Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1964, Az.: VI ZR 195/63
Unfall; Verschulden des Kraftfahrers; Anfahren eines Fußgängers; Wahrnehmung auf Fahrbahn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1964
- Aktenzeichen
- VI ZR 195/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 18.06.1963
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1965, 290-291 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Der Unfall ist auf ein Verschulden des Kraftfahrers zurückzuführen, wenn ein Fußgänger zur Nachtzeit beim Überqueren einer Großstadtstraße von einem Kfz angefahren wird und der Fahrer den auf der Fahrbahn verhaltenden Fußgänger erst auf eine Entfernung von 10 - 12 m wahrgenommen hat, obwohl dieser - trotz Regennässe - bereits auf eine zur Vermeidung eines Zusammenstoßens ausreichende Entfernung erkennbar war.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 25. Januar 1960 gegen 0.30 Uhr als Fußgänger beim Überqueren des Kaltenkircher Platzes in Hamburg-Altona von einer vom Zweitbeklagten gelenkten Kraftdroschke der Erstbeklagten angefahren. Er befand sich zu dieser Zeit auf dem Heimweg vom Altonaer Hauptbahnhof, wo er als Kellner beschäftigt war. Er war nach überschreiten der Stresemannstraße zu der in den Kaltenkircher Platz einmündenden Plöner Straße gelangt und überquerte von dort aus den Kaltenkircher Platz. Der Zweitbeklagte war, ebenfalls aus der Stresemannstraße kommend, nach links in den Kaltenkircher Platz eingebogen, um geradeaus durch die Kaltenkirchener Straße weiterzufahren. Auf der Fahrbahn des Kaltenkircher Platzes, in Höhe der - in seiner Fahrtrichtung gesehen - von rechts trichterförmig einmündenden Oeverseestraße, erblickte er den Kläger aus kurzer Entfernung, konnte aber trotz sofortigen Bremsens einen Zusammenprall mit ihm nicht verhindern. Der Kläger wurde von der Stoßstange der Taxe erfaßt, zu Boden geschleudert und schwer verletzt. Er kann sich an Einzelheiten des Unfallgeschehens infolge der dabei erlittenen Gehirnverletzung nicht mehr erinnern.
Die mit Kopfsteinpflaster befestigte Fahrbahn des Kaltenkircher Platzes ist an der schmalsten Stelle - bei der Einmündung der Plöner Straße - 13,20 m breit und verbreitert sich von dort aus nach Worden bis auf 15,10 m. Sie war zur Unfallzeit regennaß und durch Peitschenmastlampen ausreichend beleuchtet. Die Fahrbahn des Kaltenkircher Platzes ist gegenüber allen einmündenden Straßen als Vorfahrtstraße gekennzeichnet.
Der Kläger hat, nachdem ihn die Beklagten wegen seines Schmerzensgeldanspruchs durch Zahlung von 5.000 DM abgefunden haben, mit der Klage Ersatz des ihm bis zum 31. Dezember 1962 entstandenen Vermögensschadens sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm allen weiteren Unfallschaden als Gesamtschuldner zu ersetzen haben. Er hat vorgetragen, der Zusammenstoß habe sich ereignet, als er die Fahrbahn des Kaltenkircher Platzes, von der Plöner Straße kommend, noch kaum zur Hälfte überquert habe. Der Unfall sei allein vom Zweitbeklagten verschuldet, der mit erheblicher Geschwindigkeit ohne erkennbaren Anlaß auf der Fahrbahnmitte gefahren sei. Dabei habe er die verkehrserforderliche Sorgfalt gröblich außer acht gelassen, was schon daraus hervorgehe, daß er den Kläger viel zu spät bemerkt habe, um den Unfall noch durch Abbremsen oder Ausweichen vermeiden zu können.