Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1965, Az.: VII ZR 241/63
Anwendbarkeit des § 767 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) bei ausländischen Schiedssprüchen; Möglichkeit der Wiederholung eines vor dem Schiedsgericht nicht zugelassenen Aufrechnungseinwands im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung; Möglichkeiten der Aufrechnung mit Gegenforderungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bei im Schiedsverfahren nicht erklärter Aufrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 241/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 11.07.1963
- LG Hamburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1965, 473 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 374-375 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1138-1139 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1965, 383-386
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Zulässigkeit von Einwendungen, die der Schuldner gegenüber dem durch Schiedsspruch festgestellten Anspruch selbst mit der Vollstreckungsgegenklage oder im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung geltend macht, bestimmt sich auch bei ausländischen Schiedssprüchen nach § 767 Abs. 2 ZPO.
- 2.
Hat der Schuldner mit einer Gegenforderung vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet, so kann er vor dem ordentlichen Gericht im Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage oder über die Vollstreckbarerklärung dann noch aufrechnen, wenn das Schiedsgericht entweder für die Entscheidung über die aufgerechnete Gegenforderung nicht zuständig war oder wenn feststeht, daß es darüber trotz gegebener Zuständigkeit nicht entschieden hätte.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Antragsgegner gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller hat beantragt, einen am 29. Oktober 1957 von einem Schiedsgericht in V. (L.) erlassenen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegner zur Zahlung von 120.000 sfrs nebst Zinsen verurteilt worden waren, für vollstreckbar zu erklären.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten dem Antrag entsprochen. Das Urteil des Oberlandesgerichts hat der erkennende Senat durch das Urteil VII ZR 55/61 vom 22. November 1962 (= BGHZ 38, 259), auf das Bezug genommen wird, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Dieses hat das landgerichtliche Urteil wiederum bestätigt.
Mit ihrer Revision wenden sich die Antragsgegner weiter gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Der Antragsteller beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Im ersten Revisionsurteil hat der erkennende Senat ausgeführt, es lägen keine Gründe vor, aus denen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach § 1044 Abs. 2 ZPO abzulehnen sei.
Die Antragsgegner haben jedoch in der neuen Verhandlung vor den Berufungsgericht einen weiteren Ablehnungsgrund geltend gemacht. Sie meinen, die Anerkennung des Schiedsspruchs würde gegen die guten Sitten verstoßen, und zwar deshalb, weil der Antragsteller den Schiedsspruch durch unwahre Angaben erschlichen habe.
Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt. Die Revision rügt, es habe das Vorbringen der Antragsgegner nicht vollständig gewürdigt.
Sie verweist auf folgende Behauptungen der Antragsgegner: Der Antragsteller habe den von ihm vor dem Schiedsgericht behaupteten schaden überhaupt nicht erlitten. Der. Schaden solle nach seinen Angaben vor dem Schiedsgericht darin bestanden haben, daß er 50.000 sfrs, die er zur Gründung der Rh. Me. AG (RTM) beigesteuert habe, und ferner von ihm als Kredit zu Gunsten der RTM beigebrachte weitere 70.000 sfrs durch das Verhalten der Antragsgegner verloren habe. In Wirklichkeit bestehe die RTM, wie die Antragsgegner jetzt erfahren hätten, nach wie vor und habe ihr Vermögen unverändert erhalten. Der Vertrag vom 4. April 1955 mit dem Kaufmann M. durch den die RTM diesem die zu ihrem Betrieb gehörenden Maschinen, Werkzeuge und Materialien verkauft habe, sei ein Scheinvertrag, den der Antragsteller nur zur Täuschung der Antragsgegner vorgelegt habe.
