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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1965, Az.: VIII ZR 297/62

Nichtbestehen des Herausgabeanspruchs des Vermieters aus § 556 Abs. 3 BGB; Sittenwidriges Zusammenwirken zwischen Vermieter und Hauptmieter zur Schädigung des Untermieters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1965
Aktenzeichen
VIII ZR 297/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 12.10.1962

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschel, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 12. Oktober 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Eigentümerin eines Hauses in Bochum, vermietete Erdgeschoßräume dieses Grundbesitzes durch Vertrag vom 18. September 1958 für 10 Jahre an den Gastwirt G. zum Betriebe einer Wirtschaft. Im Februar 1959 erhielt G., der eine auswärtige Gaststätte übernahm, von der Klägerin die Erlaubnis zur Untervermietung an die Beklagte. Diese schloß mit G. am 14. Februar 1959 einen Kaufvertrag über "die Inventarien und die auf Kosten von G. errichteten Baulichkeiten". Sie führte die Wirtschaft unter der Bezeichnung "Bierbar, Das gläserne Faß", für die sie auch Nachterlaubnis erhielt. Im April 1960 wurden gegen sie polizeiliche Ermittlungen eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen sie Anklage wegen Kuppelei, weil sie homosexuelles Treiben in der Gaststätte geduldet und gefördert habe. Der Vorsitzende des Schöffengerichts lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens am 4. Oktober 1960 mit der Begründung ab, ein Verstoß gegen die der Angeschuldigten möglicherweise obliegende Rechtspflicht und die Zumutbarkeit eines anderen Verhaltens sei nicht bedenkenfrei festzustellen (9 MS 99/60 StA Bochum).

2

Die Klägerin erhob daraufhin im November 1960 gegen ihren Mieter G. Klage, es zu unterlassen, die Gaststätte durch die Beklagte führen zu lassen. Das Amtsgericht Bochum gab dieser Klage im März 1961 (42 C 673/60) mit der Begründung statt, die Beweisaufnahme habe in erdrückendem Maße ergeben, daß das Lokal ein Treffpunkt Homosexueller gewesen sei, daß Verstöße gegen § 175 StGB vorgekommen seien und daß die jetzige Beklagte um diese Dinge gewußt habe. In diesem Vorprozeß war die jetzige Beklagte dem damaligen Beklagten G. als Streithelferin beigetreten. Sie legte gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein. Bald darauf kündigte die Klägerin ihrem Mieter Grau am 4. Mai 1961 fristlos. G. nahm die Kündigung am 5. Mai 1961 an. Daraufhin erklärte die Klägerin und die jetzige Beklagte als Berufungsklägerin in der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses am 30. Juli 1961 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt.

3

Mit der gegenwärtigen Klage verlangt die Klägerin Herausgabe der Gaststättenräume von der Beklagten als Untermieterin des G. nach §§ 556 Abs. 3 und 985 BGB. Das Landgericht verurteilte sie antragsgemäß durch vorläufig vollstreckbares Urteil. Die Beklagte legte Berufung ein. Wenige Tage danach wurde sie vom Gerichtsvollzieher zwangsweise aus der Gaststätte hinausgesetzt. Ihre Berufung wurde als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung wurde vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 31. Januar 1962 - VIII ZB 2/62 - aufgehoben. Sodann erging gegen die Beklagte Versäumnisurteil auf Zurückweisung ihrer Berufung. Die Beklagte legte form- und fristgerecht Einspruch ein.

4

Das Berufungsgericht hielt das Versäumnisurteil aufrecht.

5

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte, weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht versagt der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem im Berufungsrechtszuge von der Klägerin in erster Linie auf Mietrecht (§ 556 Abs. 3 BGB) gestützten Herausgabeanspruch mit der Begründung, nach § 556 Abs. 2 BGB könnte in einem solchen Falle dieses Recht weder der Hauptmieter (G.) noch die Beklagte als Untermieterin im Verhältnis zur Klägerin geltend machen.

7

Die Revision greift das vergeblich an.

8

Dahingestellt bleiben kann, wie das zwischen G. und der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis rechtlich einzuordnen ist. In den Tatsachenrechtszügen war nicht in Zweifel gezogen, daß G. von der Klägerin Räume "gemietet" hatte, deren Gebrauch er der Beklagten überlassen hatte. Nur darauf kommt es im Rahmen von § 556 Abs. 3 BGB an. Der von der Revision in Bezug genommene Kaufvertrag zwischen G. und der Beklagten vom 14. Februar 1959 ergibt auch nichts anderes. Danach hat die Beklagte G. "für Inventarien und auf seine Kosten errichtete Baulichkeiten" mit einem "Kaufpreis" entschädigt, was auch dafür spricht, daß Grau von der Klägerin keine eingerichtete Gaststätte übernommen, sondern Räume gemietet und in ihnen den Gastwirtschaftsbetrieb selbst eingerichtet hatte. Es würde aber auch nichts anderes gelten, wenn G. die Wirtschaft gepachtet und an die Beklagte unterverpachtet hatte; denn nach § 581 Abs. 2 BGB finden auf die Pacht die Vorschriften über die Miete und damit auch § 556 BGB entsprechende Anwendung. Es bestehen auch keine Bedenken, § 556 Abs. 2 BGB im Verhältnis zum Dritten, der nach § 556 Abs. 3 BGB auf Herausgabe in Anspruch genommen wird, anzuwenden (Staudinger 11. Aufl. BGB § 556 Nr. 30). Dafür, daß es sich (im Verhältnis zur Klägerin) um die Verpachtung eines Unternehmens handelt, wie die Revision meint, liegt kein Anhalt vor.

9

II.

Die Revision wendet sich weiter vergeblich gegen das Urteil des Berufungsgerichts, soweit der Beklagten gegenüber dem Herausgabeverlangen der Klägerin die Einrede der allgemeinen Arglist versagt worden ist.

10

1.

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Herausgabeanspruch des Vermieters aus § 556 Abs. 3 BGB nicht besteht oder daß ihm jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann, wenn der Hauptmieter sein Mietverhältnis in der seinem Vermieter bekannten Absicht, den Untermieter zu schädigen, beendet hat (Staudinger, 11. Aufl. BGB § 556 Nr. 29) oder wenn Vermieter und Hauptmieter, um den Untermieter zur Räumung zu zwingen, in sittenwidriger Weise zusammengewirkt haben. Er sieht ein solches Zusammenwirken nur nicht für schlüssig dargetan an und kommt aus tatrichterlichen Erwägungen zu dem Ergebnis, der festgestellte Sachverhalt spreche sogar dagegen. Es weist darauf hin, die Klägerin habe dem Hauptmieter G. erst gekündigt, nachdem die Vorwürfe gegen die Beklagte über die Duldung homosexueller Beziehungen in ihrer Gaststätte schon mehr als ein Jahr Gegenstand polizeilicher, staatsanwaltlicher und gerichtlicher Ermittlungen waren und nachdem das Amtsgericht Bochum in seinem Urteil vom 17. März 1961 die Vorwürfe gegen die Beklagte als bestätigt angesehen hatte. Es erwägt weiter, auch G. habe der Kündigung erst nach diesem Urteil zugestimmt und solange die Last getragen, sich in einem Rechtsstreit mit der Klägerin wegen dieser unangenehmen Vorwürfe gegen die jetzige Beklagte "herumzustreiten". Als Gastwirt sei es ihm schwerlich zuzumuten gewesen, noch länger die Interessen der Beklagten gegenüber der Klägerin zu vertreten, wenn er nicht Gefahr habe laufen wollen, selbst des wirtschaftlichen Interesses an den gerügten Zuständen verdächtigt zu werden.

11

2.

Diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht aus subjektiven Gründen ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin und ihres Mieteres G. bei Aufhebung des Mietvertrages verneint, enthalten keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten. Die Revision irrt, wenn sie meinen sollte, die Klägerin und G. hätten, um sich nicht dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens auszusetzen, der Beklagten, die als Streithelferin Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, Gelegenheit geben müssen, diese auch durchzuführen. Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung könnte zwar dann begründet sein, wenn G. und insbesondere die Klägerin von der Unrichtigkeit und Unhaltbarkeit der gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe hätten überzeugt sein oder wenigstens damit hätten rechnen müssen, daß sie unbegründet waren. Gerade das sieht aber das Berufungsgericht als nicht festgestellt an. G. und noch mehr die Klägerin hatten schon dann ein auch im Verhältnis zur Beklagten schutzwürdiges Interesse an der Vertragsaufhebung, wenn nur ein nicht unerheblicher Verdacht bestand, die Wirtschaft könne unter der Leitung der Beklagten als Nachtbar "ein Treffpunkt von Homosexuellen" geworden sein. Gerade das bejaht aber das Berufungsgericht. Dabei ist unerheblich, ob der Beklagten eine strafbare Kuppelei nachgewiesen werden konnte und ob Ordnungsamt und Jugendpflegeausschuß schon hinreichend Anlaß gefunden hatten, unmittelbar einzuschreiten. Ein solches Einschreiten brauchte weder die Klägerin noch ihr Hauptmieter G. abzuwarten. Das Berufungsgericht hat deshalb § 286 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es die entsprechenden Auskünfte (Berufungsbegründung vom 30. Oktober 1961 S. 5) nicht eingeholt hat.

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3.

Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision können ihr nicht zum Erfolge verhelfen:

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a)

Da schon nach dem bislang festgestellten Sachverhalt die Klägerin ebenso wie ihr Hauptmieter Grau mindestens den dringenden Verdacht haben mußten, die Gaststätte sei schon in einen entsprechend schlechten Ruf ("Verkehrslokal für Homosexuelle") gekommen, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, das Verfahren des Vorprozesses wieder aufzurollen und die in der Berufungsbegründung selbst angebotenen Beweise zu erheben oder auch nur im einzelnen dazu Stellung zu nehmen.

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b)

Daß die Klägerin ihrem Hauptmieter G., um ihn zur Annahme der Kündigung zu veranlassen, vorgestellt hat sie werde ihn später nicht mehr aus dem Hauptmietvertrag entlassen, kann unterstellt werden. Das gleiche gilt von der Behauptung, daß G. dadurch in eine schwierige Lage gebracht wurde, weil er die Wirtschaft selbst nicht führen konnte und infolge der hohen Miete befürchten mußte, größere Verluste zu erleiden, wenn ihn die Klägerin später nicht mehr aus seiner Haftung aus dem Hauptmietvertrag entließ (Schriftsatz vom 30. Oktober 1961 S. 2, 3). Das bedeutet noch nicht, daß die Klägerin ihn durch einen zulässigen Druck veranlaßte, ihrer Kündigung zuzustimmen wie die Revision meint. Denn es war das gute Recht der Klägerin, ihrem Hauptmieter die finanziellen Folgen vor Augen zu führen, die ihm erwachsen konnten, wenn die Beklagte die Wirtschaft nicht mehr führen durfte und die Gaststätte infolge ihres zwischenzeitlich erworbenen "schlechten Rufes" möglicherweise die hohe Miete nicht wert war. Das Berufungsgericht brauchte endlich auch den Gastwirt G. nicht als Zeugen darüber zu vernehmen (Schriftsatz vom 30. Oktober 1961 S. 6 f), er habe mit der Klägerin "in sittenwidriger Weise zusammengewirkt"; denn das war eine Rechtsfrage, die das Berufungsgericht an Hand des ihm vorgetragenen Sachverhalts beantworten mußte und hier rechtsirrtumsfrei aus vorwiegend tatrichterlichen Erwägungen verneint hat.

15

III.

Die Revision ist hiernach als unbegründet zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Dorschel
Dr. Messner
Mormann