Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1965, Az.: V ZR 264/62
Bestellung einer Reallast zugunsten eines Dritten; Einsetzung einer höchstens dem 25fachen Jahresbetrag der Unterhaltsbeihilfe gleichkommenden Deckungssumme für eine Reallast; Dringendes Interesse an der Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Feststellungsklage prozessualer Natur; Prüfung eines Feststellungsantrags als Zwischenfeststellungsantrag; Anforderungen an eine Widerspruchsklage; Begründung dinglicher Rechte zugunsten Dritter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1965
- Aktenzeichen
- V ZR 264/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 01.10.1962
- LG Kempten
- AG Kempten - 26.10.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1965, 660-661 (Kurzinformation)
- DNotZ 1965, 612-613
- JZ 1965, 361 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 564 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Diplomingenieur Horst Ki. in St. N, Wi.-H.-Straße ...
Prozessgegner
1. Gastwirtswitwe Therese W. geb. F. in Hi. (Al.), Gasthaus A.-P.
2. Unbekannte künftige Erben der Witwe Therese W.,
gesetzlich vertreten durch den gerichtlich bestellten Pfleger Rechtsanwalt Dr. K.
in Ke., S.str. ...
Amtlicher Leitsatz
Eine Reallast kann nicht zugunsten eines Dritten bestellt werden.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Februar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Mattern
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit lern Sitz in Augsburg vom 1. Oktober 1962, an Verkündungs Statt den Parteien am 15. und 16. Oktober 1962 zugestellt, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den gegen die Beklagten zu 2 gerichteten Hilfsantrag des Klägers entschieden worden ist.
Die Beklagten zu 2 werden verurteilt, in die Auszahlung desjenigen Betrages an den Kläger einzuwilligen, der für sie unter Ziffer III Nr. 12 des Verteilungsplanes des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - Kempten vom 26. Oktober 1961 als Kosten der Rechtsverfolgung in Hohe von 137,80 DM und als Deckungskapital in Höhe von 38.520 DM, insgesamt in Höhe von 38.657,80 DM ausgewiesen ist.
Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger zu tragen, nie Gerichtskosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens haben je zur Hälfte der Kläger und die Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Kläger hat der Beklagten zu 1 die ihr in beiden Rechtsmittelinstanzen erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Beklagten zu 2 haben dem Kläger dessen außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zur Hälfte zu erstatten; im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2 nicht statt.
Tatbestand
Die Parteien waren an einem Grundstückversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Kempten beteiligt und streiten nun über die Verteilung des Versteigerungserlöses (279.540 DM). Ihren Meinungsverschiedenheiten liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Zugunsten der Beklagten zu 1 (geboren am ... 1896) war im Grundbuch von Hi. Band ... Blatt ... in Abt. ... ein Verbot des Betriebes eines Hotels, einer Gaststätte, eines Cafes oder eines ähnlichen Unternehmens eingetragen. Im Jahre 1958 erwarb das belastete Grundstuck (Plan Nr. ... der Gemeinde Hi., Haus Nr. ... Fremdenheim mit Hof) die Firma C.-Treuhand-Invest-GmbH in Ka. Diese schloß unterm 9. Oktober 1958 mit der Beklagten zu 1 einen notariellen Vertrag, danach bewilligte die Beklagte die Löschung der vorbezeichneten Grunddienstbarkeit (Gewerbeverbot), wogegen die Grundstückseigentümerin sich verpflichtete, "der Frau Therese W. (Beklagte zu 1) vom 1. Oktober 1958 an eine lebenslängliche jährliche Unterhaltsrente zu gewähren in Höhe von 2 % des Umsatzes, der aus der Bewirtschaftung des auf dem Grundstück Plan Nr. ... geführten Betriebs durch Übernachtung, Abgabe von Frühstück, Speisen und Getränke und aus dem geführten Badebetrieb erzielt wird, mindestens jedoch den Jahresgehalt eines ledigen Beamten in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 5 Stufe 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 14. Juni 1958 - derzeit 3.600 DM - zu bezahlen. Nach Ableben der Berechtigten soll diese Unterhaltsrente noch 10 Jahre lang, gerechnet von dem auf den Todestag der Genannten folgenden Kalenderjahresersten, an ihre Erben oder an eine von Frau W. letztwillig bedachte Person bezahlt werden". Dieses Jahresgehalt betrug im Zeitpunkt der Eröffnung des bezeichneten Zwangsversteigerungsverfahrens 3.852 DM. Zur Sicherung der "Unterhaltsbeihilfe" wurde eine Reallast bestellt und im Grundbuch mit folgendem Wortlaut eingetragen: "Reallast für die Gastwirtswitwe Therese W. auf Lebensdauer und nach ihren Ableben für ihre Erben oder eine letztwillig bedachte Person auf die Dauer von 10 Jahren nach Eintragsbewilligung".