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben entgegnet, der Unfall sei für sie unabwendbar gewesen und allein vom Kläger verschuldet. Als sich die Taxe schon auf dem Kaltenkircher Platz befunden habe, sei vor ihr, von rechts aus der Oeverseestraße kommend, ein Volkswagen nach rechts in den Kaltenkircher Platz eingebogen. Um einen Zusammenstoß mit diesem zu vermeiden, sei der Zweitbeklagte etwas zur Fahrbahnmitte hin abgebogen. Als sich die Taxe in Höhe der Plöner Straße befunden habe, sei plötzlich unmittelbar links vor ihr der Kläger aufgetaucht. Für ein Verschulden des Klägers spreche schon der Anscheinsbeweis, da sich der Unfall auf der - für den Zweitbeklagten - rechten Fahrbahnhälfte ereignet habe. Ein Verschulden des Klägers liege einmal darin, daß er schräg über die Fahrbahn gegangen sei, statt den kürzesten Weg zu wählen. Zudem habe er die Taxe schon aus größerer Entfernung bemerken und sich auf ihr Herankommen einstellen müssen, besonders im Hinblick auf die Dunkelheit. Er habe sich aber offensichtlich überhaupt nicht um den ihm gegenüber bevorrechtigten Fahrverkehr gekümmert. Er habe verhalten müssen, bis die Taxe vorbeigefahren sei, zumal er sich auf einer Hauptverkehrsstraße mit besonders starkem Verkehr befunden habe.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
In der Berufungsinstanz hat die Erstbeklagte noch vorgetragen, sie habe bei der Auswahl und Überwachung des Zweitbeklagten die erforderliche Sorgfalt angewandt. Der Kläger hat erwidert, das Entlastungsvorbringen der Erstbeklagten sei nicht schlüssig, es könne als wahr unterstellt werden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Es hat das angefochtene Urteil jedoch zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß die Zahlungsansansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurden und die begehrte Feststellung vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Versicherungsträger getroffen wurde.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht bejaht rechtsirrtumsfrei ein unfallursächliches Verschulden des Zweitbeklagten. Es stellt fest, der Kläger habe, als ihn der Zweitbeklagte aus einer Entfernung von 10-12 m erblickt habe, links der Straßenbahnschienen, - in der Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen - gestanden, den Blick auf die herankommende Taxe gerichtet. Der Zusammenstoß habe sich hier auf einer Linie ereignet, die den Mittelstreifen der Plöner Straße mit der gegenüberliegenden Bordsteinkante an der Einmündung der Oeverseestraße in die Kaltenkirchener Straße verbinde (Linie AB auf der vom Senat als Anlage zum Ortsbesichtigungsprotokoll gefertigten Zeichnung GA Bl. 177), allenfalls 2-3 m südlich oder nördlich hiervon. An dieser Linie betrage aber nach der vom Senat vorgenommenen Messung der Abstand der linken Schiene des 1.50 m breiten Straßenbahngleises - in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten - von der linken Bordsteinkante 5.70 m und der Abstand der rechten Schiene von der rechten Bordsteinkante 6.00 m.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach dem amtlichen Straßenplan 3 m nördlich der erwähnten Linie AB die Straßenbahngleise eindeutig auf der rechten Fahrbahnhälfte des Zweitbeklagten verliefen. Da der Zusammenprall zudem nur in der Mitte oder rechts der Geleise stattgefunden haben könne, müsse sich der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenpralls auf der rechten Fahrbahnhälfte des Zweitbeklagten befunden haben.
Die Rüge geht fehl. Aus dem amtlichen Straßenplan, der im Maßstab 1:1000 gefertigt ist, so daß 3 m in der Natur auf dem Plan nur eine Differenz von 3 mm ausmachen, ergibt sich durchaus nicht, daß der Kläger, falls er 3 m nördlich der Linie AB gestanden hat, sich auf der rechten. Fahrbahnhälfte befunden hat. Zudem läßt sich die Linie AB gar nicht mit einer solchen Genauigkeit auf den amtlichen Straßenplan übertragen, daß aus diesem zuverlässige Schlüsse gezogen werden könnten. Vor allem aber berücksichtigt die Revision nicht, daß das Berufungsgericht das gewonnene Ergebnis entscheidend auf die von ihm an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen stützt, durch die nach seiner Überzeugung die "gegenteilige Behauptung der Beklagten eindeutig widerlegt" ist.
