Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1964, Az.: 1 StR 312/64
Vertreter des Vorsitzenden einer Kammer als ständiges Mitglied dieser Kammer ; Abgenötigtes Verhalten im Sinne des§ 253 Strafgesetzbuch (StGB) als Vermögensverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1964
- Aktenzeichen
- 1 StR 312/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 26.09.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 20, 61 - 63
- MDR 1965, 62 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 58 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere räuberische Erpressung
Amtlicher Leitsatz
Der Vertreter des Vorsitzenden einer Kammer muß ständiges Mitglied dieser Kammer sein.
Das ist nur ein Richter, der der Kammer zur ständigen Dienstleistung zugewiesen ist.
Ein Richter, dessen Teilnahme an den Spruchsitzungen einer Kammer sich nach dem Sinn des Geschäftsverteilungsplans im wesentlichen darauf beschränken soll, den ordentlichen Vorsitzenden über seinen Jahresurlaub zu vertreten, kann nicht als ständiges Mitglied der Kammer angesehen werden.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Oktober 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. September 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und erhebt die Sachrüge. Eine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
1.
Die Verfahrensrügen sind mit einer Ausnahme teils unzulässig, teils unbegründet. Erfolg hat die Rüge, die Besetzung der III. großen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe mit dem Landgerichtsrat E., der in der Verhandlung gegen den Angeklagten den Vorsitz geführt hat, als stellvertretenden Vorsitzenden entspreche nicht dem§ 66 GVG. Nach dem in den dienstlichen Erklärungen des Landgerichtsdirektors M., des ordentlichen Vorsitzenden der III. großen Strafkammer, und des Landgerichtsrats E. nicht widersprochenen Vorbringen der Revisionsbegründung war Landgerichtsrat ECU im Geschäftsjahr 1963 außer in der Strafkammer III auch in den Strafkammern I und IV als stellvertretender Vorsitzender tätig; ferner führte er den Vorsitz in der Rückerstattungskammer und war Beisitzer in der Strafkammer VII für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung. Im Geschäftsjahr 1963 hat er, wie seine dienstliche Erklärung und die des Landgerichtsdirektors M. ergeben, in der großen Strafkammer III als stellvertretender Vorsitzender während des Urlaubs des Landgerichtsdirektors M. einmal im April und fünfmal im August/September den Vorsitz geführt, außerdem als Beisitzer an einer Spruchsitzung am 5. und 6. August und sonst nur bei Beschlüssen mitgewirkt. Daß Landgerichtsrat E. an Spruchsitzungen der III. großen Strafkammer nur als stellvertretender Vorsitzender für den verhinderten ordentlichen Vorsitzenden mitwirkte, sonst aber nicht, ergab sich nicht nur aus einer zufälligen, unvorhergesehenen Personal- und Geschäftslage, die im Laufe des Jahres eintrat, sondern entsprach ersichtlich dem Plan, von dem sich das Präsidium bei der Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung leiten ließ. Der Senat schließt das aus der sonst noch vorgesehenen Verwenden des Landgerichtsrats E., die zu einer so erheblichen Belastung führen mußte, daß an die Mitwirkung bei Spruchsitzungen der III. großen Strafkammer als Beisitzer in nennenswertem Umfange offensichtlich nicht zudenken war.
Der Vertreter des Vorsitzenden einer Kammer muß jedoch ständiges Mitglied dieser Kammer sein, mag er nach § 66 Abs. 1 Halbsatz 1 GVG vom Präsidium zum regelmäßigen Vertreter bestellt worden (RGSt 69, 325; Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., 1956, GVG § 66 Anm. 1 a ß; Kleinknecht/Müller, 5. Aufl., 1963, GVG § 66, Anm. 1 a; Schwarz/Kleinknecht, 24. Aufl., 1963, GVG § 66 Anm. 3) oder nach § 66 Abs. 1 Halbsatz 2 GVG zur Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden berufen sein (Löwe/Rosenberg a.a.O. Anm. 2 a; Kleinknecht/Müller a.a.O. Anm. 1 b; Schwarz/Kleinknecht, a.a.O. Anm. 4). Das hat das Reichsgericht schon für die ursprüngliche Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl 1877, 41 ff) ausgesprochen, die in§ 65 GVG für den Fall der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden dessen Vertretung durch das älteste Mitglied der Kammer vorsah, eine dem heute geltenden § 66 Abs. 1 Halbsatz 1 GVG entsprechende Bestimmung des regelmäßigen Vertreters des ordentlichen Vorsitzenden durch das Präsidium dagegen nicht kannte. Das Reichsgericht hat (RGSt 1, 238) gesagt, daß im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden der Vorsitz dem ältesten ständigen Mitglied der Kammer zustehe, sollte auch der eintretende Stellvertreter den Dienstjahren nach älter sein.