Im Juli 1959 wurde die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks angeordnet, der Kläger erhielt mit seinem Gebot von 270.000 DM den Zuschlag, dingliche Rechte in Höhe von 130.000 DM blieben bestehen, die nachfolgenden Rechte am Grundstück einschließlich der erwähnten Reallast erloschen. Über die Verteilung des Gebotes von 270.000 DM nebst Zinsen entstand Streit. Der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts teilte dem Kläger mit, die Reallast bestehe aus zwei selbständigen Rechten, nämlich für die Beklagte zu 1 und für deren Erben (Beklagte zu 2). Für beide Rechte müßten Deckungskapitale gebildet werden. Dem widersprach der Kläger, weil es sich nach seiner Meinung um ein einziges Recht handelt. Gegen seinen Widerspruch ordnete das Vollstreckungsgericht im Teilungsplan vom 26. Oktober 1961 die Verteilung so an, daß nach Befriedigung vorausgehender Verfahrens- und dinglicher Gläubiger in Hohe von 101.944,90 DM die Reallast in folgender Weise zu berücksichtigen sei:
(Nr. 11)
Zugunsten der Beklagten zu 1 96.745,02 DM, nämlich 445,02 DM Kosten der Rechtsverfolgung, die seit dem Zuschlag angefallenen Rentenbeträge mit 3.852 DM und der 24fache Jahresbetrag mit 92.448 DM, zusammen 96.745,02 DM.(Nr. 12)
Zugunsten der Beklagten zu 2 38.657,88 DM, nämlich für die aufschiebend bedingten Ansprüche aus der Reallast der 10fache Jahresbetrag mit 38.520 DM und die Kosten des Verfahrens mit 137,88 DM, zusammen 38.657,88 DM.
Auf die Nummern 11 und 12 sollten also 135.402,90 DM entfallen. Diese Betrage sollten hinterlegt bleiben, bis sie im einzelnen fällig werden. Unter Nr. 13 des Verteilungsplans folgt ein Grundschuldgläubiger mit 48.671,25 DM, alsdann der Kläger als Grundschuldgläubiger mit 5.490 DM. Mit seinen Recht ginge er leer aus, wenn die Beklagten die im Teilungsplan für sie vorgesehenen Beträge endgültig behalten würden. Auf Grund des Widerspruchs des Klägers beschloß das Vollstreckungsgericht gleichzeitig:
"1.
Von dem Anspruch Teilungsplan Nr. 11 wird der Frau W. oder dem bereits genannten Ersatzberechtigten nach §§ 119, 120 ZVG der Betrag von 92.448 DM nur insoweit zugeteilt, als der Widerspruch des Gläubigers Ki. für unbegründet erklärt wird. Andernfalls wird dieser Betrag dem widersprechenden Herrn Ki. zugeteilt.2.
Der Anspruch Nr. 12 wird den Erben oder Bedachten nur insoweit zugeteilt, als der Widerspruch des Gläubigers Ki. für unbegründet erklärt wird. Andernfalls wird dieser Betrag dem widersprechenden Gläubiger zugeteilt."
In der am 27. November 1961 beim Landgericht eingegangenen und den Gegnern zugestellten Klage wiederholt der Kläger seine Auffassung, bei der Reallast handle es sich um ein einziges Recht, für das höchstens der 25fache Jahresbetrag bei der Berechnung eines einzigen Deckungskapitals hätte zu Grunde gelegt werden dürfen. In Wahrheit sei auch dieser Betrag zu hoch, denn angesichts des Alters der Beklagten zu 1 komme entsprechend ihrer Lebenserwartung nur ein Deckungskapital in Höhe des 14,43fachen Jahresbetrages in Frage. Hieraus errechne sich ein Deckungskapital nach Abzug der Verfahrenskosten und der Rückstände in Höhe von 51.287,34 DM. Gehe man aber von dem 25fachen Jahresbetrag aus, so ergebe sich für die Beklagte zu 1 ein Betrag von 53.345,10 DM. Demgemäß hat der Kläger beantragt,
- 1.
