Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1964, Az.: 6 StE 1/64
Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik durch Weitergabe einer falschen Nachricht über eine "Tatsache" an einen französischen Nachrichtendienst; Zulässigkeit einer wahldeutigen Feststellung wegen versuchten Landesverrats oder vollendeter landesverräterischer Fälschung; Voraussetzung einer Verurteilung auf Grund mehrdeutiger Tatsachenfeststellung; Zweck der Strafvorschrift über Landesverrat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1964
- Aktenzeichen
- 6 StE 1/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 20, 100 - 104
- MDR 1965, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 407-408 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
landesverräterische Beziehungen u.a.
Amtlicher Leitsatz
Es ist unzulässig, auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage wegen Landesverrats (§ 100 Abs. 1 StGB)oder wegen landesverräterischer Fälschung (§ 100 a StGB) zu verurteilen.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 4., 5. und 6. November 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Dr. Faller
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... und Gerichtsassessor Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
am 6. November 1964
fürRecht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Angeklagte D. wird wegen verräterischer Beziehungen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe
von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis
verurteilt.
40.000 DM (vierzigtausend Deutsche Mark) werden eingezogen. Hiervon sind 20.000 DM (zwanzigtausend Deutsche Mark) durch die Untersuchungshaft abgegolten.
- 2.
Der Angeklagte H. wird freigesprochen.
- 3.
Soweit Freisprechung erfolgt ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Bundeskasse zur Last, im übrigen dem Angeklagten D..
Gründe
A.
Der Angeklagte Ludwing D.
I.
Lebenslauf.
D. wurde am 7. Dezember 1901 als Sohn eines Architekten in Bad G. geboren. Er besuchte die Volksschule und anschließend das Gymnasium - zuletzt in Koblenz - bis zur Prima. Sein Vater nahm ihn 1919 ohne Abschluß von der Schule, da er der Ansicht war, nach dem verlorenen Krieg bestehe für den Jungen keine Aussicht auf ein Studium. Bis 1922 war der Angeklagte dann Dolmetscher (Französisch) bei der Zweigstelle der Reichsvermögensverwaltung für besetzte Gebiete in Boppard. Nach Auflösung dieser Stelle war er einige Monate Dolmetscher (Englisch) bei einem amerikanischen Besatzungsoffizier und ab Frühjahr 1923 Büroangestellter beim amerikanischen Konsulat in Bremen. Ende 1923 wanderte er in die USA aus. In New York arbeitete er in verschiedenen Büros und besuchte zu seiner Weiterbildung Abendkurse; jedoch kehrte er 1925 wieder nach Deutschland zurück. Hier lebte er bis 1926 ohne feste Beschäftigung bei seiner Mutter. Er erteilte Privatunterricht und schrieb gelegentlich Artikel für die "Koblenzer Volkszeitung". Später wurde er bei dieser Zeitung zunächst als Pressestenograf, dann als Hilfsredakteur angestellt. 1935 wurde die Zeitung jedoch im Zuge der nationalsozialistischen Gleichschaltungsmaßnahmen aufgelöst. Der Angeklagte erhielt Berufsverbot. Bis 1939 war er dann beim Oberpräsidium in Koblenz als Kanzleiangestellter tätig. Bei Kriegsausbruch wurde er als Unteroffizier einer Nachrichtenabteilung zugewiesen und nahm am Westfeldzug teil. 1940 wurde er zur Dolmetscherschule in Berlin kommandiert, wo er die Dolmetscherprüfung in Französisch und Englisch ablegte. Dann wurde er zur kriegswissenschaftlichen Abteilung des Generlstabes des Heeres versetzt, wo er als Kriegsverwaltungsinspektor tätig war. Von 1941 bis 1943 hatte er Gelegenheit, an der Universität Berlin Vorlesungen in Geschichte, Geopolitik, Auslandswirtschaft und Wehrpolitik zu hören. 1943 wurde er wieder zur Truppe versetzt, nahm an einem Offizierslehrgang teil und wurde zum Fahnenjunker-Wachtmeister befördert. Als Sonderführer der Abwehr in der 7. Armee geriet er im August 1944 bei Amiens in englische Kriegsgefangenschaft und kam nach England. Im Herbst 1945 wurde er nach Frankfurt am Main entlassen. Hier war er zunächst als Assistent des amerikanischen Nachrichtenkontrolloffiziers bei der "Frankfurter Rundschau" tätig. Später arbeitete er im Redaktionsarchiv dieser Zeitung mit, wurde jedoch 1947 entlassen. In der folgenden Zeit bestritt er seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten in der amerikanischen Bibliothek in Frankfurt, durch Übersetzungen und gelegentliche Artikel für die "Süddeutsche Zeitung" in München. Erst Ende 1949 fand er wieder eine feste Beschäftigung als Redakteur bei der "Neuen Zeitung", einem Organ der amerikanischen Besatzungsmacht. Im Sommer 1951 wurde ihm jedoch im Zuge von Einsparungsmaßnahmen auch hier wieder gekündigt. Bis März 1959 war er dann vorwiegend - wie noch im einzelnen zu schildern sein wird - für ausländische Nachrichtendienste tätig. Er unternahm zwar in dieser Zeit wiederholt Versuche, eine feste Stelle als Mitarbeiter von Zeitungen zu erhalten. Sie schlugen aber immer wieder fehl. Von Mai bis Dezember 1959 war er aushilfsweise bei der Nachrichtenagentur "United Press International" (UPI) und bis Sommer 1960 bei der Nachrichtenagentur "Associated Press" (AP) in Frankfurt am Main beschäftigt. 1960/61 arbeitete er einige Monate als Redakteur einer Werbezeitschrift für Ärzte bei der Winthrop-Arzneimittel-GmbH in Frankfurt. Dann war er Mitarbeiter einer Fachzeitschrift der chemischen Industrie und zuletzt bis Juni 1964 Lokalredakteur beim Taunusanzeiger in Oberursel. Diese Stelle verlor er, als die im gegenwärtigen Vorfahren gegen ihn erhobenen Beschuldigungen bekannt wurden. Seitdem ist er stellenlos und bezieht Arbeitslosenunterstützung.
Der Angeklagte ist seit 1932 mit Christine geborene J. verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei Kinder im Alter von jetzt 28, 30 und 32 Jahren hervorgegangen. Seit 1942 lebt er von seiner Ehefrau getrennt. 1945 lernte er bei der "Frankfurter Rundschau" die Angestellte Lieselotte B. kennen. Mit ihr lebt er seitdem in eheähnlicher Gemeinschaft. Aus dieser Verbindung sind vier Kinder im Alter von jetzt 9 bis 16 Jahren hervor gegangen, für die der Angeklagte zu sorgen hat.
Er war in dieser Sache vom 29. Mai bis zum 30. September 1961 in Untersuchungshaft.
II.
Die strafbaren Handlungen des Angeklagten D.
1.
Die Bezichungen zu Mitarbeitern eines französischen Nachrichtendienstes (P./Du.).
a)
Vorgeschichte.
Der Angeklagte lernte nach seiner Entlassung bei der "Frankfurter Rundschau" im Sommer 1947 durch eine Bekannte den Franzosen Jean Louis L. kennen. Dieser gab sich als Vertreter der französischen Nachrichtenagentur "Agence Européenne de Presse" (AEP) in der französisch besetzten Zone Deutschlands aus. Delhees gewann jedoch schon bald den Eindruck, daß L. Mitarbeiter eines geheimen französischen Nachrichtendienstes sei. Er lieferte an L. bis zu dessen Rückkehr nach Paris im Frühjahr 1948 Berichte über die bizonale Verwaltung, den Frankfurter Wirtschaftsrat und die damals im Neuaufbau befindlichen deutschen Parteien. Hierfür erhielt er von L. insgesamt etwa 2.500 DM. In derselben Weise war er dann bis Sommer 1949 für den Nachfolger L., den Franzosen Robert La., tätig. Von ihm erhielt er insgesamt etwa 6.000 DM. Als der Angeklagte bei der "Neuen Zeitung" eine feste Beschäftigung fand, brach er die Beziehungen zu La. ab.
Nachdem er diese Stelle wieder verloren hatte, lernte er im Herbst 1951 in Stuttgart den Franzosen Gaston P. kennen. Dieser gab sich als Vertreter eines französischen Nachrichtenbüros aus, das mit der AEP zusammenarbeite. In Wirklichkeit war P. Mitarbeiter eines geheimen französischen Nachrichtendienstes, was der Angeklagte schon Ende 1951 erkannte. Mit P. vereinbarte der Angeklagte, daß er ihm künftig gegen ein monatliches Entgelt von 400 DM und Ersatz der baren Auslagen Nachrichten liefern werde, die eine genaue Beurteilung der künftigen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen der Bundesrepublik ermöglichen sollten. Der Angeklagte traf sich wöchentlich mit P. in Tübingen und Stuttgart und erstattete ihm schriftlich und mündlich Bericht. Die Nachrichten beschaffte er sich von Journalisten und Abgeordneten, die er bei dem bizonalen Wirtschaftsrat in Frankfurt kennengelernt hatte.
P. war bemüht, den Angeklagten D. nach außen hin als Pressevertreter zu tarnen. Er verschaffte ihm die Stellung eines Bonner Korrespondenten der in Mülhausen/Elsaß erscheinenden Zeitung "Le Republicain du Haut Rhin". Ihr Chefredakteur Emile E. stellte D. einen Presseausweis aus, der ihm die Aufnahme in den "Verein der Ausländischen Presse in Deutschland e.V." ermöglichte. Als Mitglied dieses Vereins konnte D. das Bundeshaus ungehindert betreten und an allen Sitzungen und Pressekonferenzen des Bundestages teilnehmen. P. gab dem Angeklagten ferner auf, gelegentlich Artikel für "Le Republica in du Haut Rhin" zu verfassen, die auch in der Straßburger Zeitung "Presse Libre" erscheinen sollten.
