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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1965, Az.: 2 StR 53/64

Besonders schwerer Fall des Betrugs; Voraussetzungen für das Vorliegen einer richterlichen Handlung; Unterbrechen der Verjährung durch eine richtliche Handlung; Verletzung der Grundsätze der Mündlichkeit des Verfahrens und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Verletzung des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit; Zulässigkeit der Benutzung von privaten Tonbandaufnahmen; Gegenseitiges Ausstellen von Wechseln und wahrheitswidrige Behauptung von Wechselforderungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1965
Aktenzeichen
2 StR 53/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 19.07.1963

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Januar 1965
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 19. Juli 1963 wird

    1. 1.

      das Verfahren in den Fällen J.-O. (IV), Export-T. (V) und General-Tr. (VI) auf Kosten der Staatskasse eingestellt;

    2. 2.

      das Urteil im übrigen Strafausspruch mit den Feststellungen dazu auf gehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber noch nicht entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten L. sowie die Revision des Angeklagten W. werden verworfen.

    Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten L. wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren unter Anrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft verurteilt; sie hat ihm ferner die bürgerliche Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Der Angeklagte W. ist wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten L. hat zum Teil Erfolg; diejenige des Angeklagten W. ist unbegründet.

2

A.

Die Revision des Angeklagten L.

3

I.

Verfahrensvoraussetzungen

4

1.

In den Fällen J.-O. (IV), Export-T. (V) und General Tr. (VI) war das Verfahren einzustellen, da die Strafverfolgung verjährt ist.

5

Nach § 617 Abs. 2 StGB verjährt die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrag mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht sind, in fünf Jahren. Zu diesen Vergehen gehört der Betrug (§ 263 StGB). Die Strafkammer hat zwar in den Fällen Export-T. (V), General Tr. (VI) und C.-G. (IX) einen besonders schweren Fall des Betruges im Sinn des § 263 Abs. 4 StGB angenommen; das ändert jedoch nichts am Charakter der Straftat im Sinn des § 1 StGB. Der besonders schwere Fall des Betruges bleibt ein Vergehen, und seine Verfolgung verjährt in fünf Jahren (vgl. BGHSt 2, 181[BGH 28.02.1952 - 4 StR 936/51];  3, 47) [BGH 04.07.1952 - 2 StR 213/52].

6

Im Fall J.-O. (IV) ist der Darlehensvertrag am 23. Dezember 1953 geschlossen worden. Ob der Angeklagte den Orden auch noch später getäuscht und zu Vermögensverfügungen veranlaßt hat, geht aus dem Urteil nicht klar hervor. Da der Kredit aber bis zum 1. Juli 1954 zurückgezahlt werden sollte und nach diesem Zeitpunkt keine Tatbestandsmerkmale des Betrugs mehr verwirklicht worden sind, wobei der Zusatzvertrag vom 15. November 1955 auszuscheiden hat, ist die Verjährungsfrist in diesem Fall spätestens am 30. Juni 1959 abgelaufen.

7

Im Fall Export-T. (V) hat der Angeklagte die Wechsel von Januar bis April 1955 begeben; die Strafverfolgung ist spätestens Ende April 1960 verjährt.

8

Im Fall General-Tr. (VI) hat der Angeklagte das Darlehen nach Hingabe der Sicherheiten Ende Dezember 1955 erhalten; mithin ist die Strafverfolgung Ende Dezember 1960 verjährt.

9

Die Verjährung ist nicht durch eine richterliche Handlung, die wegen der begangenen Taten gegen den Angeklagten gerichtet war (§ 68 StGB), unterbrochen.

10

Eine solche Handlung liegt dann vor, wenn sie das Verfahren hinsichtlich der betreffenden Tat zugunsten oder zuungunsten des Täters fördern solle Unter dieser Voraussetzung unterbricht eine richterliche Tätigkeit auch die Verjährung wegen einer Tat, auf die sie sich nicht erstreckt (sei es z.B., daß sie als Übertretung nicht zum Gegenstand eines Haftbefehls gemacht werden kann, oder sei es, daß im derzeitigen-Stadium der Ermittlungen der Tatverdacht noch nicht ausreichend zur Aufnahme in einen Haftbefehl erscheint). Mithin fördern in einem Ermittlungsverfahren, das mehrere Straftaten desselben Beschuldigten zum Gegenstand hat, richterliche Handlungen in der Regel alle Taten, die zur Zeit ihrer Vornahme schon Gegenstand des Verfahrens sind.

