Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1965, Az.: 3 StR 51/64
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1965
- Aktenzeichen
- 3 StR 51/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 28.02.1964
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Februar 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Dr. Hengsberger
Bundesrichter Dr. Faller
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 28. Februar 1964 unter Aufrechterhaltung der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte sei als Hilfs- und Mittelsperson für die Westarbeit des FDGB in der Bundesrepublik tätig gewesen und habe diesen mit den für seine Untergrundarbeit erforderlichen Nachrichten versorgt. Er habe auch zu mehreren Funktionären der Westorganisation des FDGB, insbesondere zu Paul G. in B., seit 1958 enge Verbindung unterhalten und habe diesem von 1959-1961 Namen und Anschriften von Bewohnern der Bundesrepublik mitgeteilt, die in der Folgezeit kommunistische Zeitschriften zugesandt erhielten und zum Teil auch zu Parteiveranstaltungen der SED in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) mit Erfolg eingeladen worden seien. Der Angeklagte habe auch seit Herbst 1959 selbst an politischen Veranstaltungen in der SBZ teilgenommen, insbesondere an der X. und XI. gesamtdeutschen Arbeiterkonferenz in Leipzig, an den II. Arbeiterfestspielen in Chemnitz und der Metallarbeiter-Gewerkschaftskonferenz im Oktober 1960 in Ost-Berlin. Er habe diese Veranstaltungen zustimmend mitgetragen, auf der letztgenannten Konferenz sogar eine Rede gehalten. Er habe durch seine Tätigkeit bewußt die von der SED gesteuerte, in die Bundesrepublik hineinwirkende Gesamtorganisation - zu der auch die Westarbeit des FDGB gehöre - unterstützt, die eine Ersatzorganisation der verbotenen KPD sei und - wie er wisse - die gleichen verfassungsfeindlichen Ziele wie diese weiterverfolge.
Auf Grund ihrer Feststellungen hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot (§§ 42, 47 BVerfGG) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe als durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt erklärt.
Die Revision des Angeklagten, die nur die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Soweit das Einzelvorbringen der Revision sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters zum äusseren Tatgeschehen richtet, läßt diese keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeingültige Erfahrungssätze erkennen und ist daher für das Revisionsgericht bindend.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge muß dagegen zu seiner Aufhebung führen.
Es bedarf hier keiner näheren Prüfung der Frage, ob die Verurteilung nach den §§ 42, 47 BVerfGG wegen des Verstoßes gegen das KPD-Verbot in den Urteilsfeststellungen eine ausreichende Stütze findet. Es war nämlich zu berücksichtigen, daß inzwischen das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl I 593) ergangen ist. Dieses Gesetz ist zwar erst nach der Tat des Angeklagten in Kraft getreten. Es hat aber den § 42 BVerfGG aufgehoben und durch den neuen § 90 a StGB ersetzt. Da nach den Feststellungen der Strafkammer dem Angeklagten nur Unterstützung einer Ersatzorganisation für die verbotene KPD zur Last gelegt worden ist, kann für ihn nunmehr nur eine Verurteilung aus § 90 a Abs. 2 n.F. StGB in Frage kommen, der als Strafe nur Gefängnis schlechthin, also ohne die bisher in § 42 BVerfGG angedrohte Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis androht. Diese Bestimmung ist somit im vorliegenden Fall gegenüber § 42 BVerfGG das mildere Gesetz und daher auf die dem Angeklagten vorgeworfene Tat anzuwenden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dies ist auch vom Revisionsgericht zu beachten (§ 354 a StPO).
Der Senat konnte den Schuldspruch nicht von sich aus gemäß § 354 StPOändern, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht in vollem Umfang den Erfordernissen des § 90 a Abs. 2 n.F. StGB genügen, wie der Senat sie in seinem Urteil vom 9. Oktober 1954 (BGHSt 20, 45 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]) dargelegt hat. Der Senat hat hier ausgeführt, daß Ersatzorganisation im Sinne, des § 90 a n.F. StGB nur eine im räumlichen Geltungsbereich des Art. 21 Abs. 2 GG bestehende Organisation sein kann. Besteht sie sowohl innerhalb wie außerhalb dieses Bereichs, so kann nur ihre innerhalb, dieses Bereichs festgestellte Neuorganisation eine Ersatzorganisation sein. Zum Begriff der Ersatzorganisation genügt es, wenn innerhalb dieses Bereichs sich mehrere Personen zur Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele auf gewisse Dauer zusammengeschlossen haben oder mit ihrem Wissen zusammengeschlossen worden sind, wobei es nicht erforderlich ist, daß sie sich untereinander näher kennen oder gar miteinander in unmittelbarer Verbindung stehen.
Diesen Erfordernissen genügen zwar die Feststellungen der Strafkammer zur äusseren Tatseite, daß die Gesamtorganisation des FDGB für "Westarbeit" in der Bundesrepublik "Betriebszellen, Mittelstellen und zentrale Verfügungsorgane" besitzt, die ihrerseits durch Kuriere mit der Abteilung für "Gesamtdeutsche Arbeit" des FDGB in Ost-Berlin in Verbindung stehen (UA S. 6). Diese Tatsachen hat das Landgericht offensichtlich als gerichtsbekannt dem Urteil zu Grunde gelegt (vgl. BGHSt 20, 45, 56 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]; BGH NJW 1965, 260; BGH 3 StR 38/64 vom 9. Oktober 1964) und weiter festgestellt, daß der Angeklagte diese Organisation unterstützt hat.
Es fehlen aber bisher ausreichende Feststellungen darüber, daß der Angeklagte sich dieses Umstandes auch bewußt war. Wie der Senat in BGHSt 20, 45, 58 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64] dargelegt hat, muß der Angeklagte gewußt oder wenigstens billigend in Kauf genommen haben, eine zumindest auch im Gebiet der Bundesrepublik bestehende Ersatzorganisation für die KPD unterstützt zu haben. Dies wird bei ihm zwar angesichts seiner engen Kontakte zu dem FDGB-Funktionär Gollasch und seinen häufigen Aufenthalten in der SBZ, insbesondere aber auf Grund seiner Erkenntnisse, die er vermutlich durch seine Teilnahme an den dortigen "Gesamtdeutschen Veranstaltungen" gewonnen haben dürfte, nahe liegen. Daß der Tatrichter diese Überzeugung gewonnen hat, ist im Urteil nicht ausdrücklich gesagt. Das Revisionsgericht kann dies im vorliegenden Fall umso weniger dem Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei entnehmen, als das Landgericht den Angeklagten als vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB angesehen hat, also als eine Persönlichkeit, bei der das Vorliegen der inneren Tatseite besonders sorgfältiger Prüfung bedarf.
Das Urteil mußte daher aufgehoben und zur abschliesenden Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 90 a n.F. StGB in vollem Umfange vorliegen, zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinen Anlaß gesehen, auch die bisherigen tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer aufzuheben, da diese in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen worden sind.
Bei der gegebenen Sachlage und der Persönlichkeit des Angeklagten wird das Landgericht auch die Anwendung des § 90 a Abs. 5 n.F. StGB oder des § 153 Abs. 3 StPO erwägen können.
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Weber