Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1965, Az.: VII ZR 22/63
Unternehmer; Kaufmanneigenschaft; Handelsvertreter; Wett-Verträge; Öffentliche Verkaufsstelle; Lotto-Anträge; Vermittlungstätigkeit; Werbetätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 22/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 43, 108 - 115
- DB 1965, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 373-374 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 113
- NJW 1965, 1132-1134 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Unternehmer braucht nicht Kaufmann zu sein, um Handelsvertreter zu beschäftigen (hier: Anstalt des öffentlichen Rechts).
2. Das Zustandekommen von Wett-Verträgen fördert derjenige, der in einer öffentlichen Verkaufsstelle Gelegenheit bietet, Lotto-Anträge zwecks Weiterleitung an den Unternehmer und Abschluß der Wettverträge einzureichen. Für eine Vermittlungstätigkeit i. S. des § 84 HGB ist dies ausreichend. Werbend tätig zu werden, ist nicht erforderlich.