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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1964, Az.: II ZR 40/62

Leistungspflicht einer Hausratversicherung bei Wasserrohrbruch in einem nicht laufend bewohnten Haus; Verbindung von Gebäudeversicherung und Hausratversicherung; Voraussetzungen für die Annahme einer Gefahrerhöhung im Versicherungswesen; Sinn und Zweck einer Versicherung gegen Leitungswasserschäden; Verweigerung der Versicherungsleistung auf Grund Verletzung einer gefahrvermindernden Obliegenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1964
Aktenzeichen
II ZR 40/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 23.01.1962
LG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 42, 295 - 301
  • MDR 1965, 115 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 156-157 (Volltext mit amtl. LS) "Obliegenheitsverletzung"
  • VersR 1965, 29-32 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zum Begriff der versicherten Gefahr bei Leitungswasserschäden

  2. b)

    Ein Versicherungsnehmer, der eine vertragliche Obliegenheit zum Zwecke der Verminderung der Gefahr verletzt, führt dadurch allein noch nicht den Versicherungsfall herbei.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Januar 1962 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hatte ihr in Berlin-Grunewald gelegenes Einfamilienhaus ihrem Generalvertreter H. zur Benutzung überlassen. Mitte November 1950 versicherte die Klägerin, vertreten durch Ho., das Wohngebäude bei der Beklagten gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden. Außerdem nahm sie zugunsten von Ho. eine Hausratversicherung gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs- und Leitungswasserschäden.

2

Ende November 1958 begaben sich die Eheleute Ho. zu einem längeren Winterurlaub in die Schweiz. Seitdem hielt sich Ho. nach dem Vortrag der Klägerin einmal vor Weihnachten und ein zweites Mal zwischen dem 17. und 20. Januar 1959 für ein bis zwei Tage in der Berliner Wohnung auf.

3

Am 23. Januar 1959 platzte im Badezimmer des ersten Stockwerks ein Wasserleitungsrohr. Das ausströmende Wasser beschädigte das Gebäude und die Einrichtungsgegenstände.

4

Die Klägerin begehrt für die Gebäudeschäden die Zahlung von 11.892,85 DM sowie die Feststellung, daß die Beklagte weitere Nässeschäden zu ersetzen habe. Außerdem verlangt sie eine Entschädigung von 20.408,60 DM für die entstandenen Hausratschäden.

5

Die Beklagte hat jede Leistung abgelehnt. Sie beruft sich darauf, beide Versicherungsverhältnisse am 29. Mai 1959 mit sofortiger Wirkung gekündigt zu haben, weil Ho. die Wasserleitung vor seiner Reise nicht abgesperrt und entleere habe, Hierdurch habe er eine vertragliche Obliegenheit verletzt, eine Gefahrerhöhung verschuldet und den Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt. Ferner macht die Beklagte noch geltend, beide Verträge am 26. Juni 1959 wegen arglistiger Täuschung angefochten zu haben.

6

Die Klägerin ist den Sach- und Rechtsausführungen der Beklagten entgegengetreten.

7

Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte nicht für leistungspflichtig. Es hat dazu ausgeführt: Die Gebäude- und die Hausratversicherung beide Versicherungen behandelt das Berufungsgericht wie eine Versicherung - seien auf der Grundlage geschlossen, daß das Haus ständig bewohnt werde. Nach dem Abschluß der Verträge habe die Klägerin - an ihrer Stelle habe Ho. als Repräsentant gehandelt - eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen. Denn das Haus sei infolge Ho. Abwesenheit nicht mehr laufend bewohnt und benutzt worden. Ho. habe zwar ein Blumengeschäft beauftragt, die Blumen im Hause zu gießen, und einen zweiten Hausschlüssel einem Bekannten überlassen, der sich erboten habe, von Zeit zu Zeit nach dem Haus zu sehen. Weiter werde unterstellt, daß Ho. den Grundsstücksnachbarn gebeten habe, sein Augenmerk auf das unbewohnte Haus zu richten. Keine dieser Maßnahmen habe jedoch zur Beaufsichtigung des Hauses ausgereicht. Die eingetretene Gefahrerhöhung habe Ho. als Kaufmann erkennen müssen und infolgedessen verschuldet.Überdies habe er die Gefahrerhöhung der Beklagten nicht angezeigt und auch deshalb den Anspruch auf die Versicherungsleistung verwirkt. Die gleiche Rechtsfolge ergebe sich aus § 61 VVG. Denn Ho. habe es grobfahrlässig unterlassen, die Wasserleitung abzusperren und zu entleeren, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei.

