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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1964, Az.: Ib ZR 223/62

Anwendbarkeit des Güternahverkehrstarifs vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auch auf früher abgeschlossene Verträge; Voraussetzungen für das Vorliegen einer unzulässigen Tarifunterschreitung im Tarifrecht für den Güternahverkehr ; Auswirkungen von Tarifverträgen auf vertragliche Regelungen bezüglich des Beförderungsentgeldes im Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen; Rechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Lohnfuhrvertrages im Verhältnis zum Beförderungsentgeldvertrags; Bemessungsgrundlage für das Beförderungsentgeld nach Abschluss tarifwidriger Abreden über die Höhe des Beförderungsentgeldes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1964
Aktenzeichen
Ib ZR 223/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 26.06.1962

Fundstellen

  • DB 1964, 1554 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 827 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1964, 970-973 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Güternahverkehrstarif ist vom Zeitpunkt eines Inkrafttretens an auch auf früher abgeschlossene Verträge anzuwenden.

  2. b)

    Die Wahl der Richtsätze nach. § 2 GNT ist, vorbehaltlich der Vorschrift des § 4 Abs. 1 GNT, den Parteien freigestellt. Eine unzulässige Tarifunterschreitung liegt nur vor, wenn der niedrigste. Satz einer zulässigen Abrechnungen art unterschritten wird; an die Stelle der tarifwidrigen Abrede tritt dann dieser niedrigste Satz.

Der Ib - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Ersten Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Juni 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, Inhaber eines Fuhrbetriebs im Güternahverkehr, begehrt von der Beklagten den Unterschied zwischen vertraglicher und höherer tariflicher Vergütung.

2

Die Parteien schlossen am 20. Dezember 1958 einen formularmäßigen Milchanfuhrvertrag. Danach übertrug die Beklagte "in Namen und für Rechnung der beteiligten Milchlieferenten" den Kläger die Milchanfuhr aus den Orten B. und Tö. an das Meiereigebäude in S. und den Rücktransport der Magermilch und sonstigen Molkereiprodukte (§§ 1, 2).

3

In § 10 heißt es:

"Als Gegenleistung für die im Vorstehenden übernommenen Verpflichtungen erhält der Fuhrunternehmer für Rechnung der beteiligten Milchlieferanten von der Meierei-Genossenschaft S. pro kg angelieferte Vollmilch 1,20 Pf. Für Lieferung an Einzelhandel wird eine Vergütung von Dpf 1,0 vereinbart. Bei diesem Satz sind sämtliche Meiereiprodukte und die Meierei-Kontobücher täglich unentgeltlich an die Genossen mit zurückzunehmen. Für etwaige Anlieferung von saurer Milch, die wieder an die betr. Anlieferer zurückgeht, kommt besonderer Fuhrlohn ebenfalls nicht zur Verrechnung, Abrechnung und Auszahlung des Fuhrlohns erfolgt seitens der Meiereigenossenschaft halbmonatlich nachträglich, und zwar sofort nach Ermittlung der Menge angefahrener kg Vollmilch ...".

4

Die vertraglichen Beziehungen begannen am 1. Januar 1959 (§ 11) und endeten mit Ablauf des 12. September 1959 durch Kündigung der Beklagten, Während dieser Zeit fuhr der Kläger mit einem Lastzug vereinbarungsgemäß Milch an.

5

Für die Zeit vom 1. Februar bis zum 12. September 1959 erhielt er von der Beklagten nach deren Angaben Milchfuhrlohn in Höhe von 16.328,20 DM, nach seinen Angaben 16.507,71 DM. Er hat in dieser Zeit insgesamt 1.347.759 kg Milch angefahren.

6

Der Kläger ist der Meinung, ihm stehe für diesen Zeitraum ein höherer Fuhrlohn zu. Die am 1. Februar 1959 in Kraft getretene Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) vom 29. Dezember 1958 (BAnz 1959 Nr. 1) habe Mindestfuhrlöhne eingeführt, die erheblich über den nach § 10 des Anfuhrvertrags gezahlten Fuhrlöhnen lägen. Von den drei Abrechnungaarten (Tafeln I-III), die der Tarif biete, finde bei einem Milchanfuhrvertrag die Abrechnungsart nach Tafel I Anwendung; danach errechne sich aufgrund der Nutzlast des eingesetzten Fahrzeugs, der Einsatzzeit, der gefahrenen Strecke und des Beifahrerlohns ein Mindesttagessatz von 88,26 DM. Dazu hat er im einzelnen behauptet: Er habe für die Milchanfuhr einen Lastzug von 10 t Nutzlast mit Plane und einen Beifahrer eingesetzt, was unbestritten ist; die tägliche Arbeitszeit habe durchschnittlich 5 Stunden betragen; zur Meierei und wieder nach Borstel und Tönningstedt zurück habe sein Fahrzeug täglich eine Strecke von 64 km zurückgelegt; an den Beifahrer habe er einen Stundenlohn von 2,40 DM gezahlt. Für die Zeit der Milchschwemme erhöhe sich der Tagessatz auf 132,39 DM; er habe, was gleichfalls unstreitig ist, in der Zeit vom 12. Mai bis 31. Juli 1959 zweimal täglich die Milch angefahren; dabei habe er seinen Lastzug mit Beifahrer zusätzlich 2 1/2 Stunden eingesetzt und zusätzlich die Hälfte der normalen Tagesstrecke zurückgelegt. Er hat überdies behauptet, schon am 11. Mai 1959 die Milch zweimal angefahren zu haben, und folgende Rechnung aufgestellt;

88,26 DM × 142 (Tage)12.532,92 DM
132,39 DM × 82 (Tage)10.855,98 DM
Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit803,40 DM
Anspruch nach Tafel I GNT24.192,30 DM
abzüglich bezahlter16.507,71 DM
Differenz7.684,59 DM
7

Von dieser Summe hat er mit der Klage einen Teilbetrag von 2.000 DM geltend gemacht.

8

Die Beklagte hat jeden Anspruch des Klägers bestritten und vorgebracht: Der Güternahverkehrstarif sei nicht auf den vor seinen Inkrafttreten abgeschlossenen Milchanfuhrvertrag anwendbar. Auch entfalle die Anwendung des Tarifs nach seinen Ausnahmevorschriften. Es seien stets Sendungen unter 2.500 kg befördert worden (Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT); denn die täglichen Einzelanlieferungen jedes beteiligten Landwirts hätten, was unbestritten ist, dieses Gewicht nicht überstiegen.

9

Wenn aber der Tarif anwendbar sei, müsse der Mindesttagessatz nach Tafel III aufgrund des Ladungsgewichts, der Fahrstrecke und des Beifahrerlohns berechnet werden. Das Ladungsgewicht ergebe sich aus den angefahrenen Vollmilchmengen, deren Höhe unbestritten ist. Demnach betrage der Mindestfuhrlohn 15.863,03 DM und liege unter den gezahlten Fuhrlöhnen. Ein Zuschlag von 10 % für die unstreitig vereinbarte Wagenplane, wie ihn der Kläger ansetze, sei im Tarif nicht zwingend vorgeschrieben und daher nicht zu berücksichtigen. Die Berechnungsgrundlagen des Klägers seien teilweise unrichtig: Die Strecke sei nur 59 km lang; die tägliche Arbeitszeit habe durchschnittlich nur 4 1/2 Stunden betragen; der Beifahrerstundenlohn sei mit höchstens 1,80 DM zu bemessen.

10

Die Beklagte hat schließlich unter Berufung auf die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 26 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) die Einrede der Verjährung erhoben.

11

Nachdem der Prozeß bereits 10 Monate anhängig war und die Beklagte sich in dieser Zeit auf Vergleichsverhandlungen eingelassen hatte, hat sie ausgeführt, der Kläger habe den Vertrag vom 20. Dezember 1958 nicht mit ihr, sondern mit den einzelnen Milchlieferanten abgeschlossene Von ihr könne er also keine Bezahlung verlangen.

12

Demgegenüber hat der Kläger die Ansicht vertreten, Schuldnerin der Zahlungsverpflichtung nach § 10 des Anfuhrvertrags sei die beklagte Genossenschaft geworden, wenn der Vertrag auch in anderen Beziehungen unmittelbar zwischen ihn und den einzelnen Genossen wirken möge. Er hält § 1 Abs. 2 Nr. 1 GHT nicht für anwendbar. Der Milchanfuhrvertrag sei ein Lohnfuhrvertrag, während die Vorschrift sich lediglich auf Beförderungsverträge beziehe. Er hat einer Lohnberechnung nach Tafel III widersprochen; Tafel III sei für die Beförderung von Schutt- und Massengütern im Akkordlohn vorgesehen. Wenn aber nach Tafel III abgerechnet werde, ergebe sich eine Fuhrlohnnachforderung von 11.590,77 DM (die damit über den nach Tafel I errechneten Anspruch liege); denn bei Nichtausnutzung der Tragfähigkeit sei gemäß § 7 GNT die Nutzlast des Fahrzeugs zugrundezulegen. Er habe spätestens am 15. März 1959 von der Beklagten Bezahlung nach dem Tarif gefordert. Seine Ansprüche seien nicht verjährt; die Allgemeinen Beförderungsbedingungen seien mangels Vereinbarung nicht anwendbar.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte nicht Schuldnerin des Klägers sei.

14

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte im Schlußverhandlungstermin Anschlußberufung eingelegt und beantragt,

festzustellen, daß dem Kläger auch über den Klageanspruch hinaus keine weiteren Ansprüche aus dem Milchanfuhrvertrag vom 28. Dezember 1958 gegen sie zustehen. Der Kläger hat über die Anschlußberufung nicht verhandelt.

15

Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte durch Teilurteil unter Zugrundelegung der Nachzahlungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. Juli bis zum 12. September 1959 zur Zahlung von 2.000 DM nebst Zinsen verurteilt - also der Klage stattgegeben - und die Revision zugelassen.

16

Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

17

I.

1.

Das Berufungsgericht hat zur Passivlegitimation der Beklagten ausgeführt:

18

Der Anspruch des Klägers auf das Beförderungsentgelt richte sich gegen die Beklagte. Sie habe den Vertrag mit den Kläger geschlossen und sei neben den Landwirten Vertragspartnerin des Klägers geworden. Allerdings habe sie, wie der Vertragstext erkennen lasse, als Vertreter der Milchlieferanten gehandelt; dadurch werde jedoch eine Verpflichtung und Berechtigung des Beklagten neben den von ihr vertretenen Landwirten nicht ausgeschlossen. Eine solche zusätzliche Bindung des Vertreters neben dem Vertretenen habe schon das Reichsgericht beim Vorliegen besonderer Umstände für möglich gehalten (RG JW 1938, 1028 f; RGZ 127, 103, 105). Eine Mitverpflichtung und -berechtigung der Beklagten ergebe sich aus folgenden: Die Beklagte als Meiereigenossenschaft habe ein eigenes Interesse an ordnungsgemäßer Milchanfuhr und habe deshalb deren Regelung in die Hand genommen. Diese Regelung sei in einem von dem Verband der Genossenschaften entworfenen Vertragsformular enthalten, das bei der Vertragsgestaltung im vorliegenden Fall verwendet worden sei. In Vertrag seien der Beklagten gewisse eigene Rechte eingeräumt worden (§ 8 Abs. 2: Weisungsrecht der Beklagten gegenüber dem Fuhrunternehmer während seines Aufenthalts vor und in der Meierei; § 9: Haftung des Fuhrunternehmers gegenüber der Genossenschaft für Schäden beim Milchtransport § 11: Kündigungsrecht der Genossenschaft). Auch der Fuhrunternehmer habe ein dringendes Interesse daran gehabt, die Genossenschaft zum Vertragspartner zu haben, da andernfalls bei der großen Zahl der Landwirte, deren Milch er habe anfahren müssen, die Abwicklung des Beförderungsvertrages mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre; er hätte sich entweder täglich die angefahrenen Milchmengen vormerken oder aber die Unterlagen für die Abrechnung erst von der Beklagten verschaffen müssen. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, habe es die Beklagte übernommen, das Beförderungsentgelt mit dem Kläger abzurechnen und es zu bezahlen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß die nicht an dem Anfuhrvertrag beteiligten Genossen der Beklagten daran interessiert gewesen seien, von einer Haftung für etwa zahlungsunfähig werdende Milchlieferanten frei zu bleiben, da der Kläger seinerseits das Interesse gehabt habe, sich einem Partner gegenüber zu sehen, dessen Zahlungsfähigkeit er habe beurteilen können. Auch habe die Beklagte das Innenverhältnis so regeln können, daß nicht alle, sondern nur die am Anfuhrvertrag beteiligten Genossen für einen zahlungsunfähigen Genossen hätten eintreten müssen. Schließlich spreche das eigene Verhalten der Beklagten vor und in dem Prozeß dafür, daß sie sich als Mitverpflichtete angesehen habe.

19

2.

Die Revision bemängelt diese Auslegung des Anfuhrvertrages. Sie meint, das Revisionsgericht könne die Auslegung selbständig nachprüfen, weil es sich um einen Formularvertrag handle, der im ganzen Bundesgebiet angewendet werde. In übrigen verstoße die Auslegung des Berufungsgerichts gegen den eindeutigen Wortlaut des Vertrages und damit gegen die Denkgesetze. Die Vertragsbestimmungen ergäben eindeutig, daß die Beklagte lediglich als Beauftragte der Milchlieferanten, d.h. also als deren Vertreterin den Vertrag geschlossen habe; angesichts der Tatsache, daß der Vertrag von der Beklagten "im Namen und im Auftrag der an der Milchanfuhr beteiligten Milchlieferanten" unterzeichnet worden sei, könne man unmöglich annehmen, daß die Beklagte den Vertrag auch im eigenen Namen geschlossen habe. Die Landwirte seien zur Milchanlieferung gesetzlich verpflichtet; sie hätten auch die Transportkosten und die Transportgefahr zu tragen. Jeder Genosse habe nur die Kosten seiner eigenen Lieferung, nicht aber die Kosten der Lieferung anderer Genossen zu tragen. Die auf den einzelnen Milchlieferanten entfallenden Transportkosten würden mit seinen Milchgeldanspruch verrechnet, was nie zu praktischen Schwierigkeiten geführt habe. Gegenüber dem Wortlaut des Vertrages versage der Hinweis des Berufungsgerichts auf das eigene Interesse der Beklagten, da dieses kein anderes Interesse sei als das, das üblicherweise jeder Empfänger einer Sendung an diesem Empfang habe. Die vom Oberlandesgericht aus den §§ 8, 9 und 11 des Vertrages gezogenen Schlüsse seien nicht gerechtfertigt. Aus § 10 ergebe sich lediglich, daß die Beklagte Zahlstelle für die Milchlieferanten sei. Aus dem Verhalten vor und in dem Rechtsstreit könne nicht der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte eine nicht bestehende Verbindlichkeit habe übernehmen wollen.