festzustellen, daß es sich bei den Ansprüchen der Beklagten zu 1 und 2 aus der Reallast auf dem in Hi. belegenen und im Grundbuch des Amtsgerichts Sonthofen für Hi. Band ... Blatt ... eingetragenen Grundstück um ein einziges Recht handele,
- 2.
den Verteilungsplan des Rechtspflegers in Ziff. Nr. 11 dahin abzuändern, daß als Deckungskapital für den Anspruch der Beklagten zu 1 aus der durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erloschenen Reallast nur ein Betrag von 51.287,34 DM, hilfsweise und höchstens von 53.345,10 DM festgestellt wird.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt, sie halten den Teilungsplan in allen Punkten für richtig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch den Hilfsantrag gestellt, die Beklagten zu 2 zu verurteilen, in die Auszahlung desjenigen Betrages an den Kläger einzuwilligen, der für sie unter Ziff. 12 des Verteilungsplans des Amtsgerichts Kempten vom 26. Oktober 1961 als Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 137,88 DM und als Deckungskapital in Höhe von 38.520 DM, insgesamt von 38.657,88 DM ausgewiesen ist. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. Die Beklagten haben um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht legt zunächst die Rechtzeitigkeit der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Widerspruchsklage dar. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger im Verteilungstermin des Vollstreckungsgerichtes in zulässiger Weise Widerspruch erhoben und zwar in Richtung gegen beide Beklagten, so daß die prozessualen Voraussetzungen für die Widerspruchsklage gegen die Beklagte zu 1 gegeben seien. Der Klüger sei nicht nur Ersteher, sondern auch Gläubiger einer Grundschuld; mit dieser komme er zum Zuge bei der von ihm erstrebten Berechnung des Deckungskapitals, selbst wenn für die Beklagten zu 2 der im Teilungsplan eingesetzte Betrag von 38.657,88 DM voll berücksichtigt werde. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Widerspruchsklage sei aber nur gegen die Beklagte zu 1 erhoben. Eine Feststellungsklage reiche zur Verfolgung des Widerspruchs nicht aus. An der Festsetzung des Anspruchs der Beklagten zu 2 (Nr. 12 des Teilungsplanes) könne daher nichts mehr geändert werden, Mangels rechtlichen Interesses des Klägers an der beantragten Feststellung sei die Feststellungsklage unzulässig und müsse schon aus diesem Grunde in Richtung gegen beide Beklagte abgewiesen werden. Denn es seien keine weiteren Auswirkungen des behaupteten Rechtes des Klägers denkbar, die ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses als gegeben erscheinen lassen könnten. Der Hilfsantrag in Richtung gegen die Beklagten zu 2 sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Dasselbe gelte für die Widerspruchsklage gegen die Beklagte zu 1. Denn der Verteilungsplan sei richtig aufgestellt, die Beklagten zu 2 hatten daher auch nichts erlangt, was ihnen nach dem Rechte nicht zustehe. Es handle sich bei der eingetragenen Reallast nicht um ein einziges Recht. Das Deckungskapital für die Reallast der Beklagten zu 1 sei zu Recht mit dem 25fachen Jahresbetrag der Unterhaltsbeihilfe eingesetzt worden.
II.
Die Revision des Klägers richtet sich gegen alle Abweisungsgründe des Berufungsgerichts. Sie ist jedoch nur begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des gegen die Beklagten zu 2 gerichteten Hilfsantrages wendet. Im Übrigen kann sie keinen Erfolg haben.
A)
Die Feststellungsklagen
Das Berufungsgericht stützt die Abweisung der gegen beide Beklagten gerichteten Feststellungsklagen auf das mangelnde Rechtsschutzinteresse des Klägers für dieses prozessuale Vorgehen. Die Bedenken der Revision hiergegen sind nicht begründet.
1.
