Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1964, Az.: IV ZB 79/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1964
Aktenzeichen
IV ZB 79/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 14518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht in Berlin - 30.09.1963

Prozessführer

der Frau Dr. Marie M. geb. G., V., S. Schweden,

Prozessgegner

das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, B., F. P.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Wilden

in der Sitzung vom 14. Oktober 1964

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. September 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels.

Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Gründe:

1

Entsprechend der geltenden eindeutigen und insoweit zu keinen Zweifeln Anlaß gebenden gesetzlichen Regelung hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht die von ihr verlangte Berufsschadensrente einschließlich des Jahresbetrages versagt.

2

Es trifft zwar zu, daß in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde über die Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, daß die Klägerin kein Rentenwahlrecht habe, da sie damals dieses Recht noch nicht ausgeübt hatte (Urteile des Senats RzW 1961, 228 Nr. 25, 1962, 272 Nr. 22). Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß es insoweit einer Anfechtung des Bescheids nicht bedurfte, sondern die Versagung des Rentenwahlrechts von vornherein unwirksam war, könnte die Klägerin, nachdem sie seit der Rechtskraft des Bescheids über die Kapitalentschädigung die Frist des §84 BEG hat verstreichen lassen, das Rentenwahlrecht nicht mehr ausüben.

3

Die Möglichkeit einer Anfechtung der Unterlassung der Rentenwahl wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Klägerin besteht nicht, da sich diese Unterlassung nicht als eine Willenserklärung auffassen läßt. Einer fristgemäß abzugebenden Willenserklärung bedarf es allein dazu, um den Anspruch auf die Kapitalentschädigung in einen Anspruch auf die Rente umzuwandeln; das Unterlassen dieser Erklärung und damit die Nichtausübung des Rentenwahlrechts ist aber nicht selbst eine Willenserklärung. Es ist deshalb mindestens ungenau, insofern von der Wahl der Kapitalentschädigung zu sprechen.

4

Ob aus Gründen, die im gerichtlichen Verfahren die Wiederaufnahme zulassen, ein Bescheid widerrufen werden könnte, mag dahinstehen. Ein Widerruf des Bescheides, in dem eine Kapitalentschädigung zugesprochen und das Rentenwahlrecht verneint ist, kommt hier aus solchen Gründen schon deshalb nicht in Betracht, weil ein gesetzlicher Grund, der die Wiederaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens erlauben würde, nicht vorliegt. Insbesondere ist ein später abgefaßtes ärztliches Zeugnis, aus dem sich ergibt, daß die schwere Erkrankung der Klägerin wahrscheinlich schon zur Zeit des Erlasses des Bescheides bestand, keine Urkunde im Sinne des §580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Auch die irrtümliche Annahme der Beteiligten darüber, daß die Voraussetzungen des §84 BEG nicht gegeben seien, gibt der Klägerin kein Recht, den Widerruf des Bescheides zu verlangen.

5

Mit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagfrist kann der Klägerin schon deshalb nicht geholfen werden, weil die Jahresfrist des §234 Abs. 3 ZPO (§209 Abs. 1, §210 Abs. 3 BEG) vergangen ist. Dasselbe würde gelten, wenn man bei der Versäumung der Frist des §84 BEG die prozessualen Vorschriften über die Wiedereinsetzung entsprechend anwenden wollte.

6

Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Vorschrift des §206 BEG es nicht ermöglicht, der Klägerin nachträglich die Rente und den Jahresbetrag zuzuerkennen. Wenn man auch kaum mit dem Berufungsgericht sagen kann, durch die Nichtausübung des Rentenwahlrechts habe der Verfolgte die Rente gewählt und diese Wahl sei nach §84 Satz 3 BEG endgültig, so trifft es jedenfalls zu, daß es nach dem Ablauf der in §84 Satz 1, 2 BEG gesetzten Frist, wenn in ihr die Rentenwahl nicht erklärt ist, endgültig dabei bleibt, daß der Verfolgte nur die Kapitalentschädigung zu beanspruchen hat. Die Vorschrift des §206 BEG bezieht sich nicht auf den Fall, daß der Verfolgte von der Ausübung der Rentenwahl abgesehen hat. Außerdem haben sich nach dem Vortrag der Klägerin hier die Verhältnisse seit dem Erlaß des Bescheides nicht entscheidend geändert, wobei es dahinstehen kann, ob das Berufungsgericht schon die vor dem Erlaß des Bescheides abgegebenen Erklärungen der Klägerin dahin auffassen konnte, die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit betrage laufend mindestens 50 %. Jedenfalls behauptet die Klägerin, ihre erst später erkannte schwere Erkrankung sei damals schön vorhanden gewesen, insofern hat sich also nach ihrem Vortrag vor allem nur ihre Kenntnis über ihren Gesundheitszustand geändert. Aber darauf kommt es nicht entscheidend an. Selbst wenn und soweit die Voraussetzungen des §82 BEG erst später eingetreten sind, kann die Klägerin auf das Rentenrecht nicht mehr zurückkommen, da es nach der gesetzlichen Regelung ein nachträgliches Hineinwachsen in die Rente nicht gibt. Die Rechtslage ist nicht deshalb anders, weil der Klägerin durch den Bescheid das Rentenwahlrecht versagt ist, ohne daß sie vorher das Wahlrecht ausgeübt hatte. Gleichgültig, ob man diesen Ausspruch für wirksam oder unwirksam hält, §206 BEG ist keinesfalls anwendbar, nachdem weder in der Klagfrist Klage erhoben noch in der Wahlfrist die Rentenwahl erklärt ist.

7

Auch die sonstigen Ausführungen der Beschwerde können keinen Anlaß geben, die Revision zuzulassen. Die gesetzliche Regelung ist so eindeutig, daß der Senat sich nicht in der Lage sieht, der Klägerin den Revisionsrechtszug, in dem sie ohnehin nichts würde erreichen können, zu eröffnen. Darüber, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Leistung eines Härteausgleichs an die Klägerin gegeben sind, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §209 Abs. 1, §225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.

Ascher Wüstenberg