2.
Das Berufungsgericht erblickt ein unfallursächliches Verschulden des Zweitbeklagten darin, daß er den auf der Fahrbahn stehenden Kläger erst auf eine Entfernung von 10-12 m bemerkt habe, obwohl er ihn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bereits aus einer Entfernung hätte bemerken können, die es ihm ermöglicht hätte, den Zusammenstoß zu vermeiden. Es führt aus, bei den vom Senat - allerdings bei günstigeren Beleuchtungsverhältnissen und trockener Fahrbarn - durchgeführten Fahrversuchen sei ein Fußgänger aus der Taxe weithin, zumindest aus einer Entfernung von 50 m sichtbar gewesen. Dem Senat sei aus eigener Fahrpraxis Bekannt, wie störend sich die Reflexwirkung einer nassen Fahrbahn bei Dunkelheit auf die Sichtverhältnisse auswirke. Selbst wenn man dies aber im Zusammenhang mit den zur Unfallzeit ungünstigeren Beleuchtungsverhältnissen berücksichtige, habe der Zweitbeklagte den Kläger aus einer Entfernung von wenigstens 25 m wahrnehmen können, als ihn die Scheinwerfer seines Abblendlichts erfaßt hätten.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision unter Vorlage eines Privatgutachtens, das Berufungsgericht habe die Auswirkungen von Lichtreflexen bei nassem Wetter, die dem Zweitbeklagten gute Sichtverhältnisse vorgetäuscht hätten, nicht hinreichend berücksichtigt. Über diese Frage habe es mangels hinreichender eigener Sachkunde ohne Zuziehung eines Sachverständigen nicht befinden dürfen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben keinen Anhalt dafür, daß es sich eine Sachkunde angemaßt hätte, die ihm nicht zukommt. Zudem kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, ob der Zweitbeklagte, wie das Berufungsgericht annimmt, den Kläger auf mindestens 25 m wahrnehmen konnte; denn er mußte in jedem Fall seine Fahrgeschwindigkeit seiner Sichtweite anpassen (§ 9 StVO). Die Beeinträchtigung der Sicht durch die Reflexwirkung bei nasser Fahrbahn mußte aber dem Zweitbeklagten als Berufskraftfahrer geläufig sein. Für das Vorliegen besonderer Umstände, die auch einen erfahrenen Kraftfahrer über die Sichtweite hätten täuschen können, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nichts.
Sie haben sich lediglich darauf berufen, die Aufmerksamkeit des Zweitbeklagten sei durch den aus der Oeverseestraße einbiegenden Volkswagen derart abgelenkt worden, daß er unmöglich im gleichen Augenblick auch nach links habe beobachten können. Hierzu hat aber das Berufungsgericht mit Recht dargelegt, der Zweitbeklagte sei nach seiner eigenen Aussage durch den Volkswagen nicht nennenswert behindert worden; wenn er sich trotzdem entschlossen habe, die Fahrbahnmitte zu benutzen, so sei er verpflichtet gewesen, die vor ihm liegende Fahrbahn mit besonderer Sorgfalt zu beobachten, zumal er gerade an dieser Stelle mit Fußgängern, die die Fahrbahn überschreiten wollten, habe rechnen müssen.
Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Lichtkegel der laxe infolge der nach links abgesetzten Straßenführung an der Unfallstelle nur die äußerste rechte Fahrbahn erfaßt habe, greift ebenfalls nicht durch, Einmal findet diese - erstmalig in der Revisionsinstanz vorgetragene - Behauptung weder in der Unfallskizze noch im amtlichen Lageplan eine Stütze. Vor allem aber mußte der Zweitbeklagte seine Fahrgeschwindigkeit auch darauf einstellen, daß bei dem nach dem Vorbringen der Revision erforderlich gewordenen Linksbiegen möglicherweise ein unbeleuchtetes Hindernis von seinen Scheinwerfern erst auf eine Entfernung erfaßt wurde, die geringer war als deren normale Reichweite.