Gegen beide Beklagte hat der Kläger die Widerspruchsklage nach § 115 ZVG, § 878 ZPO erhoben; es wird an anderer Stelle noch auszuführen sein, inwiefern dies für die Beklagten zu 2 zutrifft. Der Kläger will also die Verteilung des Versteigerungserlöses so geregelt haben, daß für die Reallast eine höchstens dem 25fachen Jahresbetrag der Unterhaltsbeihilfe gleichkommende Deckungssumme eingesetzt wird, und daß er selbst mit seinen Recht unmittelbar danach zur Befriedigung kommt. Heben einer solchen auf Feststellung des besseren Rechtes bei der Verteilung des Erlöses abzielenden Widerspruchsklage fehlt für eine Feststellung über die Art der Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller der Reallast und den daraus Berechtigten für den Kläger ein schützenswertes Interesse. Denn es handelt sich bei der begehrten Feststellung um ein Rechtsverhältnis zwischen dritten, an dem der Kläger nur hinsichtlich der Verteilung des Versteigerungserlöses interessiert ist, dieses sein Ziel erreicht er aber gerade durch die von den Gesetz ihm gewiesene Widerspruchsklage. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Beklagten zu 1, der gegenüber der Feststellungsantrag neben der Widerspruchsklage erhoben ist, sondern erst recht auch gegenüber den Beklagten zu 2, wo die Feststellung als einziger Hauptantrag begehrt wird. Zu Unrecht beruft sich die Revision für die Zulässigkeit der Feststellungsklagen auf die Entscheidungen des Reichsgerichts, RGZ 65, 66; 99, 204, des Oberlandesgerichts Posen OLG 16, 314 und auf das Erläuterungswerk von Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 878 Anm. IX. An diesen Stellen wird die Natur der Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) untersucht und dargelegt, daß es sich bei ihr um eine Feststellungsklage prozessualer Natur handle. Dabei wird aber vorausgesetzt, daß in diesem Falle Klageantrag und Urteilsspruch dahin lauten, daß der Widerspruch des Klägers begründet oder unbegründet ist. In vorliegenden Falle handelt es sich bei dem Feststellungsantrag aber nicht um die Erklärung der Begründetheit des Widerspruches, sondern um die Feststellung der Natur des Rechtes der Beklagten. Die von der Revision übernommenen Ausführungen des Erläuterungswerkes von Stein/Jonas/Schönke a.a.O. befassen sich mit dieser Frage nicht. Auf diese Erwägungen kann sich die Revision daher nicht stützen, wenn sie meint, neben der Klage aus § 878 ZPO sei jederzeit eine Feststellungsklage über die rechtliche Natur des Rechtes zulässig, das angeblich einen schlechteren Hang hat als das Recht des Klägers.
Wenn die Revision weiter meint, der Kläger habe ein dringendes Interesse an der Zulässigkeit der Feststellungsklagen, weil ihm diese die Beteiligung am Verteilungsverfahren zusicherten, so übersieht sie, daß das Gesetz dem Kläger hierfür gerade die Widerspruchsklage zur Verfügung stellt, allerdings unter der Voraussetzung, daß das Verteilungsverfahren durch Ausführung des Verteilungsplans noch nicht beendet ist. Diese Klage ist das einzige Mittel zur Verfolgung des Widerspruchs (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 19. Aufl. § 18 IV; Bruns, Vollstreckungsrecht S. 135; Wieczorek, ZPO§ 878 A II § 879 A I). Gegenstand dieses Klageverfahrens ist das bessere Recht des Klägers zur Teilnahme an der Zwangsvollstreckung, nicht aber die Natur des Rechts des Gegners, das angeblich einen schlechteren Rang hat. Es trifft daher der Einwand der Revision nicht zu, Feststellungsklage und Widerspruchsklage hätten denselben Gegenstand, deshalb sei mit der Feststellungsklage gegen die Beklagten zu 2 in Wirklichkeit die Widerspruchsklage erhoben. Inwiefern aber der Kläger, wie die Revision meint, nicht nur im Rahmen des Streites über die Verteilung des Versteigerungserlöses, sondern darüber hinaus noch an der Klärung der rechtlichen Natur der eingetragenen Reallast interessiert sein soll, ist nicht erfindlich. Über die Berücksichtigung der Reallast bei der Verteilung des Versteigerungserlöses schafft die Entscheidung über die Widerspruchsklage Klarheit. Wenn beim Tode der Beklagten zu 1 Zweifel darüber entstehen sollten, ob und in welcher Höhe Rentenbeträge ihren Erben oder einem von der Beklagten zu 1 bedachten Dritten zufallen, so berührt dieser Streit den Kläger nicht.