11

Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Von Bedeutung ist, was mit der richterlichen Handlung bezweckt wird. Dafür sind der Wortlaut der Verfügung oder des Beschlusses oder die Durchführung der Vernehmung oder sonstigen Handlung durch den Richter und der Sach- und Verfahrens Zusammenhang entscheidend. Sofern sich dies aus der Handlung selbst nicht unmittelbar ergibt, kann der sonstige Akteninhalt zur Auslegung herangezogen werden (BGHSt 16, 164). Bleiben dann noch tatsächliche Zweifel, ist davon auszugehen, daß die betreffende richterliche Handlung die Verjährung nicht unterbrochen hat (BGHSt 18, 274 f).

12

Ist die Tat, deren Strafverfolgung verjährt sein kann, nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens, in dem die richterliche Handlung vorgenommen wird, muß ebenfalls aus der richterlichen Handlung selbst oder dem Zusammenhang eindeutig zu entnehmen sein, daß die Verfolgung dieser Tat gefördert werden soll. Schon die Rechtssicherheit erfordert dies, weil Verfahrensvoraussetzungen einwandfrei feststehen müssen. Es muß sich dann also aus der bisherigen Gestaltung des Verfahrens ergeben, welche bestimmten Taten von den Strafverfolgungsbehörden zum Gegenstand ihrer Untersuchungen gemacht wurden und was der Richter mit seiner Handlung insoweit bezweckte. Dies muß dem Akteninhalt entnommen werden können, da andernfalls die in jeder Lage des Verfahrens gebotene Nachprüfung nicht ermöglicht ist, ob die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind oder Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. RGR 6, 768, 770; RGSt 15, 107, 109;  41, 17, 18; BGH Urteile vom 24. April 1956 - 5 StR 619/55 = MDR Dallinger 1956, 395 - und vom 28. März 1961 - 1 StR 59/61; vgl. dazu auch BGH LM Nr. 19 zu § 264 StPO; BGHSt 4, 135, 137[BGH 21.04.1953 - 1 StR 176/53];  16, 200, 202) [BGH 28.06.1961 - 2 StR 83/61].

13

a)

Entgegen der Meinung der Strafkammer war der Beschluß des Amtsgerichts in Goch vom 15. Oktober 1958 (Bd. II Bl. 4 d.A.), durch den der Vollzug des Haftbefehls vom 10. Juli 1958 wieder angeordnet wurde, nicht geeignet, die Verjährung in den Fällen J.-O. (IV) und Export-T. (V) zu unterbrechen. Das Ermittlungsverfahren erfaßte bis zum 24. April 1961, als die Staatsanwaltschaft das weitere Verfahren 6 Js 182/59 mit ihm verband (Bd. V Bl. 24 d.A.), nur betrügerische Handlungen zum Komplex Konkurs V., wegen derer der Angeklagte, soweit Anklage erhoben worden war, im Fall des gemeinschaftlichen Betruges (VII) verurteilt worden ist. Die mit diesem Komplex nicht zusammenhängenden Fälle J.-O. (IV) und Export-T. (V) waren zur Zeit des Erlasses des Haftbefehls noch nicht bekannt. Sie wurden erstmals in dem Ermittlungsbericht der Kriminalpolizei vom 4. Oktober 1958, ausgefertigt an die Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 1958 (Bd. IV Bl. 140-151 d.A.) unter Nr. 1 (Bd. IV Bl. 146 d.A.) mit Hinweis auf eine Besprechung mit dem Zeugen B. (Bd. IV Bl. 129 d.A.) und unter Nr. 2 (Bd. IV Bl. 147 d.A.) unter Hinweis auf Besprechungen in Lenggries (Bd. IV Bl. 117/118 d.A.) sowie in einem weiteren kriminalpolizeilichen Bericht ohne Datum erwähnt, der einen Sichtvermerk vom 13. Oktober 1958 trägt (Bd. IV Bl. 163-173). Mit Verfügung vom gleichen Tage legte die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht in Goch von Sie dehnte das Ermittlungsverfahren jedoch nicht auf diese weiteren Tatbestände aus. Zunächst wollte sie weiter allein den Komplex V. und nicht die anderen, Fälle verfolgen; für letztere sollte ein neues Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, das dann, weil dafür in Kleve weder der Gerichts, stand des Wohnsitzes noch der des Tatortes gegeben war, an die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben werden sollte.

14

Dies zeigt schon die Verfügung vom 13. Oktober 1958. Darin wird nicht etwa zum Ausdruck gebracht, daß die Ermittlungen gemäß dem Inhalt der Polizeiberichte auf die weiteren strafrechtlichen Vorwürfe ausgedehnt würden, was deshalb umso näher gelegen hätte, als der Haftbefehl vom 10. Juli 1958 allein den Komplex V. betraf und der erkennbar nahe bevorstehende Verjährungsablauf zumindest im Fall J.-O. (22. Dezember 1958, spätestens Ende Juni 1959) eine nach § 68 StGB zur Unterbrechung geeignete richterliche Handlung erheischte. Es erweist sich auch aus dem weiteren Vorgehen in diesen beiden Fällen. Schon in den Berichten der Kriminalpolizei vom 4. und 13. Oktober 1958 wird gesagt, daß nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft Sondervorgänge gebildet werden sollten, weil die "weiteren Tatbestände mit dem V.-Konkurs nichts zu tun hätten" (Bd. IV Bl. 150, 173 d.A.). Demgemäß wird in den einleitenden Bemerkungen in dem weiteren kriminalpolizeilichen Bericht vom 24. Januar 1959 (Bd. III Bl. 101 d.A.) ausgeführt, da die weiteren Betrugsfälle mit der Konkurssache V., die unter der Geschäftsnummer 6 Js 491/57 geführt wurde, in keinen Zusammenhang stünden, erfolge gemäß Absprache mit der Staatsanwaltschaft Abtrennung und Zusammenfassung in einem neuen Vorgang. Dieser neue - jetzt den Band III der Akten bildende - Vorgang wurde gemäß der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 1959 (Bd. III Bl. 99 R d.A.) unter der Geschäftsnummer 6 Js 69/59 registriert und mit der Begründung an die Staatsanwaltschaft in Wiesbaden abgegeben, daß Tatorte und Wohnort des Angeklagten nicht im Landgerichtsbezirk Kleve lägen und auch kein Zusammenhang mit dem Betrugsfall zum Nachteil W.(Komplex V.) bestehe. Die Staatsanwaltschaft in Wiesbaden gab die Vorgänge zurück; ebenso gaben die Staatsanwaltschaften München I (Verfügungen vom 10. Februar und vom 9. März 1959, Bd. III Bl. 135 R, 136 d.A.) und München II (Verfügungen vom 19. und 31. März 1951, Bd. III Bl. 136 R, 143 d.A.) die Vorgänge unter Ablehnung der Übernahme zurück. Diese Sache wurde unter 6 Js 182/59 registriert (vgl. Nr. 2 der Verfügung vom 24. April 1961, Bd. V Bl. 25 d.A.) und ruhte bis zur Verbindung mit 6 Js 491/57 aus Anlaß der Anklageerhebung am 24. April 1961. Uni diese Zeit war die Verjährung der Verfolgung in beiden Fällen bereits eingetreten.

15

Auch den Vorbemerkungen des Schlußberichts der Kriminalpolizei zum Komplex V. vom 19. April 1960 (Bd. II Bl. 63-119 d.A.) ist zu entnehmen, daß sich dieses Vorfahren - 6 Js 491/57 - allein auf diesen Komplex erstreckte und wegen der übrigen Taten des Angeklagten ein neues Ermittlungsverfahren - 6 Js 69/59 - anhängig gemacht worden war.

16

Nach alledem konnte eine richterliche Handlung in dem Ermittlungsverfahren 6 Js 491/57 die Verjährung in den Feilen J.-O. und Export-T. nur unterbrechen, wenn sie ersichtlich über das vorliegende Ermittlungsverfahren hinaus auch die Strafverfolgung wegen dieser Falle fördern sollte. Eine solche Handlung ist aus den Akten nicht zu entnehmen.

17

Der Beschluß des Amtsgerichts in Goch vom 15. Oktober 1958 (Bd. II Bl. 4 d.A.) erging auf Vorlage der Akten seitens der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 1958 "mit der Bitte um gefällige Kenntnisnahme des bisherigen Ermittlungsergebnisses und dem Antrag, den Vollzug des Haftbefehls bezüglich Hermann L. wieder in Kraft zu setzen" (Bd. II Bl. 2 R d.A.). Der Antrag wurde ausschließlich damit begründet, daß der Angeklagte den Auflagen nicht nachgekommen sei, die ihm das Amtsgericht in dem Haftverschonungsbeschluß vom 9. September 1958 gemacht hatte. Nur aus diesem Grunde ordnete das Amtsgericht durch Beschluß vom 15. Oktober 1958 den Vollzug des Haftbefehls wieder an (Bd. II Bl. 4 d.A.). Auf Beschwerde des Angeklagten wurde dieser Beschluß vom Landgericht in Kleve am 20. November 1958 wieder aufgehoben, weil der Angeklagte den Auflagen ohne sein Verschulden nicht nachgekommen sei; es verblieb mithin bei der Haftverschonung (Bd. II Bl. 51 d.A.).

18

Abgesehen davon, daß ein Haftverschonungsbeschluß in der Regel keine auf sachliche Förderung des Verfahrens zielende richterliche Handlung darstellt, der Beschluß des Landgerichts vom 20. November 1958 also schon deshalb zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ungeeignet war, betrafen beide Beschlüsse nur das bisherige Ermittlungsverfahren und nicht die Fälle J.-O. (IV) und Export T. (V).

