehende Zeit, gemacht worden war, insbesondere mit gewisser Regelmäßigkeit, zum Übernachten benutzt wurde. Das läßt sich dem angefochtenen Urteil, schon nach der äußeren Tatseite nicht entnehmen. Die in den Ausführungen zum inneren Tatbestand enthaltene Wendung, das Wochenendhaus sei schon "seiner Einrichtung nach" offensichtlich von Menschen bewohnt worden, spricht sogar dafür, daß sich die Strafkammer darüber, wann ein der in § 306 Nr. 2 StGB genannten Bauwerke zur Wohnung dient, nicht hinreichend klar geworden ist. Es kommt allein auf die Zweckverwendung des Objekts an, nicht jedoch auf seine Bestimmung und seine Eignung zu diesem Zwecke (vgl. RGSt 60, 136, 137). Auch aus der weiteren Bemerkung zur inneren Tatseite, der Angeklagte sei sich nach "den festgestellten Tatumständen" und der späteren Meldung an H., er habe den "Jagdhüttenpuff ausgeräuchert", läßt sich nichts über eine Zweckverwendung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB entnehmen. Der Angeklagte hatte, bevor er den Brand legte, nach seinem gewaltsamen Eindringen in das Wochenendhaus Anzeichen entdeckt, die seiner Meinung nach darauf hindeuteten, daß in einem der Räume Geschlechtsverkehr stattgefunden hatte.

8

Auch die Mitteilung an H. ergibt nur, daß der Angeklagte davon ausging, das Wochenendhaus werde zur Ausübung der Unzucht benutzt. Hierdurch "diente" es aber noch nicht als "Wohnung".

9

Schließlich kommt es in diesem Zusammenhange auch nicht darauf an, ob der Angeklagte, bevor er den Brand legte, mit der Möglichkeit rechnete, daß sich vielleicht in dem von ihm nicht durchsuchten Räume ein Mensch aufhalten könne. Ob sich zur Zeit der Brandstiftung Menschen in den Räumen des Gebäudes oder der Hütte befinden, ist für die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB nicht von Bedeutung. Hieraus ergibt sich nicht, daß das in Brand gesetzte Bauwerk zur Wohnung von Menschen diente.

10

Aus alledem erhellt, daß die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB schon zur äußeren, jedenfalls jedoch zur inneren Tatseite nicht ausreichend festgestellt worden sind.

11

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Siemer
Börker