20

3.

Diese Revisionsangriffe können das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen. Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, daß es sich um einen Vertragstypus handelt, der auch in anderen Oberlandesgerichtsbezirken angewendet wird und die freie Nachprüfung durch das Revisionsgericht gestattet. Auch die freie Nachprüfung kann zu keinen für die Beklagte günstigeren Ergebnis führen. Dabei könnt es für den vorliegenden Rechtsstreit allein darauf an, ob die Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung des Beförderungsentgelts übernommen hat. Das ist zu bejahen; denn die Beklagte ist nach dem Vertrag als Empfängerin der angelieferten Milch zu der Transportvergütung verpflichtete. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

21

Nach § 436 HGB wird der Empfänger durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefes verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefes Zahlung zu leisten. Eine solche gesetzliche Zahlungsverpflichtung der Beklagten besteht hier nicht, da die Beklagte keine Frachtbriefe über das Beförderungsgut angenommen hat, wobei es gleichgültig ist, daß das darauf beruht, daß Frachtbriefe überhaupt nicht ausgestellt worden sind (BGH LM HGB § 436 Nr. 1). In dem angeführten Urteil ist aber bereits darauf hingewiesen, § 436 HGB hindere nicht, daß der Empfänger sich in anderer Weise als in dieser Vorschrift vorgesehen, zur Zahlung der Frachtkosten gegenüber dem Frachtführer verpflichte. Das ist hier geschehen. Nach § 10 des Vertrages "erhält" der Fuhrunternehmer "als Gegenleistung für (seine) Verpflichtungen"von der Beklagten das Beförderungsentgelt. Das bedeutet schon dem Wortlaut nach, auf den die Revision das Hauptgewicht legt, daß eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Beförderungsentgelts begründet worden ist. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte ihre Leistung "für Rechnung der beteiligten Milchlieferanten" erbringt; denn damit bringt die Beklagte nur ihren Willen zum Ausdruck, das für die Milchlieferanten ausgelegte Frachtentgelt von diesen wieder einzuziehen, wie das auch im vorliegenden Fall unstreitig geschehen ist. Ihr im § 10 auch zum Ausdruck gekommener eigener Zahlungswille wird dadurch nicht in Frage gestellt. Prüft man den Vertrag unter dem von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt "des ersichtlich wohl überlegten Wortlauts des verwendeten Vertragsformulars" nach, so ist gerade nicht der von der Revision als allein mit den Denkgesetzen vereinbar angesehene Schluß gerechtfertigt, in § 10 werde die Beklagte nur als Zahlstelle bezeichnet. Die Revision hat bei ihrer Argumentation den nach den gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft bestehenden Unterschied zwischen Absender und Empfänger nicht beachtet. Die Frage, wer Absender ist, ist in der Einleitung und in § 1 des Vertrages geregelt. In der Einleitung erscheint die Beklagte "als Beauftragte der ... Milchlieferanten". Ein "sorgfältig formulierter Wortlaut", wie ihn die Revision für das Vertragsformular in Anspruch nimmt, gibt nichts dafür her, daß die Beklagte nach den Einleitungsworten Bevollmächtigte der Milchlieferanten wäre, da das deutsche Recht zwischen Auftrag und Vollmacht unterscheidet. Wohl aber spricht, wenn man nur auf den Wortlaut abstellt, der § 1 dafür, daß Absender die Milchlieferanten sind; denn nach dieser Vertragsbestimmung hat die Beklagte "im Namen ... der beteiligten Milchlieferanten" (vgl. § 164 BGB) die Milchanfuhr dem Kläger übertragen. Nun fällt gerade bei der Unterstellung genauer Formulierung auf, daß in § 10 im Unterschied zu § 1 nicht die Worte "im Namen und für Rechnung der beteiligten Milchlieferanten", sondern nur die Worte "für Rechnung der beteiligten Milchlieferanten" gebraucht sind, Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung leistet danach die Beklagte die Zahlung des Beförderungsentgelts im eigenen Namen, nicht im Namen der Absender. Daran ändert auch nichts, daß sie den Vertrag "im Namen und im Auftrag der ... beteiligten Milchlieferanten" unterschrieben hat; denn diese Unterschrift deckt auch ihre eigene, in § 10 übernommene Verpflichtung. Daß die Beklagte den Vertrag auch im eigenen Namen geschlossen hat, ergibt sich ferner daraus, daß sie sich in § 4 eine Vertragsstrafe für das verspätete Eintreffen der Milchtransporte versprechen ließ. Die Revision hat also nicht recht, wenn sie meint, im Hinblick auf die genaue Formulierung des Vertragstextes sei für eine Auslegung, die dahin geht, daß die Beklagte eine eigene Zahlungspflicht übernommen habe, kein Raum; gerade das Gegenteil ist richtig.