Das Berufungsgericht erwägt noch, ein Verschulden des Zweitbeklagten würde entfallen, wenn der Kläger gerade im entscheidenden Augenblick für ihn verdeckt gewesen wäre. Das wäre theoretisch möglich, wenn der Kläger die Fahrbahn ursprünglich schon weiter überquert hätte und, als er den von rechts herankommenden Volkswagen gesehen habe, wieder einige Schritte zurückgetreten wäre. Diese theoretische Möglichkeit könne aber der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, weil die Beklagten etwas derartiges selbst nicht behauptet hätten und der Zweitbeklagte sowie sein Fahrgast Heine den Kläger in diesem Fall noch in Bewegung gesehen haben müßten. Beide hätten aber von Anfang an erklärt, der Kläger habe mit dem Gesicht zur Taxe gestanden und er sei von links gekommen.
Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zweitbeklagten und die entsprechenden Ausführungen der Strafkammer im Strafverfahren außer Betracht gelassen. Der Zweitbeklagte hat allerdings bei seiner Vernehmung im Strafverfahren die Vermutung geäußert, der Kläger sei "vor dem schnellfahrenden Volkswagen zurückgewichen". Diese im Strafverfahren ausgesprochene Vermutung, auf die sich die Beklagten nicht bezogen haben, vermag jedoch nicht das erforderliche tatsächliche Vorbringen im Zivilprozeß zu ersetzen. Hier haben die Beklagten nichts derartiges vorgetragen, im Gegenteil behauptet (Schrifts. vom 5.10.1960 GA Bl. 20), der Kläger sei trotz Herannahens des Beklagten unentwegt weitergegangen.
Aus dem gleichen Grunde kann auch die weitere Rüge der Revision keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe die Feststellung im Strafkammerurteil übersehen, daß vor der Taxe des Zweitbeklagten 2-3 andere Fahrzeuge hergefahren seien.
Das Strafurteil enthält zudem eine derartige Feststellung nicht; es spricht lediglich von 2-3 Kraftfahrzeugen, die an der Ampelanlage in der Stresemannstraße vor dem Zweitbeklagten gestanden hätten.
Das Berufungsgericht hat nach allem ein unfallursächliches Verschulden des Zweitbeklagten mit Recht bejaht.
3.
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint, sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Die hiergegen vorgebrachten Rügen bewegen sich ausschließlich auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, die nicht von Rechtsfehlern beeinflußt ist.
4.
Das Berufungsgericht hält das Vorbringen der Erstbeklagten nicht für geeignet, sie nach § 831 BGB zu entlasten, weil sie schon nicht schlüssig vorgetragen habe, daß sie den Zweitbeklagten mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt habe.
Zutreffend erwägt es, an die Auswahl eines Kraftfahrers seien im Hinblick auf die mit seiner Tätigkeit für die öffentliche Sicherheit verbundenen Gefahren besonders strenge Anforderungen zu stellen; das gelte insbesondere für die Auswahl eines Taxenfahrers durch einen großstädtischen Unternehmer, weil der großstädtische Verkehr besonders unfallträchtig sei. Die Erstbeklagte habe sich bei der Einstellung des Zweitbeklagten davon überzeugen müssen, daß dieser neben der nötigen Sachkunde und technischen Fertigkeit auch die zur Ausübung seines verantwortungsvollen Berufes erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit besitze. Daß sie die hiernach erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl des Zweitbeklagten angewandt habe, sei ihrem Sachvortrag nicht zu entnehmen.
Ihre Behauptung, ihr sei bei der Einstellung nichts Nachteiliges über den Zweitbeklagten bekannt geworden, hält das Berufungsgericht mit Recht für farblos, ja nichtssagend. Sie hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zumindest vortragen müssen, welcher Art ihre Erkundigungen waren, d.h. bei wem sie Erkundigungen eingezogen hat und welche Mitteilungen ihr dabei gemacht worden sind. Erst auf Grund eines derart konkreten Sachvortrages wäre eine Prüfung der Auswahlsorgfalt überhaupt möglich gewesen.
