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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1964, Az.: 2 StR 118/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1964
Aktenzeichen
2 StR 118/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13368
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Gießen - 18.04.1963

Verfahrensgegenstand

Mord

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Oktober 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Gießen vom 18. April 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der im Frühsommer 1942 als Wachmann zu der Außendienststelle Czortkow des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD für den Distrikt Galizien kommandiert worden war, von dem Vorwurf freigesprochen, zwei jüdiche Bewohner aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben, und zwar im Winter 1942/43 in Czortkow den Spengler Jona F. und am 13. April 1943 in Buczacz die Fryderyka B.

2

Gegen den Freispruch im Falle B. hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

3

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

1.)

Eine Verletzung des § 193 GVG, wie sie die Revision in der Anwesenheit des Referendars Beckert bei der Beratung und Abstimmung des Schwurgerichts sieht, liegt nicht vor. Diese Vorschrift erweitert den bei der Beratung und Abstimmung eines Gerichts zugelassenen Personenkreis, der an sich nur die zur Entscheidung berufenen Richter urnfaßt, auf die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Referendare, denen der Vorsitzende die Anwesenheit gestattet. Zu ihnen zählte hier auch Referendar Beckert, der mit Erlaubnis des Vorsitzenden bei der Beratung und Abstimmung des Schwurgerichts zugegen war. Zwar befand er sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, damals im Vorbereitungsdienst bei dem Verwaltungsgericht in Darmstadt, hatte also den in § 26 Abs. 2 der Hessischen Juristischen Ausbildungsordnung vom 27. November 1957 - GVBl. 161 - für die Unterweisung bei einer Strafkammer vorgesehenen Ausbildungsabschnitt, für dessen Dauer er dem Landgericht in Gießen überwiesen war, an sich schon durchlaufen. In Wahrheit hatte er ihn jedoch nicht abgeschlossen; denn er hatte in der Zeit, in der er der Strafkammer zugeteilt war, die in § 32 Abs. 1 a.a.O. für Referendare vorgeschriebene Hausarbeit aus dem Gebiet des Strafrechts nicht anfertigen können weil damals, wie die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Schwurgerichts und des Berichterstatters ergeben, keine geeignete Sache für die Anfertigung einer entsprechenden Hausarbeit angefallen war. Die Gelegenheit, diese für eine ordnungsmäßige Ableistung des Vorbereitungsdienstes notwendige Arbeit nachzuholen, erhielt er erst durch den Auftrag, die Gründe des - angefochtenen - Urteils zu entwerfen. Insofern dauerte also seine der juristischen Ausbildung dienende Beschäftigung bei dem Landgericht in Gießen trotz des Ablaufs der Zeit, für die er einer Strafkammer förmlich zugewiesen war, noch an. Referendar Beckert zählte deshalb, jedenfalls für die Dauer der Erledigung des ihm erteilten Auftrages, zu denjenigen Personen, deren Anwesenheit bei der Beratung und Abstimmung eines Gerichts § 193 GVG gestattet. Die von der Revision erhobenen Bedenken sind somit nicht begründet.

5

2.)

Die Rüge, das Schwurgericht hätte gemäß § 60 Nr. 3 StPO von einer Vereidigung der Zeugen T. und Kö. absehen müssen, weil diese wegen Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat bereits verurteilt worden seien, kann nicht durchgreifen. Selbst wenn die beiden Zeugen unter Verletzung dieser Bestimmung vereidigt worden waren, würde das Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen; denn es bietet keinen Anhalt dafür, daß die Beeidigung die Urteilsfindung irgendwie zugunsten des Angeklagten beeinflußt hat.

6

3.)

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben, der die Revision zum Erfolge führen könnte. Die von ihr behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze liegen nicht vor. Die Zweifel des Schwurgerichts an der objektiven Richtigkeit der Angaben, welche die Zeugen I. und Josef Ra.

7

über die Mitwirkung des Angeklagten an dem von ihnen geschilderten Geschehen gemacht haben, sind mit der Überzeugung von der - subjektiven - Glaubwürdigkeit dieser Zeugen durchaus vereinbar. Was die Revision hier im einzelnen vorbringt, ist nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine eigene zu ersetzen und auf dieser Grundlage Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze aufzuzeigen.

8

Der Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten, jedoch nur, soweit sie auf eine Verletzung des § 193 GVG gestützt worden war.

Baldus
Scharpenseel
Kirchhof
Meyer
Henning