9

II.

Mit dem Berufungsgericht ist Ho. als Repräsentant der Klägerin anzusehen. Das greift auch die Revision nicht an.

10

Die rechtlich unterschiedslose Behandlung der beiden Versicherungsverträge kann dagegen nicht gebilligt werden. Die Klägerin hat zwei Versicherungsverträge mit unterschiedlichem Inhalt abgeschlossen, und zwar eine verbundene Gebäudeversicherung und eine verbundene Hausratversicherung. Es gelten dafür einmal die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Versicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden - die VGB (abgedruckt bei Finke, Werbung und Wettbewerb in der Versicherung, B I 1 d) - und zum anderen die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Versicherung des Hausrats gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs- und Leitungswasserschäden - VHB (abgedr. bei Finke a.a.O. B I 1 b). Die Rechte und Pflichten der Parteien sind daher, wie der Revision zuzugeben ist, für jede Versicherung gesondert festzustellen.

11

III.

1.

In dem Antrag auf Abschluß derGebäudeversicherung hat Ho. die Frage, ob es sich um bewohnte Gebäude handele, bejaht. In der Änderung dieses Gefahrenzustandes durch Ho. Reise in die Schweiz sieht das Berufungsgericht eine nach Vertragsschluß vorgenommene Gefahrerhöhung.

12

Dem kann nicht gefolgt werden.

13

Die Änderung eines Gefahrumstandes stellt nicht notwendig immer eine Erhöhung der Gefahr dar. Für die Annahme einer Gefahrerhöhung macht es allerdings keinen unterschied, ob die Gefahränderung den Eintritt des Versicherungsfalls fördert oder die Schadenswirkungen vergrößert (vgl. Kisch, Die Lehre von der Versicherungsgefahr 1920, 480; Prölss, VVG 14. Aufl. § 23 Anm. 1 m.w.N.). Die letzte Voraussetzung trifft hier jedenfalls zu. Es kann dahin stehen, wann ein bei Vertragsschluß als bewohnt angegebenes Gebäude diese Eigenschaft verliert. Denn die Gefahränderung fällt hier noch unter die versicherte Gefahr. Das folgt aus § 16 Abs. 3 der VGB. Hierin übernimmt der Versicherungsnehmer die Verpflichtung, in nicht benutzten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten die Wasserleitungsanlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Diese Bedingung kann nur dahin verstanden werden, daß der Versicherer auch unter den angegebenen Verhältnissen deckungspflichtig ist und zu seinem Schutz dem Versicherungsnehmer gemäß § 32 VVG eine vertragliche Obliegenheit zur Verminderung der Gefahr auferlegt. Die Regelung wäre überflüssig, wenn die versicherte Gefahr sich auf bewohnte Gebäude beschränken würde und daraus für den Versicherungsnehmer die gesetzliche Obliegenheit folgen würde, das versicherte Haus ständig zu benutzen, wenn er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz nicht wegen vorgenommener Gefahrerhöhung verlieren will. Hierfür würde dann schon jedes fahrlässige Verhalten genügen, die vertraglich übernommene Obliegenheit müßte hingegen mindestens grobfahrlässig verletzt werden.

14

Der so bestimmte Umfang der versicherten Gefahr wird auch allein dem Sinn und Zweck einer Versicherung gegen Leitungswasserschäden gerecht. Die Versicherung wäre von geringem Wert, wenn der Versicherungsnehmer nur gegen Schäden geschützt wäre, die während der Anwesenheit einer Aufsichtsperson im Hause auftreten. Denn die Gefahr besteht gerade darin, daß plötzlich irgendwo eine Schadensquelle ohne äußeren Anlaß, einem Naturereignis ähnlich, aufbricht und in der Kegel größere Schäden erst bewirkt, wenn das ausströmende Wasser eine gewisse Zeit lang unbemerkt bleibt. Gegen die hier drohenden Schäden kann sich ein Hausbesitzer selbst schützen, solange er, Familienangehörige oder andere Personen sich im Hause aufhalten. Ein ausreichender Versicherungsschutz gewinnt erst seinen eigentlichen Wert, wenn niemand im Hause ist und einem Rohrbruch sofort begegnen kann. Diese Gefahrenlage ist nicht ungewöhnlich, sondern entsteht mehr oder weniger oft im Laufe der Zeit. Es handelt sich um keine unerwartete Gefahrerhöhung, sondern um eine natürliche, typische Gefahrentwicklung, sie ständig wiederkehrt und vorhersehbar ist. Die versicherte Gefahr schließt deshalb ihrer Natur nach das Risiko ein, daß der Versicherungsfall in einem Augenblick eintritt, in dem das versicherte Gebäude unbeaufsichtigt ist. Selbst wenn die mehrere Wochen hindurch der Fall ist, bleibt die Übernahme dieser Gefahr für den Versicherer zumutbar, weil der Gefahrensteigerung durch die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die Wasserleitung abzusperren und zu entleeren, begegnet wird. Auf diese weise wird das Risiko des Versicherers nicht größer, sondern geringer als bei einem bewohnten Hauses.

15

2.

Für die Gebäudeversicherung bleibt zu prüfen, ob die Beklagte, da eine Gefahrerhöhung ausscheidet, aus einem anderen Rechtsgrund leistungsfrei geworden ist. Hierfür kommt in Betracht, daß Ho. es unterlassen hat, die Wasserleitung abzusperren und zu entleeren. Eine gesetzliche Verpflichtung hat insoweit nicht bestanden. Denn das Gesetz untersagt dem Versicherungsnehmer bloß die Vornahme einer Gefahrerhöhung, legt ihm dagegen nicht auf, zur Verminderung einer vorhandenen und unabhängig von seinem Willen eintretenden Gefahr aktiv tätig zu werden (vgl. Kisch a.a.O., 582). Eine Obliegenheit dieses Inhalts haben die Parteien aber gemäß § 32 Abs. 1 VVG in§ 16 Abs. 3 der VGB vereinbart. Wird diese Obliegenheit vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, so wird der Versicherer nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 der VGB, der inhaltlich dem§ 6 Abs. 1 und 2 VVG entspricht, leistungsfrei.

16

Diese Voraussetzungen hält das Berufungsgericht für gegeben. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können auf sich beruhen. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats kündigt, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erhalten hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsfall, wie hier, in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung erfährt, bereits eingetreten ist. Die Rechtzeitigkeit der im Schreiben vom 29. Mai 1959 ausgesprochenen Kündigung hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Die Frage kann aber vom Revisionsgericht entschieden werden, da es dafür keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr bedarf. Denn nach ihrem eigenen Vortrag in beiden Vorinstanzen (Schriftsätze vom 25. Juni 1960, S. 2 und vom 6. November 1961, S. 3, Bl. 70 und 228 GA) hat die Beklagte bereits am 23. Januar 1959 gewußt, daß Ho. zur Heilung seines Kehlkopfleidens für mehrere Wochen in die Schweiz gereist war und das Haus bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht bewohnt war. Daran ändert nichts, daß Ho. nach Empfang der Kündigung vom 29. Mai 1959 zunächst versucht hat, seine früheren Angaben gegenüber zwei Agenten der Beklagten zurückzunehmen oder einzuschränken. Die unterbliebene Absperrung und Entleerung der Wasserleitung hat die Beklagte spätestens aus dem Gutachten des Sachverständigen Joraschek vom 2. April 1959 erfahren. Eine Durchschrift dieses Gutachtens hat sie der Klägerin mit Schreiben vom 9. April 1959 übersandt. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte daher den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung gekannt, Das reicht aus, um die Monatsfrist in Lauf zu setzen (BGHZ 33, 201). Das Versicherungsverhältnis ist danach nicht rechtzeitig gekündigt worden.

17

3.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung auch nicht dadurch frei geworden, daß Ho. durch die unterlassene Absperrung und Entleerung der Wasserleitung den Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Es kann dahin stehen, ob Herbeiführen im Sinne des § 61 VVG nichts anderes als Verursachen bedeutet und damit positives Tun und Unterlassen umfaßt (so Prölss a.a.O. § 61 Anm. 3; Kisch, HansRZ 1922, 169; a.A. Brück, VVG 7. Aufl. § 61 Nr. 18) Allein die Verletzung einer gefahrvermindernden Obliegenheit reicht jedenfalls nicht aus (ebenso Schmidt, Die Obliegenheiten 1953, 217). Unterläßt es der Versicherungsnehmer, zu einer von ihm erwarteten Verringerung der Gefahrenlage beizutragen, so erhöht er dadurch allenfalls die allgemeine Gefahrenlage, verwirklicht aber damit noch nicht den Eintritt der Gefahr. Hierauf ist weder objektiv seine Unterlassung noch subjektiv sein Verschulden gerichtet. Diese Unterschiede dürfen um so weniger vernachlässigt werden, als§ 61 VVG nach ständiger Rechtsprechung keine allgemeine Schadensverhütungspflicht des Versicherungsnehmers begründet, sondern einen subjektiven Risikoausschluß bildet (BGHZ 11, 120, 122 m.w.N.). Hinzu kommt, daß das Kündigungserfordernis bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG) außer Kraft gesetzt würde, wenn jede vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr zu erfüllen hat, zugleich, eine Herbeiführung des Versicherungsfalles darstellen würde.

