Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1964, Az.: 2 StR 202/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1964
- Aktenzeichen
- 2 StR 202/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 04.02.1964
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. Juni 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 4. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,
- 1.)
soweit er wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 113 StGB verurteilt worden ist,
- 2.)
im gesamten Strafausspruch und hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 243 Ziffer 2 und 5 StGB und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Vergehen gegen § 113 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt. Außerdem hat es, ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die als Tatwerkzeug benutzte Pistole Marke "Beretta" eingezogen. Weiter hat es ihn verurteilt, den Polizeihauptwachtmeister W. ein Schmerzensgeld von 400 DM zu zahlen, und das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
I.
Verfahrensrüge
Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keine Beobachtung des Angeklagten in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet habe. So hat zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. H. gehört. Auf Grund seines Gutachtens ist es zur Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte den bei ihm als Kind aufgetretenen leichten Schwachsinn durch eine starke geistige Nachreife überwunden hat, keine Verstandesmängel aufweist, über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügt und in der Lage ist, sich in schwierigen Situationen zurechtzufinden. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung seines kaltblütigen und wohl überlegten Verhaltens vor, während und nach der Tat stimmt das Schwurgericht mit dem Sachverständigen überein, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei den in Frage kommenden Taten weder ausgeschlossen noch bei Abgabe des Schusses auf Grund eines starken Erregungszustandes erheblich vermindert war. Bei dieser Sachlage bestand für das Schwurgericht keine Veranlassung zu einer Anordnung nach § 81 StPO, zumal weder der Sachverständige noch die Verteidigung einen dahingehenden Antrag gestellt haben.
II
Sachbeschwerde
1.)
Die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Den Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat das Schwurgericht zu Recht bejaht, da der Angeklagte sich den Zugriff zu den in den Kraftwagen befindlichen Gegenständen jeweils durch Aufsprengen der Winkelscheibe verschaffte (BGHSt 2, 214 [BGH 14.03.1952 - 1 StR 737/51]). Den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB hat der Angeklagte ebenfalls erfüllt. Er hatte bei der Diebesfahrt eine Selbstladepistole, Modell "Beretta", in deren Magazin sich sechs Patronen befanden, also eine Waffe im technischen Sinne in der Tasche seiner Jacke. Eine solche Waffe führt der Dieb mit sich, wenn er das Bewußtsein hat, daß sie zum Gebrauch bereit ist. Dies war hier der Fall, da der Angeklagte wußte, er habe die Pistole in der Tasche und könne sie sofort schußbereit machen, indem er sie durchlade. Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht erforderlich, daß er auch den Willen hatte, die mitgeführte Pistole gegebenenfalls bei dem Diebstahl zu gebrauchen (RGSt 68, 238; BGHSt 3, 229, 232) [BGH 02.10.1952 - 5 StR 623/52]. Ohne Bedeutung ist es, ob der Angeklagte, wie die Revision behauptet, bei dem Erbrechen der Fahrzeuge die Jacke mit der Pistole in seinem Kraftwagen abgelegt hatte; es genügt, daß er sie bei der Fahrt zum Tatort und bei den der Aneignung unmittelbar folgenden Wegbringen der gestohlenen Sachen mit sich führte (RG HRR 1935 Nr. 632).
2.)
Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung wegen versuchten Mordes. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte, als er erkannte, der ihn verfolgende Polizeihauptwachtmeister W. werde ihn einholen, die Pistole aus der Tasche zog, sie durchlud und sich etwas nach links drehend einen Schuß auf den Oberkörper des Polizeibeamten abgab. Der Schuß traf W. unterhalb der Achselhöhle und blieb in dem Unterhautgewebe der Brust stecken. Die Verletzung ist nach Entfernung des Steckschusses völlig ausgeheilt. Das Schwurgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte, auch wenn er im Laufen nur oberflächlich zielen konnte, die Tötung des Polizeibeamten zumindest als möglich erkannt und für den Fall des Eintritts gebilligt, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Die Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, der Angeklagte habe durch die Abgabe des Schusses auf den Polizeibeamten sich nicht nur seiner Festnahme entziehen, sondern auch eine andere Straftat verdecken wollen. Das Schwurgericht meint, eine Straftat sei solange zu verdecken, bis sie in allen Einzelheiten aufgeklärt ist. Es hält deshalb hier eine Verdeckung für möglich, da zwar die Persönlichkeit des Angeklagten bekannt war und der Verdacht bestand, die Gegenstände in Wagen seien gestohlen, jedoch die Beteiligung des Schulz und die durch die Fahrt mit dem nicht zugelassenen Wagen begangenen Delikte noch ungeklärt waren.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Es trifft schon nicht zu, daß eine Tat nicht aufgedeckt sein kann, solange sie nicht in allen Einzelheiten geklärt ist. Diese Ansicht findet in Gesetz keine Stütze; in der Rechtsprechung wird sie nicht vertreten. Auf die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (LM § 211 Nr. 30) kann das Schwurgericht sich nicht berufen; ihr lag der Tötungsversuch eines unbekannten Täters zugrunde.
Das Schwurgericht verkennt vor allen, daß die Möglichkeit einer weiteren Aufklärung nicht bereits die Verdeckungsabsicht des Täters beweist. Entscheidend ist vielmehr, ob dieser glaubte, er könne die andere Straftat noch verdecken, und ob ihn gegebenenfalls die Tötungshandlung geeignet erschien, diesen Erfolg herbeizuführen (BGH LM § 211 Nr. 3). Hierzu enthält das Urteil keine Ausführungen. Nach den Feststellungen ist jedoch auszuschließen, daß der Angeklagte in Verdeckungsabsicht handelte.
Der Angeklagte hatte dem Polizeihauptwachtmeister W. auf dessen Verlangen seinen Personalausweis ausgehändigt, der seine Fotografie enthielt, wie sich W. überzeugte. Die Persönlichkeit des Täters war also bekannt. Die gestohlenen Gegenstande befanden sich in dem Kraftwagen, den der Angeklagte und der bei der Diebesfahrt beteiligte, in eine andere Richtung geflohene S. in den Händen der Polizei zurückgelassen hatten. Damit war aber die Fahndung nach dem Angeklagten als Täter und die weitere Aufklärung in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bereits ermöglicht. Der Angeklagte erkannte nach der Sachlage dies auch. Sind aber die erheblichen Tatumstände schon soweit aufgedeckt, daß die Strafverfolgung als gesichert erscheint, so kann der Fliehende, der dies, wie hier der Angeklagte, weiß, nicht mehr in Verdeckungsabsicht töten (BGHSt 15, 291, 296) [BGH 02.12.1960 - 4 StR 453/60].
Die Verurteilung wegen versuchten Mordes ist somit aufzuheben. Das Schwurgericht hat jedoch in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen, ob der Angeklagte nicht aus niedrigen Beweggründen handelte und deshalb wegen Mordversuchs zu bestrafen ist. Dabei ist zu beachten, daß die Merkmale der Tötung aus niedrigen Beweggründen und der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat unterschiedliche Voraussetzungen zur inneren Tatseite haben.
Im letzteren Falle genügt es, daß der Täter sich bewußt ist oder sich auch nur vorstellt, er habe eine andere Straftat begangen, und daß er tötete, um diese, sei es auch nur vermeintliche, Straftat zu verdecken. Wird dies festgestellt, so ist der Täter wegen Mordes oder, falls die Tötung mißlingt, wegen versuchten Mordes zu bestrafen, ohne daß es einer weiteren Wertung bedarf. Das Gesetz hält eine solche Tötung bereits deshalb für besonders verwerflich, weil der Täter das Leben eines anderen so mißachtet, daß er seine Vernichtung als Mittel zur Verdeckung seines strafbaren Unrechts einsetzt (BGHSt 7, 287, 290 [BGH 31.03.1955 - 4 StR 51/55]; 11, 226, 228) [BGH 26.02.1958 - 2 StR 64/58].
Der niedrige Beweggrund, dessen Begriff das Gesetz nicht näher bestimmt, umfaßt nach ständiger Rechtsprechung solche Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind (BGHSt 3, 132). Hier genügt es aber nicht, daß das Gericht die Beweggründe als niedrig wertet. Der Täter muß vielmehr seine Beweggründe nicht nur erkennen, sondern sich auch ihrer Bedeutung für seine Tat bewußt sein (BGHSt 6, 120).
Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; denn es ist nicht auszuschließen, daß die Strafe wegen schweren Diebstahls durch die Verurteilung wegen versuchten Mordes beeinflußt wurde. Der Ausspruch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes kann ebenfalls nicht bestehenbleiben, da die Grundlage hierfür weggefallen ist.
Wegen der Nebenstrafen und Nebenfolgen wird auf BGHSt 14, 381 hingewiesen.
Dotterweich
Kirchhof
Meyer
Henning