Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1964, Az.: V ZR 168/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1964
- Aktenzeichen
- V ZR 168/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 11.07.1962
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11. Juli 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Die Parteien sind die Kinder des am 18. Januar 1957 verstorbenen Landwirts Georg B. (Erblasser), und zwar laut Testament vom 26. Juli 1947 die Beklagte seine Erbin, die Klüger Vermächtnisnehmer je zu einem "Drittel des Nachlaßwertes, der sich nach Abzug des wertes" des Grundbesitzes S. Nr. ... ergibt. Zum Nachlaß gehörte neben dem genannten Grundbesitz (1, 58 ha mit Wohnhaus und Stallungen) auch eine Kapitaleinlage als Kommanditist bei dem Kalksandsteinwerk B. KG zum Nominalwert von 78.900 DM (steuerlicher Einheitswert am 1. Januar 1957: 84.498 DM). Das Gesellschaftsunternehmen ergab in den ersten Nachkriegsjahren keinen Gewinn, warf jedoch mit steigender Baukonjunktur zunehmende Gewinne ab; auf den Gesellschaftsanteil des Erblassers entfiel im Jahre 1956 ein Gewinn von 24.570 DM, im Jahre 1957 in Höhe von 19.382 DM. Nach dem Gesellschaftsvertrag gilt beim Tode eines Gesellschafters dieser Gesellschafter mit dem Abschluß des Geschäftsjahres, in dem der Tod erfolgt, als ausgeschieden; bis zu diesem Zeitpunkt wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch seine Erben fortgesetzte Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters ist für sein Guthaben die für den Schluß des Geschäftsjahres, in dem das Ausscheiden erfolgt, von der Gesellschafterversammlung festgestellte Bilanz und das auf Grund dieser Bilanz festgestellte Guthaben des Gesellschafters für die Auseinandersetzung ausschließlich maßgebend.
Bei der Bestimmung des für die Vermächtnisansprüche maßgebenden Nachlaßwerts streiten die Parteien darum, ob nur der Gewinn, der bis zum Erbfall, also in der Zeit vom 1. bis 18. Januar 1957 angefallen ist (955, 80 DM, Ansicht der Beklagten), zu berücksichtigen ist, oder auch der Gewinn in den "Nachlaßwert" einzubeziehen ist, der auf die restliche Zeitspanne des Jahres 1957 entfällt (vom 19. Januar bis 31. Dezember 1957: 18.426,20 DM, Ansicht der Kläger). Die Kläger verlangen mit der Klage auf Grund den Vermächtnisses annähernd je einen Geldbetrag in Höhe eines Drittels des auf die Zeit vom 19. Januar bis 31. Dezember 1957 entfallenden Gewinns, nämlich je 6.141.970 DM, während die Beklagte beantragt hat, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Auf die Revision der Beklagten wurde das Urteil des Oberlandesgerichts durch das Urteil des Senats vom 8. März 1961 - V ZR 196/59 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Auf den Inhalt dieses Urteils wird Bezug genommene.
Nach wiederholter Vernehmung des Ehemannes der Klägerin zu 1, des Zeugen Georg P. und des früheren Steuerberaters des Erblassers, des Zeugen Hermann A. hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten erneut zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Erblasser die einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (§§ 9, 10) genau gekannt habe und ein kaufmännisch erfahrener Mann gewesen sei; es hat schon darum als naheliegend erachtet, daß der Erblasser sich bei der Abfassung seines Testaments ebenfalls von diesen Kenntnissen und Erfahrungen habe leiten lassen, also bei der Bestimmung des Vermächtnisanspruchs den Gesellschaftsanteil in der Höhe habe bewertet wissen wollen, zu dem er am Ende des Erbfalljahres angesetzt werde. Diese Vorstellung des Erblassers für sich allein liefere allerdings noch nicht den Beweis für seinen Willen, der Wert des Nachlasses solle nach der Jahresabschlußbilanz des Todesjahres berechnet werden. Durch die glaubwürdigen beeidigten Aussagen des Ehemannes der Klägerin zu 1, der mit dem Erblasser im Frühjahr 1954 ein Gespräch geführt habe, sei jedoch weiter erwiesen, daß der Erblasser in diesem Zeitpunkt die Bewertung seines Nachlasses für die Berechnung der Vermächtnisansprüche in diesem Sinne vorgenommen wissen wollte. Ziehe man dazu, fährt das Berufungsgericht fort, weiter in Betracht, daß ihm als Mitbegründer, Beiratsmitglied und Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft diese Betrachtungsweise seit Jahrzehnten geläufig gewesen sei und daß er weiter in dem Gespräch mit dem Zeugen die Bedeutung des "Stichtags" (Ultimo des Erbfalljahres) stark betont sowie auseinandergesetzt hebe, welche rechtlichen Folgen sich damit verbunden, und letztlich kein Anhalt dafür bestehe, daß der Erblasser sich im Jahre 1947 von andern Gedanken habe leiten lassen, als im Jahre 1954, so überzeuge dies, daß der Erblasser bei Errichtung seines Testaments die Vorstellung hatte, der Wert der Kapitaleinlage bestimme sich nach der Jahresschlußbilanz für das Todesjahr. Wollte man diesen Beweis aber nicht als geführt erachten, so ergebe sich als sein durch ergänzende Testamentsauslegung zu ermittelnder mutmaßlicher Wille, daß er auf die Jahrescchlußbilanz abgestellt hätte, wenn er sich hierüber Gedanken gemacht hätte. Zwar habe er im Jahre 1954 eine Testamentsänderung beabsichtigt, weil er den Kläger zu 2 statt der Beklagten zu seinem Nachfolger als Kommanditisten unter Auferlegung bestimmter Verpflichtungen gegenüber seinen Schwestern bestimmte; es bestehe aber kein Anhalt dafür, daß der Wille, den 31. Dezember als Stichtag zu wählen, eine Neuerung gegenüber seinem Testament aus dem Jahre 1947 bedeute. Die Hervorhebung der Bedeutung des Stichtages spreche umgekehrt gerade dafür, daß es sich dabei um eine Vorstellung gehandelt habe, die er schon früher gehabt habe.
Schließlich greift nach Ansicht des Berufungsgerichts die hilfsweise erklärte Anfechtung der Vermächtnisse auch nach dem weiteren Vortrag der Beklagten nicht durch, denn die Beklagte habe für ihre Behauptungen keinen Beweis angetreten, obwohl in dem Urteil des Bundesgerichtshofs bereits darauf hingewiesen worden sei, daß der Vortrag von den Klägern bestritten worden sei und die Anfechtung mangels eines Beweisantritts wirkungslos bleiben müsse.
II.
1.
Die Revision greift die Auslegung des Testaments unter verschiedenen Gesichtspunkten an. Sie meint, das Berufungsgericht sei von der rechtlichen Beurteilung, die der Aufhebung des ersten Urteils zu Grunde liege, abgewichen (§ 565 Abs. 2 ZPO), weiter habe das Berufungsgericht nicht den gesamten Sachvortrag berücksichtigt (§ 286 ZPO) und es seien ihn Denkfehler unterlaufen. Diese Angriffe sind unbegründet.
