Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1965, Az.: VI ZR 153/63
Anspruch auf Schadensersatz ; Gewährung von Krediten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 153/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 16.05.1963
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1965, 890 (Kurzinformation)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. Mai 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin belieferte die Firma G. W. und K. P. und H. ("G.") mit Wolle. Mit diesem Unternehmen war das Mittelbadische Kammgarnwerk P. KG in G. ("M.") wirtschaftlich verflochten. Beide Betriebe fielen am 19. September 1956 in Konkurs. Die Beklagte hatte ihnen bis zuletzt als Hausbank bedeutende Kredite eingeräumt.
Die Klägerin begehrt wegen ihres bei der "G." erlittenen Ausfalls Schadensersatz von der Beklagten mit der Begründung, sie habe die beiden Firmen über deren erkannte Konkursreife hinaus zum Nachteil der übrigen Gläubiger gestützt, um Zeit zur Zurückführung der gewährten Kreditezu gewinnen. Im einzelnen leitet die Klägerin ihren Vorwurf aus folgendem Sachverhalt her:
Die Beklagte war den Kreditwünsehen der "G." seit dem Beginn der Geschäftsverbindung im Jahre 1951 in steigendem Maß entgegengekommen. Der ursprünglich auf 30.000 DM begrenzte Wechselkredit betrug 1954 bereits 600.000 DM. Er wurde im Juli 1955, als die "G." ein langfristiges Darlehn von 200.000 DM zur Hälfte getilgt hatte, auf 800.000 DM ausgeweitet. Hierneben lief ein Kontokorrentkredit von zunächst 120.000 DM, dann (ab 1953) von 600.000 DM, der zur Finanzierung des Saisoneinkaufs diente und zum Jahresende auszugleichen war. Als Sicherheiten stellte die "G." Grundschulden über 400.000 DM, eine Mantelzession der Forderungen gegen ihre Abnehmer bis zu 500.000 DM und Waren im Werte von 400.000 DM.
Die 1953 von drei Gesellschaftern mit je 50.000 DM Einlage gegründete "M." erhielt ein von der Beklagten verwaltetes Landesdarlehn von 300.000 DM und von dieser selbst einen staatlich verbürgten Aufbaukredit von 500.000 DM. Als Sicherheiten dienten hier Grundschulden von 800.000 DM, die übereignete Betriebseinrichtung sowie abgetretene Kundenforderungen bis zu 100.000 DM. Auch die "M." unterhielt bei der Beklagten ein laufendes Konto. Ab Ende November 1955 durfte sie es bis zu 50.000 DM überziehen, nachdem sie ihrerseits die abgetretenen Kundenforderungen auf 200.000 DM verdoppelt hatte.
Im Herbst 1955 nahm das laufende Konto der "G." eine ungewöhnliche Entwicklung. Während der Kredit im September der beiden Vorjahre bereits auf etwa die Hälfte zurückgeführt war, wies er jetzt noch fast das volle Volumen auf.
Zudem gestattete die Beklagte am 9. Dezember 1955 eine befristete und nicht zusätzlich gesicherte Überziehung um 230.000 DM, so daß der Kredit gegen Jahresende, statt ausgeglichen zu sein, auf 830.000 DM angewachsen war. Zu dem letzten Schritt hatte sich die Beklagte bereitgefunden, nachdem der Geschäftsführer beider Firmen, S., am 1. Dezember 1955 verstorben war und der persönlich haftende Gesellschafter P. auf die Schwierigkeit der hierdurch entstandenen Lage sowie auf den zu erwartenden Eingang erheblicher Außenstände hingewiesen hatte.
Am 15. Dezember 1955 schloß die "M." mit der "G." einen Vertrag, in dem sie ihr Stoffe zur Sicherheit wegen der offenen Forderungen übereignete. Die "G." übertrug das Eigentum laufend auf die Beklagte weiter.
Schließlich entsandte die Beklagte ab Anfang Dezember 1955 ihren Kreditsachbearbeiter E. für wöchentlich mehrere Tage in die beiden Betriebe. Dieser berichtete der Beklagten unter dem 27. Dezember, die beiden Firmen seien "nicht nur völlig illiquid, sondern eigentlich sogar zahlungsunfähig und sanierungsbedürftig". In einer daraufhin einberufenen Besprechung mit den Gesellschaftern am 4. Januar 1956 legte er seine Auffassung mündlich dar. Die Verhandlung schloß damit, daß eine Kommanditistin ihre Einlage bei der "M." sofort um 50.000 DM erhöhte, und daß E., der zu diesem Zweck vorübergehend bei der Beklagten ausschied, als Geschäftsführer der beiden Unternehmen eingesetzt wurde.
