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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1965, Az.: V ZR 259/62

Rechtliches Interesse eines Jagdgenossen an der Feststellung der Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages bei Übernahme des Wildschadensersatzes durch den Jagdpächter; Zulassung der Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbstständige Jagdbezirke; Bestehenbleiben einer unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes (RJagdG) zugelassenen Teilung auch nach dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes (BJagdG); Zulässigkeit einer Übertragung der dem Gemeindevorstand durch das BJagdG eingeräumten Vertretungsbefugnis als Notjagdvorstand auf den Gemeindedirektor; Wirksamkeit eines auf der Grundlage eines nicht ordnungsmäßig zustande gekommenen Versammlungsbeschlusses geschlossenen Jagdpachtvertrages; Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages wegen Ausschlusses eines Jagdgenossen von der Pachtung durch eine Beschränkung der Verpachtung auf Bewohner der Gemeinde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1965
Aktenzeichen
V ZR 259/62
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1965, 12330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 22.11.1962

Prozessführer

1. Bauer Hans Br. in Wö., Gemeinde V.,

2. Bauer Theo G. in Wö., Gemeinde V.,

3. Bauer Alfons Ma. in Gl. bei Wi.,

Prozessgegner

1. die Jagdgenossenschaft der Jagdbezirke ... bis ... der Gemeinde V.,
gesetzlich vertreten durch den gemeinsamen Jagdvorstand, Bürgermeister Georg D. in E., Verwaltungsangestellter Kü. und Gemeindedirektor Bernhard Bo., in V.,

2. die Pächter im

a) Jagdbezirk ...: Josef M. in S.,

b) Jagdbezirk ...: Arnold Rh. in R.,

c) Jagdbezirk ...: Clemens Ah. in Va.,

d) Jagdbezirk ...: Alfons Westermann in N.,

e) Jagdbezirk ...: Hermann Be. in H.,

f) Jagdbezirk ...: Bernhard K. in V.,

g) Jagdbezirk ...: Heinrich Gr. in A.,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Wirksamkeit von Jagdpachtverträgen hängt nicht von der Rechtswirksamkeit der zugrunde liegenden Versammlungsbeschlüsse der Jagdgenossenschaft ab.

  2. 2.

    Schließt die Jagdgenossenschaft mit Kenntnis des Pächters aufgrund einer Beschränkung der Verpachtung auf Bewohner der Gemeinde einen Jagdgenossen von der Pacht aus, so liegt hier noch kein Verstoß gegen die guten Sitten vor.

Der Zivilsenat V des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie
der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Mattern
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. November 1962 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Tatbestand

1

In der Gemeinde V. bestehen sieben Jagdbezirke. Die Parteien streiten darüber, ob es sich um ... selbständige Jagdbezirke oder um Teile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks handelt. Die Kläger sind Grundeigentümer in der Gemeinde V.. Der Kläger zu 1 ist Eigentümer von Grundstücken in den Jagdbezirken ... und ..., während dem Kläger zu 2 Grundstücke im Jagdbezirk ... und dem Kläger zu 3 Grundstücke im Jagdbezirk ... gehören. Streitig ist, ob der Kläger zu 3 auch Grundeigentum im Jagdbezirk ... hat.

2

Am 3. Juni 1960 fand in V. eine Generalversammlung "der gemeinschaftlichen Jagdbezirke (... bis ...) der Gemeinde V." statt, in der nach der Niederschrift die Vorstände der ... Jagdgenossenschaften von diesen in getrennten Abstimmungen gewählt wurden, und zwar für alle G. Jagdgenossenschaften derselbe Personenkreis. In dieser Versammlung wurde beschlossen, daß die einzelnen Jagdbezirke nur an solche Personen verpachtet werden sollten, die in dem betreffenden Jagdbezirk Grundeigentum und außerdem einen Wohnsitz nach bürgerlichem Recht in der Gemeinde V. hatten. Am 11. Juni 1960 schloß der gewählte Jagdvorstand mit den betreffenden Jagdpächtern schriftliche Pachtverträge über die ... Jagdbezirke ab. In sämtlichen Pachtverträgen verpflichteten sich die Jagdpächter zum Wildschadensersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Die Pachtverträge über die Jagdbezirke ... und ... enthalten den Zusatz, daß der Vertrag erst rechtswirksam wird, wenn zwischen der Jägerschaft Wö. und den Pächtern eine schriftliche Bestätigung über eine Einigung in der Jagdnutzung dem Jagdvorsteher vorgelegt ist. Die Jagdpachtverträge sind von den gewählten Vorstandsmitgliedern unterschrieben. Dabei hat der dem Jagdvorstand angehörende Gemeindedirektor von V., Bernhard Bo., seiner Unterschrift die Worte hinzugefügt: "auch als Jagdvorsteher gemäß § 9 Abs. 2 Sätz 3 BJagdG".

3

Am 27. April 1954 hatte eine Versammlung "der Jagdgenossen der gemeinsamen Jagdbezirke V." stattgefunden. Die den Jagdgenossen bekanntgegebene Tagesordnung lautet:

  1. 1.

    Wahl der Jagdvorstände,

  2. 2.

    Beschlußfassung über eine Satzung.

4

In dem Protokoll über die Versammlung heißt es u.a.:

"... Er (der Gemeindedirektor) gab die neue Satzung der Jagdgenossenschaft bekannt und schlug vor, eine gemeinsame Jagdgenossenschaft für sämtliche Jagdbezirke der Gemeinde V. zu bilden. Diesem Vorschlag wurde mit 33: 1 Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen zugestimmt. Es wurde dann die Wahl des neuen Jagdvorstandes vorgenommen. In der Debatte ergab sich, daß es erwünscht ist, daß aus jedem Jagdbezirk ein Vertreter mit in den erweiterten Vorstand gewählt wird. ..."

5

Die Kläger begehren die Feststellung der Nichtigkeit der Jagdpachtverträge. Zur Begründung haben sie vorgetragen: In der Versammlung vom 3. Juni 1960 sei der Jagdvorstand nicht ordnungsmäßig gewählt worden, weil nicht stimmberechtigte Personen mitgestimmt hätten und die Stimmen nicht getrennt nach Personen und den von ihnen vertretenen Grundflächen ausgezählt worden seien. Die Beschränkung der Bietberechtigung auf in der Gemeinde V. wohnende Jagdgenossen, die nur beschlossen worden sei, um den Kläger zu 3 vom Bieten auszuschließen, sei unzulässig und sittenwidrig. Im übrigen machen die Kläger geltend, daß es in der Gemeinde V. nur einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk und damit nur eine Jagdgenossenschaft gebe. Nur deren Vorstand, der bisher nicht gewählt worden sei, habe wirksame Jagdpachtverträge abschließen können. Die vorliegenden Pachtverträge seien somit von nicht bestehenden Jagdgenossenschaften und von einem nicht vertretungsberechtigten Vorstand über nicht bestehende Jagdbezirke abgeschlossen worden. Die Kläger sind der Auffassung, daß eine Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks V., selbst wenn sie wirksam erfolgt sein sollte, mit dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes hinfällig geworden sei. Spätestens sei jedoch durch den Beschluß der Versammlung vom 27. April 1964 wieder die Jagdgenossenschaft V. entstanden.

6

Die Kläger haben beantragt,

die Nichtigkeit der mit Wirkung vom 1. Mai 1961 abgeschlossenen Jagdpachtverträge festzustellen, und zwar

der Kläger zu 1 hinsichtlich der Verträge über die Jagdbezirke ... und ...,

der Kläger zu 2 hinsichtlich des Vertrages über den Jagdbezirk ...,

der Kläger zu 3 hinsichtlich der Verträge über die Jagdbezirke ... und ....

7

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie halten ein Feststellungsinteresse der Kläger, soweit sie in den Jagdbezirken nicht Jagdgenossen seien, nicht für gegeben. Im übrigen machen sie geltend, daß die Verträge von einem ordnungsmäßig gewählten Jagdvorstand abgeschlossen worden seien. Zum mindesten seien die Verträge aber deshalb wirksam, weil sie von dem Gemeindedirektor auch als Notjagdvorstand unterschrieben worden seien. Die Beklagten widersprechen der Auffassung der Kläger, in der Gemeinde V. gebe es nur eine Jagdgenossenschaft. Sie behaupten, unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes seien ... selbständige Jagdbezirke gebildet worden, die noch heute beständen, weil der Zusammenlegungsbeschluß vom 27. April 1954 wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften unwirksam sei.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hatten keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Feststellungsantrag weiter.

9

Die Beklagten waren trotz fristgerechter Benachrichtigung vom Revisionsverhandlungstermin in der mündlichen Vorhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Kläger haben den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.

Entscheidungsgründe

10

Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Über eine zulässige Revision ist beim Ausbleiben des Revisionsbeklagten, wenn gegen ihn erkannt wird, durch Versäumnisurteil sachlich zu entscheiden (BGHZ 37, 79).

11

Die Revision ist begründet.

12

I.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage setzt nach § 256 ZPO ein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung voraus. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 14. März 1956, V ZR 159/54, RdL 1956, 162 - LM § 256 ZPO Nr. 34) zutreffend davon aus, daß ein Jagdgenosse, wenn der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens übernommen hat, ein rechtliches Interesse daran hat, daß die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines von der Jagdgenossenschaft mit einem anderen geschlossenen Jagdpachtvertrages geklärt wird. Das Oberlandesgericht hat deshalb, soweit die Kläger Grundeigentum in dem betreffenden Jagdbezirk besitzen, das Feststellungsinteresse bejaht, ein solches Interesse jedoch beim Kläger zu 1 hinsichtlich der Pachtverträge über die Jagdbezirke ... und ... verneint, weil der Kläger zu 1 in diesen Bezirken kein Grundeigentum habe, und insoweit die Klage als unzulässig abgewiesen. Dies wird von der Revision mit Recht beanstandet. Das Berufungsgericht räumt ein, daß ein Feststellungsinteresse sämtlicher Kläger uneingeschränkt zu bejahen wäre, wenn es in V. nur einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk und damit auch nur eine Jagdgenossenschaft für die ganze Gemeinde gäbe. Die Verneinung des Feststellungsinteresses beim Kläger zu 1 hinsichtlich der Pachtverträge über die Bezirke ... und ... beruht auf der Annahme, daß in V. ... selbständige Jagdbezirke vorhanden seien und somit zwischen den Vertragsparteien und dem Kläger zu 1, soweit er nicht Jagdgenouse sei, keinerlei Rechtsbeziehungen beständen. Die Frage, ob in der Gemeinde V. nur ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk und damit nur eine Jagdgenossenschaft besteht oder ob ... selbständige Jagdbezirke gebildet sind, ist jedoch streitig. Das Oberverwaltungsgericht Munster hat in einem Beschluß vom 3. Juli 1957 (Entscheidungen in Jagdsachen Band I S. 51 Nr. 4) ein berechtigtes Interesse eines Jagdgenossen an der Feststellung, ob er einer sich auf das gesamte Gemeindegebiet bestehenden (ungeteilten) Jagdgenossenschaft oder einer Jagdgenossenschaft angehört, die sich infolge Teilung nur auf bestimmte Teilflächen des Gemeindegebietes erstreckt, bejaht. Eine solche Feststellung begehren zwar die Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht. Die wirksame Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks V. bildet jedoch eine Vortrage für die Entscheidung über die von den Klägern erstrebte Feststellung. Nach § 29 Abs. 1 BJagdG haftet die Jagdgenossenschaft für den Wildschaden, wenn der Geschädigte von dem Pächter, der den Wildschadensersatz übernommen hat. Ersatz nicht erlangen kann. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage, weiche Jagdgenossenschaft für den Wildschaden haftet. Schon aus diesem Grunde muß, zumal da bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 256 ZPO, wie der Senat in dem oben erwähnten Urteil ausgeführt hat, eine weite Auslegung geboten ist, das Feststellungsinteresse bei allen Klägern bejaht werden, gleichgültig, ob und inwieweit die Interessen der Kläger auch dadurch berührt werden, daß die Einnahmen aus sämtlichen Verpachtungen in eine gemeinsame Kasse fließen, aus der auch die Ausgaben bestritten werden.

13

II.

Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Pachtverträge hängt in erster Linie davon ab, ob in V. ... selbständige Jagdbezirke und damit sieben Jagdgenossenschaften bestehen oder nicht. Nach § 8 Abs. 1 BJagdG bilden alle Grundflächen einer Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 300 ha hat (§ 8 Abs. 3 BJagdG). Die Zulassung erfolgt nach Art. 5 Abs. 3 des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes vom 31. März 1953 (Nds GVBl 23) durch die Jagdbehörde, Daß auf Grund dieser Vorschriften in V. selbständige Jagdbezirke gebildet worden seien, ist nicht festgestellt. Die Tatsache, daß die Jagdpachtverträge gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BJagdG der Jagdbehörde angezeigt worden sind und diese keine Beanstandungen erhoben hat, besagt nichts dafür, daß etwa die Jagdbehörde eine Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks V. zugelassen habe; denn die Jagdbehörde kann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG einen Jagdpachtvertrag nur beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, daß durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden. Möglicherweise ist bereits unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes der gemeinschaftliche Jagdbezirk V. aufgeteilt worden. Nach § 9 Abs. 3 RJagdG i.V.m. § 9 Abs. 5 AusfVO (abgedruckt bei Mitzschke/Sehäfer, RJG 3. Aufl., S. 45) durfte die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke nur zugelassen werden, wenn jeder Teil mindestens 500 ha groß und die Aufteilung durch die Gestaltung des Geländes geboten war. Zuständig für die Zulassung einer Teilung war der Kreisjägermeister. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß eine unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes zugelassene Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige Bezirke auch nach dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes (1. April 1953) bestehen geblieben ist. Das Bundesjagdgesetz enthält keine Bestimmungen, die dieser auch vom Oberverwaltungsgericht Münster (a.a.O.) und vom Niedercächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seinem Runderlaß vom 5. Juni 1953 unter I 1 (NdsMinBl S. 258) vertretenen Auffassung entgegenstehen könnten. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob in V. auf Grund des Reichsjagdgesetzes selbständige Teiljagdbezirke gebildet worden sind. Es folgert das Bestehen von sieben selbständigen Jagdbezirken allein aus dem Protokoll über die Versammlung der Jagdgenossenschaft vom 27. April 1954, in dem von "sämtlichen Jagdbezirken der Gemeinde V." die Rede ist, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengeschlossen werden sollten, und aus einem Schreiben der Gemeindeverwaltung V. vom 10. März 1955, in dem es heißt, daß sämtliche ... Jagdbezirke zu einer Jagdgenossenschaft zusammengefaßt worden seien. Der Inhalt dieser Schriftstücke besagt jedoch, wie die Revision mit Recht ausführt, nichts dafür, ob vor dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes in der Gemeinde V. sieben selbständige Jagdbezirke rechtswirksam gebildet worden sind. Diese Frage bedarf deshalb noch einer tatrichterlichen Erörterung,

14

Die von der Revision erbetene Prüfung der Frage, ob, wenn ... selbständige Jagdbezirke bestanden haben sollten, nicht durch den Beschluß vom 27. April 1954 wieder eine einheitliche Jagdgenossenschaft entstanden sei, führt zu einer Bestätigung der Auffassung des Berufungsgerichts, das eine wirksame Zusammenlegung der Teilbezirke verneint hat, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BJagdG, wonach die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft der Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen bedürfen, die zugleich die Mehrheit der Grundfläche nach vertreten müssen, nicht festgestellt werden könnten. Im übrigen ist in dem Protokoll auch nichts darüber gesagt, ob die sieben Jagdgenossenschaften einzeln die Zusammenlegung beschlossen haben. (Zur Frage der Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB: vgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 1964, V ZR 196/61, RdL 1964, 135; Mitzschke/Schäfer BJG 2. Aufl. S. 64).