2.
Die Möglichkeit, den Feststellungsantrag als Zwischenfeststellungsantrag nach § 280 ZPO zu prüfen, hat das Berufungsgericht nicht erwogen. Insoweit hat auch die Revision keine Bedenken angemeldet. Diese Möglichkeit scheidet hinsichtlich der Beklagten zu 2 schon deshalb aus, weil die Feststellungsklage hier Hauptklage darstellt, die Widerspruchsklage nur hilfsweise erhoben ist (BGH LM ZPO § 280 Nr. 3). Was den Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 1 anlangt, so ist zu beachten, daß schon durch die Entscheidung über die Widerspruchsklage die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Verhältnis ergeben können, nämlich die Frage, wem der bessere Rang zukommt, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden. In einem solchen Falle ist aber für eine Zwischenfeststellungsklage kein Raum (BGH LM ZPO § 280 Nr. 4).
Mit Recht hat sonach das Berufungsgericht die Feststellungsklagen gegen die Beklagte zu 1 und zu 2 schon mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig bezeichnet und deshalb abgewiesen.
B)
Die Widerspruchsklagen
1.
Gegen die Beklagte zu 1 ist nach den Feststellungen los angefochtenen Urteils die Widerspruchsklage (§ 115 ZVG, § 878 ZPO) fristgerecht erhoben worden. Aber auch der Hiifsantrag gegen die Beklagten zu 2 stellt sich in Wahrheit als Widerspruchsklage dar, wenn er auch von dem Kläger selbst und dem Oberlandesgericht als Bereicherungsklage angesprochen wurde. Zwar war zur Zeit der Anhängigmachung dieses Hilfsantrags die Frist des § 878 ZPO längst abgelaufen. Das besagt aber nicht, daß eine Widerspruchsklage nun nicht mehr hätte erhoben werden können. Versäumt der dem Vollstreckungsplan Widersprechende diese Frist, so kann allerdings das Vollstreckungsgericht, ohne eine etwa noch eingereichte verspätete Klage beachten zu müssen, die Auszahlung entsprechend dem Verteilungsplan anordnen und durchführen; dem Widersprechenden steht alsdann nur noch die Bereicherungsklage (§ 878 Abs. 2 ZPO) zur Verfügung. Solange aber die Durchführung des Verteilungsplanes und die Auszahlung des Erlöses nicht stattgefunden hat, kann der Widersprechende, wenn auch verspätet, die Widerspruchsklage noch erheben und das mit der Verteilung abwartende Vollstreckungsgericht ist gehalten, ein zwischen, den Parteien des Widerspruchsklageverfahrens ergehendes Urteil bei der Verteilung des Erlöses alsdann zu beachten. Im vorliegenden Fall hat eine solche Verteilung nicht stattgefunden, der Versteigerungserlös ist hinterlegt worden. Der Hilfsantrag des Klägers gegen die Beklagten zu 2 stellt somit nicht eine Bereicherungsklage dar (mangels Auszahlung sind die Beklagten zu 2 auch gar nicht auf Kosten des Klägers bereichert, auch nicht durch den Verteilungsbeschluß, denn dieser ist nicht endgültig, er wird nur ausgeführt, wenn der Widerspruch des Klägers nicht berechtigt ist). Daß der Klageantrag nicht dahin lautet, den Widerspruch des Klägers für berechtigt zu erklären, schadet nicht. Für die Widerspruchsklage ist wesentlich, daß das bessere Recht des Klägers mit Bezug auf eine Verteilung in einem Versteigerungsverfahren festgestellt werden soll. Das muß in dem Klageantrag irgendwie zum Ausdruck kommen. Das trifft hier für den Hilfsantrag des Klägers zu, denn er begehrt die Verurteilung der Beklagten zu 2, in die Auszahlung des Betrages Ziffer III Nr. 12 des Verteilungsplanes an den Kläger einzuwilligen. Damit kennzeichnet sich das Hilfsbegehren als (verspätete) Widerspruchsklage nach § 878 ZPO (vgl. RGZ 99, 202, 204, 206, 207; Bruns a.a.O.). Zur Begründung einer solchen Klage ist ein rangbesseres Recht erforderlich und genügend; mithin geht auch die Begründung des Hilfsantrags in Ordnung, die darzutun sucht, daß der Kläger das bessere Recht habe und vor den Beklagten zu 2 zu berücksichtigen sei.
