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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1965, Az.: 5 StR 578/64

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1965
Aktenzeichen
5 StR 578/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 14.08.1964

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Abhängigen u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Januar 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 14. August 1964 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2

1.

Dem Angeklagten war durch den Eröffnungsbeschluß zur last gelegt worden, sich u.a. in sieben Fällen, darunter gegenüber seinen Schülern W. K., M. und B. eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Die auf den 14. August 1964 1030 Uhr angesetzte Haupt Verhandlung konnte erst gegen 1230 Uhr begonnen werden. Sie dauerte - wie die dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter ergeben -, mit einer knapp einstündigen Mittagspause bis nach 23 Uhr. Nachdem insgesamt zehn Zeugen und ein Sachverständiger vernommen worden waren, wurde nach dem Antrage des Staatsanwalts der Angeklagte darauf hingewiesen, er könne im Falle W. unter Umständen wegen Beleidigung nach § 185 StGB bestraft werden. Nachdem der Verteidiger in seinem Schlußvortrag Freispruch beantragt hatte und der Angeklagte, der jegliche Schuld leugnete, das letzte Wort gehabt hatte, trat das Gericht gegen 2230 Uhr noch einmal in die Beweisaufnahme ein. Der Angeklagte wurde nunmehr darauf hingewiesen, "daß er

  1. 1.

    im Falle K. wegen

    1. a)

      Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 174 Nr. 1, 175, 73 StGB),

      sowie außerdem

    2. b)

      wegen einer weiteren selbständigen Handlung der fortgesetzten Beleidigung (§ 185 StGB),

  2. 2.

    im Falle M. wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern (§§ 174 Nr. 1, 175 a Nr. 3, 73 StGB).

  3. 3.

    im Falle B. wegen Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§§ 174 Nr. 1, 175, 73 StGB)

    sowie

  4. 4.

    im Falle W. wegen fortgesetzter Beleidigung (§ 185 StGB)

3

verurteilt werden könne".

4

Daraufhin beantragte der Verteidiger,

"die Haupt Verhandlung zu unterbrechen und innerhalb von elf Tagen fortzusetzen, da er seine Stellungnahme zu den dem Angeklagten erteilten Hinweisen erst vorbereiten müsse und heute nicht mehr abgeben könne".

5

Das Landgericht lehnte diesen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung ab. "Selbst bei einer etwaigen Verurteilung des Angeklagten nach § 175 a Nr. 3 StGB bliebe § 174 StGB das schwerere Strafgesetz im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO. Auch sonst erscheine eine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung nicht angemessen, da keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte aufgetreten seien (§ 265 Abs. 4 StPO)."

6

Dieses Verfahren beanstandet die Revision mit Recht. Ihr ist darin beizutreten, daß die Strafkammer den § 265 Abs. 1 StPO verletzt hat.

7

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen und eine Beschränkung seiner Verteidigung zu verhindern. Deshalb verlangt das Gesetz, daß er und sein Verteidiger in die Lage versetzt werden, ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten (vgl. BGHSt 18, 56, 57 [BGH 16.10.1962 - 5 StR 276/62];  13, 320, 323 [BGH 03.11.1959 - 1 StR 425/59]/324). Dazu ist zweierlei erforderlich. Einmal muß der nach § 265 Abs. 1 StPO erforderliche Hinweis so beschaffen sein, daß der Angeklagte und sein Verteidiger aus ihm allein oder in Verbindung mit dem Inhalt der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses erkennen können, welche Tat der Hinweis betrifft, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf sie anzuwenden ist und durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht. Daß der dem Angeklagten erteilte Hinweis diesen Erfordernissen nicht entspreche, behauptet die Revision nicht. Sie macht aber mit Recht geltend, daß das Gericht dem zweiten Erfordernis nicht gerecht geworden ist, das sich für den Fall einer Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ergibt. Es muß nämlich auch dem Angeklagten und seinem Verteidiger die Gelegenheit gegeben werden, die erforderlichen Anträge zu stellen und Erklärungen abzugeben. So hat das Reichsgericht schon in RGSt 21, 372, 374 ausgesprochen, daß dem Angeklagten hierzu Zeit gelassen werden muß. Welche Zeit hierfür erforderlich ist, läßt sich zwar nicht allgemein bestimmen. Jedenfalls muß sie aber unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse als ausreichend angesehen werden können. Das war hier keinesfalls zu bejahen. Der Verteidiger hatte, nachdem der Vorsitzende dem Angeklagten den längeren Hinweis erteilt hatte, ausdrücklich erklärt, daß er seine Stellungnahme erst vorbereiten müsse und sie "heute nicht mehr" abgeben könne. Damit brachte er zum Ausdruck, daß er sich nach der inhaltsreichen Hauptverhandlung und nach seinem Schlußvortrag und zu der späten Stunde außerstande fühle, die Verteidigung gegenüber den veränderten rechtlichen Gesichtspunkten ordnungsmäßig zu führen. Das war unter den dargelegten Verhältnissen ohne weiteres glaubhaft. Wenn das Landgericht einen so begründeten Unterbrechungsantrag durch Beschluß ablehnte, so lief das darauf hinaus, dem Angeklagten, der sich des Beistandes seines Verteidigers bedienen durfte, die Gelegenheit zur Verteidigung gegenüber der veränderten Rechtslage entgegen dem Willen des Gesetzes nicht zu gewähren. Das war ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO.

8

Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft aufgehoben werden, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Revision eingegangen zu werden brauchte.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker