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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.09.1964, Az.: 4 StR 324/64

Strafbarkeit wegen Ausweispapiermissbrauchs durch Gebrauch einer unbeglaubigten Fotokopie eines Ausweispapiers oder einer diesem gleichgestellten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr; Versuch eines Ausweispapiermissbrauchs durch Gebrauch einer unbeglaubigten Fotokopie eines Ausweispapiers bei bestehender Bereitschaft zur Vorlegung der Fotokopie und der Urschrift auf Verlangen ; Anerkennung der Urkundeneigenschaften bei Fotokopien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.09.1964
Aktenzeichen
4 StR 324/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 12.03.1964

Fundstellen

  • BGHSt 20, 17 - 20
  • MDR 1964, 1017-1018 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 2427-2428 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl

Amtlicher Leitsatz

Wer die unbeglaubigte Fotokopie eines Ausweispapiers oder einer diesem gleichgestellten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, kann nicht wegen Ausweispapiermißbrauchs bestraft werden. Doch ist er wegen Versuchs strafbar, wenn er bei Vorlegung der Fotokopie bereit ist, auf Verlangen auch die Urschrift vorzuweisen.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. September 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. R. Weber
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Ausweismißbrauchs verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls (§ 243 Nr. 2 StGB) und wegen Ausweismißbrauchs (§ 281 StGB) bestraft worden. Seine Revision ist teilweise begründet.

2

1.

Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3

2.

Die Darlegungen des Landgerichts zur Verurteilung wegen Vergehens gegen § 281 StGB sind dagegen rechtlich nicht zu billigen.

4

Die Vorschrift des § 281 StGB bedroht unter anderem denjenigen mit Strafe, der ein für einen anderen ausgestelltes Ausweispapier vorsätzlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Zeugnisse und solche Urkunden stehen dabei den Ausweispapieren gleich, die "im Verkehr als Ausweise verwendet werden" (Abs. 2). Geburtsurkunden, und Schulzeugnisse, von denen der Angeklagte Fotokopien vorgelegt hat, sind solche Papiere (LK, 8. Aufl., 2 zu § 281). Es geht aber rechtlich nicht an, bloße unbeglaubigte Fotokopien von ihnen, wenn sie im Verkehr vorgelegt werden, nur deswegen den im § 281 aufgezählten Urschriften gleichzusetzen, weil sie mitunter, durchaus nicht immer, nähere Anschauung von dem Inhalt der Urschrift vermitteln können. § 281 StGB stellt in beiden Absätzen nur den Mißbrauch der Urschriften, nicht auch denjenigen von Surrogaten unter Strafe.

5

Das Reichsgericht hat zur früheren Fassung des § 267 StGB, nach welcher bloßes Fälschen oder Verfälschen ohne Gebrauchmachen noch nicht strafbar war, zwar anders entschieden (RGSt 69, 228). Es führt dort zunächst richtig aus, zum Gebrauchmachen gehöre, daß die "Urkunde", nicht nur eine bloße Abschrift von ihr, dem zu Täuschenden zugänglich gemacht werde, so daß er sie "sinnlich wahrnehmen" kann. Das Reichsgericht hält es dann aber für ausreichend, wenn der Täter die Urkunde dem zu Täuschenden nicht in Urschrift, sondern nur durch eine Fotografie zur "sinnlichen Wahrnehmung" bringt. Es sei überhaupt gleichgültig, mit welchem Sinnesorgan die Wahrnehmung stattfinde; die Ablichtung vermittle nach dem Stande der Technik außer dem wörtlichen Inhalt auch das gesamte Bild der Urkunde mit allen Einzelheiten und Besonderheiten. Infolgedessen habe eine Fotografie nicht nur die mindere Bedeutung einer bloßen Abschrift oder eines Doppels der Urschrift. Ihre Anfertigung sei vielmehr der Weg, die Urschrift dem, der getäuscht werden solle, "sinnlich wahrnehmbar" zu machen (RGSt 69, 230).

6

Soweit diese Erwägungen Bedeutung für § 281 StGB haben können, ist ihnen nicht beizutreten, weil sie das gesetzliche Erfordernis des Gebrauchmachens von der Urschrift aufweichen und ins Gegenteil verkehren. Das Reichsgericht verkennt, daß Urkunden gerade wegen ihres erhöhten Umfangs an Gewißheit und Nachprüfbarkeit besonders wichtige Beweismittel im Rechtsverkehr sind, daß dieses erhöhte Maß an Gewißheit und Nachprüfbarkeit aber stets nur bei der Urschrift besteht, nicht gegenüber anderen technischen Möglichkeiten, die Urkunde "sinnlich wahrnehmbar" zu machen. Im Gegenteil: die heutigen hervorragenden technischen Möglichkeiten können zwar dazu benutzt werden, anderen ein einigermaßen getreues Abbild des Originals zu vermitteln, aber ebenso dazu, über dessen Inhalt, Eigenarten oder Besonderheiten in nicht weiter nachprüfbarer Weise durch Fälschung zu täuschen. Nur die Prüfung der Urschrift erlaubt es, die Urkunde in allen Einzelheiten und Besonderheiten vollständig wahrzunehmen und kritisch zu beurteilen. Bloße Fotokopien erfüllen diesen Zweck nicht. Das Bild, das sie von der angeblichen Urschrift vermitteln, ist keineswegs immer vollständig. Es kann im Gegenteil irreführen. Die Tönung der Schrift oder des Druckes, Änderungen am Text und die Art des verwendeten Papiers läßt das Foto nicht erkennen. Sogar Änderungen der Urschrift durch Radieren oder Abdecken, die auf der Urschrift leicht bemerkt werden würden, brauchen auf dem Foto nicht sichtbar zu werden. Schrift-, Farbstoff- und Papieruntersuchungen sind anhand einer Fotokopie nicht möglich. Nicht einmal Radierspuren oder Stempelfälschungen läßt sie so verläßlich erkennen wie die Urschrift. Daher ist niemand, dem nur ein Foto der Urkunde vorgewiesen wird, gegen die Wahrnehmung von Fälschungen so gesichert, wie wenn ihm das Original gezeigt würde. Es kann daher keine Rede davon sein, daß ein Foto denselben Grad von "sinnlicher Wahrnehmbarkeit" vermittle wie die Urschrift. Das Gesetz setzt jedoch im § 281 das Gebrauchmachen von der Urschrift voraus.

7

Wie die Entscheidung RGSt 69, 228 zeigt, hat sich das Reichsgericht bei seinem Gedankengang möglicherweise dadurch beeinflussen lassen, daß das Gebrauchmachen im Rechtssinne nicht davon abhängt und abhängen kann, ob der zu Täuschende die Urschrift auch wirklich "wahrnimmt" und so prüft, wie er es könnte, daß er also auf "sinnliches Wahrnehmen" verzichten kann, und weiter dadurch, daß es Körperbehinderte gibt, denen der Gesichtssinn oder das Gehör fehlt, so daß bei ihnen hinsichtlich der Begehbarkeit von Urkundendelikten besondere Fragen auftauchen. Diese Ausnahmefälle können hier, weil keiner von ihnen vorliegt, auf sich beruhen. Jedenfalls dürfen sie die sachgerechte Auslegung des Hauptfalles vollständiger Urkundenprüfung im Verkehr nicht so beeinflussen, daß der tragende Gesetzesbegriff "Gebrauchmachen von der Urschrift" auf dem Wege über den Hilfsbegriff des "sinnlichen Wahrnehmens" in sein vollständiges Gegenteil verkehrt wird. Denn damit würde ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal, dessen Vorhandensein gerade nachgewiesen werden muß, hinweginterpretiert. Es muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben, die Urkundendelikte nötigenfalls so umzugestalten, daß auch das Gebrauchmachen von Surrogaten als vollendete Tat strafbar ist. Besser ist es jedoch, wenn der Verkehr beim Umgang mit Surrogaten, soweit Anlaß dazu besteht, nach Vorprüfung der zunächst vorgelegten Fotos Vorlegung der Urschriften fordert. Soweit er das nicht tut, verdient er keinen besonderen Schutz.

8

Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die vom Angeklagten vorgelegten Fotokopien nach dem Willen der Urkundenurheber an Stelle der Urschriften hätten treten sollen und daher selber als Urschriften zu gelten hätten, kann hier offenbleiben, da der Sachverhalt dafür keinen Anhalt bietet.

9

Hiernach behauptet derjenige, der Fotos von Ausweispapieren im Verkehr vorlegt, damit nur, er besitze die Urschriften und werde sie auf Verlangen vorzeigen. Damit ist den Erfordernissen des Verkehrs vor allem bei Bewerbungen hinreichend genügt, denn kein Bewerbungsinteressent braucht darauf zu verzichten, sich die Originale von dem Bewerber vorlegen zu lassen, bevor er sich entscheidet.

10

Ob der Angeklagte bereit war, auf Wunsch die Urschriften vorzulegen, läßt sich aus dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Es versteht sich nicht von selbst. Das Landgericht wird diesen Punkt noch prüfen müssen. War der Angeklagte dazu bereit, so war die Vorlegung der Fotos der Beginn der Ausführung einer Mißbrauchshandlung, so daß er wegen Versuchs einer Straftat gegen § 281 StGB zu bestrafen wäre.

11

In BGHSt 5, 291 hat der 1. Strafsenat zum § 267 StGB ohne nähere Begründung entschieden, auch Lichtbilder ermöglichten "mittelbar die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten gefälschten Urkunden". Einer Anfrage oder Vorlegung gemäß § 136 GVG bedurfte es nicht, da diese Entscheidung nicht zu § 281 StGB ergangen ist, um dessen Auslegung es sich hier allein handelt, mag es auch erwünscht sein, daß dieselben Begriffe in den einschlägigen Strafvorschriften übereinstimmend ausgelegt werden.

12

3.

Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Ausweispapiermißbrauchs entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die wegen schweren Diebstahls verhängte Einzelstrafe kann bestehen bleiben. Den Strafzumessungsgründen zufolge ist sie durch die Verurteilung nach § 281 nicht beeinflußt worden.

Jagusch, zugleich für die beurlaubten Bundesrichter Dr. Flitner und Dr. Dr. Spiegel.
Mayr
Dr. Weber