Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1964, Az.: 1 StR 380/64
Bestrafung eines Beamten wegen Vollstreckung einer nicht zu vollstreckenden Strafe; Übergang einer bei Eintritt der Rechtskraft eines Urteils noch bestehenden Untersuchungshaft in Strafhaft; Vollstreckung einer Strafe auf Grund einer mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenden beglaubigten Abschrift der Urteilsformel; § 345 Strafgesetzbuch (StGB) als Sondervorschrift zu§ 341 StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1964
- Aktenzeichen
- 1 StR 380/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 14.07.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 20, 64 - 68
- DRiZ 1965, 65-66
- JZ 1965, 324-325 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1965, 148 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässig begangene unzulässige Strafvollstreckung
Amtlicher Leitsatz
Der Beamte, der durch sein Verhalten bewirkt, daß der zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Angeklagte, der sich zur Zeit des Eintritts der Rechtskraft in Untersuchungshaft befindet, weiterhin über die sich errechnende Strafzeit hinaus in Untersuchungshaft verbleibt, vollstreckt keine Strafe.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Oktober 1964
unter Mitwirkung von
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14. Juli 1964 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Angeklagte ist Richter beim Amtsgericht Lindau im Bosensee. Am 31. Mai 1963 verurteilte das Schöffengericht Lindau unter seinem Vorsitz den Tankwart Rudolf D. wegen Sittlichkeitsvergehens in mehreren Fällen zur Gesamtstrafe von 2 Monaten und 14 Tagen Gefängnis unter Anrechnung der seit dem 7. April 1963 erlittenen Untersuchungshaft. Haftfortdauer wurde angeordnet. Das Urteil wurde infolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist am 7. Juni 1963 24 Uhr rechtskräftig. Der Angeklagte setzte das Urteil nicht sofort ab, später kam ihm die Sache aus dem Gedächtnis, weil die Akten, die er zur Fertigung des Urteils mit nach Hause genommen hatte, wegen seines Umzugs unter andere Papiere gerieten. Erst am 26. August 1963 stieß er wieder auf sie und veranlaßte die Entlassung des Verurteilten. Unter Berücksichtigung der angerechneten Untersuchungshaft und der Zeit, die D. nach Rechtskraft des Urteils weiter in Haft gewesen war, war er 55 Tage über die gegen ihn festgesetzte Strafdauer in Haft gewesen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässig ergangener unzulässiger Strafvollstreckung (§ 345 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach § 345 Abs. 2 StGB wird ein Beamter bestraft, der aus Fahrlässigkeit eine Strafe vollstreckt, die nicht zu vollstrecken ist. Hierzu wird die Ansicht vertreten, (so Maurach, Strafrecht bes. Tl. 3. Aufl. S. 665; Welzel, Strafrecht, 7. Aufl. S. 469; Niethammer, Strafrecht bes. Tl. S. 417; Kohlrausch-Lange, StGB Anm. 2 zu§ 345), daß als Täter nur ein Beamter in Betracht komme, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung von Strafen berufen ist, wie dies der entsprechende § 457 des Entwurfs 1962 für ein neues Strafgesetzbuch im Anschluß an frühere Entwürfe vorsieht. Ob dem zuzustimmen ist und damit der Angeklagte möglicherweise deshalb als Täter ausschneiden würde oder ob der gegenteiligen, vom Reichsgericht (RGSt 19, 342) und überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung der Vorzug zu geben ist, wonach auch ein anderer Beamter tauglicher Täter sein kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn der Tatbestand des § 345 Abs. 2 StGB ist der schon aus einem anderen Grunde nicht erfüllt.
Der Angeklagte hat nämlich im Sinne des§ 345 StGB keine Strafe vollstreckt, als er durch eine Untätigkeit im Zusammenhang mit der Abfassung des Urteils bewirkte, daß D. bis zum 26. August 1963 in Haft behalten wurde.
Das Landgericht bezieht sich mit seiner Meinung, daß gegen D. in der Zeit vom 1. Juli bis 26. August 1963 eine Strafe vollstreckt wurde, die nicht hätte vollstreckt werden dürfen, auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretene Rechtsansicht, daß eine bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils noch fortbestehende Untersuchungshaft von selbst in Strafhaft übergehe (BayObLGSt 7, 421; OLG Nürnberg SJZ 1950, 141, mit zustimmender Anm. von Kleinknecht; Kleinknecht-Müller StPO 4. Aufl. § 450 Anm. 1 a; zu§ 450 StPO; Dallinger-Lackner JGG § 87 Anm. 6; Dünnebier in Löwe-Rosenberg StPO 21. Aufl. § 123 Anm. 9; vgl. auch Eberhard Schmidt StPO § 124 Anm. 14).
Die Revision stützt sich mit ihrer gegenteiligen Meinung auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum ebenfalls vertretene Auffassung, daß die Untersuchungshaft auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bis zur förmlichen Einleitung der Strafvollstreckung fortdauere (OLG Düsseldorf Rhein.Arch. 104, 188; OLG Köln Leipz. Z 1916, 1510; OLG Dresden Leipz. Z 1916, 1333; OLG Frankfurt HESt 1, 163: OLG Braunschweig MDR 1950, 775; OLG Celle NJW 1963, 2240, 2242; Pohlmann-Hasemann Strafvollstreckung S. 330; Lindner MDR 1948, 453; H. W. Schmidt NJW 1959, 1717; Schafer in Löwe-Rosenberg ZPO 21. Auflg. § 450 Anm. 1 a; s.a. Geier in Löwe-Rosenberg StPO § 268 b Anm. 1). Sie folgert hieraus, daß gegen D. nach Rechtskraft des Urteils keine Strafe vollstreckt worden sei, daß es also schon an dem äußeren Tatbestand des§ 345 StGB fehle.