P. und D. bedienten sich im übrigen der bei geheimen Nachrichtendiensten üblichen verdeckenden Mittel. P. verwendete den Decknamen "Benz", D. nannte sich "Stein". 1953 stellte P. dem Angeklagten eine Aktentasche mit Geheimfach zur sicheren Beförderung der nachrichtendienstlichen Unterlagen zur Verfügung.
Bis 1955 berichtete D. hauptsächlich über folgende Themen, die ihm P. bezeichnet hatte:
Aufbau der Bundesbehörden in Bonn, Personalpolitik im Bundeskanzleramt, im Bundesinnen- und im Bundeswirtschaftsministerium, Einfluß der Parteipolitiker auf die Bonner Verwaltung, Saarfrage, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Einfluß der Flüchtingsverbände auf die Bundesregierung, Aufbau der Bundeswehr und deren Eingliederung in die Nato, Kontakte der deutschen Industrie zur Sowjetunion, sonstige aktuelle Tagesfragen.
In den Jahren 1954/55 wies P. den Angeklagten auf die zunehmenden Schwierigkeiten hin, der die Nachrichtenbeschaffung der Besatzungsmächte auf deutschem Boden begegne, und schärfte ihm ein, den Anschein der Korrespondententätigkeit für elsässische Zeitungen durch häufigere Artikel für "Le Republicain du Haut Rhin" und "Presse Libre" zu wahren.
Das monatliche Entgelt für die nachrichtendienstliche Tätigkeit den Angeklagten wurde 1955 auf 600 DM erhöht.
Außerdem erhielt er in diesem Jahr 4.000 DM als Ersatz für Auslagen.
Im Sommer 1955 verzog P. von Tübingen nach Straßburg. Vor seiner Abreise machte er den Angeklagten ausdrücklich auf die Strafbarkeit der nachrichtendienstlichen Tätigkeit seit dem 5. Mai 1955 aufmerksam und ermahnte ihn zu erhöhter Vorsicht.
b)
Die Beziehungen zu P. und Du. nach dem 5. Mai 1955.
Auch nach Beendigung der Besatzungsherrschaft in der Bundesrepublik am 5. Mai 1955 setzte der Angeklagte D. seine nachrichtendienstliche Tätigkeit für P. fort und lieferte ihm weitere Berichte, obwohl er sich der Strafbarkeit dieses Tuns bewußt war. Er traf sich mit P. meist jeden Montag zunächst in Straßburg und ab 1956 in Karlsruhe, gelegentlich auch in Stuttgart. Die Interessengebiete Pernots blieben im wesentlichen dieselben und dementsprechend auch die Berichterstattung des Angeklagten. Jedoch traten die Außenpolitik, insbesondere Fragen der europäischen Gemeinschaften jetzt mehr in den Vordergrund. Wenn der Angeklagte ausnahmsweise sich nicht mit P. treffen konnte, sandte er seine Berichte über französische Dienststellen in Bad Godesberg und Mainz an seinen Auftraggeber, wobei die vereinbarten Decknamen "Benz" und "Stein" verwendet wurden.
P. hielt den Angeklagten an, sich immer wieder neue Quellen für seine Berichterstattung zu erschließen. Im Sommer 1955 bekam D.über den ihm bekannten damaligen Wirtschaftsredakteur beim NWDR Dr. G. Verbindung zu dem Journalisten Willi R. in Köln, dessen Informationsdienste ("WIA-Informationsdienst" und "R. Sonderdienst") er für seine Berichte an P. auswertete.
Im Frühjahr 1956 lernte er durch R. den Mitangeklagten H. kennen und bestellte dessen Informationsdienste, wobei er sich als Korrespondent elsässischer Zeitungen ausgab. Er setzte P. hiervon in Kenntnis und dieser erstattete ihm die Kosten für den Bezug dieser Nachrichtenquellen in Höhe von monatlich 300 DM. Aus den Meldungen H. fertigte der Angeklagte meist eigene Berichte für P. an. Dabeiübernahm er häufig Hinweise H. auf die besondere Vertraulichkeit der Nachrichten. Der Angeklagte verlangte von H. auch wiederholt Auskünfteüber besondere Fragen, die er P. zu beantworten hatten wie z.B. über Probleme des Saarlandes und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Ende Juli 1956 ersuchte Delhees im Auftrage P. den Mitangeklagten H. um Nachrichten über etwaige Erwägungen der Bundesregierung in Bezug auf Elsaß-Lothringen, insbesondere die Einrichtung eines Elsaß-Lothringenreferats im Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen. Nach einem Gespräch mit dem verstorbenen SPD-Abgeordneten M. fertigte H. für D. einen "Exclusivbericht" vom 7. August 1956. Delhees verfaßte in Anlehnung daran einen eigenen Bericht und leitete ihn P. zu. Dieser Vorgang wird in Abschnitt A III dieses Urteils näher geschildert.
Im Frühjahr 1957 fuhr der Angeklagte für die damals in Köln erscheinende Wirtschaftszeitschrift "VIR" nach Kairo, um über eine deutsche Industrieausstellung zu berichten. P. zeigte ebenfalls Interesse an diesen Berichten. Er wollte ferner aus der in Kairo vorherrschenden Sichtüber das französisch-arabische Verhältnis und die algerische Aufstandsbewegung FLN unterrichtet werden.
Während der Angeklagte sich in Ägypten aufhielt, leitete Frau Lieselotte P. die Informationsdienste H. über eine Deckanschrift an P. weiter. Nach Rückkehr aus Ägypten dehnte der Angeklagte seine Berichterstattung an P. auf alle wirtschaftlichen und politischen Vorgänge im Vorderen Orient aus. Er berichtete auch über die deutschen Interessen in diesem Gebiet.
Ende 1957 wurde der Angeklagte durch Vermittlung von Emile E. freier Mitarbeiter der in Straßburg erscheinenden Zeitung "Nouvel Alsacien".
Er traf sich 1957/58 mit P. vorwiegend in Straßburg, Karlsruhe, Köln, Basel, Lüttich und Luxemburg.
Für Herbst 1958 plante der Angeklagte eine zweiteÄgyptenreise. Hierbei sollte er im Auftrage P. Möglichkeiten einer Fühlungnahme mit den Führern der FLW erkunden. Zur Finanzierung der Reise erhielt er von P. einen Vorschuß von 3.000 DM. Da der Angeklagte erkrankte, mußte er diese Reise bis Februar 1959 verschieben. Im Herbst 1958 wurde P. als Führungsmann des Angeklagten abgelöst. Sein Nachfolger war der Franzose Christian Du. Dieser teilte dem Angeklagten beim ersten Zusammentreffen in Luxemburg eine Deckadresse in Metz mit,über die er mit ihm in Verbindung treten könne. Ausserdem gab er ihm weitere 2.000 DM für die Ägyptenreise. Nach seiner Rückkehr aus Ägypten traf sich der Angeklagte nochmals mit Du. in Luxemburg und händigte ihm zwei Berichte über seine Ägyptenreise aus, wofür er 1.000 DM erhielt. Kurz danach brach er jedoch die Beziehungen zu Du. ab, da ihm offenbar dessen Führungsart nicht behagte.
Insgesamt erhielt der Angeklagte für seine nachrichtendienstliche Tätigkeit nach dem 5. Mai 1955 von P. und Du. nach Abzug aller Spesen etwa 36.000 DM Agentenlohn.
2.
Die Beziehungen zum sowjetzonalen Ministerium für Staatssicherheit (MfS)
Der Angeklagte D. stand seit 1945 in freundschaftlicher Verbindung mit dem Wirtschaftsredakteur Dr. G. in Köln. Dieser unterhielt seit 1955 verräterische Beziehungen zum sowjetzonalen MfS. Er wurde hierwegen durch Urteil des Oberlandesgerichts in Köln vom 4. März 1964 - OJs 32/62 - zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Dr. G. überredete den Angeklagten, mit ihm im Februar 1956 die Leipziger Frühjahrsmesse zu besuchen. D. hatte zunächst Hemmungen; er fuhr aber mit. In Leipzig mochte Dr. G. den Angeklagten mit den Mitarbeitern des MfS "Willi K." und "Heinz" bekannt. Die beiden MfS-Angehörigen fuhren mit dem Angeklagten nach Wandlitz, wo sie in einem Landhaus ein längeres Gespräch führten. Dabei erkannte der Angeklagte, daß es sich um Angehörige des sowjetzonalen Spionagedienstes handele. Dennoch verpflichtete er sich mündlich und am 28. Februar 1956 auch schriftlich zur nachrichtendienstlichen Tätigkeit für das MfS. Er erhielt zunächst den allgemeinen Auftrag, "über alles Interessante aus dem politischen Geschehen der Bundesrepublik" zu berichten. Später wurden ihm jeweils bestimmte politische Themen genannt, über die er dem MfS zu berichten hatte. Nach einiger Zeit forderten "K." und "Heinz" die Vorlage von urschriftlichen Unterlagen aus dem Bundesverteidigungsministeriun, dem Auswärtigen Amt oder dem Bundeskanzleramt. Zu diesem Zwecke sollte der Angeklagte Bekanntschaften mit Sekretärinnen dieser Bundesbehörden anknüpfen. Außerdem wurde dem Angeklagten eine Sonderprämie von 2.000 DM versprochen, falls er eine namhafte Persönlichkeit der Bundesrepublik für den Besuch der Leipziger Messe gewinne und dem MfS zuführe.
