Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1964, Az.: VII ZR 45/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1964
- Aktenzeichen
- VII ZR 45/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 16.11.1962
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 16. November 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im April 1955 beauftragte der Kläger den Beklagten, 450 bis 500 fm Fichtenstaminholz der Klassen 1-3 a für ihn einzuschneiden und zwar sollte das Holz nach Möglichkeit in Schnittklasse A hergestellt werden. Über die Menge des als Einschnittmaterial gelieferten Holzes besteht zwischen den Parteien Streit. Sie liegt - nach Abzug eines als Grubenholz verwendeten Teils - jedenfalls zwischen etwa 425 und 448 fm. Der Beklagte hat hieraus eine Ausbeute von 242,080 fm erzielt (sog. Haupt- und Nebenprodukt). Der Rest entfällt auf Schwarten, Säumlinge, Spreißholz und Sägmehl.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihm eine Ausbeute von 70 % garantiert; da das tatsächliche Ergebnis weit darunter liege, hafte er ihm für den Wert der Differenz zwischen garantierter und tatsächlicher Ausbeute. Zumindest hafte der Beklagte aber auf Schadensersatz, weil er das Holz nicht fachgemäß eingeschnitten und deshalb eine zu geringe Ausbeute erzielt habe.
Der Beklagte hatte wegen einer restlichen Schnittlohnforderung, die er mit 3.663 DM bezifferte, einen Teil des eingeschnittenen Holzes zurückbehalten. Die Parteien einigten sich dahin, daß dem Kläger gegen Hinterlegung von 3.300 DM das Holz herausgegeben wurde.
Der Kläger hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.849,79 DM nebst Zinsen sowie zu der Einwilligung zu verurteilen, daß die hinterlegten 3.300 DM an den Kläger ausbezahlt werden. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zur Lieferung von 67,58 fm Fichtenschnittholz Zug um Zug gegen Abgabe der Einwilligungserklärung, daß die hinterlegten 3.300 DM an den Beklagten ausbezahlt werden, zu verurteilen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat bestritten, eine bestimmte Ausbeute garantiert oder seine Vertragspflichten sonst verletzt zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine bisher gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet.
1.)
Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, daß der Beklagte ihm eine Ausbeute von mindestens 70 % "garantiert" und daß er durch einen nicht fachgemäßen Einschnitt des Holzes schuldhaft eine zu geringe Ausbeute erzielt habe.
Das Berufungsgericht hat das nach den in RGZ 165, 41, 46 aufgestellten Grundsätzen über die Bedeutung einer solchen Zusicherung geprüft. Diese kann eine dreifache sein: Es kann sich um die gewöhnliche Zusicherung einer Eigenschaft des Werkes oder wie hier eines bestimmten Erfolges handeln ohne die ausdrückliche Zusage, für die Vertragsmäßigkeit unbedingt einstehen zu wollen; in diesem Falle steht dem Besteller ein Schadenersatzanspruch nur zu, wenn das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft auf einem vom Unternehmer zu vertretenden Umstand beruht (§§ 635, 633 Abs. 1 BGB). Der Unternehmer kann aber auch die Haftung dafür, daß das Werk die zugesicherte Eigenschaft hat oder der zugesicherte Erfolg erzielt wird, in der Weise übernehmen, daß er für die Vertragsmäßigkeit des Werks unbedingt, also auch ohne Verschulden, einzustehen sich verpflichtet. Schließlich kann es sich um eine selbständige Garantie für einen über die Vertragsmäßigkeit des Werks hinausgehenden Erfolg handeln (vgl. dazu auch das Urteil des Senats vom 19. März 1963 - VII ZR 215/61 -).
Das Berufungsgericht sieht den Abschluß eines selbständigen Garantievertrags als nicht erwiesen an. Es führt dazu aus, der erklärte wirkliche Wille des Beklagten sei sowohl bei Vertragsschluß als auch später nur dahin gegangen, daß er es übernehme, das Holz möglichst nutzbringend einzuschneiden, und daß er hierbei auf Grund seiner Erfahrungen mit einer Ausbeute von 70 % sicher rechne, ohne diesen Erfolg aber zu gewährleisten. So sei auch in dem von dem Kläger selbst verfaßten - vom Beklagten nicht unterschriebenen - Vertragsentwurf nur vorgesehen gewesen, daß die von dem Beklagten "angenommene Ausbeute" ca. 70 % betragen solle. Es würde auch der Lebenserfahrung widersprechen, daß sich der Beklagte, obwohl er nur einen kleinen Teil des Holzes gesehen hatte, sich also deshalb noch kein Urteil über dessen Qualität und den Erfolg des Einschnitts bilden konnte, unbedingt verpflichten wollte, eine bestimmte Ausbeute zu erzielen. Schließlich sei kein Grund ersichtlich, weshalb er später (wobei das Berufungsgericht ersichtlich auch die Besprechung zwischen den Parteien vom 31. August 1955 meint) eine weitergehende Pflicht hätte übernehmen sollen.
Aus den gleichen Gründen sieht es das Berufungsgericht als nicht erwiesen an, daß der Beklagte eine unselbständige Garantie, nämlich die Verpflichtung, für die Vertragsmäßigkeit des Werks unbedingt (ohne Verschulden) einzustehen, übernommen hat.
Wohl aber könne die Abgabe einer einfachen Zusicherung angenommen werden, für deren Verletzung der Beklagte aber nur bei Verschulden hafte. Ein solches sei zu verneinen, da bei der schlechten Qualität des Holzes ein Einschnitt nach der vereinbarten Schnittklasse A nach dem Gutachten des Sachverständigen eine Ausbeute von mehr als 55-60 % nicht habe erbringen können. Da der Beklagte nach den Berechnungen des Sachverständigen eine Ausbeute von 56,9 % erzielt habe, sei er nicht schadensersatzpflichtig.
2.)
Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Klägers sind begründet.
Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen eines selbständigen Garantievertrags verneint, läßt das allerdings keinen Rechtsfehler erkennen. Eine solche Annahme müßte schon daran scheitern, daß nach dem eigenen Vortrag des Klägers die zugesicherte Ausbeute von 70 % keinen über die Vertragsmäßigkeit des Werks hinausgehenden Erfolg darstellen sollte.
Wenn das Berufungsgericht weiterhin auch die Abgabe eines unselbständigen Garantieversprechens lediglich unter Bezugnahme auf die zur Ablehnung eines selbständigen Garantieversprechens angeführten Gründe als nicht erwiesen ansieht, so erscheint das angesichts des grundlegenden Unterschieds zwischen diesen beiden Rechtsfiguren nicht ganz unbedenklich. Doch kann das dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls kann die Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der am 31. August 1955 von dem Beklagten abgegebenen Erklärungen nicht genügen, um die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung zu tragen.
Das Berufungsgericht hat nämlich, wie der Kläger mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß sich die Sachlage bei der Besprechung am 31. August 1955 von der bei Abschluß des Vertrags in zwei Punkten wesentlich unterschied. Einmal war zu diesem Zeitpunkt das Holz zum größten Teil angefahren, so daß der Beklagte - anders als im Frühjahr - in der Lage war, dieses nach Qualität und Ausbeutungsmöglichkeit zu prüfen und zu beurteilen. Insbesondere hatte aber der Kläger nach seinem Vortrag und der Bekundung seiner Ehefrau, dem Beklagten am 31. August 1955 wegen der angeblich verzögerlichen Durchführung der Arbeiten mit einer Entziehung des Auftrags gedroht. Wenn das zutreffen sollte, konnte möglicherweise für den Beklagten sehr wohl ein Grund vorgelegen haben, durch die Übernahme einer weitergehenden Garantie den Kläger von seinem Vorhaben abzubringen, zumal ihm nach der Bekundung der Ehefrau des Klägers daran gelegen war, den Auftrag zu behalten, um seine Arbeiter entlohnen zu können.
Damit hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen.
3.)
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, ohne daß es noch auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verschulden und die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen ankommt. Dem Kläger bleibt es unbenommen, darauf bei der neuen Verhandlung zurückzukommen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.
Rietschel
Erbel
Vogt
Finke