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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.08.1964, Az.: 3 StR 30/64

Behandlung eines Strafurteils eines Gerichts der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) in der Bundesrepublik als ein "im Inland" ergangenes Urteil; Vollstreckung eines solchen Urteils in der Bundesrepublik; Beantragung einer Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung; Reichweite der Bindung nach § 16 Rechtshilfegesetz (RHilfeG); Unzulässigkeit einer Strafaussetzung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB); Prüfung des Widerspruchs des Urteils zum Zweck eines Bundesgesetzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.08.1964
Aktenzeichen
3 StR 30/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 20, 5 - 13
  • MDR 1964, 1020-1021 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 2169-2171 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Politische Verdächtigung u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Anwendbarkeit des Rechtshilfegesetzes (insbesondere der §§ 2, 16) bei der Entscheidung, ob ein sowjetzonales Strafurteil als zwingender Versagungsgrund (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB) der Aussetzung einer neuen Strafe zur Bewährung entgegensteht.

  2. b)

    Ein sowjetzonales Urteil, in dem ein Heranwachsender durch ein Erwachsenengericht und, ohne Prüfung der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht, wie ein Erwachsener verurteilt wird, kann im Ergebnis gegen den Zweck des Bundesjugendgerichtsgesetzes (§§ 105 ff) verstossen; es vermag dann, unbeschadet seiner Heranziehung im Rahmen des § 23 Abs. 2 StGB, nicht den zwingenden Versagungsgrund des§ 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB auszulösen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung
vom 19. August 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. September 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschliesslich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen, in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) begangener, politischer Verdächtigung (§ 241 a StGB) in zwei Fällen, davon in einen Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung (§§ 49, 239 Abs. 1 und 2 StGB), zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft lediglich die Bewilligung von Strafaussetzung; diese stehe im Widerspruch zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB, da der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils vor Begehung der hier abgeurteilten Straftat, und zwar am 25. Januar 1960, vom Kreisgericht in Chemnitz (SBZ) wegen Erregung öffentlichenÄrgernisses zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. In der Revisionsverhandlung hat der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft noch darauf hingewiesen, dass der Angeklagte nach Erlass des angefochtenen Urteils gemäss § 15 des Gesetzesüber die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl I 161) - im folgenden Rechtshilfegesetz (RHilfeG) genannt - den Antrag gestellt habe, die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem sowjetzonalen Urteil festzustellen, und dass der Generalstaatsanwalt in Hamm diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen habe. Gemäss§ 16 RHilfeG seien die Gerichte an abschliessende Entscheidungen des Generalstaatsanwalts (und an etwaige Gerichtsentscheidungen) im Rahmen des Rechtshilfegesetzes gebunden, und zwar auch in der Frage, ob ein sowjetzonales Urteil die Unterlage für die Versagung der Strafaussetzung bilden könne; das Landgericht habe hierüber, da die Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts (und der im Rechtshilfegesetz vorgesehenen Gerichte) eine ausschliessliche sei, nicht entscheiden dürfen, sondern das Verfahren aussetzen müssen, bis eine Entscheidung der nach dem Rechtshilfegesetz zuständigen Stellen vorgelegen habe.

2

Über die Einzelheiten des sowjetzonalen Strafverfahrens stellt das Landgericht auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten fest (UA S. 2 f):

"Eines Tages im Oktober 1959 hatte er nach Beendigung der Arbeit noch mit mehreren Kameraden eine Gastwirtschaft aufgesucht und etwa zehn Gläser Bier getrunken. Auf dem Wege von dort aus nach Hause war er, damals 18 Jahre alt und noch in der Pubertät, geschlechtlich erregt. Als ihm drei Frauen im Alter von 30 bis 40 Jahren begegnet waren, hatte er sich diesen mit zuvor entblöstem und erregtem Geschlechtsteil genähert. Die Frauen hatten ihn festgehalten und der Polizei übergeben.

In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren war ihm kein Verteidiger beigeordnet und war auch kein Sachverständiger zugezogen worden. In der Hauptverhandlung hatte er zwar die Möglichkeit, sich selbst zu verteidigen, war dazu jedoch aus Scham wegen der geschehenen Dinge nicht in der Lage. Der Umstand, dass er zur Zeit der Tat erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden und sich noch in der Pubertät befunden hatte, war in der Hauptverhandlung zwar erwähnt, jedoch, vom Gericht bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden. Das Gericht hatte allgemeines Strafrecht angewandt.