18

4.

Hiernach ist die Beklagte hinsichtlich der Gebäudeschäden zur Leistung verpflichtet, sofern ihre wegen arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung nicht durchgreift. Damit erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob die Beklagte, wie die Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts meint, sich auf Grund der §§ 25 und 61 VVG für leistungsfrei gehalten, gleichwohl aber eine Teilregulierung angeboten und dadurch ihre Deckungspflicht anerkannt hat.

19

Die Anfechtung der Beklagten hat das Berufungsgericht bisher nicht behandelt und insoweit auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Infolgedessen ist der Anspruch der Klägerin auch dem Grunde nach noch nicht entscheidungsreif. Das Berufungsurteil ist deshalb, soweit es den Ersatz der Gebäudeschäden betrifft, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

20

IV.

Die Hausratversicherung gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs- und Leitungswasserschaden soll einem großen Personenkreis, nämlich allen Wohnungsinhabern, einen umfassenden Versicherungsschutz gewähren.

21

Die Versicherung würde in noch stärker ein Maße als die Gebäudeversicherung an Wert verlieren, wenn ihren Sinn und Zweck zuwider Leitungswasserschäden nur bei ständiger Anwesenheit des Wohnungsinhabers oder seiner Angehörigen gedeckt würden. Kein Versicherungsnehmer braucht hier nach den Anschauungen des Versicherungsverkehrs damit zu rechnen, daß kürzere oder längere Reisen als Gefahrerhöhung die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben konnten. Eine derartige Beschränkung der versicherten Gefahr müßte zumindest in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen unmißverständlich zum Ausdruck kommen. Das ist aber für Leitungswasserschäden nicht geschehen. Die AHB sehen in§ 7 Abs. 3 Satz 2 nur die Einbruchdiebstahlgefahr als erhöht an, wenn die Wohnung länger als 60 Tage ununterbrochen unbewohnt und unbeaufsichtigt ist. Nur danach hat die Beklagte unter ausdrücklichem Hinweis auf die vorerwähnte Bedingung bei Stellung des Versicherungsantrages gefragt. Frage und Antwort sind für die Leitungswasserversicherung ohne Interesse. Denn jede der beiden Gefahren hat andere, nur ihr eigene Gefahrumstände. Eine und dieselbe Änderung von Umständen kam. daher je nach der Art der Versicherung das eine Mal gefahrerheblich, das andere Mal bedeutungslos sein (Kisch a.a.O. 451 ff). Daran ändert sich nichts, wenn eine kombinierte Versicherung, wie hier die Hausratversicherung, Schutz gegen verschiedene Gefahren bietet.

22

Hiernach sind auch für die Hausratversicherung die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung nicht gegeben.

23

2.

In der Hausratversicherung hat man bewußt davon abgesehen, dem Versicherungsnehmer vertragliche Obliegenheiten aufzuerlegen, die zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind (vgl. Kaiser, NeumannsZ 1942, 148, 151). Denn derartige Obliegenheiten wären häufig unerfüllbar. So kann man für die Leitungswasserversicherung den Versicherungsnehmer nicht verpflichten, unter bestimmten Umständen die Wasserleitung abzusperren und zu entleeren, weil einen Wohnungsinhaber dies oft gar nicht möglich sein wird.

24

Eine dem § 16 Abs. 3 der VGB vergleichbare Obliegenheit besteht somit in der Hausratversicherung nicht und kann daher nicht verletzt worden sein. Damit fehlt hier schon die erste Voraussetzung für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch Verletzung einer solchen Obliegenheit den Versicherungsfall herbeigeführt.

25

Das Berufungsurteil kann deshalb auch insoweit keinen Bestand haben, als es sich mit dem Ersatz der entstandenen Hausratschäden befaßt. Der Anspruch der Klägerin ist auch hier dem Grunde nach erst entscheidungsreif, wenn feststeht, ob die erklärte Anfechtung der Versicherungsverträge berechtigt ist oder nicht.

26

V.

Auf die begründete Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil in seinem ganzen Umfange aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

27

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von dem Ausgang des Rechtsstreites ab und wird deshalb dem Berufungsgericht übertragen.

Dr. Fischer
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Fleck