22

Größeres Gewicht als auf den Wortlaut ist auf den Sinn und den Zweck des Vertrages zu legen. Eine Auslegung nach Sinn und Zweck (§ 157 BGB) muß ebenfalls zur Annahme einer Zahlungspflicht der Beklagten führen. Denn nach der Parteivereinbarung sollte der Kläger keine Aufzeichnungen über die von den einzelnen Milchlieferanten zur Beförderung übergebenen Milchmengen machen, vielmehr richtete sich die Frachtvergütung des Klägers für die einzelnen Fuhren "nach Ermittlung der Menge angefahrener kg Vollmilch" (§ 10). Die Frachtberechnung ist also vereinbarungsgemäß nicht auf die Milchniengen abgestellt, die jeweils von den einzelnen Landwirten dem Kläger zur Beförderung übergeben worden sind, sondern auf die Gesamtmenge, die die Beklagte als Empfängerin erhalten hat. Auch diese Art der Abrechnung ergibt, daß nach den Sinn des Vertrages eine eigene Zahlungsverpflichtung der Beklagten als Empfängerin begründet werden sollte. Dafür spricht weiter, daß nicht nur die Beförderung der Mlilch von den Landwirten zur Beklagten Gegenstand des Vertrages ist, sondern daneben auch der Abtransport von Gütern von der Molkerei, für die die Beklagte als Absender in Betracht kam.

23

Gegenüber dieser hiernach gebotenen Auslegung spielen die übrigen vom Berufungsgericht herangezogenen und von der Revision angegriffenen Gesichtspunkte keine Rolle.

24

II.

Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dem Anspruch des Klägers auf Beförderungsentgelt den Güternahverkehrstarif zugrunde gelegt.

25

1.

Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, ist der Tarif vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an (1. Februar 1959) auch auf die vorher abgeschlossenen Verträge anzuwenden (ebenso Kreft/Pohl/Voß, GNT § 18 Anm. 1). Nach § 18 Abs. 1 GNT tritt die Verordnung über den Güternahverkehrstarif an die Stelle der zweiten Verordnung über Höchstpreise für Fuhrleistungen mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (NVP) - Pr Nr. 45/51 - vom 14. September 1951 (BAnz Nr. 185), die gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Güternahverkehrstarifs außer Kraft gesetzt worden ist. Die Ansicht der Revision, daß der Tarif auf laufende Verträge nicht anzuwenden sei, würde bedeuten, daß laufende Verträge ab 1. Februar 1959 nicht an einen Tarif gebunden gewesen wären; ganz abgesehen davon, daß den Verordnungsgeber ein dahingehender Wille nicht unterstellt werden kann, würde das auch dem § 84 GüKG widersprechen, der von dem Bestehen eines Tarifs ausgeht. Dabei ist unerheblich, daß der frühere Tarif Höchstpreise festsetzte, während der neue Tarif Mindest- und Höchstentgelte enthält, da der Tarif ein einheitliches Ganzes bildet. Die in § 84 GüKG vorgeschriebene entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 2 und 3 GüKG führt dazu, daß Vereinbarungen über Beförderungsentgelte, die unter den Mindestsätzen des Tarifs bleiben, ab 1. Februar 1959 tarifwidrig und damit unwirksam geworden sind; an ihre Stelle sind die Mindestsätze des Güternahverkehrstarifs getreten.

26

Entgegen der Meinung der Revision stellt die Anwendung des Güternahverkehrstarifs auf laufende Verträge keine Enteignung (Art. 14 GG) dar. Der Tarif wird auf Leistungen des Fuhrunternehmers angewendet, die dieser nach den Inkrafttreten des Tarifs erbringt. Zur Aufrechterhaltung des Preisstandes (der Tarif ist auch auf Grund des § 2 des Preisgesetzes erlassen worden) kann der Verordnungsgeber auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung auch in die bei laufenden Verträgen künftig zu entrichtenden Entgelte für künftige Einzelleistungen eingreifen, wenn die Entgelte nach den Grundsätzen der Preisstabilisierung nicht als angemessen anzusehen sind. Das gilt nicht nur für Höchstpreise, sondern auch für Mindestpreise, die als Maßnahnen gegen Preisverfall zur Erhaltung der Rentabilität bestimmter Wirtschaftszweige im allgemeinwirtschaftlichen Interesse festgesetzt werden (BVerfGE 8, 274, 309). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Erhöhung der Mietpreise für zulässig gehalten (a.a.O. S. 310) und eine Verletzung des Art. 14 GG verneint, wenn sich preisrechtliche Vorschriften auf bereits abgeschlossene Verträge auswirken (a.a.O. S. 330). Aus den gleichen Gründen bestehen gegen die Anwendung des Güternahverkehrstarifs auf laufende Verträge keine rechtlichen Bedenken. Den Kläger ist nicht, wie die Revision meint, aus dem Vermögen der Beklagten etwas zugewendet worden; vielmehr sollten die noch ausstehenden Leistungen des Klägers in angemessener, den Willen des Verordnungsgebers entsprechender Weise vergütet werden. Der Beklagten ist hierdurch kein Sonderopfer auferlegt worden; sie unterliegt kraft der Einwirkung der Rechtsverordnung auf ihre Vertragsrechte dem zwingenden Recht, das für alle gilt. Eine dem Wesen der Enteignung eigentümliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt nicht vor (vgl. zuletzt das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des EGH vom 30. April 1964 - III ZR 125/63).

27

Die Ansicht der Revision, Tarifkommissionen könnten Beförderungsentgelte nicht festsetzen, da es hierfür an einer gesetzlichen Ermächtigung fehle, bedarf keiner Erörterung. Denn die §§ 20 a ff GüKG, die die Bildung von Tarifkomnissionen vorsehen, sind erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 1. August 1961 (BGBl I 1157) eingefügt worden. Die hier in Frage stehende Verordnung TS Nr. 11/58 ist als Rechtsverordnung vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit den Bundesminister für Wirtschaft erlassen worden.

28

2.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT gilt der Tarif nicht für die Beförderimg von Gütern, sofern das Gewicht der Sendung 2.500 kg nicht übersteigt. Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, die Ausnahmevorschrift komme hier zum Zuge, da die Milchsendung des einzelnen Landwirts in keinem Falle das Gewicht von 2.500 kg erreicht habe.

29

Das Berufungsgericht ist der Meinung, die genannte Ausnahmevorschrift sei nur auf Beförderungsverträge, nicht aber auf Lohnfuhrverträge anzuwenden. Ein Lohnfuhrvertrag habe die Stellung eines bemannten Kraftfahrzeuges nach Weisung des Auftraggebers zum Gegenstande, wobei es an einen Absender und Empfänger fehle (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. b der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen - AGNB -). Der Vertrag der Parteien sei ein Lohnfuhrvertrag, stehe diesem jedenfalls näher als einem Beförderungsvertrag.

30

Dieser Begründung für die Nichtanwendung der Ausnahmevorschrift kann nicht gefolgt werden. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob Lohnfuhrverträge unter die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT fallen (vgl. OLG Nürnberg BB 1963, 117); denn ein Vertrag der hier vorliegenden Art ist, wie der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 3. Juni 1964 - I b ZR 220/62 - für einen vergleichbaren Fall bereits entschieden hat, kein Lohnfuhrvertrag, sondern ein Beförderungsvertrag, da die Parteien nicht den Laderaum des Lastwagens, sondern die Beförderung bestimmter Güter zum Gegenstand ihres Vertrages gemacht haben, wobei dem Kläger die Obhutspflicht über das Beförderungsgut ebenso verblieb wie das Recht, über den Laderaum des Fahrzeugs - im Rahmen seiner gegenüber der Beklagten übernommenen Verpflichtungen - nach Belieben zu verfügen. Demgegenüber ist es unerheblich, daß seine Vergütung im Vertrag teilweise als Fuhrlohn bezeichnet ist und daß vor der einzelnen Fahrt nicht feststand, welche Milchmengen zu befördern waren.

