Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1964, Az.: 1 StR 105/64
Begriff der Heimtücke; Bewusste Ausnutzung der Arglosigkeit und/oder Wehrlosigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1964
- Aktenzeichen
- 1 StR 105/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 19, 321 - 322
- MDR 1964, 773 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 1578-1579 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Heimtückische Tötung im Sinne des § 211 StGB setzt die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus; Ausnutzung der Wehrlosigkeit allein genügt nicht.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Juni 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 16. Dezember 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der zur Tatzeit noch nicht ganz 21 Jahre alte Angeklagte, der damals gerade bei der Bundeswehr diente, kam bei einem Besuch in dem Dorf Buttenheim bei Bamberg mit der ihm bis dahin gänzlich unbekannten 77jährigen Rentnerin Margarete W. ins Gespräch. Die alte alleinstehende Frau, die offenbar froh war, einen Zuhörer gefunden zu haben, lud den Angeklagten zu einer Tasse Kaffee in ihr Haus ein. Während er dort in der Wohnküche mit ihr zusammensaß, faßte der Angeklagte den Plan, Frau W. durch Würgen bewußtlos zu machen und sich dann in den Besitz ihres Bargeldes zu setzen. Nachdem er seinem Opfer so zugesetzt hatte, daß es kraft- und hilflos geworden war und nicht einmal mehr zu schreien vermochte, faßte und verwirklichte er in dem Gedanken, Frau W. könne ihn sonst "verraten", den weiteren Entschluß, die Greisin in einen offenstehenden Kellerschacht zu stürzen und so zu töten. Anschließend stieg er selbst in den Keller und nahm dabei einen Fleischklopfer mit, um das Opfer, falls noch Leben in ihm sei, zu erschlagen. Er konnte sich jedoch von dem bereits eingetretenen Tode der Greisin überzeugen und nahm ihr nun den Geldbeutel aus der Schürzentasche. Sodann riß er der Leiche in einer Anwandlung geschlechtlicher Erregung die Kleider vom Leibe, bis sie nackt vor ihm lag. Nachdem er noch die Wohnung flüchtig nach sonst etwa vorhandenem Geld durchsucht hatte, entfernte er sich.
Das Landgericht (Jugendkammer) hat den Angeklagten wegen Mordes und zugleich wegen schweren Raubes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.
Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts und der Aufklärungspflicht durch Nichtanhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit. Sie bleibt erfolglos.
An sich zutreffend beanstandet der Beschwerdeführer, daß das Landgericht den Tatbestand des Mordes auch deshalb angenommen hat, weil der Angeklagte sein Opfer heimtückisch getötet habe. Heimtückisch tötet, wer das Opfer unter bewußter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit tötet (BGHSt 2, 251; 3, 183, 330; 6, 120; 9, 385; 11, 139; 18, 37). Das traf hier nicht zu. Als der Angeklagte den Tötungsvorsatz faßte und in die Tat umsetzte, war Frau W. durch den vorausgegangenen Kampf mit dem ihr an Körperkräften weit überlegenen Angeklagten so erschöpft, daß sie nicht einmal mehr einen Hilferuf hervorbringen konnte, also wehrlos. Sie war aber nicht mehr arglos, sondern im Gegenteil gerade durch den vorausgehenden Angriff des Angeklagten besonders nachdrücklich auf die ihr drohende Gefahr aufmerksam geworden. Daß sie, als der Angeklagte zuerst über sie herfiel, sich eines Angriffs nicht versah, ist für die Anwendung des Merkmals der Heimtücke rechtlich ohne Belang, da der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit - sei es auch nur bedingtem - Tötungsvorsatz handelte. Das hat das Landgericht auch nicht verkannt. Es meint vielmehr unter Berufung auf BGHSt 18, 87, daß bewußte Ausnutzung der Arg- oder Wehrlosigkeit genüge, es also nicht erforderlich gewesen sei, daß Frau W. noch arglos war, als der Angeklagte sie in den Keller stürzte. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Gerade die Arglosigkeit des Opfers ist für das Merkmal der Heimtücke wesentlich, während sich die Wehrlosigkeit vielfach als eine Folge der Arglosigkeit ergibt. Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof ebenso wie schon vor ihm das Reichsgericht (RGSt 77, 41, 44) und der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHBZ 2, 220; 3, 73) stets beides, also Arg- und Wehrlosigkeit für erforderlich gehalten. Davon wollte auch der 3. Strafsenat mit seiner in BGHSt 18, 87 veröffentlichten Entscheidung, bei der er übrigens sowohl die Arglosigkeit wie die Wehrlosigkeit des Opfers für gegeben ansah, nicht abweichen. Er hat dies auf Anfrage ausdrücklich bestätigt.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes ist gleichwohl im Ergebnis gerechtfertigt; denn das Landgericht hat die Annahme des Mordtatbestandes in gleicher Weise darauf gestützt, daß der Angeklagte sein Opfer tötete, um eine andere Straftat, nämlich den zu diesem Zeitpunkt noch im Stadium des Versuchs stehenden Raub, zu verdecken. Allein aus diesem Grunde war der Angeklagte Mörder und mit lebenslangem Zuchthaus zu bestrafen, sofern nicht - sei es aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB, sei es mit Rücksicht auf Vorschriften des Jugendrechts - ein Abweichen von der absoluten Strafe des § 211 StGB in Betracht kam.
Beide Möglichkeiten hat das Landgericht mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen ausgeschlossen.
Daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat voll zurechnungsfähig war, hat es unter Verwertung der Gutachten zweier Sachverständiger auf Grund selbständiger Beurteilung des Sachverhalts in für das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt. Daß einer der beiden Sachverständigen der Ansicht war, die Möglichkeit erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit lasse sich nicht ausschließen, hinderte die Jugendkammer nicht daran, sich eine entgegengesetzte Überzeugung zu bilden, und nötigte sie nicht zur Anhörung eines dritten Sachverständigen.
Daß die Jugendkammer den Angeklagten nicht im Sinne des § 105 Abs. 1 JGG einem Jugendlichen gleichgeachtet und seine Tat nicht als sogenannte typische Jugendverfehlung beurteilt hat, bemängelt auch die Revision nicht. Was sie gegen die Nichtanwendung der Milderungsmöglichkeit gemäß § 106 JGG vorbringt, deckt gleichfalls keinen Rechtsfehler des Landgerichts auf. Dieses hat ersichtlich eine spätere Wiedereingliederung des Täters als wenig aussichtsreich und eine nachhaltige Vergeltung der nach ihren Umständen besonders abscheulichen Mordtat für notwendig erachtet und damit von seinem Ermessen bei der Anwendung des § 106 JGG in richtiger Weise Gebrauch gemacht (vgl. BGHSt 7, 353).
Nach den Feststellungen hätte das Landgericht die Anwendung des § 211 StGB übrigens auch darauf stützen können, daß der Angeklagte die Tat aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat (des vollendeten Raubes) beging. Doch beschwert die Nichtanwendung dieser beiden rechtlichen Gesichtspunkte den Angeklagten nicht.
Willms
Hübner
Fischer
Mai