Mit diesem Ansinnen trat der Angeklagte an einen hessischen Regierungsdirektor heran. Jedoch hatte er keinen Erfolg. Im übrigen erfüllte er die Aufträge des MfS nur zum Teil. Er fertigte aus den Informationsdiensten H. und R. eigene Berichte an, die er seinen Führungsleuten vom MfS bei regelmäßigen Treffen in Ost-Berlin und in Wandlitz übergab. Diese Berichte stimmten im wesentlichenüberein mit den Berichten an seine französischen Auftraggeber P. und Du. Jedoch will der Angeklagte dabei alles vermieden haben, was der Bundesrepublik hätte ernstlichen Schaden zufügen können. So habe er z.B. den Elsaß-Lothringenbericht nicht dem MfS zugeleitet. Hingegen teilte er dem MfS die auf seiner ersten Ägyptenreise gewonnenen Erkenntnisse mit.
Insgesamt traf sich der Angeklagte in der Zeit von Ende Februar 1956 bis Mitte März 1959 ungefähr 25 mal mit seinen Führungsleuten vom MfS in Leipzig, Ost-Berlin und Wandlitz. Seit April 1956 führte er den Decknamen "Guntermann". Er erhielt ferner eine Deckanschrift und eine Pernsprechnummer in Ost-Berlin, über die er mit dem MfS jederzeit in Verbindung treten konnte. Von dieser Möglichkeit machte er auch einige Male Gebrauch. Im Sommer 1957 bekam er von "K." Kontaktpapier und lernte dessen Gebrauch. Er benutzte es in zwei oder drei Fällen.
In März 1959 wurde "Willi K." als Führungsmann des Angeklagten abgelöst. Als dessen Nachfolger bei einem Treffen in der ersten Märzhälfte 1959 für die nächste Zusammenkunft nachdrücklich mindestens eine Urschrift aus dem Verteidigungsministerium verlangte, brach der Angeklagte die Beziehungen zum MfS ab.
Als Entgelt für seine nachrichtendienstliche Tätigkeit im Auftrage des MfS erhielt der Angeklagte bei jedem Treffen durchschnittlich 300 DM-West, für den Ägyptenbericht zusätzlich 800 DM-West, insgesamt mindestens 8.600 DM-West. Hierin sind jedoch die Spesen für die zahlreichen Berlin-Reisen des Angeklagten enthalten. Reiner Agentenlohn waren nur ungefähr 4.000 DM.
Der vorstehend zu I und II 1 und 2 festgestellte Sachverhalt steht fest auf Grund der eigenen, insoweit glaubhaften Einlassungen des Angeklagten D. und der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.
3.
Der Angeklagte T. hat somit in zwei selbständigen Fällen zu Einrichtungen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuchs und zu Personen, die für solche Einrichtungen tätig waren, Beziehungen aufgenommen und unterhalten, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen zum Gegenstand hatten (Vergehen gegen die §§ 100 e Abs. 1, 74 StGB).
Daß das MfS durch die Ausspähungstätigkeit des Angeklagten sich letztlich Staatsgeheimnisse der Bundesrepublik beschaffen wollte, ergibt eindeutig der festgestellte Sachverhalt, insbesondere die Zielrichtung der Aufträge, die "K." dem Angeklagten erteilte.
Dem Senat ist ferner schon aus dem Verfahren gegen Ka. u.a. - 7 StE 3/59 - bekannt, daß Gaston P. für einen französischen Nachrichtendienst arbeitete. Dies hat auch der Angeklagte nach seinen eigenen Einlassungen schon Ende 1951 erkannt. P. beabsichtigte, durch seine Beziehungen zu D. letztlich auch Staatsgeheimnisse der Bundesrepublik oder jedenfalls Ansatzpunkte für deren Ausspähung zu erlangen.
Zwar zielten die Aufträge P. vielfach auf die Erkundung wirtschaftlicher Fragen und anderer Dinge, die außerhalb der, politischen und militärischen Geheimbereichs der Bundesrepublik lagen, aber sie beschränkten sich keineswegs darauf. Seine Ausspahungsinteresnen waren viel umfassender. Seine Aufträge erstreckten sich insbesondere auch auf allgemein-politische und teilweise auch auf militärische Fragen und waren gerade in dieser Richtung auf das Eindringen in die Geheimbereiche der Bundesrepublik angesetzt. Das erkannte auch der Angeklagte.
Gegenstand der Anklage und der Verurteilung sind jedoch nur die Beziehungen des Angeklagten D. zu P. (und später Du.) nach dem 5. Mai 1955.
Das Verhalten des Angeklagten vor diesem Zeitpunkt ist schon nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl II, 301, 408) strafrechtlicher Beurteilung entzogen. Die nach Beendigung der Besatzungsherrschaft in der Bundesrepublik Deutschland (5. Mai 1955) zu einem Nachrichtendienst der Drei Mächte unterhaltenen Beziehungen, die die Mitteilung von Staatsgeheimnissen der Bundesrepublik zum Gegenstand haben, sind dagegen grundsätzlich nach § 100 e StGB strafbar. Dem standen insbesondere nicht die Bestimmungen den inzwischen abgelösten Vertragesüber die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl II, 301, 321 ff) entgegen. Artikel 2 dieses Vertrages bestimmte ausdrücklich, daß die Mitglieder der alliierten Streitkräfte sich grundsätzlich, d.h. soweit nicht Ausnahmen vorgesehen waren, im Rahmen des deutschen Rechts zu halten hatten. Artikel 4 des Truppenvertrags, der Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der alliierten Streitkräfte in Fragen der Sicherheit vorsah, stellte keine Ausnahme auf, soweit der Tatbestand des § 100 e StGB in Betracht kommt. Auch sonst sind keine nach deutschem Recht verbindlichen Ausnahmevorschriften ersichtlich. Danach durften Behörden der Streitkräfte der Drei Mächte keine nachrichtendienstlichen Aufträge erteilen, deren Ausführung eine strafbare Handlung im Sinne des § 100 e StGB darstellte.
Im übrigen haben sich im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß P. nach dem 5. Mai 1955 noch Angehöriger der alliierten Streitkräfte in der Bundesrepublik gewesen wäre oder im Auftrage von Behörden dieser Streitkräfte gehandelt hätte.
Der Angeklagte D. ist sich der Strafbarkeit seines Tuns bewußt gewesen. Er ist nach seiner eigenen Einlassung im Sommer 1955 von Pernot ausdrücklich darauf hingewiesen worden.
III.
Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten D. ferner zur Last, er habe sich durch seinen oben erwähnten Elsaß-Lothringenbericht an P. des versuchten Landesverrats (§§ 100 Abs. 1, 43 StGB) schuldig gemacht. Hierzu ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung im einzelnen folgender Sachverhalt festgestellt worden:
1.
Der "Exclusivbericht" H. vom 1. August 1956 hatte, soweit er sich mit der Elsaß-Lothringenfrage befaßte, folgenden Wortlaut:
"Zwischen dem Landtagspräsidenten des saarländischen Parlaments, Dr. Heinrich S., und dem Staatssekretär im Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Franz T. fand eine persönliche Ausspracheüber "allgemeine Grenzlandprobleme" statt. S. schlug dem Staatssekretär vor, im Ministerium für gesamtdeutsche Fragen eine "Betreuungsstelle für Elsaß-Lothringer" einzurichten, in der das Problem einer Unterstützung für Elsaß-Lothringer behandelt werden soll, die in der ehemaligen deutschen Wehrmacht tätig waren und aus diesem Grunde in ihrer Heimat ständigen Schwierigkeiten ausgesetzt sind. Vor allem soll versucht werden, diesen ehemaligen Soldaten der Hitler-Armee eine finanzielle Unterstützung zu gewahren, die sie in die Lage versetzt, sich eine bürgerliche Existenz in ihrer Heimat oder auch in anderen Gebieten aufzubauen. Diese Vorgänge müßten aber streng geheim behandelt werden".
Der Bericht, den der Angeklagte D. unter dem Datum vom 10. August 1956 verfaßt und an Pernot sandte, lautete wie folgt:
"Elsaß-Abteilung im Kaiser-Ministerium.
Eine derartige Abteilung besteht nach direkten Informationen von H. nicht. Elsaß-Fragen, d.h. insbesondere Fragen der Unterstützung von Elsässern und auch "volksdeutsches Propagandamaterial", werden inoffiziell, unter der Hand, von Staatssekretär Franz T. persönlich bearbeitet.
Die Sache hat folgenden Zusammenhang:
Zwischen dem Landtagspräsidenten des Saarparlaments, Dr. Heinrich S. und dem Staatssekretär im "Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen", Franz T., besteht von früher her eine persönliche engere Freundschaft. Vor einigen Wochen - der genaue Tag war nicht festzustellen - fand zwischen beiden anläßlich ihrer gelegentlichen Zusammenkünfte eine Aussprache über "allgemeine Grenzlandprobleme" statt. S. schlug T. vor, im Kaiser-Ministerium eine "Betreuungsstelle für Elsaß-Lothringer" einzurichten, die sich mit den Problemen der Unterstützung von Elsaß-Lothringern befassen soll, die in der ehemaligen deutschen Wehrmacht tätig waren und aus diesem Grunde in ihrer Heimat ständigen Schwierigkeiten ausgesetzt seien. Vor allem soll versucht werden, diesen ehemaligen Soldaten der Hitler-Armee eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, die sie in die Lage versetzt, sich eine bürgerliche Existenz in ihrer elsässischen Heimat oder auch in anderen Gebieten aufzubauen. Diese Vorgänge müßten aber Streng Geheim behandelt werden.
Es besteht im Ministerium eine Abteilung bzw. ein Referat für Grenzlandfragen West, in dem zeitweilig auch der berüchtigte Dr. Ta. (vom Volksbund für Frieden und Freiheit) tätig war, der aber seit einiger Zeit aus Bonn verschwunden ist, da seine politische Vergangenheit selbst für Bonner Begriffe allzu belastend war. In diesem Referat werden auch Mittel zur Herstellung und Verbreitung von "heimattreuen" Druckschriften bereitgestellt.
Die von S. angeregte Sonderaufgabe für die heimliche Unterstützung von Elsäßern prodeutscher Tendenz wurde aber auch diesem Referat nicht übertragen, sondern wegen ihrer sehr prekären Natur der persönlichen Bearbeitung des Staatssekretärs vorbehalten, wie H. von Vertrauensleuten im Ministerium erkundet hat".
Wie ein Vergleich der beiden Schriftstücke zeigt, enthält der Bericht des Angeklagten D. zusätzliche Angaben. Vor allem sind die Meldungen im ersten und letzten Absatz nicht dem schriftlichen Bericht H. entnommen.
Der Angeklagte D. hat bei den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung immer behauptet, die zusätzlichen Nachrichten stammten ebentalls von H., der sie ihm in einer ergänzenden mündlichen Besprechung mitgeteilt habe. Der Mitangeklagte H. hat dies von Anfang an ebenso entschieden in Abrede gestellt.
In der Hauptverhandlung ist H. bei seinen früheren Aussagen geblieben. Dagegen hat der Angeklagte D. jetzt erklärt, er könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob diese Zusätze von H. stammten. Auf Vorhalt, im letzten Absatz seines Berichts. der gerade die wesentliche zusätzliche Angabe enthalte, werde ausdrücklich auf "H." als Quelle verwiesen, womit doch offensichtlich H. gemeint sei, erklärte er, wenn er dies so geschrieben habe, dann müßte auch dieser Teil seines Berichts wohl von Hinterholzer stammen. Er räumte aber auf weiteren Vorhalt ein, daß er keine persönliche Erinnerung mehr an Zeit, Ort und Inhalt dieser mündlichen Besprechung mit H. habe. Jedenfalls habe er an die Richtigkeit der ergänzenden Meldung geglaubt.
Nach dieser Einlassung des Angeklagten D. in der Hauptverhandlung konnte der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß auch die im Bericht vom 10. August 1956 enthaltenen zusätzlichen Meldungen über die Behandlung der Elsaß-Lothringenfrage im Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen auf Hinterholzer zurückgehen. Zwar spricht ein sehr starker Verdacht dafür. Es war aber auch zu bedenken, daß D. und H. zur Klärung dieser Frage erstmals in der Hauptverhandlung einander gegenüberstanden, wobei D. in seinen bisherigen Aussagen unsicher wurde, während H. energisch bei seinen früheren Bekundungen blieb. Es ergab sich weiter, daß der Bericht vom 10. August 1956 auf der Schreibmaschine des Angeklagten D. geschrieben wurde, die er in seiner Frankfurter Wohnung stehen hatte. Ob D. aber zwischen dem 8. und 10. August in Bonn bei H. war, ist zweifelhaft. Er selbst hat angegeben, daß er Ende Juli dort gewesen und im allgemeinen alle 4 bis 6 Wochen nach Bonn gefahren sei. Es kann daher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte D. diese zusätzlichen Nachrichten von einem Dritten bezogen und sie für nichtig gehalten hat. Bei der Persönlichkeit des Angeklagten D. und seinen reichen nachrichtendienstlichen Erfahrungen ist es aber auch möglich, daß er den "Exclusivbericht" H. durch eigene Erfindungen "ausgeschmückt" hat, um ihn interessanter zu machen. Diese Frage konnte trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel nicht eindeutig geklärt werden.
2.
Dr. Kn., Ministerialrat im Ministerium für gesamtdeutsche Fragen, hat als Zeuge unter Eid glaubhaft bekundet, daß alle diese Meldungen über die Behandlung der Elsaß-Lothringenfrage im Ministerium für gesamtdeutsche Fragen unwahr sind.
Das in beiden Berichten erwähnte Gespräch zwischen dem damaligen saarländischen Landtagspräsidenten Dr. S. und Staatssekretär Dr. T. über die Einrichtung einer Betreuungsstelle für Elsaß-Lothringen im Ministerium für gesamtdeutsche Fragen habe niemals stattgefunden. Ferner habe das Ministerium weder jemals Unterstützung für Elsässer deutschfreundlicher Einstellung gewährt noch Staatssekretär Dr. T. die Bearbeitung dieser Angelegenheit sich persönlich vorbehalten.
Zu der Frage, ob und inwieweit die beiden Berichte Nachrichten enthielten, die im Falle der Wahrheit zum Wohle der Bundesrepublik geheimhaltungsbedürftig gewesen wären, hat Dr. Kn. als Sachverständiger wie folgt. Stellung genommen: Schon 1951 seien von interessierter. Seite Gerüchte ausgestreut worden, das Ministerium für gesamtdeutsche Fragen, insbesondere dessen Abteilung III ("Angelegenheiten der Grenzgebiete und des Zonenrandgebietes") befasse sich mit elsässischen Angelegenheiten. Obwohl diese Meldung damals vom Ministerium sofort dementiert worden sein seien solche Behauptungen immer wieder in der Presse aufgetaucht.
Am 16. Juli 1956, kurz vor der Abfassung der beiden Berichten habe die Pariser Tageszeitung "Combat" einen Artikel des Abgeordneten der französinschen Nationalversammlung Naegelen veröffentlicht, in dem die Frage gestellt wurde, ob es zutreffe, daß im Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen eine Abteilung für Fragen Elsaß-Lothringens und des Saarlandes gebildet worden sei. Ein Sprecher des Ministeriums habe diese Frage, soweit Elsaß-Lothringen in Betracht gekommen sei, unverzüglich verneint.
Der Bericht H. enthalte jedoch nichts, was im Falle der Wahrheit geheimhaltungsbedürftig gewesen wäre. Daß ein deutscher Politiker, auch wenn es sich dabei um eine bekannte Persönlichkeit desöffentlichen Lebens handele, dem Ministerium für gesamtdeutsche Fragen einen Vorschlag der bezeichneten Art unterbreitet habe, hätte ohne Gefährdung deutscher Interessen allgemein bekannt werden können.
Dagegen sei die zusätzliche Meldung im Bericht des Angeklagten D. im Falle ihrer Wahrheit geheimhaltungsbedürftig gewesen: Der Staatssekretär habe die Sonderaufgabe, Elsässer deutschfreundlicher Haltung heimlich zu unterstützen, wegen ihrer prekären Natur seiner persönlichen Bearbeitung vorbehalten. Bei der Empfindlichkeit, mit der Frankreich auch heute noch reagieren wenn Fragen Elsaß-Lothringens von deutschen Dienststellen aufgeworfen würden, sei diese Meldung geeignet gewesen, die deutsch-französischen Beziehungen nachteilig zu beeinflussen. Man müsse sogar annehmen, daß die Falschmeldung des Angeklagten D. tatsächlich ein gewisses Mißtrauen gegen das Ministerium für gesamtdeutsche Angelegenheiten in Frankreich erweckt und damit der Bundesrepublik Schaden zugefügt habe. Am 19. Dezember 1956 habe nämlich der französische Abgeordnete Hernu an den französischen Außenminister eine Antrage gerichtet, ob es zutreffe, daß in einem Bundesministerium der Bundesrepublik Deutschland ein Referat bestehe, welches u.a. sich mit Angelegenheiten Elsaß-Lothringens befasse und Zeitungen und Veröffentlichungen der autonomistischen Bewegung im Elsaß und in Lothringen finanzielle Unterstützung zukommen lasse. In die gleiche Richtung habe auch ein Schreiben des französischen Abgeordneten Henri Me. an den Bundeskanzler vom 24. Oktober 1956 gezielt, in dem er "den Bundesminister füralldeutsche Fragen" Jakob Ka. verdächtigt habe, die elsässische autonomistische Zeitung "Voix d'Alsace" zu finanzieren.
Diese gutachtliche Äußerung des Sachverständigen ist überzeugend. Der Senat hat sich ihr nach eigener sachlicher Prüfung in vollem Umfange angeschlossen.
Die Meldung, daß Staatssekretär T. sich die "heimliche Unterstützung von Elsässern prodeutscher Tendenz" wegen der prekären Natur dieser Sache zur "persönlichen Bearbeitung" vorbehalten habe, wäre somit im Falle ihrer Wahrheit eine Nachrichtüber ein Staatsgeheimnis im Sinne des § 99 StGB gewesen, dessen Preisgabe das Wohl der Bundesrepublik gefährdete. Daß die Nachricht geheimhaltungsbedürftig war, hat der Angeklagte D. erkannt. Er hat auch zumindest damit gerechnet und es gebilligt, daß durch die Weitergabe dieser Mitteilung an Pernot die deutsch-französischen Beziehungen beeinträchtigt und das Wohl der Bundesrepublik gefährdet werde. Er hat sich zwar in der Haupt Verhandlung dahin eingelassen, er habe durch die Weitergabe der Nachricht erreichen wollen, daß die Franzosen bei den zuständigen deutschen Stellen vorstellig würden und dadurch größerer Schaden für die Bundesrepublik vermieden werde. Das kann jedoch nur als unglaubwürdige Schutzbehauptung angesehen werden; denn wenn es ihm wirklich darum zu tun gewesen wäre, Schaden von der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden, hätten sich ihm andere, einfachere Wege, dieses Ziel zu erreichen, geradezu aufgedrängt.