Damit ein Richter ständiges Mitglied einer Kammer ist, genügt es nicht, daß er nur dem Namen nach zum Mitglied der Kammer bestellt wird, aber zum ständigen Dienst in der Kammer nicht vorgesehen ist, sondern wie hier nur als Urlaubsvertreter des Vorsitzenden und abgesehen davon als Beisitzer nur an einer von 51 Urteilssitzungen und an einigen Beschlüssen mitwirkt. Ständiges Kammermitglied ist nur der Richter, der der Kammer zur ständigen Dienstleistung zugeteilt ist. So hat das Reichsgericht einen Richter, der in der Geschäftsordnung zwar als ständiges Mitglied einer Kammer aufgeführt war, aber nur im Bedarfsfall zu den öffentlichen Sitzungen herangezogen wurde, nicht als ständiges Kammermitglied, sondern nur als Stellvertreter angesehen (RG GA 55, 109). Ebenso ist ein Richter, der einer Kammer nur zu einem ganz geringen Bruchteil seiner Arbeitskraft zugewiesen ist und im übrigen anders verwendet wird, kein ständiges Mitglied der Kammer im Sinne des§ 66 GVG (so mit Recht OLG Schleswig, Schl.HA 1956, 382). Daß Vertreter des Vorsitzenden einer Kammer nur ein in diesem Sinne ständiges Mitglied der Kammer sein kann (jedenfalls solange noch ein solches Kammermitglied vorhanden ist), hat seinen guten Grund. Nur ein ständies Kammermitglied in diesem Sinne wird imstande sein, als Stellvertreter des Vorsitzenden die Stetigkeit der Rechtsprechung der Kammer zu sichern.
Danach war Landgerichtsrat E. im Geschäftsjahr 1963, in dem sich seine Teilnahme an den Spruchsitzungen der großen Strafkammer III von einer Ausnahme abgesehen auf die Führung des Vorsitzes zur Zeit des Urlaube des ordentlichen Vorsitzenden beschränkte, nicht ständiges Mitglied dieser Strafkammer, sondern nur Stellvertreter. Er durfte also in der Kammer nicht den Vorsitz führen. Die Kammer war demnach in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht ordnungsmäßig im Sinne des § 66 GVG besetzt, so daß das Urteil des Landgerichts nach § 338 Nr. 1 StPO keinen Bestand haben kann.
2.
Das sachlichrechtliche Vorbringen der Revision greift nicht durch. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dabei weist die Strafkammer mit Recht unter Ablehnung einer im Schrifttum vertretenen Meinung (Schönke/Schröder, StGB, 11. Aufl. 1963, § 253 Rs 8 mit weiteren Nachweisen) darauf hin, daß das abgenötigte Verhalten im Sinne des § 253 StGB keine Vermögensverfügung zu sein braucht; es genügt, daß es eine wenn auch nur mittelbare vermögensrechtliche Bedeutung hat (Dreher Maaßen, StGB, 3. Aufl. 1959, § 253 Anm. 3; zutreffend auch Hans OLG Hamburg HESt 2, 318; vgl. ferner RGSt 33, 407; anders RG JW 1934, 488; BGHSt 19, 342 läßt die Frage offen). Das traf auf die Angabe des Aufbewahrungsortes der Geldkassette zu, zu der der Angeklagte und sein Mittäter Me. die Kinderpflegerin Doris H. durch ihre Drohungen nötigen wollten. Einen versuchten schweren Raub hat das Landgericht darum nicht angenommen, weil es glaubte, nicht feststellen zu können, daß die Drohungen, die Doris H. zur Angabe des Aufbewahrungsortes der Kassette nötigen sollten, auch für die anschließend geplante Wegnahme der Kassette fortdauern sollten (UA 24).
Der Fall liegt darum nach den Feststellungen des Landgerichts anders, als der vom Bundesgerichtshof in der Sache 1 StR 387/54 durch Urteil vom 12. August 1954 (MDR 1955, 17) entschiedenen Fall. Dort hatte der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines Angeklagten wegen Raubes gebilligt, der in eine Wohnung eingestiegen war und von der Wohnungsinhaberin mit der Drohung, er werde nie sonst erschießen, die Angabe des Aufbewahrungsortes ihres Geldes erzwungen und das Geld dann an sich genommen hatte; hier war nach den Urteilsgründen der Wille des Angeklagten nicht nur darauf gerichtet, die Angabe des Aufbewahrungsortes, sondern auch darauf, die Duldung der Wegnahme zu erzwingen.
Das Landgericht wird jedoch, wenn es in der neuen Hauptverhandlung zu denselben Feststellungen kommt, wie es sie in dem angefochtenen Urteil getroffen hat, Gelegenheit haben, seine Annahme, es sei nicht festzustellen gewesen, daß die Drohungen des Angeklagten und seines Mittäters Me. auch für die anschließend geplante Wegnahme der Kassette fortwirken sollten, noch einmal zu überprüfen.
Das Landgericht sieht das Übel, durch das die Täter das Mädchen zur Angabe des Verwahrungsorts der Geldkassette nötigen wollten, in Fesseln, Knebeln und Erschießen (UA 23 oben). Dabei konnte die zeitlich spätliegende Drohung C., Doris H. zu fesseln und zu knebeln mit dem Hinzufügen, bis die Tat entdeckt werde, seien er und Me. längst in Straßburg (UA 12, 18, 23), auch dahin verstanden werden, daß jedenfalls diese Drohung bis zur Wegnahme des Goldes weiterwirken sollte. Das Landgericht sagt selbst, die Drohung, das Mädchen zu fesseln und zu knebeln, es solle sich nicht rühren, sei zum Schütze der Täter ausgesprochen worden, "damit diese ungestört ihren Plan durchführen konnten und außerdem dadurch Zeit gewinnen sollten,über die Grenze zu kommen, ehe die Tat entdeckt würde" (UA 18). Ferner sagt es: "Die Erpressung selbst war aber noch nicht beendet, da die Täter die Doris H. noch fesseln und knebeln wollten, um sodann, von H. ungestört, an dem von ihr angegebenen Ort nach der Kassette zu suchen ..." (UA 23). An beiden angeführten Urteilsstellen wird also die Fesselung und Knebelung Doris H. in Verbindung mit der Wegnahme des Geldes gebracht. Die Fesselung und besondern die Knebelung waren auch Mittel, die ihrer Natur nach nicht so sehr auf die Angabe des Aufbewahrungsortes der Kassette, sondern auf die Wegnahme des Geldes hinzielten. Nur die auf die Angabe des Verwahrungsortes des Geldes abzielenden Drohungen konnten Erpressungsmittel sein.
Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung weiter zu prüfen haben, ob nicht die Aufforderung an Doris H., "sich nicht zu rühren; er und Me. werden sie fesseln und knebeln ... bis die Tat entdeckt würde, wären sie bereits in Straßburg", die mehr eine Ankündigung als eine Drohung war, nicht schon der Beginn einer die Wegnahme des Geldes ermöglichenden Gewalt war, das die Täter an dem von den Mädchen zu diesem Zeitpunkt bereits - allerdings unrichtig - angegebenen Ort suchen wollten (UA 22). Dazu kamen sie nur durch die störenden Rufe der Oberschwester Lydia nicht mehr, durch die das Tun der Angeklagten unterbrochen wurde.
Soweit die Revision Angriffe gegen die Höhe der Strafe und die Strafzumessungsgründe gerichtet hat, sind diese offensichtlich unbegründet. Sie bedürfen deshalb keiner besonderen Erörterung.
Seibert
Willms
Fischer
Sanders