Die Beantwortung der Streitfrage, ob die Untersuchungshaft mit der Rechtskraft der Verurteilung in Strafhaft übergeht oder ob sie weiterhin bis zur Einleitung der förmlichen Vollstreckung als Untersuchungshaft anzusehen sei, wenn diese auch nicht mehr die Strafverfolgung, sondern nur noch die Strafvollstreckung sichern könnte, ist jedoch für den vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung. Sie wird im Grunde, wie die angeführten Entscheidungen erkennen lassen und wie sich auch aus den angeführten Stellen im Schrifttum ergibt, nur für die verfahrensrechtliche Frage für bedeutsam gehalten, welche Behörde - Gericht oder Vollstreckungsbehörde - für notwendig werdende Entscheidungen über die fortdauernde Haft in der Zeit vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils bis zur förmlichen Einleitung der Strafvollstreckung stattfindet, ist jedoch nicht allein nach solchen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten zu klären.
Nach § 451 Abs. 1 StPO wird im Regelfalle die Strafe durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel vollstreckt. Die beglaubigte Abschrift der Urteilsformel mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist also die förmliche Voraussetzung der Vollstreckung. Sie soll sicherstellen, daß die Strafe erst, wie§ 449 StPO ausdrücklich bestimmt, nach Rechtskraft des Urteils vollstreckt wird und daß keine andere als die erkannte Strafe vollzogen wird. Nur eine solche förmliche Vollstreckung einer Strafe durch die mit der Strafvollstreckung und dem Strafvollzug befaßten Behörden und Amtsträger hat § 345 StGB zum Gegenstand. Das könnte bei einer Fassung, wie sie die neueren Entwürfe zu einem Strafgesetzbuch, insbesondere E 1902 in § 457 vorsehen, wonach ohnehin nur Amtsträger, die zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe berufen sind, als Täter in Betracht kommen, gar nicht zweifelhaft sein. Die Beschränkung ergibt sich aber schon für die geltende Fassung aus dem Grundgedanken des Gesetzes.
§ 345 StGB ist, soweit es sich um die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe handelt, eine Sondervorschrift zu § 341 StGB, der allgemein die Freiheitsberaubung im Amt unter Strafe stellt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die nicht vollstreckt werden darf, enthält ebenfalls eine Freiheitsentziehung. Diese Art der Freiheitsberaubung hat aber das Gesetz mit härterer Strafe bedroht, es hat im Gegensatz zu der Regelung in § 341 StGB auch die fahrlässige Begehung für strafwürdig erachtet. Die Gründe hierfür können nur darin liegen, daß das Gesetz in der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die nicht vollstreckt werden darf, die Zufügung eines über die einfache Freiheitsentziehung hinausgehendenÜbels sieht, und daß die Strafvollstreckung in einem förmlichen Verfahren erfolgt, das eine besondere Sorgfalt nahelegt. Nur darin kann die härtere Bestrafung ihre innere Rechtfertigung finden.
Das Verhalten des Angeklagten hat hiernach nicht zur Strafvollstreckung gegen D. geführt. Zwar ist nach § 38 c StVollStrO vom 15.2.1956 bei einem Verurteilten, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils in Untersuchungshaft befindet, bei der Strafzeitberechnung dieser Zeitpunkt als Beginn der Strafzeit "anzusetzen". Hieraus läßt sich jedoch nicht ableiten, daß die Zeit zwischen der Rechtskraft des Urteils und der Einleitung der förmlichen Vollstreckung schon als Strafvollstreckung im Sinne des § 345 StGB anzusehen ist. § 38 c StVollStrO zieht nur die Folgerung aus § 450 StPO, wonach schon die nach Eintritt der relativen Rechtskraft erlittene Untersuchungshaft voll auf die Strafe anzurechnen ist (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg StPO § 450 Anm. 1 a). Es wird aus Billigkeitsgründen so angesehen, als habe der Verurteilte mit Eintritt der Rechtskraft seine Strafe angetreten, obwohl die förmliche Strafvollstreckung zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht begonnen hat. In einer solchen fiktiven Strafverbüßung eine Strafvollstreckung i.S. des § 345 StGB zu sehen, widerspräche den Grundgedanken dieser Strafbestimmung und dem Interesse an einer klaren Abgrenzung des Tatbestandes.
Der Angeklagte hat, indem er es unterließ die Urteilsgründen rechtzeitig abzusetzen, und fahrlässig die Strafakten verlegte, gerade keine Strafvollstreckung bewirkt, sondern nur verursacht daß der Angeklagte weiterhin - auch über die sich errechnende Strafzeit hinaus - als Untersuchungsgefangener in Haft gehalten wurde. Ob es anders zu beurteilen wäre, wenn Dargatz gemäß § 91 Abs. 2 UVollzO in der Untersuchungshaftanstalt wie ein Strafgefangener behandelt worden wäre, kann dahin stehen. Denn auch das ist nach den Feststellungen nicht geschehen.
Hiernach wäre der Angeklagte allenfalls nach§ 341 StGB strafbar, wenn er vorsätzlich gehandelt hätte. Da dies nach der Feststellungen ausscheidet, ist das Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen. Gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO sind neben den Verfahrenskosten auch seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, da die Voraussetzungen des§ 2 des Gesetzes betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft bei dem Angeklagten nicht vorliegen.
Willms
Hübner
Fischer
Mai