Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1964, Az.: II ZR 162/62
Gewährleistung einer gleichmäßigen Befriedigung der berechtigten Gläubiger durch die Einziehungsbefugnis des Konkursverwalters; Angebliche Einzahlung einer Kommanditeinlage als Buchungsmanöver; Freiwerden von der Haftung nach § 171 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) im Verhältnis zu den übrigen Altgläubigern durch Befriedigung eines Altgläubigers; Gleichmäßige Verwendung der vom Konkursverwalter einzuziehenden Hafteinlage zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1964
- Aktenzeichen
- II ZR 162/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 20.06.1962
- LG Bückeburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 42, 192 - 194
- DB 1964, 1549-1550 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1965, 106 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 993-994 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 2407-2409 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein ausgeschiedener Kommanditist, der seine Einlage zurückerhalten hat, kann im Gesellschaftskonkurs gegenüber den nach § 171 Abs. 2 HGB vom Konkursverwalter geltend gemachten Haftungsansprüchen der Altgläubiger nicht mit persönlichen Forderungen gegen einzelne Altgläubiger aufrechnen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als frühere Kommanditistin der Firma H. S. S. und Co. KG (im folgenden KG genannt), die sich seit dem 21. Juni 1956 im Konkurs befindet, gem. § 171 Abs. 2 HGB u.a. auf Rückzahlung ihrer Hafteinlage in Anspruch.
Nach der Gründung der KG durch den Kaufmann S. als persönlich haftenden Gesellschafter und die Beklagte als alleinige Kommanditistin hatte die Beklagte ihre im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage von 80.000,- DM voll geleistet. Später auftretende Spannungen führten nach Verhandlungen schließlich zu einer Vereinbarung der Gesellschafter vom 29. März/2. April 1954, wonach sich die Beklagte im wesentlichen unter folgenden Bedingungen bereit erklärte, aus der KG auszuscheiden und ihren Kommanditanteil auf einen von S. zu benennenden neuen Gesellschafter zu übertragen: Die Kommanditeinlage der Beklagten von 80.000,- DM sollte ihr zurückgezahlt werden. S. verpflichtete sich, dafür zu sorgen, daß der neue Kommanditist seinerseits eine wertentsprechende Einlage leistete. Die Beklagte versprach, in Höhe der an sie zurückgegebenen Einlage und der ihr nachgewiesenen Einlage des neuen Kommanditisten ihren Kommanditanteil auf letzteren zu übertragen. Auf Grund dieser Abmachungen ist der Beklagten bis zum Herbst 1954 ihre volle Einlage in Höhe von 80.000,- DM aus Mitteln der KG zurückgewährt worden.
Ende 1954 teilte S. der Beklagten mit, daß er einen neuen Kommanditisten nunmehr in Gestalt seiner Ehefrau gefunden habe. Daraufhin übertrug die Beklagte durch Vertrag vom 17. Januar 1955 ihren Kommanditanteil mit allen Rechten und Pflichten für 80.000,- DM an Frau S.. In dem Vertrag wurde festgelegt, daß nach bereits erfolgter Rückzahlung der Kommanditeinlage an die Beklagte Frau S. den Gegenwert für den übernommenen Kommanditanteil in Höhe von 80.000,- DM als Hafteinlage bei der KG durch Einbringung von Waren leiste. Diese Leistung sei durch Frau S. am 31. Dezember 1954 erfolgt, und zwar in Form von Warenlieferungen für 79.554,36 DM und einer Geldeinlage von 445,64 DM. Die Einlage sei in den Geschäftsbüchern der KG ordnungsgemäß verbucht, wie durch die beigefügte Bescheinigung eines Buchsachverständigen bestätigt werde. Am 25. Februar 1955 wurde im Handelsregister eingetragen, daß die Beklagte aus der Gesellschaft ausgeschieden und an ihrer Stelle Frau S. als Kommanditistin mit einer Einlage von 80.000,- DM eingetreten ist.