E. berichtete der Beklagten weiterhin laufend über die Lage der Betriebe. Er überdachte und vermehrte die gestellten Sicherheiten. Ab März 1956 wurden die Einzelabtretungen auf Grund der Mantelzession täglich statt monatlich vorgenommen. Ferner wurde in diesem Monat eine weitere Grundschuld über 200.000 DM zugunsten der Beklagten auf dem Betriebsgrundstück der "G." eingetragen. Mitte April 1956 ließ die Beklagte die beiden Firmen fallen, indem sie die vorkommenden Wechsel und Schecks nicht mehr bezahlte. Auf den Vorschlag einiger Lieferanten, den Zusammenbruch gemeinsam aufzuhalten, ließ sie sich nicht ein.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe der "G." zwischen dem 10. Oktober 1955 und dem 5. April 1956 Wolle zum Preis von 10.425,55 DM geliefert; nach Abzug der Zahlungen und anerkannter Ansprüche aus vorbehaltenem Eigentum sei ihr daraus eine praktisch wertlose Konkursforderung von 8.314,31 DM verblieben. Diesen Verlust habe ihr die Beklagte in sittenwidrige Weise zugefügt, indem sie die beiden konkursreifen Betriebe eigennützig unter Verschleierung ihrer Lage am Leben erhalten habe, um die eigenen Kredite so weit wie möglich abbauen zu können. Dadurch seien die Lieferanten getäuscht und zur Fortsetzung insbesondere der Wollieferungen veranlaßt worden, die sie sonst nicht nur rechtzeitig eingestellt, sondern mit Hilfe des vorbehaltenen Eigentums sogar rückgängig gemacht hätten. Diese Schädigung Dritter habe die Beklagte bewußt in Kauf genommen, um sich inzwischen mit Hilfe von E. praktisch alle greifbaren Werte der beiden Unternehmen übertragen zu lassen, wie sich im Konkurs herausgestellt habe. Die Klägerin hat Zahlung von 8.314,31 DM nebst Zinsen abzüglich der noch ausstehenden Konkursquote verlangt.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat bestritten, anstößig gehandelt und die Lieferanten der beiden Firmen vorsätzlich geschädigt zu haben. Nach ihrer Behauptunghat sie die Betriebe in der Überzeugung gestützt, daß es sich um überwindbare Zahlungsschwierigkeiten handle, deren Behebung durch entsprechende Kredithilfe im Interesse aller Gläubiger liege. Zu dieser Auffassung, so hat die Beklagte vorgetragen, habe sich auch E. in der Besprechung am 4. Januar 1956 bekannt; gerade daraufhin habe eine Kommanditisten der "M." ihre Einlage spontan verdoppelt. Daß sie, die Beklagte, sich weder vor noch während der Tätigkeit E.s übermäßige Sicherheiten habe geben lassen und daß sie auch ihre Kredite nicht nennenswert verringert habe, erweise ihr eigener Ausfall im Konkurs mit mehr als 400.000 DM. Aus der zuletzt im März 1956 erworbenen Grundschuld über 200.000 DM habe sie überhaupt nichts erlangt. E. habe nicht den Auftrag gehabt, einseitig oder doch mit Vorrang die Interessen der Beklagten wahrzunehmen, und habe das auch nicht getan. Daß die Fortführung der Betriebe durchaus im Sinne der Lieferanten gelegen habe, zeige schließlich deren Vorschlag einer gemeinsamen Sanierung der beiden Firmen, mit dem sie noch im April 1956 hervorgetreten seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht wie der erkennende Senat haben den Sachverhalt bereits in dem vorausgegangenen Rechtsstreit einer anderen Wollieferantin gegen die Beklagte behandelt. Das Oberlandesgericht hat auch dort den Schadensersatzansprüchen nicht stattgegeben. Der erkennende Senat ist indessen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz gelangt (Urteil vom 14. April 1964 - VI ZR 219/62). Zum gleichen Erfolg muß auch vorliegend die Revision führen.
Mit Recht erblickt das Berufungsgericht im 20. Januar 1956 einen bedeutsamen Einschnitt in dem gesamten Hergang. Nach den tatsächlichen Feststellungen hatte die Beklagte spätestens an diesem Tage den Bericht der Wirtschaftsprüfer S. und H. vom 14. Januar 1956 ausgewertet und jetzt endgültige Klarheit darüber erhalten, daß die beiden Betriebe nicht mehr lebensfähig waren. Die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte bis dahin durch die Stützung der Unternehmen nicht schadensersatzpflichtig gemacht habe, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen kann der Auffassung nicht beigetreten werden, daß dies auch für die Folgezeit gelten müsse, weil die Beklagte nunmehr lediglich stillgehalten habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß der Beklagten die rasche Abwärtsentwicklung der beiden Firmen schon ab Herbst 1955 nicht verborgen geblieben sein kann. Solange die Beklagte jedoch nach den Umständen der Meinung sein konnte und es unwiderleglich auch war, daß ein Rettungsversuch lohne, d.h. daß die Krise noch mit den gewährten Hilfen überwindbar sei, läßt sich in ihrem Verhalten kein Verstoß gegen die guten Sitten finden. Gewiß schließt ein Versuch begrifflich die Möglichkeit des Fehlschlags ein. Das zwingt eine Bank jedoch nicht dazu, das von ihr als Großgläubigerin finanzierte Unternehmen schon dann fallen zu lassen, wenn es ohne zusätzliche Kredite mit Sicherheitzum Erliegen käme und der Erfolg einer Stützungsaktion nicht gewährleistet ist. Erst wenn die Bank nichts weiter mehr bezweckt und erhoffen kann, als den Zusammenbruch noch für einen befristeten Zeitraum aufzuhalten, gerät sie mit den Interessen der anderen Gläubiger in einen bedenklichen Konflikt. Daß die Beklagte bis zum 20. Januar 1956 hinreichenden Grund hatte, die Lage nicht als derart aussichtslos zu beurteilen, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Umstände unangreifbar festgestellt. Der noch im Dezember 1955 ohne zusätzliche Sicherung gewährte Überziehungskredit von 230.000 DM schloß eine solche Beurteilung entgegen der Meinung der Revision nicht aus. Gerade wenn die Beklagte wußte, daß die "G" weitere Sicherheiten nicht zu stellen vermochte, setzte die Bewilligung des hohen Betrages Vertrauen in die künftige Entwicklung voraus. Nach dem 20. Januar 1956, als dieses Vertrauen endgültig zerstört war, hat die Beklagte denn auch weitere Kredite weder gegen noch ohne Sicherung gewährt.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch das Verhalten der Beklagten nach dem 20. Januar 1956 nicht als sittenwidrig beanstandet werden könne, weil die Beklagte nicht positiv handelnd zum Nachteil der übrigen Gläubiger eingegriffen, sondern lediglich zugewartet habe. Gewiß ist es im allgemeinen dem Gläubiger eines als konkursreif erkannten Schuldners überlassen, ob er den Anstoß zu dessen Zusammenbruch durch Entzug des laufenden Kredits geben will. Wie der erkennende Senat in seinem angeführten Urteil herausgestellt hat, ging die selbstgeschaffene Stellung der Beklagten jedoch entscheidend über die eines lediglich stillhaltenden Großgläubigers hinaus. Die Beklagte hatte die Geschäftsführung der beiden Unternehmen praktisch entmachtet. Sie ließ die Betriebe durch eine Person ihres Vertrauens fortführen, die zwar förmlich bei ihr als Angestellter ausgeschieden war, tatsächlich aber ihren Direktiven weiterhin Folge leistete. In der Beibehaltung dieses mit der Kreditgewährung gekoppelten Zustandes über den 20. Januar 1956 hinaus lag das vom Berufungsgericht vermißte positive Eingreifen. Hierdurch belastete sich die Beklagte mit einer Verantwortung gegenüber ihren Mitgläubigern, die ihr anders möglicherweise nicht auferlegt werden könnte. Sollte die Beklagte in dem Bestreben gehandelt haben, bei einem späteren Eintritt des als unvermeidlich erkannten Zusammenbruchs günstiger abzuschneiden, und sollte sie hierbei die Schädigung anderer Gläubiger als möglich erkannt und gebilligt haben, so müßte ihr Verhalten als nicht mit den guten Sitten vereinbar gewürdigt werden. Dabei käme es nicht entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang sie ihren Zweck tatsächlich erreicht tat. Im übrigen stellt schon die unstreitige Verringerung des Wechselobligos um rund 125.000 DM einen bedeutenden Vorteil dar. Die Aussonderung aller Gefälligkeitsakzepte (vorliegend rund 90.000 DM) aus dem Wechselbestand ist eine Maßnahme, die sich vor dem erwarteten Konkurs eines Schuldners besonders empfiehlt, Zur völligen Bereinigung wird gerade der hier kritische Zeitraum von drei Monaten benötigt, weil er der Laufzeit des normalen Akzepts entspricht. Schließlich wird sich die Beklagte auch die zusätzliche Grundschuld über 200.000 DM schwerlich in Kenntnis ihrer völligen Wertlosigkeit verschafft haben. In allen diesen Umstanden könnten zumindest Hinweise auf die von der Beklagten verfolgten Ziele gefunden werden.
Das Berufungsgericht wird daher den Sachverhalt auch in dem vorliegenden Rechtsstreit unter den erörterten Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben. Dabei wird gegebenenfalls zu ermitteln sein, ob und inwieweit der von der Klägerin geltend gemachte Schaden durch das allein erhebliche Verhalten der Beklagten nach dem 20. Januar 1956 verursacht worden ist. Es liegt nahe, daß die Klägerin ihre Lieferungen eingestellt und von ihren vorbehaltenen Rechten Gebrauch gemacht hätte, sobald ihr die Entscheidung der Beklagten bekannt geworden wäre, die nicht mehr zu verantwortende Stützung der beiden Betriebe zu beenden. Ob eine Haftung der Beklagten auch aus § 823 BGB hergeleitet werden kann, wie die Revision meint, kann ebenfalls dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht vorbehalten bleiben.
Aus den dargelegten Gründen war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens