Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1964, Az.: Ib ZR 4/63
„Personalausweise“
Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Störung und unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an einer unerlaubten Handlung ; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten bezüglich einer Vorlageverpflichtung des Personalausweises durch den Käufer; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs des ausübenden Künstlers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten bezüglich einer Vorlageverpflichtung des Personalausweises durch den Käufer; Rechtliche Reichweite des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts des Urhebers; Rechtliche Grenzen der Beteiligungshandlung an einer unerlaubten Handlung im Rahmen der Vervielfältigung von Tonwerken; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Störungshandlung im Sinne des § 1004 BGB durch den Hersteller von Tonbandgeräten ; Rechtliche Möglichkeiten der Ermittlung der Namen der Tonbandgerätekäufer; Anforderungen an die Übertragung der Rechtsfigur der so genannten "mittelbaren" Patentverletzung auf die Verletzung von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten ausübender Künstler
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1964
- Aktenzeichen
- Ib ZR 4/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11535
- Entscheidungsname
- Personalausweise
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 02.11.1962
- LG Berlin - 12.04.1961
Rechtsgrundlagen
- § 15 LitUrhG
- § 1004 BGB
- § 823 BGB
Fundstellen
- DB 1964, 1551-1552 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 992-993 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 2157-2162 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Aus dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers kann weder unter dem Gesichtspunkt der Störung (§ 1004 BGB) noch dem der Beteiligung an unerlaubter Handlung ein Anspruch gegen den Hersteller von Tonbandgeräten hergeleitet werden, die Geräte nur gegen Vorlage des Personalausweises des Käufers zu vertreiben oder vertreiben zu lassen. Dasselbe gilt für die entsprechenden Rechte der ausübenden Künstler.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Jungbluth, Pehle und Dr. Mösl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. November 1962 im Kostenpunkt und in Ziffer I 1 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 12. April 1961 wird zurückgewiesen.
Die Nebenintervenienten tragen die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 9/10 der Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges sowie die Kosten des Revisionsrechtszuges, die Beklagte 1/10 der Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt aufgrund von Verträgen, die sie mit der Mehrzahl der deutschen Komponisten und mit ausländischen Aufführungsgesellschaften abgeschlossen hat, deren Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte wahr. Die Beklagte stellt Tonbandgeräte her und bringt sie in den Handel. Diese Geräte sind dazu geeignet, mittels eines Tonbandes auch Werke aus dem Repertoire der Klägerin aufzunehmen und wiederzugeben. Auf Klage der Klägerin ist die Beklagte durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266) verurteilt worden, es zu unterlassen,
die von ihr hergestellten Magnettongeräte in Geschäftsankündigungen und Werbeschriften in der Weise anzupreisen, daß sie zur Aufnahme von Musikdarbietungen aller Art und zur beliebigen Wiedergabe dieser Aufnahmen geeignet seien, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß in der Bundesrepublik und Westberlin eine Benutzung der Geräte zur Aufnahme von Werken des Repertoires der Klägerin deren Einwilligung bedarf,
oder
ihre Magnettongeräte ohne einen solchen an die Empfänger gerichteten Hinweis zu veräußern, in Kommission zu liefern, zu vermieten oder auf andere Weise zu vertreiben.
Dagegen hielt der Bundesgerichtshof den weiteren Antrag der Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen,
es zu unterlassen, die von ihr hergestellten Magnettongeräte zu veräußern, in Kommission zu liefern, zu vermieten oder auf andere Weise zu vertreiben, ohne dem Empfänger der Geräte die Verpflichtung aufzuerlegen, sie zur Aufnahme oder Vervielfältigung und/oder zur öffentlichen Aufführung von Musikwerken des Repertoires der Klägerin nur mit deren Einwilligung zu benutzen,
nicht für gerechtfertigt. Zur Begründung führte er insoweit aus, daß die begehrte - formlose - Verpflichtung der Empfänger der Tonbandgeräte zu keiner wirksameren Sicherung der Rechte der Klägerin als der Hinweis auf die urheberrechtliche Lage führen werde, der daher "ausreichend, aber auch geboten" sei.
