Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1965, Az.: VI ZR 235/63
Berücksichtigungsfähige Umstände bei der Bestimmung des Inhalts und des Umfangs einer Verkehrssicherungspflicht; Auslösung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Eröffnung öffentlichen Verkehrs; Bestehen der Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber unbefugten Personen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 235/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 10.06.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 515-516 (Volltext mit red. LS)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 31. Juli 1959 besuchte der damals annähernd 20 Jahre alte Kläger das Volksfest in Waldsassen. Gegen 22.45 Uhr trat er den Heimweg an. Er benutzte einen damals noch unbefestigten Feldweg, der als einziger Zugang zum Volksfestplatz diente. Am Transformatorenhaus der Zweitbeklagten, das 15 bis 20 m vom Festplatz entfernt war, wollte er seine kleine Notdurft verrichten. Dabei fiel er in eine unbedeckte, ungesicherte Grube, die er wegen der Dunkelheit nicht gesehen hatte, und brach sich das rechte Schien- und Wadenbein. Die Grube war von Arbeitern der Zweitbeklagten nach Anweisung des Erstbeklagten, der verantwortlicher Leiter der Betriebsstelle der Zweitbeklagten in Waldsassen ist, ausgehoben worden. Den Auftrag hierzu hatte der Erstbeklagte von der Zweitbeklagten erhalten. Es sollte das Fundament des Transformatorenhauses untersucht werden. Die Grube war etwa 1 m lang, 0,6 m breit und 0,5 bis 0,7 m tief.
Der Kläger hat die Beklagten wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden ein angemessenes Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagter zum Ersatz aller künftigen materiellen und immaterieller Unfallschäden verpflichtet sind.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie habe die Auffassung vertreten, sie seien zur Verkehrssicherung nicht verpflichtet gewesen. Der Feldweg sei zwar am Unfalltage derart verschlammt gewesen, daß die Besucher des Festplatzes auf der 2,90 m breiten Grasnarbe zwischen Feldweg und Transformatorenhaus gegangen seien. Pur die Beklagten habe aber, zumal die Zweitbeklagte auf ihrem Grundstück keinen Verkehr eröffnet habe, kein Anlaß zu der Annahme bestanden, ein Besucher des Festplatzes könnte das 8 m vom Feldwege entfernte Gelände hinter dem Transformatorenhaus aufsuchen und in die Grube stürzen, die noch mindestens 4,10 m von der vorderen Kante des Transformatorenhausos entfernt gewesen sei. Der Kläger habe die Gefahr selbst herbeigeführt und damit auf eigene Gefahr gehandelt, weil er blindlings in das Dunkel der Nacht hineingelaufen sei, obwohl er gehbehindert gewesen sei und gewußt habe, daß er sich auf einem verschmutzten, unwegsamen Feldgelände befunden habe.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger zum Ersatz von 3/4 aller künftigen materiell Unfallschäden verpflichtet sind vorbehaltlich des Rechts Übergangs auf Sozialversicherungsträger. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten volle Klageabweisung. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß der Erstbeklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch die Körperverletzung des Klägers verschuldet hat.
Die Sicherungspflicht des Erstbeklagten ergibt sich daraus, daß die auf seine Veranlassung ausgehobene Grube eine Gefahrenquelle für Dritte darstellte. Sie kann nicht mit der Erwägung verneint werden, das Grundstück sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen und habe daher nicht zum Schütze von Personen, die es gleichwohl beträten, gesichert zu werden brauchen. Eine durch die Eröffnung öffentlichen Verkehrs ausgelöste Pflicht zur Verkehrssicherung ist nur ein Unterfall der Sicherungspflichten, die alle darauf beruhen, daß nach der konkreten Lage der Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, für die derjenige einzustehen hat, der den gefährlichen Zustand herbeigeführt hat (ebenso BGH III ZR 17/58 vom 9. März 1959, VRS 16, 329 = VersR 1959, 467). Wie in dieser Entscheidung zutreffend dargelegt ist, besteht eine Verkehrssicherungs pflicht auch solchen Personen gegenüber, die ein Grundstück unbefugt betreten, wenn nach den gegebenen Umständen mit dem Betreten des Grundstückes durch Unbefugte gerechnet werden muß und der Eigentümer keine Maßnahmen trifft, dies zu verhindern.
Die Revision meint, wenn diese Ansicht richtig wäre so würde auch der Landwirt haften, auf dessen an einer Straße gelegenem Grundstück jemand in einen Bewässerung graben oder in eine Ackerfurche falle; denn der Landwirt müsse jederzeit mit einem Betreten des Grundstücks durch Dritte rechnen. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Absicherung von Bewässerungsgräben und Ackerfurchen kann dem Landwirt nicht zugemutet werden, weil die von ihnen ausgehende Gefahr in keinem Verhältnis zu dem für die Absicherung erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten stände. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht werden aber durch den Gedanken der Zumutbarkeit und billigen Rücksichtnahme auf die Belange Dritter bestimmt und begrenzt.
Die auf Veranlassung des Erstbeklagten ausgeworfene Grundlage in unmittelbarer Nähe des Rasenstreifens zwischen Feldweg und Transformatorenhaus, über den die zahlreichen Festplatzbesucher wegen des verschlammten Zustandes des Feldweges gingen; nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, von dem auch die Revision ausgeht, betrug diese Entfernung nur etwa 4,10 m. Das Betreten des von den Beklagten als Ödland bezeichneten, mit einer Grasnarbe bewachsenen Grundstücks war weder durch eine Absperrung gehindert, noch war ein Verbotsschild angebracht. Unter diesen Umständen lag es durchaus nahe, daß Festplatzbesucher insbesondere zur Nachtzeit das Grundstück auch außerhalb des genannten Streifens betraten und so bis zu der Grube gelangten, diese wegen der Dunkelheit nicht wahrnahmen und hineinstürzten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zur Unfallzeit die Grasnarbe bis zur Grube hin abgetreten war, wie das Berufungsgericht dem landgerichtlichen Protokoll über die Augenscheinseinnahme allerdings zu Unrecht entnimmt. Auch wenn dies nicht der Fall war mußte unter den obwaltenden Umständen damit gerechnet werden, daß Festplatzbesucher das Grundstück bis zur Grube hin betraten. Die von den Vorinstanzen angeführte Verrichtung der kleinen Notdurft durch männliche Festplatzbesucher zu vorgeschrittener Zeit an der dem Licht des Festplatzes abgewandten Hinterfront des Transformatorenhauses stellt nur eine der naheliegenden Möglichkeiten dar, die zum Betreten des Grundstücks bis zur Grube hin führen konnten. Im Hinblick auf die große Zahl der Personen, die das mehrere Tage dauernde Volksfest besuchten und den Festplatz - nach mehr oder weniger reichlichen Alkoholgenuß - zur Nachtzeit verließen, muß die in unmittelbarer Nähe des Zugangsweges befindliche, ungesicherte Grube als erhebliche Gefahrenquelle angesehen werden.
Dar Revision mag zwar zuzugeben sein, daß die Festplatzbesucher, solange sie sich auf dem mehrgenannten Rasenstreifen hielten oder auch einen Schritt von ihm abwichen, durch die Grube nicht gefährdet waren. Diese stellte aber eine erhebliche Gefahrenquelle dar, sobald ein Besucher auch nur einige Schritte vom Wege abkam. Da diese Möglichkeit, wie dargelegt, nicht fernlag, gebot es die verkehrserforderliche Sorgfalt und die billige Rücksichtnahme auf die Belange Dritter die Grube abzusichern. Es ist dabei nicht auf das unbefugte Betreten des Grundstücks abzustellen; entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger vor der mit dem mühelosen Betreten des Grundstücks verbundenen Gefahr nicht bewahrt worden ist. Treffend weist der III. Senat in der oben angeführten Entscheidung darauf hin, daß auch die Strafvorschrift des § 367 Nr. 12 StGB für den Begriff des Verkehrs von Menschen an einem Ort nicht auf die Berechtigung, den Ort zu betreten, abhebt, sondern darauf, ob der dazu Befugte den Verkehr geduldet und tatsächlich nicht gehindert hat.
Im Hinblick auf die von der Grube ausgehende Gefahr deren Absicherung, die leicht und mit geringen Mitteln ausgeführt werden konnte, auch durchaus zumutbar. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht dem Erstbeklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt, die für den Unfall ursächlich war.
Das Verschulden des Erstbeklagten folgt daraus, daß ihm als Ortseingesessenen die tatsächlichen Verhältnis, genau bekannt waren. Er konnte somit die von ihm geschaffene Gefahrenlage und die nicht fernliegende Möglichkeit eines Unfalls erkennen. Er haftet daher nach § 823 BGB die Unfallfolgen.
Die Haftung der Zweitbeklagten ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, im Hinblick auf die Stellung des Erstbeklagten als verantwortlicher Leiter der Betriebsstelle der Zweitbeklagten aus §§ 823, 30, 31 BGB Die Zweitbeklagte haftet außerdem nach § 831 BGB, weil sie keinen Entlastungsbeweis angetreten hat.
2.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger ein mitwirkendes Verschulden angelastet und seinen Anspruch um 1/4 gekürzt Nach seiner Auffassung hätte der Kläger mit Rücksicht auf die Dunkelheit und die bei der Ortsbesichtigung festgestellten Unebenheiten des Geländes eine Taschenlampe benutzen müssen. Die Abwägung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.
Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe außer Betracht gelassen, daß der Kläger infolge einer Erkrankung an Poliomyelitis im Jahre 1945 stark gehbehindert gewesen sei. Mit der Annahme einer starken Gehbehinderung: des Klägers setzt sich die Revision in Widerspruch zum eigenen Sachvortrag der Beklagten, die sich das Vor bringen des Klägers zu eigen gemacht haben, er habe bis zum Unfall "fast normal" gehen können und kein orthopädisches Schuhwerk benötigt. Nach diesem Vorbringen konnte das Berufungsgericht von einer leichten Gehbehinderung des Klägers ausgehen, der es hinreichend dadurch Rechnung trägt, daß es ihm ansinnt, auch zur Sommerzeit bei Ausgängen, die bis in die Nacht währen konnten, stets eine Taschenlampe mitzuführen. Das Berufungsgericht konnte außerdem die Ursächlichkeit einer leichten Gehbehinderung für den Sturz in eine Grube, die der Kläger in der Dunkelheit nicht wahrgenommen hatte, als nicht hinreichend dargetan ansehen.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens