Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1965, Az.: 5 StR 612/64
Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Grundlagen der Darlegung von Verfahrensrügen im Strafprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1965
- Aktenzeichen
- 5 StR 612/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 05.06.1964
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Januar 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten R.-P. und I.-I. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 5. Juni 1964 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Jedem von ihnen wird die nach dem 5. Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
A.
Die Revision des Angeklagten R.-P. rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.
1.
Die Rüge, das Schwurgericht sei in der Person des Geschworenen (Hilfsgeschworenen) Bremer nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unbegründet. Es trifft allerdings zu, daß in der Hauptverhandlung der zweiten Schwurgerichtstagung des Landgerichts am 4. und 5. Juni 1964, in der die vorliegende Sache verhandelt worden ist, anstelle des Geschworenen. Vogt der Hilfsgeschworene B. mitgewirkt hat. Das entsprach jedoch dem Gesetz.
Der Vorsitzende des Schwurgerichts hatte, wie seine dienstliche Äußerung vom 21. Oktober 1964 (Bd. II Bl. 246 d.A.) beweist, den Geschworenen Vogt von der Dienstleistung an den Sitzungstagen, an denen die vorliegende Sache verhandelt wurde, entbunden, weil Vogt Ferienplätze, die er ab 1. Juni 1964 gebucht hatte, nur bis zum 5. Juni 1964 hatte verlegen können, und weil von vornherein damit zu rechnen war, daß die Verhandlung am 5. Juni 1964 fortdauern werde. Diese auf die §§ 54, 84 GVG gestützte Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht meint die Revision, daß er nicht den Hilfsgeschworenen B., sondern einen der beiden in der Liste vor B. stehenden Hilfsgeschworenen hätte berufen müssen. Heranzuziehen ist der an bereitester Stelle stehende Hilfsgeschworene, d.h. derjenige, der in der Liste nach demjenigen Hilfsgeschworenen steht, der in der Wahlperiode zuletzt zu einer Hauptverhandlung anstelle eines verhinderten Geschworenen einberufen wurde (BGHSt 12, 243). Daß ein solcher Wechsel stattfindet, ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, folgt aber daraus, daß es nicht Absicht des Gesetzes sein kann, den zuerst aufgeführten Hilfsgeschworenen stärker zu belasten als die anderen (vgl. Löwe/Rosenberg 20. Aufl. GVG § 49 Anm. 4).
Die beiden Hilfsgeschworenen, die in der liste vor B. standen, waren, wie die bereits oben erwähnte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ebenfalls beweist, schon von dem Vorsitzenden der ersten Schwurgerichtstagung, die am 11. Mai 1964 begonnen hatte und während der zweiten Schwurgerichtstagung fortdauerte, als Ergänzungsgeschworene zugezogen worden. Ergänzungsgeschworene sind zwar keine Hilfsgeschworenen. Sie werden aber ebenso wie diese nach den §§ 49, 42 Nr. 2, 84 GVG berufen (vgl. Löwe/Rosenberg a.a.O. GVG § 192 Anm. 8). Der Dienst als Ergänzungsgeschworener belastet zeitlich gesehen den Geschworenen ebenso wie der Dienst als Hilfsgeschworener. Das rechtfertigt es, bei Beantwortung der Frage nach dem an bereitester Stelle stehenden Hilfsgeschworenen eine frühere Zuziehung als Ergänzungsgeschworener genauso zu berücksichtigen wie die frühere Zuziehung als Hilfsgeschworener.
An der rechtlichen Beurteilung ändert nichts, daß die erste Schwurgerichtstagung während der zweiten Schwurgerichtstagung fortdauerte. Es gibt weder ein Gesetz noch einen Rechtsgrundsatz, der verbietet, daß mit einer späteren Schwurgerichtstagung begonnen wird, bevor die frühere beendet ist. Ein solches Verfahren ist rechtlich zulässig, sofern nur die Zuständigkeitsbereiche beider Tagungen in rechtlich einwandfreier Weise gegeneinander abgegrenzt werden. Daß letzteres hier nicht der Fall gewesen wäre, rügt die Revision nicht.
2.
Die Rüge, § 244 Abs. 2 StPO (Aufklärungspflicht) sei verletzt worden, ist ebenfalls unbegründet.
Das Schwurgericht hat ausweislich der Urteilsgründe auf Grund der Aussage des Zeugen S.-A. als erwiesen angesehen, daß der Gastarbeiter B.-C. den Angeklagten P. unmittelbar vor der Tat mit den Worten "Denk an Frau und Kinder" gewarnt und dieser darauf abweisend geantwortet hat (UA S. 7). Von Amts wegen auch B.-C. als Zeugen hierzu zu hören, brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, zumal da B.-C. nach einem Vermerk in der Sitzungsniederschrift nicht zu ermitteln war.
3.
Die Sachrüge ist ebenfalls ohne Erfolg. Was die Revision hierzu im einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im vollen Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler.
B.
Die Revision des Angeklagten I.-I. rügt gleichfalls Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Auch dieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Das Gesetz ist nicht dadurch verletzt worden, daß das Schwurgericht weder die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Manuel A.-A. vom 17. Dezember 1963 (Bd. I Bl. 234 f d.A.) in der Hauptverhandlung verlesen noch den Zeugen erneut vernommen hat.
§ 245 StPO ist nicht verletzt worden, weil die Vernehmungsniederschrift kein, herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift war. Hierzu hätte es des Antrages eines Beteiligten auf Verwertung der Vernehmungsniederschrift bedurft (vgl. RGSt 41, 4,13). Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden. In der Sitzungsniederschrift heißt es vielmehr, daß der Staatsanwalt und beide Verteidiger keine Anträge auf Verlesung der Vernehmungsniederschrift stellten.
Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegt ebenfalls nicht vor. Das Schwurgericht hat ausweislich der Urteilsgründe festgestellt, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten I. zur Tatzeit mindestens 1,24 Promille und höchstens 1,41 Promille betrug. Das ist ein hinreichender Anhaltspunkt für den Trunkenheitsgrad. Es brauchte sich dem Schwurgericht bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen, von Amts wegen Manuel A.-A. als Zeugen darüber zu hören, ob der Angeklagte I., wie die Revision behauptet, vor der Tat 6 Flaschen Bier getrunken hat und auf der Rückfahrt mehrmals vom Fahrrad gefallen ist. Ebensowenig brauchte es sich dem Schwurgericht aufzudrängen, von Amts wegen Manuel A.-A. darüber zu hören, ob der Angeklagte I. ihm, wie die Revision weiterhin behauptet, erzählt hat, er, I., sei von einem Deutschen geschlagen worden, und ob er, A.-A., daraufhin dem Pförtner der H. erklärt hat, I. spinne wohl. Das Schwurgericht konnte die behaupteten Tatsachen als bedeutungslos ansehen. Das Urteil stellt auf UA S. 5 fest, daß der Angeklagte I. die Gaststätte als erster betrat. Das ist genau das, was die Revision behauptet. Inwiefern die Strafkammer verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen Manuel A.-A. hierüber zu vernehmen, ist weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.
2.
Das Gesetz ist auch nicht dadurch verletzt worden, daß das Schwurgericht Manuel A.-A. nicht als Zeugen gehört hat. Er war vom Verteidiger des Angeklagten I. mit Schriftsatz vom 27. April 1964. (Bd. II Bl. 148 d.A.) benannt worden. Dabei hatte der Verteidiger als Anschrift des Zeugen angegeben: "Firma R. H. AG H., S.weg ..., Wohnheim der Spanier, Zimmer Nr. 8". Bl. 42, 43 und 47 des Zustellungsheftes ergeben, daß vergeblich versucht worden ist, den Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden und daß die R. H. AG mitgeteilt hat, ein Spanier mit dem erwähnten Namen habe nie bei ihr gearbeitet, wahrscheinlich liege eine Verwechslung mit dem - oben unter 1 erwähnten - Manuel A.-A. vor. In der Haupt Verhandlung ist daraufhin ausweislich der Sitzungsniederschrift festgestellt worden, daß der Zeuge nicht ermittelt werden konnte. Von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen, war das Schwurgericht nicht verpflichtet.
3.
Es bedeutet keinen Verfahrensverstoß, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2StGB verneint hat. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, was der Sachverständige in der Hauptverhandlung gesagt hat. Im übrigen entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 51. Abs. 1 oder 2 StGB erfüllt oder ausgeschlossen sind, letztlich der Richter.
Ebensowenig kann aus Verfahrens- oder sachlichrechtlichen Gründen beanstandet werden, daß das Urteil nicht mitteilt, was die zur Frage der Zurechnungsfähigkeit gehörten Sachverständigen in der Hauptverhandlung im einzelnen gesagt haben. Das Schwurgericht konnte und durfte sich damit begnügen, das Ergebnis dieser Beweisaufnahme in den Urteilsgründen in dem Satz zusammenzufassen: "Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er zur Zeit der Tat nicht voll zurechnungsfähig gewesen sei" (UA S. 10).
4.
Die Sachrüge ist gleichfalls ohne Erfolg. Was die Revision zu ihrer Rechtfertigung vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch sonst läßt das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Greneralbundesanwalts.
Koffka
Schmidt
Siemer
Schmitt