2.
Der Kläger leitet dieses bessere Recht aus der Überlegung ab, daß für die Reallast, da sie ein einziges dingliches Recht darstelle, auch nur ein Deckungskapital im Ergebnis eingesetzt werden dürfe, gleichviel ob das bei Posten 11 geschehe oder ob dieses Deckungskapital auf die Posten 11 und 12 verteilt werde. Hierzu ist zu bemerken:
Das Berufungsgericht geht bei seiner Ansicht, es handle sich um zwei selbständige dingliche Rechte, nämlich um zwei voneinander unabhängige Reallasten, ohne nähere Begründung davon aus, daß beide Rechte gültig bestellt wurden. Zu seinen Ausführungen, die sich im wesentlichen mit der Frage befassen, ob die Eintragung im Grundbuch der Annahme zweier selbständiger Rechte entgegenstehe, braucht nicht Stellung genommen zu werden, und es erübrigt sich auch, auf die Angriffe der Revision einzugehen, die sich hiergegen richten. Denn jene Voraussetzung der gültigen Bestellung ist, was das Recht der Beklagten zu 2 anlangt, nicht gegeben. Den Vertrag vom 9. Oktober 1958, mit dem die Reallast begründet wurde, haben die Beklagte zu 1 im eigenen Kamen und die Grundstückseigentümerin, die C.-Gesellschaft, geschlossen. Beide konnten durch diese Vereinbarung zwar für Dritte schuldrechtliche Ansprüche begründen (§ 328 BGB), aber nach einer in Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Ansicht, der sich der Senat angeschlossen hat, keine dinglichen Rechte zugunsten Dritter, auch nicht Reallasten (BGHZ 41, 95 [BGH 29.01.1964 - V ZR 209/61]; BGH WM 1961, 87; RGZ 66, 99; 68, 279; 124, 217; 148, 263; JW 1930, 35, 45; RGRK BGB 11. Aufl. § 873 Anm. 46; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. Einleitung Rdn. 52; § 873 Rdn. 43). Wolff/Kaiser, Sachenrecht 10. Aufl. S. 121 (vgl. auch Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 3 II 4 S. 18 ff) wollen allerdings von diesem Grundsatz bei Bestellung von Real lasten abweichen, weil das dingliche Recht Leistungen aus dem Grundstück zum Gegenstand habe und diese Leistungen an Dritte erbracht sein könnten. Diese Einzelleistungen fließen aber aus dem Stammrecht, dieses wie die Einzelleistungen sind dinglicher Natur (Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 1105 Anm. 1). Der Anspruch auf die Leistungen bedeutet auch nur, daß der Berechtigte befugt ist, sich wegen eines bestimmten Betrages Befriedigung aus dem Grundstück zu verschaffen. Zwar haftet der Eigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig gewordenen Leistungen auch persönlich (§ 1108 BGB), insoweit handelt es sich aber um ein gesetzliches Schuldverhältnis, das die gültige Bestellung der Reallast, also des dinglichen Rechtes voraussetzt. Eine Abweichung von jenem Grundsatz der Nichtanwendbarkeit des § 328 BGB auf dingliche Rechte ist also nicht gerechtfertigt.