Mit diesem Vorbringen vermögen die Antragsgegner nicht darzutun, daß der Antragsteller den Schiedsspruch durch unwahre Angaben erschlichen hat. Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller dem Schiedsgericht unrichtige Angaben gemacht, und erst recht nicht, daß er durch solche Angaben die Entscheidung des Schiedsgerichts herbeigeführt hat. Weder der Schiedsspruch noch die von den Antragsgegnern vorgelegten Handakten ergeben, daß der Antragsteller dem Schiedsgericht den Vertrag mit M. vorgelegt hat. Der Vertrag ist im Schiedsspruch nicht erwähnt; der Schiedsspruch befaßt sich auch sonst nicht mit einer Veräußerung des Betriebs der RTM oder ihrer Vermögenswerte, ebensowenig damit, ob der Betrieb der RTM weitergeführt worden oder zum Erliegen gekommen ist. Das Schiedsgericht hat vielmehr als entscheidend angesehen, daß die Antragsgegner die von ihnen im Gesellschaftsvertrag versprochenen Einlagen nicht geleistet haben (S. 26 d. Schiedsspruchs); es führt aus, den dem. Antragsteller dadurch entstandenen Schaden müßten die Antragsgegner ersetzen (S. 27); ein Schaden in Höhe von 120.000 sfrs sei den Antragsteller dadurch entstanden, daß er diesen Betrag im Vertrauen darauf, daß die Antragsgegner ihre Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag erfüllen würden, in das geschäftliche Unternehmen eingebracht habe (S. 28). Die RTM sei aber nun erheblich überschuldet, wie beide. Parteien zugegeben hätten (S. 22).
Ob diese Begründung des Schiedsgerichts ausreicht, um die Entstehung eines Schadens in Höhe von 120.000 sfrs darzulegen, kann auf sich beruhen. Eine sachlichrechtlich unzutreffende Entscheidung des Schiedsgerichts würde es nicht rechtfertigen, dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen und seine Vollstreckbarerklärung abzulehnen. Deshalb kommt es auch auf die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß das Schiedsgericht zutreffend eine Verletzung der Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag durch die Antragsgegner festgestellt habe, und die dagegen gerichteten Revisionsrügen nicht an. Maßgebend ist, daß angesichts der Begründung des Schiedsspruchs die Antragsgegner nicht dartun können, der Antragsteller habe den Spruch durch unrichtige Angaben herbeigeführt.
II.
Im ersten Revisionsurteil hat der Senat dem Berufungsgericht aufgegeben zu prüfen, ob die von den Antragsgegnern zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestehen.
1.
Das Oberlandesgericht führt aus, die Aufrechnung sei nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen. Nach den in L. geltenden § 1438 des österreichischen ABGB bedürfe es zur Aufrechnung keiner Aufrechnungserklärung; vielmehr trete automatisch eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation) ein. Die eingetretene Kompensation müsse ebenso wie der nach deutschen Recht eine Aufrechnungserklärung voraussetzende Aufrechnungseinwand im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs berücksichtigt werden.
Dem ist beizutreten. Der Senat hat im ersten Revisionsurteil (S. 18 ff) dargelegt, weshalb eine vor dem Schiedsgericht erklärte Aufrechnung, mit der sich das Schiedsgericht nicht befaßt hat, vom ordentlichen Gericht zu berücksichtigen ist. Die dafür maßgebenden Gründe treffen auch dann zu, wenn die Kompensationswirkung ohne Aufrechnungserklärung eintritt, das Schiedsgericht aber auf die Gegenforderungen des Schuldners nicht eingeht. Es darf dem Schuldner die Möglichkeit nicht völlig genommen werden, mit seinen Gegenforderungen die Forderung des Gläubigers abzuwehren, und es muß ihm deshalb dieses Recht, wenn das Schiedsgericht darauf keine Rücksicht genommen hat, noch vor dem ordentlichen Gericht zustehen, gleichviel, ob er vor den Schiedsgericht eine Aufrechnungserklärung abgegeben hat (und sie abgeben mußte) oder sich auf die Tilgung durch Kompensation berufen hat.
2.