Die Strafe verbüsste der Angeklagte bis zum 29. Oktober 1960 in der Strafanstalt in Zwickau".

3

Die von ihm bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung begründet das Landgericht wie folgt (UA S. 15 ff):

"Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäss§ 23 StGB zu Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte bietet nach seinen persönlichen Verhältnissen, vor allem auch nach seinem Vorhalten nach der Flucht in die Bundesrepublik, die begründete Erwartung, dass er in Zukunft unter dem Eindruck der Hauptverhandlung und der gegen ihn verhängten Strafe auch ohne deren Verbüssung nicht mehr straffällig werden, sondern ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen wird.

Das öffentliche Interesse erfordert die Vollstreckung der Strafe nicht. Wenn die Öffentlichkeit die näheren Umstände erfährt, durch die der Angeklagte in Schuld verstrickt worden ist, wird nie bei einer sachgemässen Würdigung Verständnis dafür haben, dass dieser Angeklagte die Strafe nicht zu verbüssen braucht.

§ 23 Abs. III Ziffer 3 StGB steht der Strafaussetzung ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Strafe nicht ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat imInland zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Zwar ist der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben in der SBZ im Jahre 1960 wegen Erregung öffentlichenÄrgernisses zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Erkenntnisse deutscher Gerichte der sowjetischen Besatzungszone in Strafsachen werden in der Bundesrepublik auch als Urteile inländischer Gerichte angeschen (BGHSt 5/364). Bei Urteilen von Gerichten der SBZ ist jedoch zu prüfen, ob rechtsstaatliche Grundsätze beachtet worden sind; im Zweifel bleiben sie ausser Ansatz (Leipziger Kommentar Anm. 3 b und c zu§ 23 StGB). Nach der Überzeugung der Kammer bestehen zumindest ganz erhebliche Zweifel, ob bei der Verurteilung des Angeklagten in der SBZ rechtsstaatliche Grundsätze beachtet worden sind. Diese Zweifel gründen sich einmal auf die Art und Weise, wie das Verfahren durchgeführt worden ist. Dem erst 18 Jahre alten Angeklagten, der aus Scham wegen der geschehenen Dinge nicht in der Lage war, sich sachgemäss zu verteidigen, ist kein Verteidiger beigeordnet worden. Obwohl es sich um eine Pubertätstat handelte und der Angeklagte zur Zeit der Tat erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden hatte, wurde vom Gericht kein Sachverständiger zugezogen. Diese vom Angeklagten in der Hauptverhandlung erwähnten Umstände wurden nicht aufgeklärt und auch nicht bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Zum anderen gründen sich die Zweifel aber auch auf die Art und Höhe der verhängten Strafe. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat erst etwa 18 1/2 Jahre alt, befand sich noch in der Pubertät und stand erheblich unter Alkoholeinfluss. Er war damals unbestraft, die Frauen, denen er sich gezeigt hatte, waren erwachsen. Unter diesen Umständen steht die Strafe von neun Monaten Gefängnis für ein Vergehen, das auch in der SBZ nur mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht wird, in einen nach rechtsstaatlichen Maßstäben nicht zu billigenden Missverhältnis zu dem Unrechtsgehalt der Tat. Die Kammer hat daher die Verurteilung des Angeklagten in der SBZ ausser Ansatz gelassen."

4

Das Landgericht hat bei Feststellung und Beurteilung der früheren Straftat des Angeklagten nach § 183 StGB sich ausschliesslich auf die Angaben des Angeklagten verlassen und davon abgesehen, die Akten des Kreisgerichts Chemnitz beizuzichen. Dies begründet GG mit der Möglichkeit einer Gefährdung des Angeklagten, seiner in der SBZ wohnenden Verwandten und der ebenfalls in der SBZ wohnenden Opfer seiner politischen Verdächtigung. Eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben.

5

II.

Gegen die Beschränkung der Revision auf die bewilligte Strafaussetzung, vor allem gegen deren Abtrennbarkeit vom übrigen Strafausspruch, bestehen insbesondere angesichts der Begründung des Rechtsmittels keine Bedenken. Die Revision bleibt jedoch erfolglos, da der Rechtsansicht des Landgerichts im Ergebnis beizutreten ist.

