Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1965, Az.: VI ZR 213/63
Schadensersatz wegen Verletzung der Sicherungspflicht eines Treppenhauses; Ersatz von Vermögensschaden und Schmerzensgeld wegen Pflichtverletzung; Anschein der Ursächlichkeit von Mängeln für die Verletzung; Verkehrswidrige Gefährdung durch ungeriffelte Treppenschienen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 213/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12723
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg- 13.06.1963
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 311 Abs.2 BGB culpa in contrahendo
- § 282 BGB a.F.
Fundstelle
- VersR 1965, 520-521 (Volltext mit red. LS)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, pro Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt.
Tatbestand
Am 22. Dezember 1960 nahm der Kläger als Mitglied an einer Sitzung der J.-J-L. im ersten Stockwerk des G.-Hauses des Beklagten teil. Gegen 21.30 Uhr verließ er zusammen mit Frau S. die Veranstaltung. Beide stiegen im Gespräch die Treppe zum Erdgeschoß nebeneinander hinab. Der Kläger ging rechts; er hielt sich nicht am Geländer fest. Auf einer der letzten Stufen kam er zu Fall, stürzte hinunter und schlug auf den Steinfußboden auf. Hierbei brach er drei Knöchel der rechten Hand.
Die steinernen Stufen der mit Handläufen versehenen, sehr breiten Treppe haben eine durchschnittliche Tiefe von 33 cm. Zur Unfallzeit waren die Vorderkanten der 1. bis 7. Stufe von unten mit ungeriffelten, etwa 2,2 cm breiten Eisenschienen, die der weiteren Stufen teils mit aufgerauhten, teils mit nicht geriffelten Messingschienen abgedeckt. Da der frühere Linoleumbelag der Stufen nicht mehr vorhanden war, überragten die Metallschienen die Auftrittflächen verschiedener Stufen nach oben, so auf der untersten Stufe um etwa 1 mm, auf der zweiten fast gar nicht, auf der dritten um 1-2 mm und auf der vierten gar nicht.
Das Treppenhaus wird außer von den Logenbesuchern von vielen weiteren Personen benutzt. In den oberen Räumen des Gebäudes befinden sich ein privates Lehrinstitut, eine Tanzschule und das Büro einer politischen Partei. Außerdem sind 5 Wohnungen vorhanden.
Der Kläger hat den Beklagten für seinen Schaden verantwortlich gemacht. Hierzu hat er zunächst behauptet, wahrscheinlich sei er auf der zweiten oder dritten Stufe von unten gestützt; später hat er geltend gemacht, möglicherweise habe der Sturz schon auf der fünften Stufe begonnen. Im weiteren hat er vorgetragen, verein Sturz sei allein auf den verkehrswidrigen Zustand der Treppe zurückzuführen. Die nicht geriffelten Metalleisten seien besonders glatt. Die Schienen an der dritten und - wie er später vorgebracht hat - an der fünften Stufe sowie an weiter oben gelegenen Tritten seien locker gewesen. Außerdem habe der Niveauunterschied zwischen Metallschienen und Stufen zu seinem Sturz beigetragen. Somit sei die ganze Treppe nicht verkehrssicher gewesene, Daher ergebe schon der erste Anschein die Ursächlichkeit der Mängel für den Sturz. Die Verkehrswidrigkeit werde dadurch bestätigt, daß der Beklagte nach der Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug die Treppe habe renovieren lassen.
Der als Kaufmann tätige Kläger hat vorgetragen, infolge des Unfalls habe er Vermögensschaden (Aufwendungen für Ersatzkräfte, Verdienstausfall sowie Behandlungskosten) erlitten; ihm stehe auch ein Schmerzensgeld zu. Mit der Klage begehrt er hiervon Zahlung bezifferter Teilbeträge in einer Gesamthöhe von 1.200 DM nebst Zinsen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, die Treppe sei verkehrssicher gewesen. Kino Riffelung der verkehrsüblichen Metalleisten sei nicht erforderlich. Der Niveauunterschied zwischen Metallschiene und Stufenfläche sei auf der dritten Stufe millimeterklein gewesen. Der verkehrssichere Zustand der Treppe ergebe sich auch daraus, daß in der Vergangenheit trotz starken Publikumsverkehrs keine Unfälle vorgekommen seien. Der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, weil er sich beim Hinuntergehen nicht am Handlauf festgehalten habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auf die mit der Anschlußberufung erhobene Widerklage des Beklagten hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß dem Kläger über den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 1.200 DM hinaus keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus dem Unfall vom 22. Dezember 1960 zustehen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) sowie aus einem möglicherweise zwischen der J.-J-L. und dem Beklagten bestehenden Mietverhältnis mit der Begründung verneint, eine unfallursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Es geht auf Grund der ursprünglichen Darstellung des Klägers und der damit übereinstimmenden Bekundung der Zeugin Stückrath davon aus, daß der Kläger auf der zweiten oder dritten und nicht schon auf der fünften Stufe von unten gestürzt ist. Auf Grund einer Augenscheinseinnahme hat es sich davon überzeugt, daß sich diese Stufen, ebenso wie die erste und die vierte, nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befanden.
Hierbei hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht als verkehrswidrig angesehen, daß die Metallschienen nicht geriffelt waren. Es ist der Meinung, daß die Riffelung wie auch die Nichtriffelung Vor- und Nachteile aufweisen. Es hat erwogen, daß geriffelte Schienen zwar weniger rutschig sind, daß man über sie aber leichter stolpern kann. Eine Riffelung hält es nur dann für zweckmäßiger, wenn die Stufe selbst sehr glatt ist, was hier nicht der Fall war, weil sämtliche Tritte aus rauhem Beton bestanden. Eine verkehrswidrige Gefährdung durch ungeriffelte Schienen scheidet nach seiner Ansicht aber auch deshalb aus, weil meist der ganze Fuß vor der Metallschiene auf die Stufe gesetzt wird, aber selbst bei einem Auftreten auf die Schiene die rauhe Betonstufe hinreichenden Halt bietet.