Unter den Gegenforderungen, die die Antragsgegner vor den Berufungsgericht geltend gemacht haben, sind zwei Forderungen, auf die sie sich vor dem Schiedsgericht noch nicht berufen hatten. Für diese erhebt sich die Frage, ob ihrer Berücksichtigung nicht die entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO entgegensteht.
a)
Nach dieser Bestimmung sind - jedenfalls gegenüber inländischen Schiedssprüchen - Einwendungen nur insoweit möglich, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach der letzten Verhandlung vor dem Schiedsgericht entstanden sind. Das Schrifttum wendet, wie im ersten Revisionsurteil angeführt ist, diesen Grundsatz auf ausländische Schiedssprüche teilweise nicht an und läßt Einwendungen ohne die Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO zu, wenn sie dem Schuldner nach dem ausländischen Recht möglich waren.
b)
Der erkennende Senat hat dagegen in dem Urteil BGHZ 34, 274 die Zulässigkeit von Einwendungen auch gegenüber einen ausländischen Schiedsspruch nach der Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO beurteilt. Demgemäß hat er auch im ersten Revisionsurteil des vorliegenden Rechtsstreits ausgesprochen, daß dem inländischen Schuldner gegenüber einen ausländischen Schiedsspruch jedenfalls die Einwendungen zustehen, die er nach § 767 Abs. 2 ZPO gegenüber einen inländischen Schiedsspruch erheben könnte.
c)
Der Senat bleibt aber auch im übrigen bei dem in BGHZ 34, 274 eingenommenen Standpunkt, also dabei, daß der inländische Schuldner gegenüber einem ausländischen Schiedsspruch auch keine weiteren Einwendungen geltend machen kann als gegenüber einem inländischen Schiedsspruch. In den von der deutschen Zivilprozeßordnung zur Verfügung gestellten Vorfahren über die Vollstreckbarerklärung müssen beide Teile, Gläubiger und Schuldner, die in § 767 ZPO getroffene Regelung hinnehmen und sich gefallen lassen, daß bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Einwendungen in dem durch § 767 Abs. 2 ZPO bestimmten Umfang möglich sind, nicht in geringerem und auch nicht in weiteren Unfang. Nach § 795 ZPO sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793, also auch § 767 ZPO, auf die in § 794 ZPO erwähnten Schuldtitel entsprechend anzuwenden, soweit nicht die §§ 795 a - 800 ZPO Abweichendes bestimmen. Bei den in § 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO, als Vollstreckungstiteln genannten für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen ist kein Unterschied gemacht zwischen inländischen und ausländischen Schiedssprüchen. Da auch die §§ 795 a - 800 über die Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Anspruch selbst für Schiedssprüche, anders als für gewisse andere Schuldtitel (§ 796 Abs. 2, § 797 Abs. 4 ZPO), nichts anordnen, ist es nicht gerechtfertigt, den § 767 Abs. 2 ZPO auf ausländische Schiedssprüche nicht anzuwenden.
d)
Was aber für die Zulässigkeit der Einwendungen im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage gilt, ist auch, wie schon im ersten Revisionsurteil ausgeführt, im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung jedenfalls dann maßgebend, wenn hierzu mündlich verhandelt wird.
e)
Dem durch einen ausländischen Schiedsspruch verurteilten Schuldner bleibt danach nur die Möglichkeit, Einwendungen, die etwa nach ausländischem Recht über den Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO hinaus möglich sind, im Ausland geltend zu machen und auf Grund dieser Einwendungen dort die Aufhebung des Schiedsspruchs herbeizufähren. Gelingt ihn dies, solange vor dem deutschen Gericht das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung noch schwebt, so wird die Vollstreckbarerklärung abgelehnt; und auch nach der Vollstreckbarerklärung kann er deren Aufhebung noch erreichen, wenn der Schiedsspruch im Ausland aufgehoben wird (§ 1044 Abs. 4 ZPO; Baumbach-Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Kap. 31 E II).
f)
Wie ausgeführt, ist nach dem entsprechend anzuwendenden § 767 Abs. 2 ZPO eine materiellrechtliche Einwendung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht mehr zulässig, wenn der Antragsgegner sie schon vor dem Schiedsgericht hätte erheben können. Das gilt auch für den Einwand der Aufrechnung (Kompensation). Hier kann es aber, jedenfalls bei einem ausländischen Schiedsspruch, zweifelhaft sein, ob sich das Schiedsgericht mit einer vom Schiedsbeklagten eingewandten Gegenforderung befaßt hätte oder das nach den für es maßgebenden Vorschriften auch nur hätte tun dürfen.