19

Hätten das Amtsgericht in Goch bei Erlaß des Haftvollzugsbeschlusses vom 15. Oktober 1958 und das Landgericht in Kleve bei seinem Beschluß vom 20. November 1958 von sich aus auf Grund des Inhalts der Polizeiberichte vom 4. und 13. Oktober wegen der drohenden Verfolgungsverjährung auch die Fälle J.-O. und Export-T. in den Bereich der Untersuchungen gegen den Angeklagten einbeziehen wollen (§§ 165, 160, 162 StPO), so hätte das ausdrücklicher Erwähnung oder einer Neufassung des Haftbefehls vom 10. Juli 1958 bedurft. Das ist nicht geschehen.

20

Als weitere richterliche Handlung, welche die Verfolgungsverjährung rechtzeitig unterbrochen haben könnte, kommt nach dem Inhalt der Akten nur noch der Beschluß des Amtsgerichts in Wiesbaden vom 16. Oktober 1958 (Bd. II Bl. 39, 40 d.A.) in Betracht, durch den gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume des Angeklagten angeordnet worden ist. Aber auch dieser Beschluß war zur Unterbrechung der Verjährung nicht geeignet. Zwar lagen dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 1958 (Bd. II Bl. 2 R, 3, 14 d.A.) auf Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses die Durchschriften der kriminalpolizeilichen Ermittlungsberichte vom 4. und 13. Oktober 1958 bei (Bd. II Bl. 16-37 d.A.).

21

Gleichwohl ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung nur an weil der Angeklagte eines Betruges zum Nachteil der Firma V. verdächtig und zu vermuten sei, daß die Durchsuchung der Wohnung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Auch hier erstreckte sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts mangels ausdrücklicher dahingehender Ausführungen allein auf den Komplex V., der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war, und nicht auf die weiteren Fälle J.-O. und Export-T.

22

b)

Im Fall General-Tr. (VI), dessen Verfolgung Ende Dezember 1960 verjährt ist, war der Beschluß des Amtsgerichts in Goch vom 24. November 1960 (Bd. II Bl. 166-167 d.A.), der den Vollzug des Haftbefehls vom 10. Juli 1958 erneut anordnete, entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrochen, da er nicht wegen dieses Falles gegen den Angeklagten im Sinne des § 68 StGB gerichtet war.

23

Der Rechtsanwalt des General-Tr. hatte mit Schriftsatz vom 7. November 1958 der Kriminalpolizei in Wiesbaden den Sachverhalt mitgeteilt (Bd. III Bl. 50-55 d.A.). Über die Kriminalpolizei in Kleve gelangte diese Strafanzeige mit dem Bericht vom 24. Januar 1959 (Bd. III Bl. 100 f d.A.) an die Staatsanwaltschaft. Sie wurde nicht zu den Ermittlungsvorgängen zum Komplex V. - 6 Js 491/57 -, sondern zu den neugebildeten Vorgang 6 Js 69/59 genommen, den die Staatsanwaltschaft, wie bereits oben unter a) ausgeführt, vergeblich abzugeben versuchte, und der dann bis zur Anklageerhebung unter der neuen Geschäftsnummer 6 Js 182/59 ruhte, ohne daß ein Richter tätig wurde.

24

Der Beschluß des Amtsgerichts in Goch vom 24. November 1960, von dem die Strafkammer meint, er habe die Verjährung unterbrochen, ist in dem Ermittlungsverfahren 6 Js 491/57 (Komplex V.) ergangen. Dieser Beschluß könnte, wie dargelegt ist, Unterbrechungswirkungen für den Fall General-Tr. (VI) nur dann haben, wenn sie sich auch wegen dieser Tat gegen den Angeklagten richtete, was jedoch eindeutig erkennbar sein müßte. Hier steht das Gegenteil fest. Zwar wird in den Gründen der Entscheidung ausgeführt, es bestehe der dringende Verdacht, daß der Angeklagte weitere Betrügereien begangen habe. Damit betraf der Beschluß auch diese weiteren Betrügereien. Der Fall General-Tr. (VI) gehörte jedoch nicht hierzu. Das folgt aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 17. November 1960 (Bd. II Bl. 164 R d.A.) in Verbindung mit dem Bericht des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf vom 14. November 1960 und der Anlage, dem Bericht des "United States Department of Justice, Federal Bureau of Investigations, Chicago, Illinois", vom 1. September 1960 (Bd. II Bl. 164, 165 d.A.). Dort sind weitere Betrügereien aufgeführt, die der Angeklagte in den USA begangen haben soll, zu denen der Fall General-Tr. aber nicht gehört. Nur diese im Bericht genannten Taten waren der Anlaß zum Antrag der Staatsanwaltschaft vom 17. November 1960.

25

c)

Ohne daß geprüft zu werden braucht, ob der Angeklagte wegen dieser Fälle ausgeliefert werden durfte, und ohne daß auf das weitere Vorbringen der Revision zu diesen Fällen eingegangen zu werden braucht, ist das Verfahren daher einzustellen, soweit der Angeklagte L. in den Fällen J.-O. (IV), Export-T. (V) und General-Tr. (VI) verurteilt worden ist.

26

Insoweit sind die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen, nicht jedoch die ausscheidbaren Auslagen des Angeklagten, da das Verhalten des Angeklagten in diesen Fällen eine grobe Unredlichkeit im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 UHaftEntschG in sich geschlossen hat (vgl. BGHSt 13, 75).

27

2.

In den beiden übrigen Fällen, gemeinschaftlicher Betrug (VII), Tatzeit August 1956 bis Mai 1957, und Conti-Gas (IX), Tatzeit 15. Januar 1957, ist die Verjährung jeweils rechtzeitig unterbrochen worden (vgl. u.a. Haftbefehl vom 10. Juli 1958 und Beschlüsse des Landgerichts in Kleve vom 15. Mai 1961 (Bd. V Bl. 113 d.A.) und des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31. Juli 1961 (Bd. V Bl. 154 d.A.).

28

3.

Entgegen der Ansicht der Revision ist der Grundsatz der Spezialität für das Auslieferungsverfahren im Fall Conti-Gas (IX) nicht verletzt. Der Angeklagte ist verurteilt worden, weil er die Firma C.-G. durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und seines Zahlungswillens zum Abschluß des Vertrages vom 15. Januar 1957 veranlaßt hat. Wegen desselben Vorwurfes ist die Auslieferung bewilligt worden (vgl. Bd. V Bl. 3, 104 d.A.). Der Grundsatz der Spezialität bedeutet nicht, daß damit dem Gericht die Verwertung jeglicher außerhalb der Darstellung im Auslieferungshaftbefehl liegender und auf rechtmäßigem Verfahrensweg festgestellter Tatsachen verwehrt ist. Es widerspricht daher nicht diesem Grundsatz, daß die Strafkammer Umstände, die nach dem 15. Januar 1957 liegen, zur Bejahung der innere Tatseite herangezogen hat.

29

II.

Verfahrensrügen

30

1.

Die Rüge, die Grundsätze der Mündlichkeit des Verfahrens und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 261 StPO) seien verletzt, weil die Schöffen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und eine vom Berichterstatter auf Grund des Akteninhalts gefertigte Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des Angeklagten gelesen hätten, ist unbegründete. Die Behauptungen des Beschwerdeführers sind widerlegt. Nach den insoweit übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer vom 23. März 1964, des Berichterstatters vom 24. März 1964 und den Erklärungen der Schöffen K. und Q. vom gleichen Tage haben letztere weder in die Anklageschrift noch in jene Aufstellung Einsicht genommen.

31

2.

Unzulässig ist die Rüge, das "Prinzip der Rechtsstaatlichkeit" sei verletzt worden (Art. 20 GG). Hierzu hat der Beschwerdeführer behauptet, die Strafkammer habe - zumindest - im Fall C.-G.(IX) die Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung in ihr Gegenteil verkehrt. Zum Beweis der Richtigkeit dieser Behauptung hat er sich auf eine private Tonbandaufnahme bezogen, die der Verteidiger aus persönlichen Gründen mit Zustimmung des Vorsitzenden der Strafkammer während der Hauptverhandlung von den Angaben der Zeugen und Sachverständigen hatte herstellen lassen, soweit diese mit der Aufnahme ihrer Äußerungen einverstanden waren.

32

Der Beschwerdeführer verkennt selbst nicht, daß die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer der Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit durch das Revisionsgericht entzogen sind. Er meint jedoch, dieser Grundsatz finde dort seine Begrenzung, wo ein rechtsstaatliches Prinzip, daß nämlich ein Angeklagter nur wegen einer Tat verurteilt werden könne, die er begangen habe, dadurch verletzt sei, daß die Strafkammer Zeugenaussagen in ihr Gegenteil verkehrt habe. Damit will der Beschwerdeführer die Feststellungen der Strafkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist, unzulässig durch eigene, ihm günstigere ersetzen. Sein Vorbringen enthält nicht den Vorwurf, die Strafkammer habe die Beweiserhebung als solche nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt, was auf eine dahingehende Rüge zu überprüfen Pflicht und Aufgabe des Revisionsgerichts wäre; es zielt vielmehr dahin, einen Abschnitt der Beweisaufnahme vor dem Tatrichter zu wiederholen und dadurch darzutun, daß dieser deren Ergebnis unrichtig gewürdigt und festgestellt habe. Dem steht § 261 StPO entgegen. Danach entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme allein der Tatrichter. Nur was er nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung als Beweisergebnis ansieht und feststellt, ist maßgebend und damit auch für das Revisionsgericht bindend. Aus diesem Grund sind Tonbandaufnahmen ebensowenig wie schriftliche Vermerke, die von einem Prozeßbeteiligten über die Angaben von Zeugen abweichend von den Feststellungen des Gerichts hergestellt worden sind, zu deren Widerlegung geeignet; sie dürfen nicht benutzt werden (vgl. BGHSt 15, 347, 349) [BGH 08.02.1961 - 2 StR 625/60].

33

Im übrigen liegt der von der Revision behauptete Gegensatz zwischen dem Urteil und dem vom Beschwerdeführer mitgeteilten Inhalt der Tonbandaufnahme nicht vor. Nach dem Urteil hat C.-G. nie eine Liquidation der von ihr an den Angeklagten verkauften Firma C.-Rundfunk beabsichtigt. Diese Feststellung steht nicht in Widerspruch zu den angeblichen Bekundungen des Zeugen St., er habe in einem Vermerk über eine Besprechung anläßlich des Verkaufs der C.-Rundfunk niedergelegt, sofern die Gesellschaft durch den Angeklagten nicht übernommen werden könne, müsse erforderlichenfalls eine Liquidation in Erwägung gezogen werden. Das ist mit den Urteilsfeststellungen nicht nur vereinbar, sondern sogar eine Bestätigung dafür, daß C.-G. eine Liquidation von C.-Rundfunk nicht beabsichtigt, sie allenfalls als letzte Möglichkeit notgedrungen in Erwägung gezogen hat (vgl. dazu auch S. 120 UA).

34

3.

Deshalb geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Strafkammer habe einen Sachverständigen dazu hören müssen, daß C.-G. auch dann, wenn der Vertrag mit dem Angeklagten vom 15. Januar 1957 nicht abgeschlossen worden wäre, im Zug der beabsichtigten Liquidation von C.-Rundfunk ihr gesamtes Gesellschaftskapital verloren hätte, von einer unzutreffenden Voraussetzung aus und ist daher unbegründet. Nach S. 42 UA haben überdies die Zeugen D. und Gl. eindeutig erklärt, bei einem Scheitern der Verkaufsverhandlungen hätte C.-Rundfunk die Produktion, wenn auch vielleicht eingeschränkt, aufrechterhalten. Daß dies nicht geschah, hatte gerade der Angeklagte zu verantworten.

35

4.

Unzulässig ist das als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO aufzufassende Vorbringen der Revision, der Angeklagte sei dadurch beschwert, daß die Strafkammer es aufzuklären unterlassen habe, ob seine Verurteilungen durch das Landgericht in Berlin vom 29. Oktober 1940 - 1 P KLs 37/40 - und vom 23. September 1941 - Bt KMs 9/41 - politischer Natur waren, da die Beweismittel nicht mitgeteilt werden, deren Benutzung zur Wahrheitserforschung sich der Strafkammer hätte aufdrängen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

36

III.

Sachbeschwerde

37

Die Überprüfung des Schuldspruchs in den Fällen gemeinschaftlicher Betrug (VII) und C.-G. (IX) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

38

1.

Fall gemeinschaftlicher Betrug (VIII)

39

a)

Die Angeklagten L. und W. stellten in Ausführung eines gemeinschaftlich gefaßten Plans von etwa August 1956 bis Mai 1957 einander in Kenntnis und zur Überbrückung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten Wechsel aus und akzeptierten sie. Sie waren sich darüber klar, daß sie die Wechsel nur unterbringen konnten, wenn sie wahrheitswidrig angaben, den Wechselforderungen lägen echte Warengeschäfte zugrunde.

40

Der Angeklagte W. bot je einen vom Angeklagten L. akzeptierten Wechsel über 100.000 DM der Commerzbank und der Deutschen Bank an; erstere diskontierte, letztere nicht.

41

Er gab weiterhin 25 Wechsel über insgesamt 1.352.135,65 DM an mehrere Firmen weiter, die der Angeklagte L. als Bezogener bis auf einen geringfügigen Betrag von 17.000 DM nicht einlöste. In den meisten Fällen wurden zur Einlösung neue Finanzwechsel präsentiert.

42

Der Angeklagte L. ließ 34 Wechsel, die der Angeklagt Westerop akzeptiert hatte, über insgesamt 961.930 DM vom Zeigen P. (Firma M., M.) ankaufen. Diese Wechsel wurden weitergegeben. Etwa die Hälfte wurde vom Angeklagten W. zumeist durch weitere Wechselziehungen eingelöst; der Rest ging zu Protest; die Indossanten wurden in Anspruch genommen.

43

Die Strafkammer hat hinsichtlich der Wechsel des Angeklagten W. nur im Fall der Commerzbank eine vollendete und im Fall der Deutschen Bank eine versuchte Täuschung feststellen können, während sich bei den Firmen, die die weiteren Wechsel übernommen hatten, nicht ausschließen ließ, daß sie sich des Charakters dieser Wechsel als reiner Finanz- oder Überbrückungswechsel bewußt waren. Dagegen führten bei den Wechseln des Angeklagten L. die Täuschungshandlungen in allen Fällen zur Vermögensschädigung.

44

b)

Zutreffend hat die Strafkammer den Tatbestand des gemeinschaftlichen Betruges nach den § 263, 47 StGB bei den Wechseln des Angeklagten W. nur im Fall der Commerzbank als vollendet und im Fall der Deutschen Bank als versucht und bei denjenigen des Angeklagten L. in allen Fällen als vollendet angesehen. Alle tatbestandsmäßigen Handlungen sind angesichts der Art und der Durchführung des gemeinsamen Plans mit Recht beiden Angeklagten als Mittätern angelastet worden. Bedenkenfrei ist die Annahme der Strafkammer, die Betrugshandlungen seien bei Weitergabe der Wechsel vollendet gewesen und die Vermögensbeschädigungen eingetreten; denn für die hingegebenen Geldbeträge erhielten die Übernehmer nur minderwertige persönliche Forderungen gegen sehr schlecht gestellte Schuldner (vgl. RGSt 36, 367).

45

Dieser Umstand war auch vom Vorsatz der Angeklagten umfaßt; denn sie rechneten in Ansehung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Begebung eines jeden Wechsels damit, daß er nicht eingelöst werden könne. Deshalb hat die Strafkammer auch zu Recht angenommen, daß der Schaden entstanden war und die Bezahlung des einen oder anderen der Wechsel ihn nicht rückwirkend beseitigte, daß sie vielmehr nur als Schadenswiedergutmachung beurteilt worden kann (vgl. RGSt 71, 85, 86;  73, 61, 63;  74, 129, 130).

46

Soweit die Revision ausführt, in den Fällen Commerz- und Deutsche Bank seien die Finanzwechsel ebensogut wie Warenwechsel gewesen, geht sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Im übrigen sind ihre Einwendungen offensichtlich unbegründet.

47

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert die Angeklagten nicht.

48

2.

Fall C.-G.(IX)

49

a)

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15. Januar 1957 übertrug die Firma "D. C. G.-Gesellschaft" - C.-G. - die Geschäftsanteile der Firma "C. Rundfunk Gesellschaft mbH" - C.-Rundfunk - mit sofortiger dinglicher Wirkung auf den Angeklagten, Dieser verpflichtete sich, bis zum 2. März 1957 2.000.000 DM (700.000 DM Stammkapital zuzüglich 1.300.000 DM übernommenen Bankverbindlichkeiten) zu zahlen. Bei nicht fristgemäßer Zahlung behielt sich C.-G. vor, die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Abtretung der Geschäftsanteile zu verweigern. Von dieser Vertragsklausel konnte sie nur unter sehr erheblichen Schwierigkeiten Gebrauch machen; sie war deshalb lediglich als Druckmittel gegen den Angeklagten gedacht. Dieser war sich bei Vertragsschluß darüber im klaren, daß er den Kaufpreis bis zum 2. März 1957 weder aus eigenen noch aus fremden Mitteln werde aufbringen können. Die Vorstandsmitglieder der C.-G. zweifelten nicht an seiner Leistungsfähigkeit, weil er als finanzstarker Großkaufmann galt und außerdem im Jahr 1955 die Firma "AGA Apparatebau G. GmbH" ordnungsgemäß von Conti-Gas erworben hatte.

50

Am 8. März 1957 erbat der Angeklagte Stundung; daraufhin wurde die Fälligkeit des Kaufpreises bis zum 30. September 1957 hinausgeschoben. Am 22. März 1957 erteilte die Gesellschafterversammlung der C.-G. ihre Zustimmung; der Angeklagte begab auf den 30. September 1957 fällig gestellte Wechsel. Am 14. August 1957 beantragten die Geschäftsführer der C.-Rundfunk das Vergleichsverfahren; am 27. November 1957 wurde das Konkursverfahren eröffnet.

51

b)

Die Strafkammer hat die äußere und innere Tatseite des Betruges rechtsbedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte hat die Vorstandsmitglieder der C.-G. bei Vertragsschluß über seine mangelnde Zahlungsfähigkeit getäuscht und sie daher in den Irrtum versetzt, seine Leistungsfähigkeit sei so über jeden Zweifel erhaben, daß sich eine Frage danach erübrige. Zwar hat sich der Angeklagte, der sich nach den Urteilsfeststellungen als finanzstarker und erfolgreicher Geschäftsmann gab und sehr großzügig und repräsentativ aufzutreten pflegte, nicht ausdrücklich auf seine Zahlungsfähigkeit berufen; er hat jedoch durch die vertragliche Übernahme der befristeten Zahlungsverpflichtung zugleich erklärt, er sei zur Erfüllung in der Lage.

52

Wenn der Beschwerdeführer meint, bei Nichterfüllung eines Vertrages sei der Tatbestand des § 263 StGB "durch aus noch nicht immer erfüllt", trifft das zwar zu, so etwa bei nachträglichen unvorhersehbaren Schwierigkeiten oder Ausfall sicher zu erwartender Eingänge. Hier hat jedoch der Angeklagte durch Täuschungshandlungen den Abschluß des Vertrages und zugleich dessen teilweise Erfüllung seitens der C.-G. erreicht.

53

Er war am 15. Januar 1957 nicht in einer solchen Lage, daß die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen bis zum 2. März 1957 möglich war, und er wußte das auch. Die Ansicht der Revision, er habe mit Leistungen der amerikanischen "Finanzgruppe Hans R T. und Joe M." rechnen können, steht in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils. Hiernach hat die "T.-Gruppe" ihm zwar am 2. März 1957 eine Erklärung ausgestellt, worin sie sich für die Zahlung des Übernahmebetrags durch den Angeklagten verbürgte, diese Bürgschaft jedoch von Bedingungen abhängig machte, die noch nicht erfüllt waren. Daraus hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei geschlossen, daß am 15. Januar 1957 eine bindende Zusage auf Leistungen noch nicht vorlag, und der Angeklagte auch nicht mit rechtzeitigen Eingängen von dieser Seite rechnete.

54

Dem Angeklagten ging es allein um die Erreichung des Vertragsschlusses und die ihm im Vertrag eingeräumte Rechtsposition, die ihm die Verfügungsgewalt über C.-Rundfunk gewährte. Diese hat er durch die Übertragung der Geschäftsanteile auf ihn mit sofortiger dinglicher Wirkung erlangt, unabhängig davon, daß noch die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich war. Tatsächlich konnte er über die C.-Rundfunk verfügen und hat er auch verfügt.

55

c)

Damit ist der C.-G. durch den Vertragsschluß ein Vermögensschaden entstanden; denn sie verzichtete auf ihre Verfügungsbefugnis und räumte sie dem Angeklagten ein. Dafür erhielt sie nur eine minderwertige persönliche Forderung gegen diesen. Sie konnte nicht mehr über die Firma C.-Rundfunk und deren Produktion verfügen und hatte keine Möglichkeit mehr, die Firma zu sanieren, während der unzuverlässige Angeklagte gerade alle Möglichkeiten erhielt, die er dann später sogar noch zur Erlangung eines Kredits ausnutzte.

56

Die von der Revision erwähnte Feststellung, nach der vom Gericht übernommenen Aussage des Zeugen Le "sei C.-Rundfunk einfach nichts mehr wert gewesen", enthält das Urteil nicht; es führt in diesem Zusammenhang vielmehr aus, der Vermögensschaden entfalle trotz der Aussage des Zeugen Le., bei einer Liquidation hätte C.-G. sowohl das Stammkapital verloren als auch für die Bankverbindlichkeiten einstehen müssen, schon deshalb nicht, weil eine Liquidation nie beabsichtigt gewesen sei.

57

IV.

Strafzumessung

58

Da nicht auszuschließen ist, daß die weggefallenen Einzelstrafen in den eingestellten Fällen J.-O. (IV), Export-T. (V) und General-Tr. (VI) die Höhe der weiteren Einzelstrafen beeinflußt haben, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben, ohne daß auf das Vorbringen der Revision hierzu eingegangen zu werden braucht. Bei der Neufestsetzung der Strafen wird die Strafkammer das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben. Insoweit wird auf die Entscheidung BGHSt 2, 96 hingewiesen.

59

B.

Die Revision des Angeklagten W.

60

I.

Die Verfahrensrüge ist unzulässige. Es fehlt schon die Darlegung, welche Zeugen die Tonbandaufnahme abgelehnt und sich nach der Behauptung des Beschwerdeführers durch das Vorhandensein des Geräts beeinflußt gefühlt haben wollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

61

II.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Schuldspruch im Fall gemeinschaftlicher Betrug (VII) sind offensichtlich unbegründet; auf die Ausführungen zu A III 1 wird Bezug genommen. Gegen die Verurteilung im Fall Kreditbetrag (VIII) hat er sich nicht mit Einzelangriffen gewendet. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Schuldspruchs und der Strafzumessungserwägungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Kirchhof
Henning