Zusammengefaßt ergibt sich somit folgender Sachverhalt:
Der Angeklagte D. hat eine falsche Nachricht über eine "Tatsache" an einen französischen Nachrichtendienst weitergegeben, die im Falle der Wahrheit ein Staatsgeheimnis gewesen wäre, und dadurch das Wohl der Bundesrepublik, gefährdet. Es bleibt aber zweifelhaft, ob er die Nachricht von einem Dritten erlangt und an ihre Richtigkeit geglaubt oder ob er sie selbst erfunden und in Kenntnis ihrer Unwahrheit weitergegeben hat.
3.
Diese mehrdeutige Tatsachengrundlage kann in zweifacher Weise rechtlich beurteilt werden:
a)
Hat der Angeklagte die Nachricht für wahr gehalten oder mit ihrer Wahrheit billigend gerechnet, und ist er sich bewußt gewesen, daß deren Geheimhaltung der fremden Regierung gegenüber erforderlich war, so hat er nach den im übrigen getroffenen Feststellungen alles getan, was in seiner Macht stand, den Tatbestand des § 100 Abs. 1 StGB zu verwirklichen; denn er rechnete, wie oben festgestellt, damit, daß durch die Preisgabe des vermeintlichen Geheimnisses die Stellung der Bundesrepublik gegenüber der fremden Regierung nachteilig beeinflußt würde oder doch gefährdet werden könnte, und nahm den Erfolg der Gefährdung billigend in Kauf. Dadurch hätte er sich des versuchten Landesverrats (§§ 100 Abs. 1, 43 StGB) schuldig gemacht.
b)
Hat er aber die Unwahrheit der Nachricht gekannt oder mit ihr billigend gerechnet und ist er sich bewußt gewesen, daß sie im Falle ihrer Wahrheit geheimhaltungsbedürftig gewesen wäre, so hat der Angeklagte den Tatbestand eines vollendeten Verbrechens der landesvorräterischen Fälschung im Sinne des § 100 a Abs. 2 StGB erfüllt; denn die weiteren Merkmale dieser Vorschrift sind in den zu a) näher bezeichneten Feststellungen zur Gefährdung des Wohles der Bundesrepublik enthalten.
4.
Beide rechtlichen Beurteilungen schließen sich gegenseitig aus. Der Gesetzgeber hat den § 100 a StGB nicht als "Auffangtatbestand" (vgl. BGHSt 17, 210) zu § 100 StGB gestaltet. Danach könnte der Angeklagte nur auf Grund sogenannter "wahldeutiger" Feststellung wegen versuchten Landesverrats (§§ 100 Abs. 1, 43 StGB) oder wegen vollendeter landesverräterischer Fälschung (§ 100 a Abs. 2 StGB) verurteilt werden.
Das ist rechtlich nicht zulässig.
Wie der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 9, 390, 392 ff mit ausführlicher Begründung im Anschluß an den Beschluß des Reichsgerichts RGSt 68, 257 dargelegt hat, ist Voraussetzung einer Verurteilung auf Grund mehrdeutiger Tatsachenfeststellung, daß die mehreren Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichwertig (gleichartig) zu beurteilen sind. Eine solche Verurteilung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn sie sich auf Straftaten bezieht, die, was das sittlich-rechtliche Werturteil über sie und die innere Beziehung des Täters zu ihnen angeht, wesentlich gleichwertig sind. Dabei ist unter rechtsethischer Gleichwertigkeit nicht die gleiche Strafwürdigkeit zu verstehen, vielmehr müssen die möglichen Taten einander vergleichbar in der Art der sittlichen Bewertung sein, die ihnen im allgemeinen Rechtsempfinden zuteil wird. Hierfür sind alle Umstände zu würdigen, die den besonderen Unrechtscharakter der Straftatbestände ausmachen. Das Erfordernis der psychologischen Gleichartigkeit setzt eine einigermaßen gleichgeartete seelische Beziehung des Täters zu den in Frage stehenden Verhaltensweisen voraus.
Über diese Schranke darf nicht hinausgegangen werden. Das verbietet sich schon aus rechtsstaatlichen Gründen.
Ob die Tatbestände der §§ 100 und 100 a StGB rechtsethisch - im hier verstandenen Sinne - einander gleichwertig sind, mag zweifelhaft sein. Der Gesetzgeber hat durch das erste Strafrechtsänderungsgesetz den Strafrahmen für beide Straftaten völlig gleich gezogen im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Regelung, die die landesverräterische Fälschung mit geringerer Strafe bedrohte (vgl. § 90 a des Reichsstrafgesetzbuches). Dies ist allerdings - wie oben ausgeführt - nicht von entscheidender Bedeutung. Bei der Beratung des § 100 a StGB wurde im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Bundestags die Meinung vertreten, die Handlung der verräterischen Fälschung sei genau so verwerflich, vielleicht noch verwerflicher als die Preisgabe wahrer Staatsgeheimnisse und könne unter Umständen schlimmste Folgen nach sich ziehen (vgl. Neumayer als Berichterstatter, Deutscher Bundestag, 1. Sitzungsperiode, 158. Sitzung S. 6322 (B); ebenso Schafheutle JZ 1951, 609, 617). Man kann aber durchaus auch der Ansicht sein, daß im allgemeinen Rechtsempfinden der echte Landesverrat für schimpflicher gilt als die davon in der Unrechtsart verschiedene bloße Fälschung, mag diese im Einzelfalle auch größeren Schaden anrichten. Das soll aber auf sich beruhen.
In psychologischer Hinsicht besteht jedenfalls zwischen den beiden Tatbeständen ein wesentlicher Unterschied.
Die Straftat des § 100 a StGB steht nur in scheinbarem Zusammenhang mit den Verratstaten des Dritten Abschnittes im Zweiten Teil des Strafgesetzbuches. Hier dringt der Täter in Wirklichkeit nicht in den Geheimbereich des Staates ein. Es wird auch kein Geheimhaltungsinteresse des Staates verletzt. Der Tatbestand des § 100 a StGB enthält keinen "Verrat" im Sinne dieses Abschnitts.
Die Strafvorschrift über Landesverrat soll den Staat nur davor schützen, daß tatsächlich bestehende Verhältnisse verraten werden, deren Bekanntgabe sein Wohl schädigen oder gefährden würde. Sie verbietet aber nicht schlechthin die Mitteilung oder Verbreitung von Nachrichten, die geeignet sind, das Wohl des Staates zu beeinträchtigen, ohne Rücksicht darauf, ob dadurch bestehende Geheimnisse enthüllt werden.
Die in § 100 a StGB unter Strafe gestellten Handlungen (Fälschung oder Verbreitung falscher Nachrichten) sind aber genau das Gegenteil von Verrat eines Geheimnisses, nämlich die auf Täuschung ausgehende Vorspiegelung, es werde Verrat begangen. Unter Strafe gestellt wird hier nicht das Eindringen in den Geheimbereich des Staates, sondern die Täuschung, die ein solches Eindringen vorspiegelt und dadurch das Wohl des Staates gefährdet (vgl. Laforet, Deutscher Bundestag, 1. Sitzungsperiode, 158. Sitzung S. 6324 (C.D); v. Weber MDR 1951, 517, 520). Die Schädigung liegt hier auf einem anderen Gebiet als beim Geheimnisverrat. Sie besteht nicht darin, daß Vorgänge, die zur Währung der politischen oder militärischen Entscheidungsmöglichkeit bisher nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich waren, zum Nachteil des Staates vor einen fremden Staate offengelegt werden. Vielmehr wird über politische oder militärische Zustände oder Absichten eines Staates bei einem anderen Staate ein falscher Eindruck erweckt und dadurch die Gefahr herbeigeführt, daß der andere Staat Maßnahmen ergreift, die für den verleumdeten Staat nachteilig sind. Beim Scheinverrat des § 100 a StGB handelt es sich daher um eine Art falscher (politischer) Anschuldigung (von Weber a.a.O.). Echter Verrat (§ 100 StGB) und Verratsvortäuschung (§ 100 a StGB) enthalten ganz verschiedene Tatformen. Mag es auch bei sogenannter "Wahlverurteilung" nicht in erster Linie darauf ankommen, ob gleiche oder verschiedene Tätertypen vorliegen (vgl. Schaffstein NJW 1952, 725), so sind doch tätertypische Gesichtspunkte von Bedeutung, soweit es sich um Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes handelt, die die seelische Verfassung des Täters widerspiegeln. Die inneren Beziehungen des Täters zur Tat sind aber gerade bei den beiden hier in Frage stehenden strafbaren Handlungen wesentlich verschieden. Im Falle des § 100 StGB dringt der Täter in den Geheimbereich des Staates ein und nimmt dort - zumindest bildlich gesprochen - etwas weg; der Scheinverrat des § 100 a StGB ist dagegen das Werk eines Verleumders. Die Täter gleichen einander in ihrer seelischen Verfassung so wenig wie etwa bei Diebstahl und Betrug. Beide Verhaltensweisen sind vielmehr - psychologisch gesehen - nicht gleichartig und auch nicht gleichwertig.
Infolge der Ungewißheit über die innere Tatseite müßte der Angeklagte im Falle der Verurteilung mit jeder der beiden ungleichartigen Möglichkeiten belastet werden. Eine solch weitgehende Bloßstellung ist aber mit den in BGHSt 9, 392 aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar.
Dieses Ergebnis mag vom Standpunkt wirksamer Verbrechensbekämpfung aus unbefriedigend erscheinen. Die Rücksicht auf die Sicherheit der Urteilsfindung und die Gerechtigkeit der Urteilswirkung muß aber im Vordergrund stehen (RGSt 68, 260).
Der Senat hegt auch nicht die Befürchtung, daß dadurch Belange des Staatsschutzes wesentlich beeinträchtigt werden. Nach seinen bisherigen Erfahrungen werden die Fälle nicht zahlreich sein, in denen die Bemühung um Feststellung, ob der Tatbestand des § 100 StGB oder des § 100 a StGB vorliegt, trotz sorgfältiger Erschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen scheitert. Hinzu kommt, daß in solchen Fällen sehr oft der Tatbestand des§ 100 e StGB - wie auch hier - erfüllt sein wird. Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, das Tatgeschehen bei der Bestrafung nach § 100 e StGB schärfend zu berücksichtigen.
Da der Eröffnungsbeschluß zutreffend Tateinheit eines etwa versuchten Landesverrats mit dem Vergehen gegen § 100 e StGB (verräterische Beziehungen zu P.) angenommen hat, (BGHSt 15, 256), war für eine teilweise Freisprechung rechtlich kein Raum.
IV.
Strafzumessungsgründe.
Zu Gunsten des Angeklagten D. wurde bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß er auf seinem Lebensweg von Pech verfolgt war und immer wieder - manchmal nicht ohne sein Verschulden - von Schicksalsschlägen getroffen wurde. Sein Werdegang erlitt schon in der Jugend einen Bruch, als ihn sein Vater ohne Abschlußprüfung vom Gymnasium nahm. Als er dann nach vielen vergeblichen Versuchen bei der Koblenzer Volkszeitung endlich eine feste Anstellung gefunden hatte, wurde die Zeitung von den Nationalsozialisten aufgelöst. Er selbst erhielt Berufsverbot und mußte wieder von vorne anfangen. Auch nach 1945 konnte er als Journalist nirgendwo festen Fuß fassen. Hierzu kamen seine unglücklichen familiären Verhältnisse, die dazu führten, daß er sich in ständiger Geldnot befand.
Die Beziehungen zu P. knüpfte er an, als er gerade wieder einmal eine gute Stelle (bei der "Neuen Zeitung") verloren hatte. Es war auch zu berücksichtigen, daß diese Beziehungen bis zum 5. Mai 1955 nicht vorwerfbar waren. Als er sie dann hätte abbrechen müssen, war er in einem Alter (54 Jahre), in dem es für einen Journalisten nicht leicht ist, eine neue Existenz aufzubauen. Außerdem handelte es sich bei P. und Du. um Angehörige einer verbündeten Macht; auch war das Material, das er ihnen lieferte, im allgemeinen nicht sehr bedeutend. Schwererwiegend muß es beurteilt werden, daß der Angeklagte auch Beziehungen zum sowjetzonalen MfS anknüpfte. Dafür kann allenfalls seine wirtschaftliche Notlage bis zu einem gewissen Grade strafmildernd angeführt werden. Allerdings war er seinen sowjetzonalen Auftraggebern gegenüber nicht sehr eifrig. Ein besonderer Schaden für die Bundesrepublik ist durch diese Verratstätigkeit des Angeklagten, soweit feststellbar, nicht eingetreten.
Zu Gunsten des Angeklagten fällt schließlich wesentlich ins Gewicht, daß er seine strafbaren Beziehungen in beiden Fällen freiwillig abgebrochen und ein offenes Geständnis abgelegt hat.
Straferschwerend war die lange Dauer der strafbaren Beziehungen. Zu Lasten des Angeklagten mußte auch berücksichtigt werden, daß sein Elsaß-Lothringenbericht sich - bei der auch ihm bekannten Empfindlichkeit der Franzosen gerade in diesem Punkte - auf das deutsch-französische Verhältnis sehr nachteilig auswirken konnte.
Unter Abwägung all dieser Umstände hielt der Senat für die strafbaren Beziehungen zu einem französischen Nachrichtendienst eine Gefängnisstrafe von neun Monaten und für die Beziehungen zum MfS ein Jahr Gefängnis für schuldangemessen. Daraus wurde gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe von einen Jahr und sechs Monaten gebildet.
Nach den zwingenden Vorschriften der §§ 101 Abs. 20 86 Abs. 3 StGB war außerdem der gesamte Agentenlohn des Angeklagten einzuziehen. Er wurde nach Abzug aller Spesen auf 40.000 DM geschätzt. Dabei war sich der Senat im klaren, daß der Angeklagte diese Summe, die er in Teilbeträgen über mehrere Jahre hinweg erhalten und sofort verbraucht hat, bei seiner bedrängten wirtschaftlichen Lage kaum jemals wird aufbringen können. Deshalb wurde die Untersuchungshaft, die aus Billigkeitsgründen nach§ 60 StGB anzurechnen war, auf diese Geldsumme in dem höchstvertretbaren Ausmaß verrechnet, 20.000 DM sind durch die Untersuchungshaft abgegolten. Ob der Angeklagte auch hinsichtlich der Restsumme Entgegenkommen verdient, muß in einem etwaigen Gnadenverfahren geprüft werden.
B.
Der Angeklagte Peter H.
I.
Der Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten H. zur Last, er habe
- 1.
in zwei Fällen (Elsaß-Lothringenbericht 1956 und sog. "Botschafterberichte" 1959), in einem Falle (1959) fortgesetzt handelnd, unwahre Nachrichten, die im Falle der Wahrheit Staatsgeheimnisse gewesen wären, vorsätzlich als wahr an einen Unbefugten gelangen lassen und dadurch das Wohl der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;
- 2.
davon in einem Falle (1959) durch dieselbe Handlung zu dem Franzosen Da., der für eine Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches tätig gewesen sei, Beziehungen aufgenommen und unterhalten, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen zum Gegenstand hatten.
- Verbrechen und Vergehen, strafbar nach den §§ 99, 100 a Abs. 2, 100 e Abs. 1, 73, 74 StGB -
II.
Der Senat hat das Vorliegen dieser Tatbestände mangels Beweises verneint. Er ist zu diesem Ergebnis auf Grund folgender Feststellungen und rechtlichen Erwägungen gekommen:
1.
Allgemeines über die journalistische Tätigkeit H.
Der Angeklagte gründete im Jahre 1950 zusammen mit der Journalistin Susanne Si. in Bonn einen Informationsdienst, den er zunächst "Vertrauliche Informationen aus den Bundesministerien" und später "Bonner Informationsbriefe" (BIB) nannte. Im Frühjahr 1955 verkaufte er die "BIB" an die Rudolf F.-KG. Er blieb jedoch Chefredakteur mit dem Recht, den Dienst unter dem alten Namen an seine bisherigen Kunden auf eigene Rechnung weiterzuliefern. Die Rudolf F.-KG vertrieb dieselben Meldungen nur in anderer Aufmachung an die von ihr selbst geworbenen Kunden unter der Bezeichnung "Rudolf F. Briefe" (rf-briefe). Ab 1955 gab der Angeklagte außerdem noch eigene, sog. "Exclusivberichte" heraus, die Meldungen brachten, die zum Teil in den "BIB" und den "rf-briefen" nicht enthalten waren, teilweise sie ergänzten und ausführlicher behandelten. Diese "Exclusivberichte" wurden nur an wenige eigene Kunden H., sogenannte Vorzugsabonnementen, geliefert. Diese Abnehmer konnten auch zusätzliche Auskünfteüber Sonderthemen verlangen, die dann in einem "Sonderdienst" beantwortet, zum Teil aber auch in die "BIB" oder die "Exclusivberichte" aufgenommen wurden.
Der Angeklagte benutzte als Quellen für seine Meldungen andere Presse- und Informationsdienste, insbesondere die nur zur vertraulichen Unterrichtung der Journalisten bestimmte "DPA-Informationsredaktion", ferner Agenturmeldungen. Veröffentlichungen in den Tageszeitungen, Auskünfte auf Pressekonferenzen und von Pressereferenten der Bundesbehörden, von Abgeordneten und Ministerialbeamten. Um seine Informationsdienste angesichts der großen Zahl von Wettbewerbsunternehmen "attraktiver und verkäuflicher zu machen", brachte er unter Hinweis auf besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit, wozu er sich Stempel mit dem Aufdruck "Vertraulich" und "Geheim" hatte anfertigen lassen, sowie unter Bezugnahme auf vertrauliche Quellen in Bundesbehörden und anderen Bonner Stellen, die ihm aber nach seinen eigenen Angaben in Wirklichkeit gar nicht zur Verfügung standen, Meldungen und Nachrichten, die eine Mischung aus Tatsachen, eigenen Zusätzen und reinen Erfindungen darstellten. Als Beispiel für das Geschäftsgebaren des Angeklagten sei der Fall des in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommenen Chefredakteurs der "Deutschen Woche" in München C.A. W. angeführt. Dieser bezog von H. privat sogenannte "bunte Berichte" (benannt nach der Farbe des Papiers, auf dem sie geschrieben waren). Durch eine bestimmte Aufmachung, den Aufdruck des Stempels "Geheim" sowie durch Hinzufügen eines erdachten Verteilers gab der Angeklagte den "bunten Berichten" das Aussehen von Botschafterberichten an das Auswärtige Amt. Er täuschte C.A. W. vor, es seien zusätzlich gefertigteÜberstücke von Niederschriften des Auswärtigen Amtes, die er von einem Legationsrat für 50,- DM je Stück beziehe. In Wirklichkeit handelte es sich um selbstverfaßte, oft wörtlich aus der "DPA-Informationsredaktion" abgeschriebene Meldungen.