Ob solche Zweifel im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung geklärt werden können und müssen, mag fraglich sein. Im vorliegenden Fall bestehen solche Zweifel nicht; vielmehr steht fest, daß das Schiedsgericht die Aufrechnung mit den erwähnten zwei Gegenforderungen nicht zugelassen hätte.
Aus dem Zweck des § 767 Abs. 2 ZPO hat der Senat im ersten Revisionsurteil den Schluß gezogen, daß der Antragsgegner einen beim Schiedsgericht erhobenen, jedoch nicht zugelassenen Aufrechnungseinwand im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung wiederholen darf, einerlei, ob das Schiedsgericht zu Recht oder zu Unrecht auf die Gegenforderung nicht eingegangen ist. Dann aber muß folgerichtig auch den Antragsgegner gestattet sein, im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung mit solchen Gegenforderungen noch aufzurechnen, für die das Schiedsgericht nach Gesetz oder Vertrag nicht zuständig war. Dem sind die Fälle gleichzustellen, in denen feststeht, daß das Schiedsgericht, wäre die Aufrechnung bei ihm vorgebracht worden, sich mit ihr trotz gegebener Zuständigkeit nicht befaßt hatte. Ein von vornherein zweckloser Aufrechnungseinwand ist dem Schiedsbeklagten nicht anzusinnen.
So liegt der Fall hier bezüglich der beiden Forderungen, auf die sich die Antragsgegner erst vor dem ordentlichen Gericht berufen haben. Es handelt sich um
- aa)
einen Anspruch auf Mietzins für die von dem Antragsgegner zu 2) an die RTM vermieteten Maschinen bzw. auf Schadensersatz wegen der durch die Veräußerung der Maschinen eingetretenen Unmöglichkeit, Mietzins zu erzielen, und zwar insgesamt 28.601 sfrs für den in der Zeit vom 1. Mai 1953 bis zum 30. September 1958 nicht gezahlten bzw. entgangenen Mietzins;
- bb)
einen Anspruch in Höhe von 48.058 sfrs wegen Verschleuderung der Maschinen und anderer Vermögensteile der RTM und Vereinnahmung des Wertes dieses Vermögens durch den Antragsteller.
Da das Schiedsgericht eine Entscheidung über den von den Antragsgegnern geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Veräußerung der dem Antragsgegner zu 2) gehörenden und von ihn der RTM zur Verfügung gestellten Maschinen mit der Begründung abgelehnt hat, dieser Anspruch gründe sich nicht auf den Gesellschaftsvertrag und über ihn sei deshalb nicht vom Schiedsgericht zu befinden, ist mit Sicherheit anzunehmen, daß es sich auch mit den obengenannten beiden Ansprüchen nicht befaßt haben würde. Übrigens ist ein Teil des behaupteten Anspruchs zu aa) erst nach dem Schiedsspruch vom 29. Oktober 1957 entstanden und fällt schon deshalb nicht unter die Beschränkung, des § 767 Abs. 2 ZPO.
III.
Das Berufungsgericht hält alle Gegenforderungen für unbegründet. Seine Entscheidung hält den Revisionsangriffen stand.
1.