31

Dennoch ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten; denn die Anwendung der genannten Ausnahmevorschrift kommt deshalb nicht in Betracht, weil das Gewicht der jeweiligen Sendung mehr als 2.500 kg betrug. Wie der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 3. Juni 1964 ausgeführt hat, kann es dahingestellt bleiben, ob als "Sendung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT grundsätzlich das Beförderungsgut anzusehen ist, das dem Transportunternehner von einem Absender zur Auslieferung an einen. Empfänger übergeben wird (Kreft/Pahl/Voß a.a.O. § 1 Anm. 8 a); denn in einen Fall der vorliegenden Art ist der Vertrag zwischen den Parteien so gestaltet, daß nicht die Milchlieferung des einzelnen Landwirts im Vordergrund steht (wobei hier unterstellt werden mag, daß der einzelne Landwirt entsprechend dem Wortlaut des § 1 des Vertrages Absender im Rechtssinne ist), sondern der Schwerpunkt bei der Berücksichtigung der Interessen der beklagten Genossenschaft als Empfängerin liegt. Diese ist verpflichtet, die Frachtvergütung nach der gesamten Menge der angelieferten Vollmilch zu entrichten. Wird sauere Milch angeliefert, so erhält der Fuhrunternehmer, obwohl er seine Beförderungsleistung erbracht hat, kein Beförderungsentgelt, weder für die Lieferung zur Molkerei noch für die Rücklieferung zum Landwirt. Sämtliche Meiereiprodukte und die Meierei-Kontobücher muß der Fuhrunternehmer täglich ohne besondere Vergütung an die Landwirte mit zurücknehmen, obwohl hierfür nornalerweise die Beklagte als Absanderin in Betracht käme. Im Interesse ihrer Milchanlieferung hat die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts vom Kläger verlangt, sämtliche Aufladestellen abzufahren, gleichgültig, ob der einzelne Landwirt Milch anliefern wollte oder nicht. Schließlich ist bei Lieferungen an Einzelhandel, wo wohl nur die Beklagte, nicht aber der einzelne Landwirt als Absender in Frage kommt, eine Vergütung von 1 Dpf pro kg vereinbart. Diese besondere Vertragsgestaltung, insbesondere die Zahlung der Vergütung durch den Empfänger nach der Gesamtmenge, die er erhalten hat, rechtfertigt es, den Begriff der Sendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT abweichend von einen sonst etwa bestehenden Grundsatz allein von der Empfängerseite her zu sehen. Die rechtlich mögliche Bestimmung der einzelnen Landwirte als Absender ändert weder etwas an der Interessenlage noch an der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die für die Auslegung des Güternahverkehrstarifs geboten ist.

32

III.

Da sich im Falle tarifwidriger Abreden die Höhe des Beförderungsentgelts nach den Bestimmungen des Tarife richtet (§ 22 Abs. 2 und 3 i.V. mit § 84 Satz 2 GüKG), fragt es sich, welches Mindestentgelt für die Beförderungsleistungen des Klägers nach den Güternahverkehrstarif zu entrichten ist. § 2 GNT überläßt es der Parteivereinbarung, ob die Beförderungsentgelte nach den Tages- und Kilometersätzen der Tafel I, nach den Stundensätzen der Tafel II oder nach den Leistungssätzen der Tafel III zu berechnen sind; die Wahl zwischen den drei Rechnungsarten ist den Parteien anheim gestellt (Kreft/Pohl/Voß a.a.O. Einl. S. 9, § 2 Anm. 2, § 4 Anm. 3). Dabei darf die Tafel II nur gewählt werden, wenn bei einem Auftrag durchschnittlich nicht mehr als 10 km in der Stunde geleistet werden; da diese Voraussetzung, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht vorliegt, scheidet hier die Berechnung nach Tafel II aus. Vereinbaren die Parteien eine Vergütung, ohne eine der Berechnungsarten des Güternahverkehrs zugrunde zu legen, so ist die Vereinbarung nur dann unwirksam, wenn sie sich nicht innerhalb der Mindest- und Höchstgrenzen des Tarifs hält.

33

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann auch nicht nach Tafel III abgerechnet werden. Es meint, die Abrechnungsgrundlage der Tafel III, nämlich das Gewicht der Ladung und die beladen zurückgelegte Strecke (§ 7 Abs. 1 GNT), seien bei der Milchanfuhr praktisch nicht zu ermitteln.

34

Das Ladegewicht verändere sich von einer Aufladestelle zur anderen; dazu komme, daß Milchkannen verschiedenen Gewichts benutzt werden könnten. Die gesamte Fahrstrecke müßte nach den Aufladestellen unterteilt und die einzelnen Abschnitte müßten gemessen werden. Eine derart unpraktische und schwierige Abrechnung könne der Verordnungsgeber nicht gewollt haben. Es komme daher nur die Abrechnung nach Tafel I in Frage.

35

Dem kann nicht zugestimmt werden. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist, wie ausgeführt, die Rechtslage so zu beurteilen, als wenn die Beklagte den Kläger beauftragt hätte, jeweils die Milch von den verschiedenen Aufladestellen abzuholen und zur Molkerei zu befördern. Daher kann entweder eine Abrechnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder, was hier wohl allein in Frage kommt, eine Pauschalabrechnung nach § 4 Abs. 2 GUT vorgenommen werden, bei der das Entgelt für die aus der Gesamtzahl der Beförderungen sich ergebende Durchschnittsleistung die Mindestsätze des Tarifs erreichen muß. Im Wege der Schätzung ist es möglich, sowohl das verschiedene Kannengewicht als auch die unterschiedliche Entfernung der Aufladestellen zu berücksichtigen und damit zu einem praktischen Ergebnis zu kommen.

36

Ist hiernach die Anwendung sowohl der Tafel I als der Tafel III möglich, so muß der Entscheidung des Rechtsstreits diejenige Berechnungsart zugrunde gelegt werden, die für die Beklagte am günstigsten ist. Es mag sein, daß in den Fällen, in denen die Parteien die Höhe des Beförderungsentgelts nicht bestimmt haben, als taxmäßige Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB diejenige Berechnungsart (Tafel) anzuwenden ist, die der Eigenart des jeweils in Betracht kommenden Transports entspricht (Kreft/Pohl/Voß a.a.O. § 4 Anm. 3). Das kann aber nicht in Fällen gelten, in denen die Parteien zwar das Beförderungsentgelt bestimmt haben, dieses aber nicht den Mindestsatz des Tarifs erreicht (a.A. Kreft/Pohl/Voß a.a.O. § 4 Anm. 4; OLG Frankfurt in "Der Güterverkehr" 1962, 252). Die Gegenansicht liefe auf eine Ausdehnung des Tarifzwanges hinaus, für die die gesetzliche Grundlage fehlt; denn sie würde dazu führen, daß die Parteien in der Wahl der Abrechnungsarten nicht frei sind, sondern die der Eigenart des Transports entsprechende Abrechnung aufgezwungen erhielten. Wenn danach auch die tarifwidrige Abrede unwirksam ist, so kann doch der in ihr zum Ausdruck kommende Parteiwille, das Beförderungsentgelt in der geringstmöglichen Höhe zu vereinbaren, nicht unberücksichtigt bleiben; denn insoweit ist die Vertragsfreiheit der Parteien durch den Tarifzwang nicht eingeengt. Da im Güternahverkehrstarif die Anwendung der Tafeln I und III (im Gegensatz zu Tafel II) an keine Voraussetzung geknüpft ist, insbesondere nicht von der Eigenart des Transports abhängt, muß als der an die Stelle der tarifwidrigen Abrede tretende "Tarif" im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 GüKG diejenige Abrechnungsart gelten, die das niedrigste, also für die Beklagte günstigste Beförderungsentgelt ergibt.

37

Da nicht auszuschließen ist, daß die Anwendung der Tafel III zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis führt als die der Tafel I, und auch die Einrede der Verjährung nicht durchgreift (s. unten IV), muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

38

IV.

Die Einrede der Verjährung greift nicht durch; mit Recht ist das Berufungsgericht von der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausgegangen und hat die Anwendung der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 26 AGNB abgelehnt. Der Senat tritt den Ausführungen des Berufungsgerichts, das im einzelnen begründet, daß die AGNB nicht Vertragsbestandteil geworden sind, in vollem Umfang bei. Diese Ausführungen ergeben auch, daß die AGNB nicht die Festlegung von Handelsbräuchen darstellen.

39

V.

Für das weitere Verfahren wird bemerkt:

40

Bei dem "Gewicht der Ladung" nach Tafel III wird möglicherweise auch das Gewicht der Kannen zu berücksichtigen sein; es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß dies bei der Aufstellung der Beklagten (GA 17) geschehen sei. Es wird weiter zu berücksichtigen sein, daß der Kläger nach dem Vertrag die Molkereiprodukte, die Kannen mit sauerer Milch und die leeren Kannen den Landwirten zuführen mußte; auch diese Leistungen werden zu vergüten sein. Ein Abschlag von 40 v.H. (§ 3 GNT) statt 30 v.H. (§ 2 GUT) könnte nur in Frage kommen, wenn die erforderliche Anzeige an die Erlaubnisbehörde erstattet worden ist. Unzutreffend ist die Meinung des Klägers, bei der Abrechnung nach Tafel III sei die Nutzlast seines Fahrzeugs zugrunde zu legen (§ 7 Abs. 3 GNT); der Kläger übersieht dabei, daß § 7 Abs. 3 GNT keine zwingende Vorschrift ist.

41

Es dürfte sich empfehlen, wegen der Abrechnung nach Tafel I und III ein Gutachten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr einzuholen, die nach den Erfahrungen des Bundesgerichtshofs bereit und in der Lage ist, sich auch zu Tariffragen des Güternahverkehrs gutachtlich zu äußern.

Krüger-Nieland
Jungbluth
Pehle
Sprenkmann
Mösl