Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1964, Az.: 3 StR 49/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1964
- Aktenzeichen
- 3 StR 49/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 27. November 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Dr. Faller
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 23. Juli 1964
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot (nunmehr nach § 90 a Abs. 2 n.F. StGB) in Tateinheit mit Geheimbündelei (§ 128 StGB) sowie wegen Beamtennötigung (§ 114 StGB) verurteilt wird;
- 2.
im Strafausspruch, soweit auf Freiheitsstrafe erkannt worden ist, unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Freiheitsstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte von Frühjahr 1961 bis Oktober 1963 in der auf dem Gebiet der Bundesrepublik bestehenden Teilorganisation des FDGB für "Westarbeit" tätig, von der er wußte, daß sie die verbotene KPD ersetzen soll und daß sie ihre Tätigkeit vor den Behörden der Bundesrepublik geheimzuhalten bestrebt ist. Er nahm an verschiedenen Veranstaltungen in der Sowjetischen Besatzungshone (SBZ) teil, die der politischen Beeinflussung der westdeutschen Teilnehmer im Sinne der Zonenmachthaber dienten, warb in der Bundesrepublik Teilnehmer für Reisen zu derartigen Veranstaltungen und leistete selbst dort Diskussionsbeiträge "nach dem Munde der Zonenmachthaber".
Wegen dieser Tätigkeit hat das Landgericht ihn wegen Verstoßes gegen das KPD-Verbot (§§ 42, 47 BVerfGG) in Tateinheit mit Geheimbündelei (§ 128 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Weiter richtete der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer am 12. August 1962 an das Bauförderungsamt der Kreisverwaltung M. eine Beschwerde wegen angeblich verzögerlicher Behandlung seines Gesuchs um Mietbeihilfe, in der er drohte, er werde, wenn er bis zum 17. August 1962 keine Antwort habe, die Sache der Bildzeitung übergeben. Er fuhr dann wörtlich fort:
"Sollte das nichts nützen, so gibt es noch einen Freiheitssender, die machen so etwas ganz gerne".
Dem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß der sogenannte Freiheitssender im Rahmen der Zersetzungsarbeit der Zonenmachthaber Sendungen aus der SBZ in die Bundesrepublik ausstrahlt. Er sei sich auch darüber im klaren gewesen, daß mit einer entstellenden und tendenziösen Darstellung seines Falles durch den "Freiheitssender" zu rechnen war; dies habe seinem Willen entsprochen. Er habe durch die Drohung, den "Freiheitssender" von der Angelegenheit zu unterrichten, die Kreisverwaltung Meschede unter politischen Druck setzen und zur Vornahme einer Amtshandlung in seiner Mietbeihilfeangelegenheit zwingen wollen.
Wegen dieser Handlung ist er wegen Beamtennötigung (§ 114 StGB) zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt worden.
I.
Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Geheimbündelei (§ 128 StGB) verurteilt hat, ist seine Revision offensichtlich unbegründet. Auch seine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das KPD-Verbot (§§ 42, 47 BVerfGG) wurde zur Zeit des Urteils in vollem Umfang durch die getroffenen Feststellungen getragen. Die insoweit gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer gerichteten Einwendungen der Revision sind unzulässig. Auch ein nur zur Förderung seiner persönlichen Belange handelnder Täter kann sich der vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen ein Parteiverbot schuldig machen. Das hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeführt. Zu beachten ist jedoch, daß durch das am 13. September 1964 in Kraft getretene Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl I 593) § 42 BVerfGG aufgehoben worden ist An seine Stelle ist der neu in das Strafgesetzbuch eingeführte § 90 a getreten. Im Gegensatz zu § 42 BVerfGG, der allgemein eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten androhte, sieht § 90 a n.F. StGB diese Mindeststrafe nur noch in besonders schweren Füllen vor. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt hier zweifelsfrei nicht vor, da das Landgericht den Angeklagten nur als Mitglied der geheimen Ersatzorganisation zur bisher zulässigen Mindeststrafe verurteilt und ausgeführt hat, daß er nur geringfügige Tatbeiträge geleistet habe. Daher kann nach jetzt geltendem Recht für seine Tat nur § 90 a Abs. 2 n.F. StGB in Betracht kommen, der für die Mitgliedschaft in einer für die verbotene Partei geschaffenen Ersatzorganisation Gefängnis schlechthin - also ohne Mindeststrafe - androht.
Diese Bestimmung ist somit im vorliegenden Fall gegenüber § 42 BVerfGG das mildere Gesetz und daher auf die dem Angeklagten vorgeworfene Tat anzuwenden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dies ist auch vom Revisionsgericht zu beachten (§ 354 a StPO).
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils genügen auch den Erfordernissen des § 90 a n.F. StGB, wie sie der Senat in dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 9. Oktober 1964 - 3 StR 34/64 - hinsichtlich der äußeren und inneren Tatseite erläutert hat. Auf die in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtssätze wird verwiesen. Da das Landgericht den Angeklagten zutreffend als Mitglied der in der Bundesrepublik bestehenden Ersatzorganisation für die KPD verurteilt hat, ist seine Tat in der Bundesrepublik begangen (§ 3 Abs. 3 StGB), mag er sich auch teilweise außerhalb der Bundesrepublik als Mitglied betätigt haben.
Der Senat konnte von sich aus den Schuldspruch gemäß § 354 StPO entsprechend ändern. Die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist in der Revisionsverhandlung eingehend erörtert worden (§ 265 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG). Der Schuldvorwurf, nämlich der Verstoß gegen das KPD-Verbot, ist derselbe geblieben. Daher kann ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte sich in einem aus dem neuen § 90 a StGB eröffneten Hauptverfahren erfolgreicher hätte verteidigen können, als er dies gegen den bisher auf die §§ 42, 47 BVerfGG gestützten Schuldvorwurf getan hat.
Der Strafausspruch mußte dagegen aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Staatsgefährdung zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Jedoch konnten die bisherigen Feststellungen aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
II.
Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen Beamtennötigung richtet, ist sie zum Schuld- und Strafausspruch offensichtlich unbegründet.
Weber
Dr. Wiefels
Faller
Dr. R. Weber