Die Antragsgegner leiten einen Schadensersatzanspruch daraus her, daß der Antragsteller die den Antragsgegner zu 2) gehörenden, der RTM zur Verfügung gestellten Maschinen veräußert habe.
a)
Das Berufungsgericht hält den Anspruch für unbegründet, weil die Maschinen bei der Veräußerung an den Kaufmann M. am 4. April 1955 nicht mehr Eigentum des Antragsgegners zu 2) gewesen seien. Sie seien vielmehr bereits durch den Vertrag vom 24. April 1954 vom Antragsgegner zu 2) an die RTK übereignet worden. Zwar heiße es in dem Vertrag nur, die Antragsgegner verpflichteten sich, "die Maschinen, die bis heute als geliehen gelten, in die RTM einzubringen, und zwar zum Schätzungspreis durch einen hiesigen Maschinensachverständigen". Gleichwohl sei mit dieser Vereinbarung das Eigentum an der damals schon im Besitz der RTM befindlichen Maschinen auf die RTM übergegangen. Die Frage des Eigentumsübergangs sei nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen Hoch diesem Recht sei die Eigentumsübertragung kein abstraktes Rechtsgeschäft. Erforderlich sei neben dem Besitzübergang nur "die allgemeine vertragliche Einigung"; zwischen einem kausalen Grundgeschäft und einem abstrakten dinglichen Geschäft unterscheide das l. Recht nicht.
Das Berufungsgericht führt für seine Ansicht, daß das Eigentum durch den Vertrag vom 24. April 1954 auf die RTM übergegangen sei, noch weitere Umstände an: Der Wert der Maschinen sei als Eigentum der RTM in deren Süchern verbucht worden. Die Übereignung der Maschinen habe im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Kredits für die RTM durch den Antragsteller gestanden; nach der Aussage des Zeugen F. habe der Kreditgeber eine Sicherheit haben wollen, und zu diesem Zweck habe das Eigentum an den Maschinen auf die RTM übertragen werden müssen, ferner habe der als Zeuge vernommene Rechtsanwalt Justizrat Dr. Dr. Ma. bekundet, die Maschinen seien nach seiner Auffassung durch den Vertrag vom 24. April 1954 übereignet worden. Schließlich hätten sich die Antragsgegner um die Maschinen nicht mehr gekümmert.
b)
Die Rügen, mit denen die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 24. April 1954 enthalte eine Übereignung, bekämpft, greifen nicht durch.
aa)
Sie stützt sich zunächst auf den späteren Vertrag der Parteien vom 21. August 1954, den das Berufungsgericht nicht beachtet habe. In § 3 dieses Vertrags hätten die Antragsgegner - nicht etwa die RTM - die Verpflichtung übernommen, dem Antragsteller unter gutschriftlicher Verrechnung auf ihn geschuldete 110.000 sfrs das Eigentum an den Maschinen zu übertragen. Demnach seien alle Beteiligten davon ausgegangen, daß am 24. April 1954 noch kein Eigentum übertragen worden sei.
Die Rüge ist nicht begründet. Es heißt in § 3 nicht, daß die Antragsgegner dem Antragsteller das Eigentum an den Maschinen übertragen, sondern daß sie es ihm verschaffen sollen. Diese Fassung ist mit der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Antragsgegner zu 2) am 21. August 1954 nicht mehr Eigentümer der Maschinen war, vereinbar und stutzt sie sogar. Denn die Antragsgegner haben nicht nur zugesagt, das Eigentum an den Maschinen, sondern auch "an den im Besitz der RTM befindlichen Einrichtungen und Materialien und Waren" zu verschaffen. Daß auch diese Sachen den Antragsgegnern gehört hätten, behauptet die Revision nicht.
bb)
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Inhalt der Vereinbarung vom 4. Dezember 1954 nicht berücksichtigt.
Auch damit kann sie nicht durchdringen. Die Vereinbarung spricht sich über die Eigentumsverhältnisse an den Maschinen nicht aus. Die Maschinen sind nur beiläufig erwähnt, indem dort festgestellt wird,
"Daß in der Gesellschaft ein belastungsfreies Aktivvermögen vorhanden ist im Werte von ca. Sfres 94.143,-, wenn die Debitoren und Kreditoren sowohl als auch der Kassen- und die Bankbestände unberücksichtigt bleiben, andererseits aber aus dem Aktienverkaufserlös ein Betrag von Sfres 8.000,- für Abdeckung der Ausgleichszahlung der bisher gemieteten und lt. Bescheinigung zum Verkauf an die RTM freigegebenen Maschinen nach Deutschland überwiesen wird."
Dieser Vertragstext steht der Annahme des Berufungsgerichts, das Eigentum sei schon am 24. April 1954 auf die RTM übergegangen, nicht entgegen.
In dem im Vertrag vom 4. Dezember 1954 als Wert des Vermögens der RTM angegebenen Betrag von 94.143 sfrs ist jedenfalls der Wert der Maschinen nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegner mit enthalten (S. 8 der Klageschrift in den Akten 28 O 161/58).
Aus den Wendungen "bisher gemietet" und "zum Verkauf an die RTM freigegeben" folgt nicht, daß die Vertragsschließenden der Meinung Ausdruck gegeben haben, die Maschinen seien bis zum Vertrag vom 4. Dezember 1954 noch nicht ins Eigentum der RTM übergegangen. Die Wendungen hängen zusammen mit der im Vertragstext erwähnten "Bescheinigung". Mit dieser ist, wie die Antragsgegner in der Revisionsverhandlung angegeben haben, die mit dem Schriftsatz vom 8. Oktober 1958 (vgl. dort S. 3) überreichte Anlage VII gemeint. Dieses Schriftstück hält das Ergebnis einer bei dem Außenhandelskontor in Hamburg am 20. November 1954 geführten Verhandlung fest, an der u.a. der Antragsgegner zu 1) und zwei von den Antragsgegnern zugezogene Personen, Mo. und Fr., teilgenommen haben, und ist von Mo. und Fr. unterschriebene Hierin heißt es:
"Nach eingehender Darlegung des Sachverhalts (Verkauf der bisher leihweise nach L. verbrachten Maschinen) bestehen seitens des Hamburger Außenhandelskontors keine Bedenken.
Die Ausfuhrgenehmigung wurde mündlich erteilt."
Daraus geht nicht hervor, ob die Übereignung der Maschinen noch geschehen sollte oder schon geschehen war. Die Verhandlung kann sich auf einen Verkauf und eine Übereignung bezogen haben, die schon früher - z.B. zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt, im April 1954 - vorgenommen worden waren. Dar Gleiche wie für den Inhalt der Anlage VII gilt für die oben angeführte Stelle aus dem Vertrag vom 4. Dezember 1954.
cc)
Die Revision macht geltend, der Antragsteller selbst habe die jetzt vom Berufungsgericht vertretene Meinung, daß die RTM schon durch die Vereinbarung vom 24. April 1954 Eigentum an den Maschinen erworben habe, nicht vorgetragen. Die Feststellung des Berufungsgerichts verstoße deshalb gegen §§ 128, 286 ZPO und ferner, da das Berufungsgericht die Antragsgegner mit dieser Auffassung überrascht habe, gegen § 139 ZPO.
Indessen hatte sich der Antragsteller in der Sache 28 O 161/58 in der Berufungsbegründung vom 19. Dezember 1960 (S. 4 f) auf Eigentumserwerb der RTM am 24. April 1954 berufen. Diesen Standpunkt hatte er übrigens schon im Schiedsgerichtsverfahren vertreten (S. 13 der Schiedsgerichtsklage, S. 17 des Schiedsspruchs).
dd)
Es stand dem Berufungsgericht im Rahmen der ihn obliegenden Tatsachenwürdigung frei, in der Verbuchung des Wertes der Maschinen in den Büchern der RTM, in der Aussage des Justizrats Dr. Dr. Ma. und in dem Umstand, daß die Antragsgegner sich nicht mehr um die Maschinen gekümmert haben, weitere Beweisanzeichen für eine Übereignung der Maschinen am 24. April 1954 zu finden.
2.
a)
Einen Mietzinsanspruch gegen den Antragsteller (vgl. oben II 2 f) aa)) für die Zeit vor der Übereignung der Maschinen an die RTM (24. April 1954) verneint das Berufungsgericht mit der zutreffenden Begründung, daß hierfür nicht der Antragsteller, sondern die RTM gehaftet habe (BU S. 34 Abs. 2). Die Revision sagt dagegen nichts. Auf die weitere Begründung des Berufungsgerichts (BU S. 34 Abs. 1) kommt es nicht an.
b)
Daß Berufungsgericht führt sodann aus, für die Zeit nach der Übereignung der Maschinen an die RTM entfalle ein Anspruch schon deshalb, weil das vorher bestehende Mietverhältnis durch die Übereignung der Maschinen beendet worden sei.
Die Revision fußt bei ihren Angriffen hiergegen darauf, daß die Maschinen nicht an die RTM übereignet worden seien. Damit kann sie, wie unter III 1 dargelegt, nicht durchdringen.
Sie macht weiter geltend, der in Nr. 7 der Vereinbarung vom 24. April 1954 für die Übereignung der Maschinen genannte Gegenwert sei nicht geleistet worden. Koch dieser Vertragsbestimmung sollten die Antragsgegner für die Übertragung der Maschinen den Gegenwert in Aktien erhalten, die bis zur gänzlichen Rückzahlung der von dem Antragsteller verauslagten Beträge ins Depot gegeben werden sollten.
Ob die Behauptung der Revision zutrifft, der Antragsteller habe diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann auf sich beruhen. Der Antragsteller hat das Gegenteil behauptet und geltend gemacht, er sei der in Nr. 7 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung nachgekommen; Aktienzertifikate lagerten in einen Treuhanddepot und würden den Antragsgegnern, sobald sie wie vereinbart die Ansprüche des Antragstellers befriedigt hätten, ausgehändigt werden (S. 3 des Schriftsatzes vom 10. September 1959 in den Akten 28 O 161/58). Im vorliegenden Verfahren werden von den Antragsgegnern Rechte auf die Aktien nicht geltend gemacht und Ansprüche daraus, daß die Verpflichtung zur Übereignung der Aktien nicht erfüllt worden sei, nicht hergeleitet. Was aus einer etwaigen Verletzung dieser Pflicht sich zugunsten des Anspruchs auf Mietzins ergeben soll, ist nicht ersichtlich.
Aus dem unter III 1 Ausgeführten ergibt sich schließlich, daß auch die Meinung der Revision nicht zutrifft, die Abmachung vom 24. April 1954 sei jedenfalls durch die späteren Vereinbarungen vom 21. August 1954 und vom 4. Dezember 1954 überholt. Wie bemerkt, geht aus dem Inhalt dieser Verträge nicht hervor, daß das Mietverhältnis noch am 4. Dezember 1954 bestanden habe., Die Vereinbarung vom 21. August 1954 ist übrigens mangels Eintritts der Bedingung, unter der sie geschlossen wurde, nicht in Kraft getreten (BU S. 8), die vom 4. Dezember 1954 ist nicht durchgeführt worden (BU S. 10).
3.
Die Antragsgegner machen einen Anspruch in Höhe von 12.000 sfrs geltend, die von der RTM für die Rhe.-Handelsgesellschaft verauslagt worden seien. Sie stützen sich hierfür auf ein vom 29. März 1954 datiertes Schriftstück.
a)
Das Berufungsgericht führt aus, der Vortrag der Antragsgegner zu diesem Anspruch sei völlig unsubstantiiert. Darauf seien sie schon im Rechtsstreit 28 O 161/58 in dem Urteil des Landgerichts hingewiesen worden. Auf das Schriftstück vor, 29. März 1954 könnten sie sich nicht mit Erfolg berufen. Der Antragsteller habe an der Besprechung, über die das Schriftstück aufgenommen worden sei, nicht teilgenommen. Das Schriftstück sei von niemandem unterzeichnet worden. Es heiße zudem dort nur, daß der an den Antragsteller zu zahlende Betrag durch eine Auseinandersetzungsbilanz festgelegt werden solle und "dabei noch gegebenenfalls die entstandenen Unkosten für die Handelsgeschäfte, die nach Angabe von Herrn R. ca. DM 12.000,- betragen sollen, abzusetzen" seien. Die Antragsgegner hätten substantiiert darlegen müssen, welche Bewandtnis es mit diesen Handelsgeschäften habe.
b)
Das Berufungsgericht irrt allerdings mit der Annahme, daß der Antragsteller an der Besprechung vom 29. März 1954 nicht teilgenommen habe. Er ist am Eingang des Schriftstücks als anwesend aufgeführt. Der Revision ist auch zuzugeben, daß der Antragsteller, soweit ersichtlich, nicht behauptet hat, das Schriftstück gebe den Inhalt der Besprechung nicht richtig wieder.
Trotzdem hat die Revision auch in diesem Punkt keinen Erfolg. Sie will in Nr. 5 des Schriftstücks ein Anerkenntnis des Anspruchs auf Zahlung von 12.000,00 DM sehen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben deutlich, daß es, aus dem Inhalt des Schriftstücks kein Versprechen oder Anerkenntnis des Antragstellers entnimmt, das eine Verpflichtung zur Zahlung von 12.000,00 DM hätte entstehen lassen. Für die gegenteilige Auffassung gibt der Text auch keinen Anhaltspunkt. Dann hätten die Antragsgegner aber darlegen müssen, woraus sie sonst den Anspruch herleiteten. Das haben sie, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, nicht getan. Insoweit kann auch die Revision nichts zugunsten der Antragsgegner vorbringen.
4.
Die Antragsgegner berühren sich eines Anspruchs in Höhe von 48.058 sfrs, weil der Antragsteller die Vermögenswerte der RTM verschleudert und ihren Erlös für sich vereinnahmt habe (vgl. oben II 2 f) bb)).
a)
Das Berufungsgericht hält es aus Rechtsgründen für fraglich, ob die Antragsgegner wegen der angeblichen Verschleuderung von Werten der RTM überhaupt einen Anspruch geltend machen könnten, und läßt das offen. Es stellt aber fest, daß der Antragsteller weder die Maschinen noch andere Vermögenswerte verschleudert habe. Die Maschinen seien unter den gegebenen Umständen nicht besser zu verwerten gewesen.
Weiter stellt das Oberlandesgericht fest, es treffe nicht zu, daß der Antragsteller den Erlös aus der Veräußerung der Maschinen für sich verwertet habe.
b)
Die Revision wendet sich zunächst gegen die rechtlichen Bedenken, die das Berufungsgericht gegenüber dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschleuderung der Vermögenswerte äußert. Hierauf kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht nicht wegen dieser Bedenken, sondern aus tatsächlichen Gründen den Anspruch verneint. Hierzu rügt die Revision lediglich, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien am 21. August 1954 die Einbringung der Maschinen zu einem Schätzwert von 44.780 sfrs vereinbart hätten. Es ist nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht diesen im Tatbestand seines Urteils angeführten Umstand übersehen hat. Über den Wert der Maschinen ist erheblich gestritten und sind mehrere Schätzungen mit sehr verschiedenen Ergebnissen eingeholt worden. Daß die Parteien in der übrigens nicht in Kraft getretenen Vereinbarung vom 21. August 1954 einen Schätzwert von 44.780 sfrs vereinbart haben, besagt keineswegs, daß dieser Preis bei der Veräußerung der Maschinen hätte erzielt werden können.
5.
Die Antragsgegner hatten noch zwei weitere Forderungen geltend gemacht, und zwar auf Erstattung von
- a)
5.000,00 DM, die der Antragsgegner zu 1) auf Wunsch des Antragstellers zur Verfügung gestellt habe, um den Ankauf eines Kraftwagens für den Vertreter Jung zu finanzieren,
- b)
8.266,05 DM, die der Antragsgegner zu 1) an die Firma K. & Sp. in St. für Rechnung der RTM gezahlt habe.
Das Berufungsgericht hält auch diese beiden Forderungen für unbegründet. Seine Ausführungen hierzu enthalten keinen Rechtsfehler und werden von der Revision nicht angegriffen.
IV.
Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietschel
Erbel
Meyer
Vogt