15

Sollte sich herausstellen, daß beim Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes in der Gemeinde V. nur ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk und damit auch nur eine Jagdgenossenschaft bestanden hat, wäre zu prüfen, ob die Jagdpachtverträge etwa als Verpachtung von teilen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks gemäß § 11 Abs. 2 BJagdG aufrechterhalten werden können, sofern der Gemeindedirektor etwa auch als Notjagdvorstand für diese Jagdgenossenschaft gehandelt hat.

16

III.

Im übrigen ist zu den Ausführungen des Berufungsgerichts und den Rügen der Revision folgendes zu bemerken:

17

1.

Die Frage, ob die Mitglieder des Jagdvorstandes, welche die Pachtverträge unterzeichnet haben, in der Versammlung vom 3. Juni 1960 ordnungsgemäß gewählt worden sind, hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil, wenn die Vorstandswahl ungültig und ein vertretungsberechtigter Jagdvorstand nicht vorhanden gewesen sein sollte, die Pachtvertrüge durch die Unterschrift des Gemeindedirektors als sogenannten Notjagdvorstandes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG Gültigkeit erlangt haben würden. Gegen diese Auffassung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird die Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorstand vertreten. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG). Die Auffassung der Revision, daß die letztere Vorschrift schon deshalb keine Anwendung finde, weil tatsächlich ein Jagdvorstand gewählt worden sei und lediglich Ungewißheit über die Gültigkeit der Wahl bestehe, kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmung, daß die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen werden, solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, kann nur dahin verstanden werden, daß der Gemeindevorstand die Jagdgenossenschaft vertritt, solange noch keine wirksame Vorstandswahl stattgefunden hat. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Unterschrift des Gemeindedirektors mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG den Willen des Gemeindedirektors entnommen hat, für den Fall, daß die Vorstandswahl aus irgendeinem Grunde ungültig sein sollte, als Notjagdvorstand für die Jagdgenossenschaft zu handeln.

18

Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG ist das Organ, das nach der Gemeindeordnung zur Vertretung der Gemeinde berufen ist. Nach § 62 Abs. 1 der niedersächsischen Gemeindeordnung vom 4. März 1955 - NdsGO - (GVBl 55) wird die Gemeinde durch den Verwaltungsausschuß vertreten. Der Verwaltungsausschuß leitet die Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere die laufende Verwaltung der Gemeinde zu führen und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durchzuführen. Er kann bestimmte Angelegenheiten oder Gruppen von Angelegenheiten auf den Gemeindedirektor übertragen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Verwaltungsausschuß der Gemeinde V. laut § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde vom 21. Februar 1956 durch Beschluß vom 10. Februar 1956 dem Gemeindedirektor die laufenden Geschäfte des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises mit Ausnahme der Beschlußsachen übertragen, soweit nicht wegen der politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder finanziellen Bedeutung dieser Geschäfte eine Beschlußfassung durch den Verwaltungsausschuß angezeigt erscheint. Zu den hiernach den Gemeindedirektor übertragenen Angelegenheiten rechnet das Oberlandesgericht auch die dem Gemeindevorstand (Verwaltungsausschuß) gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG zustehende Tätigkeit als Notjagdvorstand. Die Revision äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Übertragung der dem Gemeindevorstand durch das Bundesjagdgesetz eingeräumten Vertretungsbefugnis. Sie bittet um Prüfung, ob das Bundesjagdgesetzüberhaupt eine Delegation dieser Vertretungsbefugnis auf den Gemeindedirektor zulasse. Die Bedenken der Revision sind jedoch nicht begründet. Die dem Gemeindevorstand nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG zustehende Vertretung der Jagdgenossenschaft gehört zu den Aufgaben, die dem Verwaltungsausschuß gemäß § 62 Abs. 1 NdsGO obliegen. Wenn ein Gesetz eine Angelegenheit dem Gemeindevorstand zuweist, so schließt das nicht aus, daß diese Angelegenheit ebenso wie andere dem Gemeindevorstand kraft Gesetzes obliegende Aufgaben im Rahmen der Gemeindeverfassung auf ein anderes Organ der Gemeinde übertragen werden kann. Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes oder der Gemeindeordnung stehen einer solchen Übertragung nicht entgegen. Die Gemeindeordnung (§ 62 Abs. 1 Satz 4) sieht vielmehr vor, daß der Verwaltungsausschuß bestimmte Angelegenheiten oder Gruppen von Angelegenheiten dem Gemeindedirektor übertragen kann. In den Ausführungsbestimmungen zu § 62 Abs. 1 NdsGO (abgedruckt bei Lindemann NdsGO zu § 62) heißt es, daß, soweit der Verwaltungsausschuß als ein aus ehrenamtlich Tätigen bestehendes Organ ihm obliegende Aufgaben nicht selbst erfüllen kann, von der Möglichkeit, Aufgaben auf den Gemeindedirektor zu übertragen, Gebrauch zu machen ist. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Verwaltungsausschuß befugt gewesen sei, die ihm als Notjagdvorstand obliegenden Geschäfte auf den Gemeindedirektor zu übertragen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob eine solche Übertragung stattgefunden hat. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit des Notjagdvorstandes zu den Angelegenheiten gehört, die durch § 14 Abs. 2 der Gemeindesatzung in Verbindung mit dem Beschluß des Verwaltungsausschusses vom 10. Februar 1956 dem Gemeindedirektor übertragen worden sind. Die Bejahung dieser Frage durch das Berufungsgericht ist einer Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen, weil es sich um die Auslegung nicht revisiblen Rechts handelt (§ 549 Abs. 1 ZPO). Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Gemeindedirektor bei der Jagdverpachtung, wenn der Jagdvorstand nicht wirksam gewählt war, die Jagdgenossenschaften nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG vertreten konnte. Im übrigen wird bei der erneuten Entscheidung die Wirksamkeit der Pachtverträge auch nach Maßgabe der Vorschriften des § 68 Abs. 1 und 2 NdsGO zu prüfen sein (vgl. dazu Mitzschke/Schäfer a.a.O. § 9 Anm. 4 c, 6 a).

19

2.

Die Jagdpachtverträge sind, wie es in der Einleitung vor § 1 eines jeden Vertrages heißt, "im Wege der beschränkten öffentlichen Verpachtung gemäß den Beschlüssen der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 3. Juni 1960" abgeschlossen worden. Die Revision meint, eine Nichtigkeit dieser Beschlüsse habe auch die Unwirksamkeit der Pachtverträge zur Folge, so daß die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse hätte geprüft werden müssen. Diese Auffassung ist nicht richtig. Für die Annahme der Revision, daß die Wirksamkeit der Jagdpachtverträge nach dem Willen der Vertragsteile von der Rechtswirksamkeit der zugrunde liegenden Versammlungsbeschlüsse abhängig gemacht worden sei, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Jagdvorstand handelt im übrigen beim Abschluß von Jagdpachtverträgen als gesetzlicher Vertreter der Jagdgenossenschaft. Die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages wird nicht dadurch berührt, daß er auf der Grundlage eines nicht ordnungsmäßig zustande gekommenen Versammlungsbeschlusses abgeschlossen wurde (vgl. Mitzschke/Schäfer a.a.O. § 9 Anm. 5 a).

20

3.

Die Gültigkeit der Pachtverträge wird auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht dadurch in Frage gestellt, daß nach dem Beschluß der Genossenschaftsversammlung vom 3. Juni 1960 die Verpachtung nur an in der Gemeinde V. wohnende Jagdgenossen erfolgen sollte. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BJagdG kann die Jagdgenossenschaft die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken. Die Frage, ob die weitergehende Beschränkung der Verpachtung auf Jagdgenossen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde V. haben, unzulässig und der entsprechende Beschluß der Genossenschaftsversammlung nichtig ist, hat das Oberlandesgericht offen gelassen. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob das Gesetz nur eine Beschränkung der Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen gestattet und eine darüber hinausgehende Beschränkung nichtig ist, bedarf es im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht. Abgesehen von der Beschränkung der Verpachtung auf die Jagdgenossen sind Bestimmungen über das Verfahren bei der Jagdverpachtung weder im Bundesjagdgesetz noch im Niedersächsischen Landesjagdgesetz enthalten. Ebenso fehlt in diesen Gesetzen - abweichend vom früheren Recht (§ 15 Abs. 1 RJagdG) - eine Vorschrift, daß Verstöße gegen Bestimmungen über das Verpachtungsverfahren die Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages zur Folge haben. Bei der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 BJagdG handelt es sich um eine Bestimmung, die das Verfahren bei der Jagdverpachtung betrifft. Dem Oberlandesgericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß ein etwaiger Verstoß gegen diese Vorschrift auf die Rechtswirksamkeit der Pachtverträge keinen Einfluß hat. Soweit Pachtverträge über Jagdbezirke abgeschlossen sind, in denen der Kläger zu 3 Grundbesitz hat, erblickt die Revision einen Nichtigkeitsgrund auch darin, daß, wie die Kläger unter Beweisantritt vorgetragen haben, die Beschränkung der Verpachtung auf in der Gemeinde V. wohnende Jagdgenossen allein den Zweck verfolgt habe, den Kläger zu 3 von einer Jagdpacht auszuschließen. Der Revision ist zuzugeben, daß ein Jagdpachtvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein kann. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Jagdgenossenschaft durch eine Beschränkung der Verpachtung auf Bewohner der Gemeinde einen Jagdgenossen, bei dem diese Voraussetzung nicht zutrifft, von der Pachtung ausschließt. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nur dann nichtig, wenn es sich nach seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck, also nach seinem Gesamtcharakter als ein sittenwidriges darstellt (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 130 Anm. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch wenn der Beschluß der Genossenschaftsversammlung wegen Sittenverstoßes nichtig sein sollte und den Pächtern die Absicht, den Kläger zu 3 von einer Pachtung auszuschließen, bekannt war, so hätte das allein noch nicht die Nichtigkeit der mit den Beklagten abgeschlossenen Jagdpachtverträge zur Folge. Einer Beweisaufnahme über das Vorbringen der Kläger bedurfte es somit nicht.

21

4.

Schließlich rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, daß die Pachtverträge über die Jagdbezirke ... und ... vorbehaltlich einer Einigung mit der Jägerschaft Wö. abgeschlossen seien und daß diese Verträge, weil es zu keiner Einigung gekommen sei, keine Wirksamkeit erlangt hätten. Richtig ist, daß das Berufungsgericht zu diesem Vorbehalt nicht Stellung genommen hat. Bei der erneuten Entscheidung wird deshalb, falls das Oberlandesgericht die Gültigkeit der Pachtverträge im übrigen bejahen sollte, noch zu prüfen sein, weiche Bedeutung dem Vorbehalt und der Vereinbarung der Jagdgenossenschaft mit den Pächtern vom 24. April 1962 über den Fortfall des Vorbehalts zukommt, insbesondere auch, ob in dieser Vereinbarung, wie die Revision meint, eine unwirksame Neuverpachtung liegen würde.

22

IV.

Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

23

Von einer Vollstreckbarerklärung des Urteils war wegen seines nur zurückverweisenden Inhalts abzusehen (BGHZ 37, 79, 94) [BGH 04.04.1962 - V ZR 110/60].

Dr. Augustin
Schuster
Dr. Piepenbrock
Rothe
Mattern