Auch die nur knapp millimeterstarken Niveauunterschiede zwischen Schiene und Trittfläche der zweiten und dritten Stufe verstoßen nach rechtlich nicht zu beanstandender Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegen die Verkehrssicherheit. Denn derartige geringe Unterschiede stellen, wie das Berufungsurteil zutreffend annimmt, normalerweise keine Gefahr für die Benutzer dar, weil die Füße soweit hochgehoben werden, daß die Schuhe nicht gegen eine so minimale Kante stoßen.
Schließlich hat das Berufungsgericht sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Metallschienen auf den vier unteren Tritten, insbesondere auf der dritten oder vierten Stufe, gelockert waren. Einen derartigen von ihm als verkehrswidrig bezeichneten Zustand hat es nur bei der fünften Stufe und bei weiteren, vom achten Tritt an festgestellt. Diesen Fehlern hat es aber mangels Unfallursächlichkeit ohne Rechtsirrtum keine Bedeutung beigemessen.
II.
Diese Ausführungen werden durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert.
1.
Zu Unrecht meint die Revision unter Hinweis auf die Feststellung des Berufungsurteils, daß vor dem Unfall einige Schienen gelockert gewesen und erst nach dem Unfall festgeschossen worden seien, der erste Anschein spreche dafür, daß der Zustand der Treppe für den Sturz ursächlich geworden sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht auf der fünften, sondern auf der dritten oder zweiten Stufe zu Fall gekommen. Diese Überzeugung hat es ohne Rechtsfehler auf Grund eingehender und möglicher Würdigung des Vorbringens des Klägers und der Bekundung der Zeugin Stückrath gewonnen. Sie wird auch von der Revision im einzelnen nicht angegriffen Diese Stufen waren aber, ebenso wie die erste und die vierte, nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts verkehrssicher. Nur für die fünfte Stufe und weitere Tritte oberhalb, nicht aber für die ersten vier Stufen hat das Berufungsgericht eine Lockerung der Metallschienen festgestellt. Hiernach waren die Stufen, auf denen der Kläger zu Fall gekommen ist, verkehrssicher. Der fünfte Tritt, der möglicherweise nicht verkehrsgerecht war, ist aber nicht unfallursächlich gewordene. Damit verbleibt kein Raum für die Annahme des ersten Anscheins im Sinne der Revision, auch nicht für eine Mitursächlichkeit der Fehlerhaftigkeit der Treppe.
Daher kommt es im einzelnen nicht auf die von der Revision bekämpfte Begründung an, mit der das Berufungsgericht das Vorliegen des ersten Anscheins verneint.
2.
Soweit die Revision aber darüber hinaus meint, der erste Anschein spreche jedenfalls für die Annahme, daß der Kläger auf der zweiten oder dritten Stufe wegen eines sonstigen Mangels der Treppe gestolpert sei, so kann ihr auch darin nicht gefolgt werden. Die Revision nennt selbst keinen anderen Mangel dieser Treppenstufen, der als verkehrswidrig anzusehen wäre und unfallursächlich geworden sein könnte. Von derartigen Fehlern der Treppe braucht das Berufungsgericht auch nicht nach der Aussage der Zeugin Mantey auszugehen, sie selbst sei des öfteren auf der Treppe gestolpert ebenso wie viele Logenmitglieder, die sich dann bei ihr über den Zustand der Treppe beschwert hätten. In tatrichterlich möglicher Würdigung hat es, auch im Hinblick auf die Mängel der oberen und ihre Fehlen bei den vier unteren Stufen, die Bekundung für zu unbestimmt gehalten, um einen allgemeinen gefährlichen Zustand der Treppe annehmen oder wenigstens von ihm im Sinne des ersten Anscheins ausgehen zu können. Zudem ist nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß der Kläger allein durch Unachtsamkeit und Ungeschicklichkeit zu Fall gekommen ist. Das gilt umsomehr, als der zur Unfallzeit 58-jährige Kläger, der als Logenmitglied das Treppenhaus genau kannte, die Treppe im Gespräch mit der Zeugin Stückrath und in neuen Schuhen hinabgestiegen ist, ohne sich am Treppengeländer festzuhalten. Ein typischer Geschehensablauf liegt nach alldem nicht vor (vgl. auch Urt. des erkennenden Senats vom 6. Oktober 1964 - VI ZR 164/63 - VersR 64, 1245).
3.
Zu Unrecht vermißt die Revision die Erörterung einer vertraglichen Haftung. Das Berufungsgericht hat eine solche Möglichkeit durchaus erwogen. Ihr Vorliegen hat es aber ohne Rechtsfehler auf Grund der Feststellung verneint, daß der Kläger auf der nicht verkehrswidrigen zweiten oder dritten Stufe zu Fall gekommen ist und nicht auf dem fünften Tritt.
Einer solchen vertraglichen Haftung käme im übrigen für die Beweislast keine Bedeutung zu. Denn selbst bei entsprechender Anwendung des § 282 BGB wäre der Kläger lediglich der Beweislast für ein Verschulden des Beklagten enthoben nicht aber dafür, daß sein Sturz durch einen den Verkehrserfordernissen nicht entsprechenden Zustand der Treppe allein oder mitverursacht worden ist (vgl. Larenz, Schuldrecht I 6. Aufl. § 23 Ib).
III.
Nach alledem ist die Revision unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens