Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1964, Az.: VII ZR 75/63
Geschäftsschuld; Haftung des neuen Geschäftsinhabers; Gerichtliche Geltendmachung; Veräußerung eines Handelsgeschäfts; Ausgeschiedener Gesellschafter; Schutz des Veräußerers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1964
- Aktenzeichen
- VII ZR 75/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 42, 381 - 385
- BB 1965, 99
- DB 1965, 181 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1965, 736-737
- JZ 1965, 185 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 289-290 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 439-440 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. § 26 HGB basiert auf der Vorstellung, daß sich der Gläubiger wegen einer Geschäftsschuld nur für den Fall an den durch Eintragung im Handelsregister oder handelsüblicher Bekanntmachung ausgewiesenen neuen Geschäftsinhaber halten soll, wenn eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs später als fünf Jahre nach diesem Ereignis erfolgt.
2. Die Lage des Veräußerers gleicht bei einer nach § 25 HGB zu beurteilenden Veräußerung eines Handelsgeschäfts ganz der eines ausgeschiedenen Gesellschafters. In diesem Fall bedarf der Veräußerer des gleichen Schutzes. Diesen soll er durch § 26 HGB erhalten.
3. Ein Schutz des Veräußerers erfolgt durch § 26 HGB, wenn neben der gesetzlichen Haftung des Erwerbers nach § 25 HGB noch eine Haftung aus einem Schuldbeitritt begründet wird. Dies ist für die Verjährung nach § 26 HGB in der Regel ohne Bedeutung.