6

Das Strafurteil eines Gerichts der SBZ wird in der Bundesrepublik als ein "im Inland" ergangenes Urteil (vgl. § 23 AUG. 3 Nr. 3, aber auch § 25 Abs. 2 Nr. 2,§ 244 StGB u.a.) behandelt (BVerfGE 1, 332, 341; 11, 150, 158; 12, 62, 65; BGHSt 5, 364; 7, 53; 15, 72). Das besagt jedoch nicht, dass es in seinen Auswirkungen dem Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik in jeder Hinsicht gleichzustellen ist. Schon in dem Urteil BVerfGE 1, 332 [BVerfG 13.06.1952 - 1 BvR 137/52] vom 13. Juni 1952 heisst es im Leitsatz 1: "Die Vollstreckung eines sowjetzonalen Strafurteils in der Bundesrepublik ist ... ausgeschlossen, wenn das sowjetzonale Strafurteil gegen den Zweck eines Bundesgesetzes verstösst oder wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze verletzt oder im Widerspruch zu einem im Grundgesetz gewährleisteten Grundrecht steht". Auf diese Gedankengänge greift das schon genannte Rechtshilfegesetz vom 2. Mai 1953 zurück, nach dessen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Rechts- oder Amtshilfe u.a. zu leisten ist, wenn "ihre Gewährung dem Zweck eines Bundesgesetzes nicht widerspricht, ..." und dessen § 2 Abs. 5 lautet:

"Eine Strafe ist nur insoweit zu vollstrecken, als ihre Art und Höhe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen angemessen sind und nicht dem Zweck eines Bundesgesetzes widersprechen. Die Strafe kann in einer milderen Strafart vollstreckt werden".

7

Die nach § 2 RHilfeG mögliche Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung kann auch der Verurteilte selbständig beantragen (§ 15 RHilfeG). Über den Antrag entscheidet - wie hier geschehen - der zuständige Generalstaatsanwalt (§ 15 Abs. 1 Satz 2). Gegen die Ablehnung seines Antrags kann der Verurteilte die Entscheidung des Oberlandesgerichts anrufen (§ 15 Abs. 3 Satz 3, § 5 Abs. 1, 4 RHilfeG); davon hat der Angeklagte hier keinen Gebrauch gemacht. "Die Entscheidungen des Gerichtes und die abschliessenden Verfügungen des Generalstaatsanwalts binden alle Gerichte und Behörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes" (§ 16 RHilfeG).

8

1.

Die Bindung nach § 16 RHilfeG kann nur soweit reichen, wie die Entscheidung wirkt, dass die Vollstreckung aus dem sowjetzonalen Urteil zulässig oder (ganz oder teilweise) unzulässig sei. Die "Vollstreckung" schliesst zwar die Behandlung unmittelbarer Wirkungen des Urteils wie Nebenstrafen und Nebenfolgen ein (vgl. die Aufzählung bei Schäfer in Löwe/Rosenberg 20, Aufl. Bd. II Anm. 2 zu§ 15 RHilfeG). Nicht ohne weiteres kann das indessen für die Frage gelten, ob das sowjetzonale Strafurteil auch geeignet ist, die Grundlage für das Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik in einem neuen Straffall zu bilden, wie dies für § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB, aber auch für die Rückfallbestimmungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere den § 244 StGB in Frage kommen kann.

9

Zwar mag es das Bestreben des Gesetzgebers gewesen nein, mit den im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten - Entscheidung auf ein sowjetzonales Rechtshilfeersuchen (§§ 2-9 RHilfeG), eigenes Strafverfahren in der Bundesrepublik (§§ 10, 11 RHilfeG), Entscheidung über einen selbständigen Antrag des Verurteilten (§ 15 RHilfeG) - alle Fragen, die sich an die Auswirkung eines sowjetzonalen Strafurteils auf die Strafrechtspflege in der Bundesrepublik knüpfen können, abschliessend zu klären, um widersprechende Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden der Bundesrepublik auszuschliessen. Es findet sich aber weder im Gesetz noch, in seiner Entstehungsgeschichte (s. BT-Drucksachen Nr. 3820 und 4185 und die Begründung der, Berichterstattern des Rechtsausschusses in der 258, Sitzung des Bundestags vom 26. März 1953 - Prot. S. 12529) einausdrücklicher Hinweis in der Richtung, dass das Rechtshilfegesetz auch die Verwendbarkeit sowjetzonaler Strafurteile als Grundlage für die Entscheidung über Strafaussetzung oder Rückfall in einem neuen Strafverfahren regeln sollte.