Die durch das Zeugnis ihres Ehemanne unter Beweis gestellte Behauptung der Erstbeklagten, dieser habe den Zweitbeklagten seit 30 Jahren als zuverlässigen Fahrer gekannt, hält das Berufungsgericht ebenfalls nicht für geeignet, die Beachtung der erforderlichen Auswahlsorgfalt schlüssig darzutun. Nach seiner Auffassung waren zur Prüfung der Frage, ob die Beklagte sich auf das Werturteil ihres Ehemannes verlassen durfte, Tatsachenbehauptungen darüber erforderlich, wie nahe die Bekanntschaft ihres Ehemanns mit dem Zweitbeklagten war, vor allem aber, inwiefern ihr Ehemann Gelegenheit hatte, sich im Verlauf der Bekanntschaft gerade von der charakterlichen Zuverlässigkeit des Zweitbeklagten als Kraftfahrer zu überzeugen. Entgegen der Meinung der Revision überspannt das Berufungsgericht hiermit nicht die Anforderungen an das tatsächliche Vorbringen zur Entlastung nach § 831 BGB.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe nach § 139 ZPO auf das fehlende Vorbringen hinweisen müssen, greift nicht durch, weil die Revision nicht im einzelnen dargelegt hat, was die Beklagten auf Befragen in tatsächlicher Hinsicht weiter vorgetragen und unter Beweis gestellt hätten.
Wenn es weiterhin der von dem Ehemann der Erstbeklagten vor der Einstellung durchgeführten Probefahrt sowie dem Umstand, daß der Zweitbeklagte einen Taxenführerschein besaß, keine wesentliche Bedeutung für die Feststellung seiner charakterlichen Zuverlässigkeit beimißt, so ist auch das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht konnte sich schließlich nicht davon überzeugen, daß der Zweitbeklagte die charakterliche Zuverlässigkeit als Taxenführer tatsächlich besaß, womit der Beweis geführt wäre, daß eine mangelnde Auswahlsorgfalt für den Unfall nicht ursächlich war. Eine solche Feststellung, so erwägt es, könne schon deshalb nicht getroffen werden, weil dem Zweitbeklagten im Jahre 1957 der Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer vorläufig entzogen worden sei, und weil im Jahre 1958 gegen ihn ein Strafbefehl ergangen sei wegen verkehrswidrigen Einbiegens in eine andere Straße, wobei ein Fußgänger angefahren worden sei.
Die Revision meint, die Erstbeklagte habe auch bei Kenntnis der angeführten Umstände den Zweitbeklagten ohne Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt einstellen dürfen. Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahinstehen. Hätte nämlich die Erstbeklagte trotz Kenntnis der den Zweitbeklagten belastenden Tatsachen diesen eingestellt, so wäre sie jedenfalls zu ganz besonderer Sorgfalt bei seiner Überwachung verpflichtet gewesen. Der Zweitbeklagte ist erst 1959 von der Erstbeklagten als Taxifahrer eingestellt worden. Man kann daher nicht sagen, daß er sich im Dienste der Erstbeklagten seit langem bewährt habe (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22.11.1957 - VI ZR 185/56 - LM § 831 BGB (Fc) Nr. 8). Das Vorbringen der Erstbeklagten, der Taxenstand des Zweitbeklagten habe sich unmittelbar vor ihrer Wohnung befunden, sie selbst sei häufig mit ihm gefahren und ihr Ehemann sei des öfteren bei Kolonnenfahrten (Beerdigungen) hinter ihm hergefahren, ist nicht schon geeignet, die der Erstbeklagten obliegende erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Überwachung des Zweitbeklagten als gewahrt darzulegen.
Das Berufungsgericht hat danach zu Recht eine Haftung der Erstbeklagten aus § 831 BGB bejaht.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens