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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1965, Az.: VII ZR 22/63

Unternehmer; Kaufmanneigenschaft; Handelsvertreter; Wett-Verträge; Öffentliche Verkaufsstelle; Lotto-Anträge; Vermittlungstätigkeit; Werbetätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1965
Aktenzeichen
VII ZR 22/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 43, 108 - 115
  • DB 1965, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 373-374 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 113
  • NJW 1965, 1132-1134 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Ein Unternehmer braucht nicht Kaufmann zu sein, um Handelsvertreter zu beschäftigen (hier: Anstalt des öffentlichen Rechts).

2. Das Zustandekommen von Wett-Verträgen fördert derjenige, der in einer öffentlichen Verkaufsstelle Gelegenheit bietet, Lotto-Anträge zwecks Weiterleitung an den Unternehmer und Abschluß der Wettverträge einzureichen. Für eine Vermittlungstätigkeit i. S. des § 84 HGB ist dies ausreichend. Werbend tätig zu werden, ist nicht erforderlich.