Der Kläger hat vorgetragen, gegenüber einem realisierbaren Vermögen der KG von etwa 150.000,- DM seien Forderungen von rund 2 1/2 Millionen DM zur Konkurstabelle angemeldet worden. Darunter befänden sich Forderungen von weit über 80.000,- DM, die schon beim Ausscheiden der Beklagten aus der KG begründet gewesen und bis zur Konkurseröffnung nicht abgedeckt worden seien. Für diese Altgläubigerforderungen müsse die Beklagte in Höhe der an sie zurückgewährten Einlage einstehen. Auf ihre Abmachungen mit Frau S. könne sie sich gegenüber den Altgläubigern schon aus tatsächlichen Gründen nicht berufen. Denn Frau S. habe ihre Einlage in Wirklichkeit nie geleistet. Der Kläger fordert mit seiner in der Berufungsinstanz erweiterten Klage von der Beklagten insgesamt 45.267,01 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, ihre Haftung gegenüber den Altgläubigern der KG sei dadurch erloschen, daß Frau S. als ihre Einzelrechtsnachfolgerin in den Konmanditanteil die Hafteinlage wieder voll eingebracht habe. Im übrigen hätten einzelne Gläubiger schon im April 1954 Kenntnis von ihrem Austritt aus der KG erlangt; für später entstandene Forderungen hafte sie daher insoweit ohnehin nicht. Jedenfalls aber seien etwaige Gesellschaftsschulden, für die sie einzustehen habe, bis zur Konkurseröffnung getilgt gewesen oder durch neue Kreditabsprachen ersetzt worden, in denen rechtlich eine Novation oder zumindest ein Verzicht auf die weitere Haftung der Beklagten zu erblicken sei. Schließlich hat die Beklagte mit einem Schadenersatzanspruch gegen zwei Gesellschaftsgläubiger - deren Forderungen der Kläger im Konkurs allerdings bestreitet - vorsorglich gegen den Klageanspruch aufgerechnet.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der in erster Instanz auf 3.000,- DM begrenzten Klage voll stattgegeben und eine von der Beklagten zunächst erhobene Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens weitergehender Ansprüche des Klägers in Höhe eines Teilbetrages abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, an den Kläger 32.326,53 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Recht sieht das Berufungsgericht den Kläger als befugt an, gem. § 171 Abs. 2 HGB die Haftungsansprüche der Altgläubiger gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen. Es steht nicht zweifelsfrei fest, ob sämtliche Altgläubigerforderungen auf Grund der persönlichen Haftung der Beklagten voll gedeckt sind. Vielmehr hat der Kläger vorgetragen, die beim Ausscheiden der Beklagten aus der KG begründeten und bis zur Konkurseröffnung nicht abgedeckten Gesellschaftsschulden überstiegen bei weitem den Betrag der Hafteinlage der Beklagten von 80.000,- DM, bis zu dem die Beklagte nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB höchstens einstehen muß. Der Grundgedanke des § 171 Abs. 2 HGB, durch die Einziehungsbefugnis des Konkursverwalters eine gleichmäßige Befriedigung der berechtigten Gläubiger zu gewährleisten, greift daher auch in diesen Fall ein (vgl. BGHZ 39, 319, 321; BGH LM HGB § 171 Nr. 1; Fischer, Anm. zu LM HGB § 172 Nr. 1).
II.
Das Berufungsgericht hält den Einwand der Beklagten, sie sei von ihrer Haftung gem. § 171 Abs. 1 HGB frei, weil sie ihre Kommanditbeteiligung an Frau S. übertragen und diese die Hafteinlage wieder in das Gesellschaftsvermögen eingebracht habe, schon aus Rechtsgründen für unerheblich. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung zu folgen ist, oder ob hier nicht bei tatsächlicher Durchführung der Vereinbarungen vom 17. Januar 1955 zwischen der Beklagten und Frau S. die Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, unter denen ein Kommanditist nach Übertragung seiner Kommanditbeteiligung an einen anderen aus dem Gesichtspunkt der Einzelrechtsnachfolge von seiner persönlichen Haftung gegenüber den Altgläubigern frei ist, wenn und soweit seine Hafteinlage in das Gesellschaftsvermögen gelangt und dort verblieben ist (vgl. dazu den Beschl. d. Großen Senats für Zivilsachen beim RG vom 30.9.1944, DNotZ 1944, 195). Der Gesichtspunkt der Einzelrechtsnachfolge kommt der Beklagten hier schon deshalb nicht zugute, weil die Schmälerung des Gesellschaftsvermögens, die durch die Rückzahlung der vollen Einlage an die Beklagte eingetreten war, in Wirklichkeit nicht durch eine entsprechende Leistung der Frau S. wieder ausgeglichen worden ist und jedenfalls in einem solchen Fall kein Grund vorliegt, den ausgeschiedenen Kommanditisten aus seiner gegenüber den Altgläubigern fortbestehenden Haftung zu entlassen.
Hierzu hat das Berufungsgericht an Hand der Kontenblätter folgendes festgestellt: Die Firma L. lieferte der KG im Dezember 1954 für insgesamt 79.554,36 DM Waren; der Rechnungsbetrag wurde ihrem Lieferantenkonto L 16 zunächst gutgeschrieben. Unter dem 31. Dezember 1954 wurde diese Buchung storniert und dafür der Rechnungsbetrag von 79.554,36 DM auf dem Konto K 522 (Einzahlungsverpflichtungskonto Frau S.), das am 30. November 1954 mit einer Lastschrift von 80.000,- DM eröffnet worden war, gutgeschrieben (der Spitzenbetrag zur vollen Einlage wurde am 31. Januar 1955 durch eine Scheckgutschrift von 445,64 DM ausgeglichen). Mit Datum vom 30. September 1955 wurde dann das Konto K 522 mit der Begründung "Umbu. Zahlg. d. Firma" wieder mit 79.554,36 DM belastet und dieser Betrag dem Konto L 16 mit dem selben Buchungstext wieder gutgeschrieben; außerdem ist auf dem Konto L 16 hinter der Lastschrift vom 31. Dezember 1954 vermerkt: "Wieder storniert 30.9.1955". Dementsprechend schließt das Konto der Frau S. mit einem Debetsaldo von 79.554,36 DM ab.
Aus diesen Buchungsvorgängen in Verbindung mit den vorliegenden Kontoauszügen der Firma L. folgert das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei, daß es sich bei der angeblichen Einzahlung der Kommanditeinlage durch Frau S. um ein bloßes Buchungsmanöver gehandelt hat, dem keine echte Leistung der Ehefrau oder eines Dritten für deren Rechnung an die Gesellschaft oder deren Gläubiger zugrunde lag, und daß erst durch die Rückbuchungen vom 30. September 1955 das wahre Bild wieder hergestellt worden ist.
Diese Feststellung greift die Revision zu unrecht mit Verfahrensrügen an.
1.
In ihrem Schriftsatz vom 22. November 1958 hatte die Beklagte - insoweit übrigens übereinstimmend mit dem Kläger - vorgetragen, die Lieferungen der Firma L. seien mit Hilfe von Akzepten der H. S. GmbH bezahlt worden, die der Ehemann S. sich beschafft habe (S. war zugleich Liquidator der GmbH). Mit diesem Vorbringen konnte sie jedoch nicht dartun, daß Frau S. tatsächlich Werte in Höhe der Hafteinlage in das Gesellschaftsvermögen eingebracht habe. Hierzu hätte sie vielmehr darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß die GmbH die Wechsel ausschließlich zu Gunsten und für Rechnung der Frau S. angenommen und eingelöst habe, ohne dafür die KG selbst mit einer entsprechenden Forderung zu belasten, oder daß Frau S. in sonstiger Weise durch eigene Leistungen - also ohne Begründung einer neuen Gesellschaftsverbindlichkeit - die KG von deren Kaufpreisschuld gegenüber der Firma L. befreit habe. Einen solchen Beweis hat die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision weder im Schriftsatz vom 23. November 1958 noch in der Berufungsbegründung schlüssig angetreten. Ihre durch Zeugnis des Ehemannes S. unter Beweis gestellte Behauptung, S. habe "geglaubt", im Laufe des kommenden Jahres die von ihm bei der GmbH eingegangenen Verpflichtungen durch entsprechende Gewinne abtragen zu können, spricht vielmehr gerade gegen die Annahme, Frau S. habe aus privaten Mitteln irgend etwas unmittelbar oder auch nur mittelbar in das Gesellschaftsvermögen geleistet. Sonst wäre auch kaum erklärlich, daß das Einlagekonto der Frau S. seit dem 30. September 1955 unverändert einen Schuldsaldo von 79.554,36 DM aufweist.
2.
Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht hätte die Beklagte - obschon diese durch einen Rechtsanwalt vertreten war - zur Ergänzung ihres Beweiserbietens anhalten müssen, wenn es dieses nicht für schlüssig hielt, kann die Revision schon deshalb nicht gehört werden, weil sie nicht darlegt, welche weiteren Tatsachen die Beklagte dann vorgetragen und durch die Aussage des von ihr bereits als Zeuge benannten Ehemannes S. zusätzlich unter Beweis gestellt hätte.
3.
Ob der Scheck über 445,64 DM, der dem Einlagekonto der Frau S. unter dem 31. Januar 1955 gutgeschrieben worden ist, aus privaten Mitteln des Ehemannes S. eingelöst worden ist, wie die Beklagte unter Beweis gestellt hatte, war für die Entscheidung des Berufungsgerichts belanglos, da der noch verbleibende Einlagenrückstand weit über der Urteilssumme liegt.
III.
Das Berufungsgericht hat geprüft, welche Gesellschaftsschulden beim Ausscheiden der Beklagten bereits begründet waren und später nicht getilgt worden sind. Nach seinen zutreffenden Darlegungen kommt als frühester Zeitpunkt für die Beendigung der Haftung der Beklagten für neu begründete Gesellschaftsschulden der 17. Januar 1955 in Betracht, weil die Beklagte erst an diesem Tag durch die Übertragung ihres Kommanditanteils auf Frau S. aus der KG ausgeschieden ist, und als spätester Zeitpunkt der Tag, an dem die entsprechende Eintragung im Handelsregister vom 25. Februar 1955 bekannt gemacht worden ist (§ 15 Abs. 1 HGB). Demgemäß hat das Berufungsgericht folgende Altgläubigerforderungen festgestellt, für welche die Beklagte mindestens einstehen müsse:
| Finanzamt R., Umsatzsteuer | 671,25 | DM |
|---|---|---|
| D. Bank | 21.543,- | DM |
| Bank für G. | 10.112,28 | DM |
| zusammen | 32.326,53 | DM |
Zu den beiden letztgenannten Posten erhebt die Revision Verfahrensrügen, die jedoch nicht durchgreifen.
1.
Bei der Feststellung der Bankschulden, die Gegenstand einer laufenden Rechnung gem. § 355 ff HGB waren, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte für diese Schulden grundsätzlich bis zu der bei ihrem Ausscheiden begründeten Höhe haftet, jedoch nicht über den nach ihrem Ausscheiden gezogenen niedrigsten Zwischensaldo hinaus (BGHZ 26, 142; RGZ 76, 330). Dies räumt auch die Revision ein. Sie meint aber, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten der Gesellschafter S. bereits im Herbst 1954 die beiden Banken von der vereinbarten Übertragung des Kommanditanteils der Beklagten auf seine Ehefrau unterrichtet habe, und daß mithin schon dieser Zeitpunkt und nicht erst die Eintragung im Handelsregister gem. § 15 Abs. 1 HGB für die zeitliche Begrenzung der Haftung der Beklagten maßgebend sei. Für die Frage, wann den Banken das Ausscheiden der Beklagten aus der KG bekannt geworden ist, waren jedoch die Behauptungen der Beklagten über die Vorgänge vom Herbst 1954 unerheblich, weil die Beklagte zu jenem Zeitpunkt noch Kommanditistin war und damals auch noch nicht sicher feststand, wann die vorgesehene Übertragung ihres Kommanditanteils auf einen neuen Gesellschafter tatsächlich durchgeführt werde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, von dem Ausscheiden der Beklagten auf Grund ihres Vertrages mit Frau S. vom 17. Januar 1955 hätten die D. Bank erst am 4. Februar 1955 und die Bank für G. erst durch die Eintragung im Handelsregister erfahren, ist daher nicht zu beanstanden.