10

Der Bundesgerichtshof hat die Frage für § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Für § 244 StGB hat das Urteil BGHSt 5, 364 (s. auch BGH VRS 14, 199) es "auf sich beruhen" lassen, ob die in § 2 Abs. 5 RHilfeG angeführten, die Vollstreckung hindernden Ausnahmen "auch der Heranziehung einer Verurteilung als rückfallbegründende Bestrafung entgegenstehen". In Rechtslehre und Schrifttum findet sich kein ausdrücklicher Hinweis in der Richtung, dass das Rechtshilfegesetz auch auf die Frage der Unzulässigkeit einer Strafaussetzung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB zu erstrecken sei [vgl. insbesondere Schäfer a.a.O. S. 368 ff; Nüse in MDR 1953, 453; Zorn in BAnz. Nr. 80/53 S. 8; Richard Lange im Jahrbuch für Ostrecht 1960, 9; Creifelds in JR 1953, 204; v. Winterfeld in JR 1953, 449; Polzin in JR 1954, 448. Die Ansicht von Jagusch in LK 80 Aufl. Anm. 3b, c zu § 23 StGB ist bereits im angefochtenen Urteil wiedergegeben (vgl. oben) Zu § 244 StGB prüfen die Schriften von Stötter in Rechtsvergleichende Untersuchungen zur gesamten Strafrechtswissenschaft, Neue Folge Heft 25, 1960 S. 44 ff und Dieser, Sowjetzonales Strafrecht und ordre public, 1962 S. 181 ff die Verwendbarkeit sowjetzonaler Strafurteile als rückfallbegründende Vorstrafen, ohne eine ausschliessliche Zuständigkeit der im Rechtshilfegesetz vorgesehenen Entscheidungsorgane (GenStA, OLG) zu erwähnen].

11

Die unmittelbare Anwendung des Rechtshilfegesetzes und die sich daraus ergebende Bindungswirkung des § 16 RHilfeG könnten verfassungsrechtliche Überlegungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG) auslösen, wenn sie dazu führen, Gerichte an die Entscheidungen von Generalstaatsanwälten, also von nichtrichterlichen Stellen zu binden (vgl. BVerfGE 12, 67 [BVerfG 17.01.1961 - 2 BvL 25/60]). Liegt eine der Bindungswirkung nach § 16 RHilfeG fähige Entscheidung überhaupt nicht vor und lehnt auch der Verurteilte - aus vielleicht durchaus achtbaren Gründen - es ab, von der Möglichkeit, einen Antrag nach§ 15 RHilfeG zu stellen, Gebrauch zu machen, so müsste dies zur Folge haben, dass das über Strafaussetzung oder Rückfall entscheidende Gericht in seinem Urteil selbst die Verwertbarkeit des sowjetzonalen Urteils zu prüfen hätte, womit für diesen Fall der etwaige Zweck des Gesetzes, eine abschliessende Regelung der Geltung des sowjetzonalen Urteils in der Bundesrepublik zu erzielen, durchbrochen wäre.

12

2.

Allein die aufgeworfene Rechtsfrage braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Antrag des Verurteilten aus§ 15 RHilfeG ist, wie die Darstellung des Generalbundesanwalts ergibt und die dem Senat vorliegenden Akten der Staatsanwaltschaft Essen 29 AR 680/63 bestätigen, erst nach Erlass des landgerichtlichen Urteils gestellt und vom Generalstaatsanwalt abschlägig beschieden worden. Schon deshalb war das Landgericht gar nicht in der Lage, diese Entscheidung seinem Urteil zu Grunde zu legen. Ob es verpflichtet gewesen wäre, dem Angeklagten vor dem Urteil von Amts wegen Gelegenheit zur Stellung des Antrags nach § 15 zu geben und das Verfahren auszusetzen bis zur Klärung, ob er diesen Antrag stellte und gegebenenfalls, ob der Antrag Erfolg hatte oder nicht, kann hier ebenfalls unentschieden bleiben; denn eine Verfahrensrüge ist in dieser Richtung nicht erhoben. Es liegt also kein vom Revisionsgericht zu berücksichtigender Rechtsverstoss darin, dass das Landgericht die Frage, ob es durch die sowjetzonale Vorstrafe des Angeklagten an der Gewährung von Strafaussetzung gehindert war, selbst entschieden hat.

13

Bleibt nach dem Vorgesagten offen, ob das Rechtshilfegesetz auf die hier zu entscheidende Frage unmittelbare Anwendung findet, so steht doch nichts im Wege, die Voraussetzungen, unter denen nach § 2 RHilfeG Rechtshilfe zu leisten ist, hiersinngemäss anzuwenden. Denn in der Heranziehung eines sowjetzonalen Strafurteils als Grundlage für ein neues Strafurteil eines Gerichts der Bundesrepublik liegt eine Anerkennung, die der Rechtshilfe für ein sowjetzonales Urteil an Bedeutung nicht nachsteht, weil das sowjetzonale Urteil nunmehr Einfluss auf die Entscheidung eines Gerichts der Bundesrepublik gewinnt.

14

Schon nach der Grundsatzvorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 RHilfeG wird Rechtshilfe nur geleistet, wenn "ihre Gewährung dem Zweck eines Bundesgesetzes nicht widerspricht". Für die Vollstreckung einer sowjetzonalen Strafe im Gebiet der Bundesrepublik enthält § 2 Abs. 5 RHilfeG die oben bereits im Wortlaut wiedergegebene Sonderbestimmung. Nach ihr ist eine sowjetzonale Strafe "nur insoweit" zu vollstrecken, als ihre Art und Höhe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen angemessen sind und nicht dem Zweck eines Bundesgesetzes widersprochen; die Anordnung der Vollstreckung in einer milderen Strafart ist ausdrücklich gestattet. In diesen Fällen kann also auch die Vollstreckung einer nach Art und Höhe milderen Strafe angeordnet werden. Dabei ist die Entscheidung nicht nur nach allgemeinen Gesichtspunkten zu treffen, sondern es ist zu prüfen, ob im Einzelfall, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 S. 1 erfüllt sind. Das liegt bei dem ersten Merkmal - dass Art und Höhe der Strafe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen angemessen sein müssen - auf der Hand. Es kommt aber auch bei dem zweiten Merkmal - dass das Rechtshilfeersuchen nicht dem Zweck eines Bundesgesetzes widersprechen darf - nicht ausschlaggebend darauf an, ob das Gesetz, auf dem das sowjetzonale Urteil beruht, dem Zweck einer; Bundesgesetzes widerspricht. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit die einzelne Verurteilung im Ergebnis den Zweck eines Bundesgesetzes verletzt. Wird eine solche Verletzung verneint, so kann die Vollstreckung des Urteils in vollem Umfang für zulässig erklärt werden.

15

Diese Rechtslage gilt sinngemäss für die hier in Rede stehende Prüfung, ob ein sowjetzonales Urteil den zwingenden Versagungsgrund der Strafaussetzung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB auszulösen vermag. Das Gericht hat also festzustellen, dass das sowjetzonale Urteil im Einzelfall die Merkmale des sinngemäss anwendbaren§ 2 Abs. 5 RHilfeG wenigstens insoweit erfüllt, dass aus ihm die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zuzulassen wäre, Andernfalls entfällt die Anwendung des§ 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Das Gericht wird dadurch an einer Berücksichtigung des sowjetzonalen Urteils im Rahmen des§ 23 Abs. 2 StGB allerdings nicht grundsätzlich gehindert.

16

Die Prüfung, ob das Urteil dem Zweck eines Bundesgesetzes widerspricht, steht nicht der einem Revisionsgericht obliegenden Nachprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler gleich. Der Zweck eines Bundesgesetzes ist nur dann verletzt, wenn das Urteil im Ergebnis grundlegenden Gedanken dieses Gesetzes zuwiderläuft. Es braucht sich dabei nicht um Grundsätze von Verfassungsrang zu handeln. Wohl aber muss es sich um tragende Grundgedanken und nicht etwa nur um minder bedeutungsvolle Vorschriften des betreffenden Gesetzen handeln (vgl. Schäfer a.a.O. Anm. 3 a zu § 2, Anm. 4 b zu § 15 RHilfeG; Nüse MDR 1953, 453).

17

Es kann unerörtert bleiben, inwieweit die vom Landgericht angeführten Gesichtspunkte (Nichtbestellung eines Verteidigers, Nichthinzuzichung eines Sachverständigen, rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechenden Missverhältnis zwischen Unrechtsgehalt der Tat und Strafe) einer rechtlichen Nachprüfung im gegebenen Fall standgehalten hätten. Denn das sowjetzonale Urteil, so wie es nach den Feststellungen des Landgerichts ergangen ist, widerspricht aus einem anderen Grunde dem Zweck des in der Bundesrepublik geltenden Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953.

18

Der Angeklagte ist vom Kreisgericht Chemnitz, also einem "Erwachsenengericht", nach dem auch in der SBZ geltenden§ 183 StGB unter Anwendung von "Erwachsenen-Strafrecht" zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er war zur Zeit der Tat 18 1/2 Jahre alt und befand sich im Pubertätsalter, dessen Auswirkungen noch durch enthemmenden Alkoholgenuss gesteigert waren. Die Altersstufe und die den Zustand geschlechtlicher, also sittlicher Unreife begünstigende Pubertät hätten in der Bundesrepublik nach § 107 BJGG zur Aburteilung durch ein Jugendgericht und nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 BJGG zu der Nachprüfung führen müssen, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, und sie hatten möglicherweise zur Bejahung dieser Frage geführt. Es hätte dann die weitere Möglichkeit bestanden, dass, gegen ihn von dem Jugendgericht auf Jugendarrest, also ein der "Strafe" nicht gleichstehendes "Zuchtmittel", oder auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten (Jugendstrafe oder Gefängnis) erkannt wurde; beides hätte nicht ausgereicht, um die Merkmale einer Strafe i.S. von § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB zu erfüllen.

19

Durch das Urteil des Kreisgerichts Chemnitz ist also die nach dem Jugendgerichtsgesetz der Bundesrepublik gebotene Anwendung von Gerichtsverfassungsrecht und sachlichem Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden in einer ihn vielleicht benachteiligenden Weise ausser acht gelassen worden. Die Ausgestaltung des Rechts der "Heranwachsenden" (§§ 105 ff JGG) gehört zu den Grundgedanken des in der Bundesrepublik geltenden Jugendstrafrechte. Sie beruht auf dem durch wissenschaftliche Untersuchungen bestätigten Erfahrungssatz, dass ein junger Mensch im Alter von 18 bis 21 Jahren keineswegs in seiner Verantwortlichkeit allgemein einem Erwachsenen gleichgestellt werden kann, dass vielmehr Mängel vor allem in seiner sittlichen Entwicklung zwingen können, ihn einem Jugendlichen gleich zu behandeln; dann wäre er in erster Linie erzieherisch zu beeinflussen, und der Gesichtspunkt der Allgemeinabschreckung wäre auszuschliessen.

20

Das sowjetzonale Jugendgerichtsgesetz vom 23. Mai 1952 (GBl S. 411) kennt die Sonderstellung des "Heranwachsenden" nicht. Mit 18 Jahren ist nach diesem Gesetz die volle Verantwortlichkeit des Täters nach allgemeinem Strafrecht begründet. Das widerspricht einem Grundgedanken und Zweck des Jugendgerichtsgesetzes der Bundesrepublik. Die Rechtslage ähnelt hier der in der Entscheidung des Kammergerichts vom 8. Mai 1961 - JR 1961 470 (m. Anm. Dünnebier), in welcher ein auf § 24 des sowjetzonalen Jugendgerichtsgesetzes fussendes Urteil (Behandlung Jugendlicher bei bestimmten Straftaten nach allgemeinem Strafrecht "zur Sicherung der antifaschistischdemokratischen Ordnung und zum Schütze der Bürger") als dem Zweck des Bundesjugendgerichtsgesetzes widersprechend bezeichnet worden ist.

21

Das auf dem sowjetzonalen Jugendgerichtsgesetz beruhende Urteil des Kreisgerichts Chemnitz verstösst also im Ergebnis möglicherweise gegen den Zweck eines deutschen Bundesgesetzes. Das SBZ-Urteil kann somit, unbeschadet seiner Heranziehung im Rahmen des § 23 Abs. 2 StGB, nicht die Unzulässigkeit einer Strafaussetzung nach§ 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB auslösen. Damit ist der Entscheidung des Landgerichts beizutragen. Da auch im übrigen gegen die Bewilligung von Strafaussetzung keine rechtlichen Bedenken bestehen, ist die Revision zu verwerfen.

22

Es erscheint angemessen, gemäss § 473 Abs. 1 Satz StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatsanwaltschaft. Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Rotberg
Bundesrichter K. Weber ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Dr. R. Weber