Da schon aus diesem Grunde das Bestehen einer Reallast für die Beklagten zu 2 zu verneinen ist, kommt es auf die Erwägungen der Revision, die zu einem gleichen Ergebnis führen, nicht mehr an. In Wahrheit handelt es sich bei der eingetragenen Reallast um ein dingliches Recht der Beklagten zu 1, das auf ihre Lebenszeit und auf weitere zehn Jahre Leistungen aus dem Grundstück vorsieht, Inhaberin dieses Rechts ist - zu ihren Lebzeiten - allein die Beklagte zu 1. Dies entspricht dem Willen der Vertragsteile; denn sie haben ausweislich des Vertragswortlautes "eine" Reallast bestellt und "deren" Eintragung im Grundbuch bewilligt, ferner dieses Recht nur zur Sicherung der Unterhaltsbeihilfen bestellt, und zwar zunächst zugunsten der Beklagten zu 1 und nach ihrem Tode ihrer Erben bzw. der von ihr letztwillig Bedachten. Die Erwähnung der Erben oder eines letztwillig Bedachten im Grundbucheintrag hat demnach nur die Bedeutung, daß dieses Recht der Beklagten zu 1 vererblich ist, also auf die Erben oder die bedachte Person im Wege des Erbgangs übergehen soll. Der Umstand, daß ein Teil der einzelnen Leistungen erst nach dem Tod der Beklagten zu 1 fällig wird, steht der Zulässigkeit der Reallast als Recht der Beklagten zu 1 nicht entgegen. § 1105 BGB besagt nichts Weiteres, als daß der Berechtigte aus der Reallast auch derjenige sein muß, der den Anspruch auf die einzelnen Leistungen hat. Das ist aber auch dann der Fall, wenn die Reallast auf Leistungen gerichtet ist, die nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten fällig werden. Denn diese aus der Reallast fließenden späteren Einzelleistungen stehen dann dem Erben der Beklagten zu 1 als dem nunmehrigen Stammreallastberechtigten zu (KG HRR 1933 Nr. 1253; Güthe/Triebel, Grundbuchordnung 6. Aufl. Band 2 S. 1973 Nr. 5).
3.
Aus alledem ergibt sich, daß auf die im Grundbuch eingetragene Reallast, und zwar für die Beklagte zu 1 als derzeitigen Inhaberin dieses Rechts, gemäß § 121 ZVGein Deckungskapital in Höhe des 25fachen Jahresbetrages der Unterhaltsbeihilfe zu bilden ist. Daß angesichts der langen Dauer dieser Renten (noch zehn Jahre über den Tod der Beklagten zu 1 hinaus) der 25fache Jahresbetrag einzusetzen ist, kann nicht zweifelhaft sein; denn selbst bei Zugrundelegung der Lebenserwartung der Beklagten zu 1 nach statistischen Unterlagen, die von der Revision mit 14,43 angegeben wird, ist diese Vervielfältigungszahl (25) nur zu einem geringen Bruchteil (0,57) unterschritten. Auf die Streitfrage, ob der 25fache Betrag einzusetzen wäre, wenn es sich nur um ein Recht auf Lebenszeit der Beklagten zu 1 handeln würde, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Hieraus ergibt sich aber auch, daß die Berücksichtigung der Beklagten zu 1 im Verteilungsplan (Posten III Nr. 11) nicht zu beanstanden ist. Der Widerspruch des Klägers ist insoweit unbegründet, seine Klage ist im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden.
Da andererseits für die Beklagten zu 2 ein selbständiges dingliches Recht nicht besteht, sie vielmehr nach dem Tod der Beklagten zu 1 deren Reallast im Erbgang erwerben und dieses Recht nicht etwa originär schon durch den Vertrag vom 9. Oktober 1958 unabhängig von der Beklagten zu 1 erworben haben, ist der Widerspruch des Klägers gegen die Berücksichtigung der Beklagten zu 2 im Verteilungsplan (Posten III Nr. 12) begründet und seinem Hilfsantrag unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils stattzugeben, ohne daß es noch auf das weitere Vorbringen der Revision ankommt. Der Umstand, daß nach den Verteilungsplan der Kläger nach Wegfall des Postens III Nr. 12 zunächst nur für einen Teil seiner Rechte zu berücksichtigen wäre, der Rest auf die Grundschuld eines anderen dinglichen Gläubigers zu verteilen wäre, so daß der Kläger mit seinem alsdann folgenden dinglichen Rechte ausfiele, spielt im Widerspruchsklageverfahren nach §§ 878, 115 ZVG keine Rolle. Dieser Gläubiger hat keinen Widerspruch gegen den Verteilungsplan erhoben. Sein (Zwischen-)Recht ist bei der Widerspruchsklage (nicht aber bei der Bereicherungsklage) nicht zu beachten. Das bessere Recht dieses Gläubigers steht also dem Hilfsantrag des Klägers nicht entgegen (Steiner/Rieder, ZVG § 115 Anm. 2 c, d; Jaeckel/Güthe, ZVG § 15 Anm. 158; Reinhard/Müller, ZVG § 115 Anm. V 4 c; RGZ 42, 295; 99, 203; Recht 1921 Nr. 740). Die Klage gegen die Beklagten zu 2 muß sonach Erfolg haben.
Schuster
Dr. Piepenbrock
Rothe
Dr. Mattern