a)
Im ersten Urteil des Berufungsgerichts ist im Zusammenhang mit Ausführungen über die Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs bemerkt, daß die Erbin das Auseinandersotzungsguthaben erst dann an die Kläger auszukehren habe, wenn der Wert dem Nachlaß zugeflossen sei, daß sie dann aber das volle Guthaben auszahlen müsse, weil ihr nur das Hofvermögen verbleiben sollte. Damit sollte begründet sein, daß sich der Vermächtnisanspruch nach dem Wert aller übrigen Vermögenswerte richte, die der Erbin im Zusammenhang mit der Erbschaft zugeflossen sind, also einschließlich des Gesellschaftsgewinnes während ihrer eigenen Gesellschafterzeit. Der Senat hat dazu im ersten Revisionsurteil ausgeführt, daß diese letzte Bemerkung im Gegensatz zu den übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich auf die Auslegung des Gesellschaftsvertrages bezogen, als Begründung des Klaganspruchs verwertet werden könnte, weil sie eine Auslegung des Testamentes darstellte. Weiter ist in dem Urteil des Senats ausgeführt, diese Begründung trage aber die Entscheidung nicht, weil für die Berechnung des Nachlaßwerts der Tag des Erbfalls maßgebend sei, soweit nicht für diese Frage ein anderer Wille des Erblassers ohne weiteres aus dem Testament zu entnehmen sei. In dem damals angefochtenen Urteil fehlten nämlich weitere Darlegungen für den genannten vom Tatrichter festgestellten Inhalt des Testaments, der zur Folge gehabt hätte, daß der Wert des Nachlasses, soweit es sich um den Gesellschaftsanteil handelte, nicht nach dem Zeitpunkt des Erbfalls, sondern nach dem darauf folgenden Jahresultimo zu bestimmen gewesen wäre. Eine nähere Begründung für eine Auslegung dieses Inhalts hätte aber nur entbehrlich sein kennen, wenn sich diese Auslegung ohne weiteres aus dem Testament ergeben hätte. Da dies nicht der Fall ist, stellt allein die Feststellung, der Beklagten hätte nur das Hofvermögen verbleiben sollen, keine hinreichende Begründung für den Zuspruch der Klage dar. Diese rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts liegt allerdings der Aufhebung des ersten Urteils zu Grunde. Sie bindet das Berufungsgericht insoweit, als die von ihm getroffene Auslegung des Testaments (der Beklagten habe nur das Hofvermögen verbleiben sollen), nicht ohne nähere Begründung hätte erneut getroffen werden können. Keineswegs lag der Aufhebung aber, wie die Revision nunmehr meint, die Beurteilung zu Grunde, die seinerzeit vom Tatrichter getroffene Auslegung, wie übrigens jede andere, nach der die Vermächtnisansprüche im Endergebnis nach dem Wert des Gesellschaftsanteils zu einem anderen Zeitpunkt als demjenigen des Erbfalls zu bestimmen sei, müsse sich ohne weiteres aus dem Testament ergeben. Dem Tatrichter war vielmehr umgekehrt aufgegeben, an Hand der allgemeinen Auslegungsregeln, also unter freier Würdigung der gesamten Umstände, den wirklichen oder hypothetischen Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem fraglichen Streitpunkt zu ermitteln.
b)
Insbesondere konnte der Tatrichter entgegen der Ansicht der Revision berücksichtigen, welche Vorstellungen der Erblasser sich von der gesellschaftsrechtlichen Regelung beim Tod eines Gesellschafters gemacht hatte, und daraus Schlüsse in der Richtung ziehen, welcher Zeitpunkt für die Bewertung des Gesellschaftsanteils bei der Berechnung der Vermächtnisansprüche maßgebend sein sollte. Darauf ausdrücklich hinzuweisen, hatte der Senat schon im ersten Revisionsurteil Anlaß (S. 7 zweiter Absatz). Es war auch dem tatrichterlichen Ermessen überlassen, welche Bedeutung diese Vorstellung neben andern Umständen bei der Erforschung des Erblasserwillens beizumessen ist.
In weiteren Rügen will die Revision bestimmte Umstände anders gewürdigt sehen. Die Würdigung des Tatrichters war jedoch ohne Denkverstoß möglich, insbesondere zwingt der Umstand, daß im Testament selbst keine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, nicht zu einer anderen Auslegung als der des Berufungsgerichts. Dasselbe gilt für die Änderung der Vorstellungen des Erblassers über seinen Ersatzmann in der Kommanditgesellschaft und die Benennung des Klägers zu 2 statt der Beklagten. Diese Änderung an sich gab auch keine besondere Veranlassung, den Stichtag in dem vom Zeugen P. erwähnten Gespräch besonders hervorzuheben, denn die Aufnahme der Beklagten wäre ebenso wie diejenige irgend eines anderen Ersatzgesellschafters zum Beginn des dem Erbfalljahr folgenden Jahres erfolgt. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision stützt sich das Berufungsgericht bei der Feststellung des Willens des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht allein auf die Betonung des Stichtages (31. Dezember/1. Januar); es würdigt diese Tatsache vielmehr in Verbindung mit allen anderen Umständen, insbesondere der genauen Kenntnis des Erblassers von den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages und seiner Handhabung beim Ausscheiden eines Gesellschafters infolge Tods. Es handelt sich auch nicht um einen Beweis des ersten Anscheins, wie von der Revisionsklägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde.
Schließlich weist die Revision darauf hin, daß der Erblasser die Beklagte im Verhältnis zu ihren Geschwistern habe besser stellen wollen und diese Tatsache nunmehr von dem Zeugen P. bestätigt worden sei. Mit dieser Vorstellung des Erblassers sei die Auslegung des Berufungsgerichts keinesfalls in Einklang zu bringen, weil die Beklagte abgesehen von dem anhängigen Vermächtnisrestanspruch schon erheblich weniger als ihre Geschwister erhalten habe. Den diesbezüglichen Sachvortrag habe das Berufungsgericht bei der Auslegung übersehen und damit gegen § 286 ZPO verstoßen. Ebenso habe das Berufungsgericht übersehen, daß die im Testament enthaltenen Vermächtnisse unter der Voraussetzung angeordnet worden seien, daß die Beklagte nach dem Ausscheiden des Erblassers an seiner Stelle Gesellschafterin werde; hätte der Erblasser damals gewußt, daß der Kläger zu 2 anstelle der Beklagten in die Gesellschaft eintreten werde, so hätte er die Vermächtnisanordnung jedenfalls nicht so getroffen, wie sie nunmehr das Berufungsgericht als seinen Willen ausgelegt habe. Mindestens die jetzt noch streitige Dividende für das Jahr 1957 gebühre daher der Beklagten.
Auch diese Rüge ist gegenüber der getroffenen Auslegung des Erblasserwillens unbegründet. Für die Feststellung des wirklichen Willens ist nicht erheblich, wie der Erblasser testiert hätte, wenn er eine spätere Entwicklung, mit der er nicht gerechnet hat, richtig übersehen und in Betracht gezogen hätte. In einem solchen Fall kommt unter Umständen die Irrtumsanfechtung, wie unten näher auszuführen sein wird, in Betracht. Diese späteren Umstände wären allerdings wie der Revision einzuräumen ist, für die Teststellung des hypothetischen Willens in Betracht zu ziehen gewesen; über einen solchen Willen des Erblassers hat das Berufungsgericht hilfsweise Ausführungen gemacht. Ob diese Ausführungen gegenüber der dargelegten Rüge standhalten, bedarf jedoch keiner Überprüfung, da die Feststellungen über den wirklichen Willen keinen begründeten Verfahrensverstoß erkennen lassen und daher für das Revisionsgericht bindend sind.
2.
Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht diese Tatsachen nicht unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung geprüft hat. Der Senat hat schon im ersten Revisionsurteil ausgeführt, die Beklagte könne gemäß § 2083 BGB die Leistung verweigern, wenn die letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, hier die Vermächtnisanordnung, anfechtbar ist, ohne daß es auf die Innehaltung der Anfechtungsfrist ankäme. Das Berufungsgericht beschränkt sich auf die Bemerkung, die hilfsweise erklärte Anfechtung der Vermächtnisse greife auch nach dem weiteren Vortrag der Beklagten nicht durch, denn sie habe für ihre Behauptungen keinen Beweis angetreten, obwohl in dem Urteil des Bundesgerichtshofs bereits darauf hingewiesen worden sei, daß der Vortrag von den Klägern bestritten worden sei und die Anfechtung mangels eines Beweisantritts wirkungslos bleiben müsse. Das Berufungsgericht hat dabei nicht beachtet, daß die erneute Verhandlung einen andern Sach- und Streitstand ergeben hat.
Im Urteil des Senats vom 8. März 1961 ist in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß schon die Unkenntnis der späteren Prosperität des Gesellschaftsunternehmens für die Aussetzung der Verrächtnisse hätte kausal gewesen sein können; es fehle jedoch ein entsprechender Sachvortrag der Beklagten und es könne nach dem damaligen Sach- und Streitstand nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dieser Irrtum für die Aussetzung der Vermächtnisse ursächlich war, weil der Erblasser diese Anordnung später angesichts der Prosperität des Gesellschaftsunternehmens nicht geändert habe. In dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht nunmehr festgestellt (S. 8 zweiter Absatz), daß der Erblasser 1947 davon ausgegangen ist, die Beklagte werde als Erbin in die Kommanditgesellschaft aufgenommen, weil bei der Gesellschaft eine entsprechende Übung bestanden habe. Ferner hat die Beklagte ihre Behauptung aufrecht erhalten, daß der Erblasser ihr schon im Jahre 1947 den weitaus größeren Teil der Erbschaft habe hinterlassen und sie aus bestimmten Gründen (langjährige Pflege, Aussteuerersatz) gegenüber ihren Geschwistern habe besser stellen wollen; der Zeuge P. hat dazu nunmehr ausgesagt, der Erblasser sei der Meinung gewesen, daß der Hof der Hauptteil seines Nachlasses sei. Schließlich hat die Beklagte unter Sachverständigenbeweis gestellt und die Vernehmung der Kläger als Partei dafür beantragt, daß im Zeitpunkt des Erbfalls die Werte, die den Klägern als Vermächtnisnehmern zugeflossen seien, den Wert der Landstelle bei weitem überstiegen hätten. Der Erblasser hat sich nach diesem teils erwiesenen, teils unter Beweis gestellten Sachverhalt sonach im Jahre 1947 nicht nur über den Wert des Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Todes und über das Verhältnis dieses Werts zum. Wert des Hofes geirrt, sondern auch darüber, welchem seiner Kinder dieser Gesellschaftsanteil nach seinem Tode zum Nominalwert zukommen würde. Da die Aussetzung der Vermächtnisse unmittelbar das Verhältnis der Anteile der vier Kinder am Nachlaß regeln sollte, ist es möglich, daß der Erblasser bei Kenntnis der von der Beklagten unter Beweis gestellten Werte des Hofes und des hoffreien Vermögens, wie es nunmehr nach der Auslegung des Berufungsgerichts zu berechnen ist, diese Anordnung nicht getroffen hätte. Dies entnimmt die Revision vor allem aus den Aussagen des Zeugen A. über die Vorstellungen des Erblassers im Jahre 1953 und den Aussagen P. wonach der Erblasser auch noch im Jahre 1954 meinte, mit dem Hof allein käme der Beklagten der Hauptteil seines Nachlasses zu, welche Meinung jedoch nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten irrtümlich gewesen wäre. Im Gegensatz zum Sach- und Streitstand nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Verfahren vor dem Oberlandesgericht, nach welchem unterstellt werden mußte, der Erblasser habe den Irrtum des Jahres 1947 über die Prosperität des Gesellschaftsunternehmens schon in dem Zeitpunkt erkannt, in welchem der Kläger zu 2 als Ersatzgesellschafter vorgesehen wurde, kann nach der im jetzigen Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachlage nicht mehr davon ausgegangen werden, der Erblasser habe das Mißverhältnis zwischen dem Wert des Hofes einerseits und den Werten andererseits, die nunmehr jedem der übrigen Geschwister (Vermächtnisansprüches wie sie das Berufungsgericht auslegt, und die Übernahme des Gesellschaftsanteils durch den Beklagten zu 2 zum Nominalwert) zufließen, erkannt. Damit kann die Ursächlichkeit des Irrtums über die Werte der Nachlaßgegenstände im Zeitpunkt des Erbfalls nicht schon deshalb verneint werden, weil der Erblasser nicht zu Lebzeiten sein Testament abgeändert hat. Da über das Verhältnis des Hofwertes zu den jedem der Kläger nach der Auslegung des Berufungsgerichts zufließenden Werten noch keine Feststellungen getroffen sind, vermag das Revisionsgericht nicht in der Sache zu entscheiden. Diese mußte vielmehr an das Berufungsgericht zur Feststellung darüber zurückverwiesen werden, ob die Werte, die den Klägern als Vermächtnisse oder als Nutzung des Gesellschaftsanteils zufließen, gleich- oder gar höherwertig sind, als der Wert, der der Beklagten unter Abzug der von ihr zu leistenden Vermächtnisse verbleibt. Auf Grund dieser Feststellungen wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben, ob der Erblasser bei Kenntnis dieser Sachlage im Zeitpunkt seines Todes die Vermächtnisse für die Kläger dergestalt ausgesetzt hätte, wie sie das Berufungsgericht in diesem Verfahren festgestellt hat.
III.
Da die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits von der Sachentscheidung abhängt, war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu übertragen.
Schuster
Rothe
Dr. Freitag
Offterdinger