2.
Der Elsaß-Lothringenbericht.
Wie oben unter A III ausgeführt wurde, enthielt der schriftliche "Exclusivbericht" des Angeklagten H. vom 7. August 1956, soweit er die Elsaß-Lothringenfrage behandelte, zwar falsche Nachrichten; sie wären aber im Falle der Echtheit oder Wahrheit keine Staatsgeheimnisse gewesen. Der Angeklagte, der an die Richtigkeit seiner Meldung geglaubt haben will, hat zwar in seinem Bericht auf den streng geheimen Charakter des Vorganges hingewiesen. Mit Rücksicht auf sein allgemeines. Geschäftsgebaren bestehen aber Zweifel, ob er ernstlich an die Geheimhaltungsbedürftigkeit seiner Meldung geglaubt not. Es konnte ihm auch nicht nachgewiesen werden, daß er mit der Weitergabe der Nachricht eine Gefährdung des Wohles der Bundesrepublik billigend in Kauf genommen habe, zumal er nicht wußte, daß D. mit einem geheimen französischen Nachrichtendienst in Verbindung stand. Schließlich konnte auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß die zusätzlichen Angaben in dem Bericht des Mitangeklagten D. vom 10. August 1956 von H. stammen (vgl. oben unter A III). Dieser Angeklagte ist somit in diesem Falle weder eines versuchten Landesverrats (§ 100 Abs. 1, 43 StGB) noch der landesverräterischen Fälschung (§§ 100 a Abs. 2 StGB) noch eines Versuchs dieses Verbrechens überführt.
3.
Die Beziehungen zu Da.
Da D. mit der Bezahlung der Informationsdienste in Verzug geriet, stellte der Angeklagte H. Ende 1958 die Lieferung an ihn ein. Er wandte sich nun selbst an einige elsässische Zeitungen, um sie zum unmittelbaren Bezug seiner Dienste zu bewegen. Als er damit keinen Erfolg hatte, schrieb er im September 1958 an den Chefredakteur Emile E. in Mülhausen/Elsaß, dessen Namen er von D. erfahren hatte, und übersandte ihm zwei "Exclusivberichte" zur Probe. Bei einem Treffen Mitte Oktober 1958 in Bonn teilte Erhard dem Angeklagten H. mit, daß er ihn mit dem Vertreter eines Pariser Informationsdienstes bekannt machen könne, der Interesse an seinen Nachrichten habe. Am 29. Oktober trafen sich daraufhin H., E. und "der Herr aus Paris" in Colmar, wo E. als Redakteur bei der Zeitung "Les dernières Nouvelles" tätig war. Der Fremde wurde von Erhard als "Da.", Mitarbeiter des Pariser Informationsbüros "Opera mundi" vorgestellt. Da. zeigte sich vor allem an Nachrichten über alle wirtschaftlichen Fragen, über die europäischen Gemeinschaften die Handelspolitik der Bundesrepublik, die Haltung der deutschen Erdölfirmen zu den Erdölvorkommen in der Sahara und die nordafrikanische Wirtschaft interessiert. H. erklärte sich zur Zusammenarbeit mit Da. bereit. Ein festes Entgelt für die Tätigkeit H. wurde nicht vereinbart; Da. setzte es vielmehr von Fall zu Fall je nach dem Wert der Informationen auf 300 bis 500 DM fest. Ferner kam man überein, daß Hinterholzer seine Berichte nicht unmittelbar an Da. sondern an E. schicken sollte, der sie an Dahlhaus weiterleiten würde.
In der Folgezeit traf sich der Angeklagte H. in Abständen von vier bis sechs Wochen zu Besprechungen mit Da. hauptsächlich in Luxemburg (Café Alfa). Hier erhielt H. dann auch sein Entgelt. Einige Male übersandte ihm Da. auch Geld in deutscher Währung aus Frankreich mittels Einschreibebrief. Die Briefe von Da. waren ohne Absender; er unterzeichnete im allgemeinen nur mit "D". Die Zahlung des Entgelts umschrieb er mit "Sendung". In einem Schreiben an Da. vom 23. November 1958 zählte der Angeklagte die Berichte auf, die er ihm seit dem 1. November 1958 über die Anschrift Erhards übermittelt hatte.
Die Berichte hatten folgende Themen zum Gegenstand:
- 1.
Plan zur Industrialisierung des Nahen Ostens (3.11.).
- 2.
Deutsches Industriebüro in Tunis (4.11.),
- 3.
Reise deutscher Jungsozialisten nach Algier (7.11.),
- 4.
Deutsche Industrielle über Algerien, Situationsbericht (10.11.),
- 5.
Bericht des außenpolitischen Arbeitskreises der CDU-Fraktion,
- 6.
Verschiedene Informationen (11.11.),
- 7.
Politischer Lagebericht des Außenpolitischen Ausschusses (17.11.),
- 8.
Guineareise der deutschen Industrie (17.11.),
- 9.
Erhards Vorschläge für Freihandelszone (19.11.),
- 10.
Pläne des tunesischen Ministers Knani (19.11.),
- 11.
Bericht einer Industriellengruppe aus der UdSSR (20.11.),
- 12.
SPD-Antrag für Algerien (23.11.),
- 13.
Keine soziale Harmonisierung innerhalb der EWG (23.11.),
- 14.
Aufwertung der DM (23.11.).
Seit Februar 1959 beanstandete Dahlhaus öfter die Berichterstattung Hinterholzers. Er stellte fest, daß manche Meldungen schon zuvor in anderen Informationsdiensten erschienen waren; auch äußerte er Zweifel an der Richtigkeit der Berichte. Er verlangte deshalb die Angabe von Quellen. Man kam überein, daß Hinterholzer eine Liste seiner Quellen mit Erläuterungen vorlegen solle. In einem Schreiben vom 20. März 1959 erinnerte Da. den Angeklagten H. daran, daß er diese Liste zu der für den 25. März vereinbarten Zusammenkunft mitbringen solle. Der Angeklagte legte Dahlhaus eine Liste seiner angeblichen Informanten vor, die er möglicherweise schon früher zu anderen Zwecken angefertigt hatte. Sie enthielt hauptsächlich bekannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, daneben auch Sekretärinnen solcher Personen. Beigefügt waren außerdem kurze Charakteristiken. Die einzelnen Quellen waren mit Zahlen versehen. In einem Brief H. an Da. vom 1. Juni 1959 war dann die angebliche Quelle seiner Meldung nur noch mit der entsprechenden Zahl bezeichnet.
Am 25. April 1959 übersandte Da. eine umfangreiche Liste von Fragen, die ausschließlich wirtschaftliche Vorgänge betrafen und von H. beantwortet wurden. Da. hatte aber weiterhin Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Berichte und verlangte schließlich in einem Schreiben vom 29. Mai 1959 "nur einmal ein Original (Fotokopie) zu bekommen". Der Angeklagte bezeichnete dieses Begehren in seinem Antwortschreiben vom selben Tage als eine "schwere, gefährlich und fast aussichtslose Aufgabe". Um diesem Ansinnen jedoch nachzukommen, fertigte er unter den Daten vom 29. Mai und 4. Juni 1959 zwei als "Ministersache" gekennzeichnete "Botschaftsberichte" an, die Abschriften von entschlüsselten Fernschreiben des deutschen Botschafters in London an das Auswärtige Amt darstellen sollten. Den Inhalt der Berichte, die er mit dem Stempel "Geheim" versah, stellte er hauptsächlich aus Meldungen der "DPA-Informationsredaktion" zusammen. Der Bericht vom 29. Mai hatte angebliche Äußerungen des Staatsministers des Foreign Office, Mr. Pr., über eine Verschlechterung der deutsch-englischen Beziehungen zum Gegenstand. Im Bericht vom 4. Juni 1959 war von Vermutungen über eine bevorstehende Ablösung des britischen Außenministers Selwyn Lloyd die Rede. Von diesen gefälschten Berichten ließ der Angeklagte durch seinen Sohn Fotokopien anfertigen. Diese zeigte er bei einem treffen am 17. Juni 1959 in Luxemburg dem Da., der aber - nach den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung - kein Interesse dafür zeigte. Manches spricht auch dafür, daß Dahlhaus die Fälschungen erkannte. Insbesondere könnte dies einem späteren Brief des Angeklagten an E. vom 20. Juli 1960 entnommen werden, in dem die Rede davon ist, daß Da. dem H. Fälschung von Greheimberichten vorgeworfen habe. Allerdings behauptete der Angeklagte in der Hauptverhandlung, dieser Brief beziehe sich auf andere Berichte.
Am 24. Juni 1959 lieferte der Angeklagte an Dahlhaus noch einen schon früher versprochenen Teilbericht über den Bundestagspräsidenten Ge. Dann rissen die Beziehungen zwischen H. und Da. ab. Ob sie von Da. abgebrochen oder ob sie von H. aufgegeben wurden, weil er, wie er behauptet, Bedenken bekam, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Zu Gunsten des Angeklagten muß von dem letzteren Sachverhalt ausgegangen werden.
Nach diesen Feststellungen, die auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und den insoweit glaubhaften Einlasssung des Angeklagten H. beruhen, konnte sich der Senat nicht mit der zu einer Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, daß sich dieser Angeklagte durch seine Beziehungen zu Da. nach § 100 e Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.
a)
Es bestehen schon Bedenken, ob diese Beziehungen ihrer Art nach die Mitteilung von Staatsgeheimnissen der Bundesrepublik zum Gegenstand hatten. Zwar spricht vieles dafür. Es ist unter Journalisten im allgemeinen nicht üblich, die Angabe von Quellen zu verlangen, geschweige denn diese zu benennen. Auch die Forderung nach Beibringung einer Urschrift widerspricht journalistischen Bräuchen. Die Übermittlungsart der Berichte, die Zahlungsweise des Entgelts, die Führung des Briefwechsels zwischen H. und Da. (Unter Zeichnung nur mit "D."!) und der Treffort Luxemburg sind ebenfalls sehr auffällig.
Auf der anderen Seite darf aber nicht übersehen werden, daß die von Da. erteilten Aufträge, soweit festgestellt werden konnte, sich fast nur auf wirtschaftliche Dinge bezogen. Es konnte auch nicht bewiesen werden, daß Da. gerade die Vorlage einer Urkunde aus dem Auswärtigen Amt oder allgemein einer geheimen Urkunde gefordert oder dafür Interesse gezeigt hätte. Es kann deshalb nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß Dahlhaus für eine Gruppe oder Einrichtung tätig war, die sich mit Wirtschaftsspionage befaßte und nicht auf die Erlangung deutscher Staatsgeheimnisse abzielte. Auch die Anwendung von Tarnungsmaßnahmen braucht nicht unbedingt darauf hinzuweisen, daß Da. für einen geheimen politischen oder militärischen Nachrichtendienst tätig war. Die Zahlungsweise des Entgelts kann auch aus steuerlichen oder devisenrechtlichen Gründen gewählt worden sein. Das Verlangen nach Angabe der Quellen und Vorlage einer Urschrift beginnt möglicherweise allein darauf, daß Dahlhaus das "unseriöse" journalistische Gebaren Hinterholzers durchschaute. Den Treffort Luxemburg erklärte der Angeklagte damit, daß sowohl er als auch Da. regelmässig die Pressekonferenzen die EWG besucht hätten. Ferner, seien die Berichte deshalb über E. gesandt worden, weil dieser sie habe mitbenutzen dürfen und Da. sehr viel unterwegs und daher nur schwer zu erreichen gewesen sei. Wenn in dem Schreiben vom 20. Juni 1960 von der "Dienststelle" des "Herrn D" die Rede sei, so handele es sich um eine auch sonst unter Journalisten übliche Ausdrucksweise.
b)
Auch zur inneren Tatseite ließ sich dem Angeklagten H. nicht nachweisen, daß er vor Ende Mai 1959 damit rechnete, Da. ziele letztlich auf die Erlangung von Staatsgeheimnissen der Bundesrepublik ab. Daß er zu diesen Zeitpunkt Bedenken bekommen habe, hat er eingeräumt. Aus den Aussagen des ehemaligen Wirtschaftsredakteurs Dr. G., die in der Haupt Verhandlung verlesen worden sind, ist auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Danach sah H. den ihm bekannten Dr. G. Ende Mai 1959 zufällig am Bahnhof in Luxemburg. Als sich H. und Dr. G. später wieder in Bonn trafen, kam die Rede auf Da., zu dem Dr. G. ebenfalls vorübergehend Beziehungen unterhielt und dem er einige Berichte über Wirtschaftsfragen lieferte. Er kannte ihn als "Dah.". Diese Unterredung hat aber nach der Einlassung des Angeklagten H. erst im Juni 1959 stattgefunden. Für die Richtigkeit dieser Zeitangabe spricht, daß H. in einem Brief an Da. vom 9. Juni 1959 die Anrede gebrauchtes "(Lieber Herr Da. stein?)!". Zu Gunsten des Angeklagten muß aber - wie oben dargelegt - davon ausgegangen werden, daß er kurz danach die Beziehungen zu Da. abgebrochen hat.
4.
Die "Botschafterberichte" vom 29. Mai und 4. Juni 1959
Daß es sich hierbei um Fälschungen handelte, hat der Angeklagte selbst eingeräumt. Der Sachverständige, Legationsrat Erster Klasse Mahrdt, hat in seinen Gutachten ausgeführt, daß es zwar einen VS-Bericht der Botschaft in London vom 14. August 1959 zu dem gleichen Thema gebe, das auch der "Bericht" des Angeklagten vom 4. Juni 1959 behandelt. Jedoch seien ihre Inhalte so verschieden, daß mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, H. habe von jenem Bericht Kenntnis gehabt. Dies ist auch schon deswegen unmöglich, weil jener echte Bericht erst zu einem viel späteren Zeitpunkt erstattet wurde. Ein echter Bericht zu dem Thema des "Botschafterberichts" vom 29. Mai besteht überhaupt nicht.
Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung weiter ausgeführt, daß beide "Berichte" ihrem sachlichen Inhalt nach nichts enthielten, was damals nicht auch Gegenstand öffentlicher Erörterung gewesen sei. Im "Bericht" vom 29. Mai 1959 wäre allerdings die angebliche Tatsache, daß der englische Staatsminister Profumo in einer persönlichen Besprechung mit einem Mitglied der deutschen Botschaft in London die wiedergegebenen Auffassungen geäußert habe, im Falle ihrer Wahrheit geheimhaltungsbedürftig gewesen. Es könne aber nicht festgestellt werden, daß durch die Vorlage der beiden gefälschten Berichte an Da. die Gefahr irgend eines Nachteils für die Bundesrepublik entstanden sei.
Der Senat tritt nach eigener sachlicher Prüfung dieser Auffassung des Sachverständigen bei. Damit scheidet ein vollendetes Verbrechen der landesverräterischen Fälschung im Sinne des§ 100 a Abs. 2 StGB aus.
Da der Angeklagte zur Anfertigung seiner "Berichte" für Journalisten allgemein zugängliche Quellen benutzt hatte, war ihm auch nicht nachzuweisen, daß er an die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Berichte im Falle ihrer Echtheit geglaubt und mit ihrer Weitergabe eine Gefährdung des Wohles der Bundesrepublik billigend in Kauf genommen habe.
Der Angeklagte konnte daher auch nicht eines (versuchten oder vollendeten) Verbrechens nach § 100 a Abs. 1 oder einen versuchten Verbrechens nach § 100 a Abs. 2 StGBüberführt worden.
5.
Der "Exclusivbericht" vom 3. November 1959.
Ein "Exclusivbericht" des Angeklagten H. vom 3. November 1959 enthielt Meldungen über einen angeblichen Bericht des deutschen Botschafters in London an das Auswärtige Amt, der sich mit den Spannungen in den deutsch-britischen Beziehungen befaßt haben sollte. Der Angeklagteübersandte diesen Bericht unter Hinweis auf seine besondere Vertraulichkeit an mehrere seiner Abonnenten, nämlich den NWDR in Homburg, die "Deutsche Messezeitung" in Frankfurt/Main, die Pressestelle der Stadt Frankfurt/Main, die "Frankfurter Neue Presse", den Pressechef der "Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände" in Köln, die "Westfälische Rundschau" in Dortmund, die "Deutsche Woche" in München sowie an vier Industriebetriebe.
Nach Auskunft des Sachverständigen Mahrdt gibt es weder einen selchen Botschafterbericht noch sind im Auswärtigen Amt andere amtliche Unterlagen mit einem dem "Exclusivbericht" entsprechenden Inhalt vorhanden. Im übrigen enthält der Bericht nichts, was damals nicht auch allgemein bekannt war und öffentlich erörtert wurde. Der Angeklagte benutzte auch zur Anfertigung dieser Meldung allgemein zugängliche Quellen.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, daß durch die Weitergabe dieses Berichts die Gefahr irgendwelcher Nachteile für die Bundesrepublik entstanden ist.
Damit fehlte es auch in diesem Falle schon an den äusseren Tatbestandsmerkmalen einer Straftat nach § 100 a Abs. 2 StGB.
Eines Versuches dieses Verbrechens konnte der Angeklagte ebenfalls nicht überführt werden. Es kam ihm auch bei dieser Tat darauf an, Geld zu verdienen und als gut unterrichteter Journalist mit vertraulichen Quellen zu gelten. Auch hier konnte nicht der Nachweis geführt werden, daß der Angeklagte seine Meldung im Falle ihrer Wahrheit für geheimhaltungsbedürftig gehalten und mit einer Gefährdung des Wohles der Bundesrepublik durch ihre Bekanntgabe gerechnet habe.
C.
Kosten.
Da der Angeklagte D. zu Strafe verurteilt wurde, hat er die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 StPO).
Im Falle des Angeklagten H. waren die Verfahrenskosten gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Bundeskasse aufzuerlegen. Die Übernahme der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Bundeskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO kam nicht in Betracht, da das Verfahren weder die Unschuld dieses Angeklagten ergeben noch dargetan hat" daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht mehr vorliegt. Auch eine Übernahme aus Billigkeitsgründen (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO) war abzulehnen, da die Tat des Angeklagten eine grobe Unredlichkeit in sich geschlossen hat, was keiner näheren Begründung bedarf.
Weber
Dr. Wiefels
Faller
Dr. R. Weber