2.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe das Beweiserbieten der Beklagten übergangen, wonach die beiden Banken mit der Übertragung der Kommanditbeteiligung auf Frau S. einverstanden gewesen seien und hierdurch auf eine Inanspruchnahme der Beklagten nach deren Ausscheiden verzichtet hätten. Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht dieses Beweiserbieten als unerheblich angesehen, weil sich aus den unter Beweis gestellten Tatsachen ein Verzicht der Banken auf ihre Haftungsansprüche gegen die Beklagte nicht ohne weiteres herleiten ließ. Ein Verzicht des Gläubigers auf bestehende Ansprüche oder Zugriffsmöglichkeiten ist grundsätzlich nicht zu vermuten; das gilt auch für die Haftungsansprüche gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter (Hueck, Das Recht der OHG 3. Aufl. § 29 II 4 S. 332). Die rechtliche Bedeutung der angeblichen Zustimmungserklärungen der Banken zu dem geplanten Kommanditistenwechsel beschränkte sich daher im Zweifel auf das, was nach dem Vortrag der Beklagten auch tatsächlich erklärt worden ist, daß nämlich die Banken bereit seien, der KG nach dem Ausscheiden der Beklagten weiterhin Kredit zu gewähren. Besondere Umstände, aus denen sich darüber hinaus der erklärte Wille der Banken hätte ergeben können, die Beklagte aus ihrer Haftung für bereits begründete Bankschulden der KG vertraglich zu entlassen, hat die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht vorgetragen. Eine solche Haftentlassung ist auch nicht daraus zu entnehmen, daß die Banken der KG die beim Ausscheiden der Beklagten bestehenden Kredite weiter gestundet haben; denn die Stundung allein veränderte weder das zugrunde liegende Schuldverhältnis noch die darauf beruhende Mithaftung der Beklagten (Schlegelberger/Geßler HGB 3. Aufl. § 171 Anm. 29; OLG Düsseldorf HRR 1938, 538).
4.
Zu Unrecht wendet sich die Revision schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich von ihrer mindestens in Höhe der drei festgestellten Altgläubigerforderungen bestehenden Haftung nicht dadurch befreien, daß sie mit Schadenersatzansprüchen gegen andere Altgläubiger aufrechnet. Solange das Konkursverfahren über das Vermögen der KG nicht eröffnet war, hätte die Beklagte allerdings einen beliebigen Altgläubiger durch Zahlung oder auch durch Aufrechnung mit der Folge befriedigen können, daß sie in Höhe der getilgten Gesellschaftsschuld von ihrer Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB auch im Verhältnis zu den übrigen Altgläubigern frei geworden wäre (BGHZ 39, 319, 328). Diese Befugnis steht ihr jedoch nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mehr zu, nachdem das Recht, die Haftungsansprüche der Altgläubiger geltend zu machen, gem. § 171 Abs. 2 HGB auf den Konkursverwalter übergegangen ist. Zwar berührt dieser Übergang im Grunde nicht den materiellen Gehalt der Ansprüche, die der Konkursverwalter lediglich für Rechnung der Gläubiger im eigenen Namen wahrnimmt. Eine Rechtsänderung tritt aber durch den Gesellschaftskonkurs insofern ein, als vor der Konkurseröffnung jeder Gläubiger den Kommanditisten bis zur Höhe der Haftsumme unbegrenzt in Anspruch nehmen kann, nach der Konkurseröffnung hingegen die vom Konkursverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger - d.h. hier der Altgläubiger - verwendet werden darf (BGHZ 27, 51; BGH LM HGB § 171 Nr. 1).
Diesem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger, dessen Verwirklichung gerade die Vorschrift des § 171 Abs. 2 HGB allein dienen soll, widerspräche es aber, wenn ein Kommanditist durch Zahlung oder auch durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung einen einzelnen berechtigten Gläubiger auf Kosten der anderen bevorzugt befriedigen könnte. Der Zweck des dem Konkursverwalter in § 171 Abs. 2 HGB übertragenen Einziehungsrechts kann vielmehr nur dadurch erreicht werden, daß der Kommanditist seine rückständige oder nach § 172 Abs. 4 HGB als nicht geleistet geltende Hafteinlage an den Konkursverwalter leistet, und zwar grundsätzlich in Gestalt eines Geldbetrages (Geßler a.a.O. § 171 Anm. 33-35; Weipert in HGB - RGRK 2. Aufl. § 171 Anm. 40; a.M. wohl Ritter HGB 2. Aufl. § 171 Anm. 5 c).
Da mithin der Aufrechnungseinwand der Beklagten schon aus Rechtsgründen nicht durchgreift, erübrigt sich eine Prüfung, ob auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht hinreichend substantiiert, rechtlich haltbar ist.
V.
Die Kosten ihrer hiernach erfolglos gebliebenen Revision hat die Beklagte nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kuhn
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Fleck