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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1964, Az.: 2 StR 238/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1964
Aktenzeichen
2 StR 238/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 03.03.1964

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einem Kinde

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Juli 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 3. März 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Unzucht in vier Fällen mit der zur Tatzeit zwölf Jahre alten Schülerin Helga W., der Tochter seines Bruders, zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

2

1.)

Verfahrensrüge

3

Die als Zeugin geladene Helga W. hat in der Hauptverhandlung nach eingehender Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht die Aussage verweigert. Der Angeklagte bestreitet, gewußt oder damit gerechnet zu haben, daß Helga noch keine 14 Jahre alt war, er habe vielmehr auf Grund ihres Aussehens ihr Alter auf mindestens 15 Jahre geschätzt. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen nach dem Erscheinungsbild des Mädchens in der Hauptverhandlung für widerlegt. Helga wirke auch jetzt, einige Monate nach der letzten Tat, noch sehr kindhaft. Sie sei, wie die Strafkammer feststellt, schmächtig und körperlich bei weitem nicht voll entwickelt. Helga mache ihrem Alter entsprechend den Eindruck eines 12-13jährigen Mädchens.

4

Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, daß die Strafkammer die äußere Erscheinung des Mädchens bei der Urteilsfindung verwertet hat. Sie hält dies für unzulässig; denn infolge der Weigerung des Mädchens auszusagen, hätte die Strafkammer auch seinen Eindruck vor Gericht nicht berücksichtigen dürfen, da andernfalls das Zeugnisverweigerungsrecht nicht voll zum Zuge komme.

5

Die Rüge geht fehl; sie verkennt die Tragweite des § 52 StPO. Die Vorschrift trägt der Zwangslange eines Zeugen Rechnung, der gegen einen Angehörigen aussagen soll. Sie befreit ihn daher von der Verpflichtung, zur Belastung seines Angehörigen beizutragen, indem sie ihm das Recht gibt, die Aussage zu verweigern. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so scheidet er zwar als Zeuge aus und kann im Verfahren nicht mehr vernommen werden. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung des Richters hat dies aber nicht zur Folge (BGHSt 2, 351, 353) [BGH 08.05.1952 - 3 StR 1199/51].

6

Das Mädchen war als Zeugin geladen und erschienen. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob es unter Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht zum Erscheinen hätte gezwungen werden können, wenn es der Ladung keine Folge geleistet hätte. Der Vorsitzende der Strafkammer mußte nach den §§ 52 Abs. 2, 238 Abs. 1 StPO die erschienene Zeugin als Angehörige des Angeklagten über ihr Recht der Aussageverweigerung belehren. Dieser Vorgang war Teil der Hauptverhandlung. Damit hatten nicht nur der Vorsitzende, sondern alle Mitglieder des Gerichts die Möglichkeit, ja sogar die Pflicht, die Erscheinung und das Auftreten des Mädchens zu beobachten und zu würdigen. Da nach § 261 StPO der Richter für seine Überzeugungsbildung alles zu berücksichtigen hat, was Gegenstand der Hauptverhandlung war, mußte daher die Strafkammer den von dem Mädchen gewonnenen Eindruck bei der Urteilsfindung verwerten. Dessen Aussageverweigerungsrecht wurde dadurch nicht berührt oder beeinträchtigt. Einer Einwilligung des Mädchens dazu bedurfte es nicht. Im übrigen wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, falls das Mädchen vor Gericht nicht erschienen wäre, über seine Erscheinung und seinen Eindruck Zeugen zu hören. Die Gründe der Entscheidung des 4. Strafsenatsvom 12. August 1960 - 4 StR 48/60 (NJW 1960, 2156) treffen hier nicht zu; denn in dem dort entschiedenen Falle sollte die Zeugin, obwohl sie die Aussage verweigert hatte, in dem Verfahren gegen ihren Ehemann im Sitzungssaal verbleiben, weil man davon eine wahrheitsgemäße Aussage ihrer Tochter erwartete.

7

2.)

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

8

Die Strafkammer hat auf Grund des nahen Verwandtschaftsgrades des Angeklagten zu der Verletzten, der persönlichen Verhältnisse und Beziehungen zu seinem Bruder und dessen Familienangehörigen, seines Geständnisses bei der polizeilichen und richterlichen Vernehmung und schließlich auch auf Grund des Eindruckes, den das Mädchen in der Hauptverhandlung machte, die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte das Alter seiner Nichte gekannt hat. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision wendet sich mit ihren Ausführungen hier nur unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.

9

Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer berücksichtigt, daß das Mädchen trotz seiner Jugend bereits vor den hier in Betracht kommenden Taten mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr hatte, dem Ansinnen des Angeklagten bereitwillig entgegenkam und untüchtigen Handlungen nicht abgeneigt war.

Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Kirchhof
Meyer