Nach dem Erlaß dieses Urteils wies die Beklagte in ihrer Werbung einerseits nicht mehr darauf hin, daß die Tonbandgeräte zur Musikaufnahme geeignet seien, brachte aber andererseits auch keinen Hinweis auf die Rechte der Klägerin. Diese sogenannte neutrale Werbung der Beklagten war Gegenstand des zweiten Prozesses zwischen den Parteien, in dem die Beklagte durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar 1960 (GRUR 60, 340) u.a. verurteilt wurde,
es zu unterlassen, die von ihr hergestellten Magnettongeräte (Tonbandgeräte und -koffer und das Tonbandgerät "Consolette") in ihren Werbeschriften ohne einen deutlich lesbaren, an sichtbarer Stelle angebrachten Hinweis anzupreisen, daß eine Benutzung der Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und Berlin (West) zur Aufnahme von Werken des Repertoires der Klägerin deren Einwilligung bedarf.
Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, die der Ermittlung der Namen der Letztabnehmer von Tonbandgeräten dienen sollen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte verletze die von der Klägerin wahr genommenen Urheberrechte bereits durch den Vertrieb der Tonbandgeräte; bis 1959 habe sie etwa 540.000 Geräte abgesetzt; ihr Marktanteil in Deutschland betrage mindestens 50 vom Hundert; nur 1959 Besitzer von Tonbandgeräten hätten aber bis zur Klageerhebung Lizenzverträge mit der Klägerin abgeschlossen, darunter 993 Besitzer von Geräten der Klägerin. Dieses Ergebnis sei insbesondere darauf zurückzuführen, daß die Beklagte ihre Abnehmer zunächst überhaupt nicht und später nicht durchweg und nicht ordnungsgemäß auf die Rechte der Klägerin hingewiesen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, an wen sie in der Bundesrepublik und in Berlin (West) seit dem 1. Januar 1960 Magnettongeräte geliefert hat;
- 2.
die Beklagte weiter zu verurteilen, bei der Lieferung von Magnettongeräten an Groß- und Einzelhändler in der Bundesrepublik und in Berlin (West) diese zu verpflichten, der Klägerin mitzuteilen, wer ihre Abnehmer sind.
Der Klägerin sind als Nebenintervenienten mehrere Schallplattenhersteller beigetreten, im zweiten Rechtszuge ferner die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, die kraft Abtretungserklärung der Schallplattenhersteller die diesen von den ausübenden Künstlern abgetretenen Befugnisse erworben hat.
Ein weiterer, Inserate der Klägerin bestimmten Inhalts betreffender Klageantrag (3) - dem das Landgericht und das Oberlandesgericht stattgegeben haben - nebst Hilfsantrag ist nicht mehr im Streit. An dem Streit über diesen Antrag haben die Nebenintervenienten sich nicht beteiligt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat die Anträge zu 1 und 2 abgewiesen. Mit der dagegen erhobenen Berufung hat die Klägerin die bisherigen Klageanträge nur noch "ganz hilfsweise" aufrechterhalten und im übrigen beantragt
- 1)
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) an Groß- und Einzelhändler zur Musikaufnahme und Wiedergabe geeignete Tonbandgeräte abzugeben, wenn diese sich nicht verpflichten,
- a)
die Geräte nur gegen Vorlage des Personalausweises des Erwerbers und Unterzeichnung des unter b) näher bezeichneten Reverses durch den Erwerber zu liefern;
- b)
den von der Klägerin zu liefernden, vom Erwerber unterzeichneten Revers, aus dem sich das Gerät, Name und Anschrift des Händlers, Name und Anschrift des Erwerbers sowie die Nummer des Personalausweises und das Datum des Erwerbs ergeben, an die Beklagte zur Weiterleitung an die Klägerin zu übermitteln;
- 2)
die Beklagte ferner zu verurteilen,
die unterzeichneten Reverse gem. Ziff. 1 b des Klageantrages an die Klägerin am Schluß jeden Kalendervierteljahres weiterzuleiten;
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) an Groß- und Einzelhändler zur Musikaufnahme und Wiedergabe geeignete Tonbandgeräte abzugeben, wenn diese sich nicht verpflichten,
- a)
die Geräte nur gegen Vorlage des Personalausweises des Erwerbers und Unterzeichnung des unter b) näher bezeichneten Reverses durch den Erwerber zu liefern;
- b)
den von der Klägerin zu liefernden, vom Erwerber unterzeichneten Revers, aus dem sich das Gerät, Name und Anschrift des Händlers, Name und Anschrift des Erwerbers sowie die Nummer des Personalausweises und das Datum des Erwerbs ergeben, an die Klägerin zu übermitteln.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und ihrerseits Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Klageantrag zu 3) abzuweisen.
Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, die Beklagte begehe Beihilfe zu den von den Gerätebesitzern verübten strafbaren Handlungen, die in der Tonbandaufnahme geschützter Musik zu erblicken seien (§§ 38 Nr. 1, 11 LitUrhG); sie sei der Klägerin daher zum Schadensersatz verpflichtet und müsse ihr bei der Ermittlung der Namen der Letztabnehmer behilflich sein; diese Pflicht ergebe sich auch bei Anwendung der Grundsätze über die mittelbare Patentverletzung.
Das Kammergericht hat die neuen Anträge als sachdienlich zugelassen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten (Klageantrag 3) die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen
- I.
- (1)
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) an Groß- und Einzelhändler zur Musikaufnahme und Wiedergabe geeignete Tonbandgeräte abzugeben, wenn diese sich nicht verpflichten,
- a)
die Geräte nur gegen Unterzeichnung des unter b) näher bezeichneten Reverses durch den Letztabnehmer zu liefern, der seine Identität durch Vorlage des Personalausweises nachzuweisen hat;
- b)
den von der Klägerin mit Einschreibporto versehenen an die Beklagte zu liefernden und von der Beklagten den Begleitpapieren des Gerätes beigefügten Revers, aus dem sich das Gerät, Name und Anschrift des Händlers, Name und Anschrift des Letzterwerbers sowie die Nummer von dessen Personalausweis und das Datum des Erwerbs ergeben, nach Unterzeichnung durch den Letztabnehmer unter "Einschreiben" innerhalb eines Monats an die Klägerin zu senden.
...
Die Kosten beider Rechtszüge hat das Berufungsgericht zu 1/10 der Klägerin und zu 9/10 der Beklagten, die der Nebenintervention zu 1/9 den Nebenintervenienten und zu 8/9 der Beklagten auferlegt.
Mit der Revision beantragt die Beklagte, die Verurteilung zur Unterlassung gemäß Ziff. I 1 a und b der Urteilsformel des Berufungsurteils aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Klägerin und die Nebenintervenienten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
A
1.
Das Berufungsgericht hat den im zweiten Rechtszuge von der Klägerin als Hilfsantrag bezeichneten ursprünglichen Klageantrag zu 1), der auf Erteilung von Auskunft darüber gerichtet war, an wen die Beklagte seit dem 1. Januar 1960 Tonbandgeräte geliefert habe, mit Recht nicht als Hilfsantrag, sondern als selbständigen Hauptantrag aufgefaßt. Es hat ihn folgerichtig neben den übrigen Anträgen geprüft und als unbegründet abgewiesen. Dagegen ist kein Rechtsmittel eingelegt worden. Im Revisionsverfahren ist auf diesen Antrag daher auch dann nicht mehr einzugehen, wenn die übrigen Klageanträge nicht durchgreifen.
2.
Gegenstand der Revision sind vielmehr nur die auf Ermittlung der Namen der Tonbandgerätekäufer abzielenden Klageanträge. Diesen Anträgen steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Rechtskraft des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1955 nicht im Wege; denn der dort abgewiesene Teil der Klage richtete sich auf Unterlassung des Vertriebes von Tonbandgeräten, sofern die Beklagte die Empfänger der Geräte nicht verpflichte, diese zu Musikaufnahmen aus dem von der Klägerin verwalteten Musikrepertoire nur mit Einwilligung der Klägerin zu benutzen. Von diesem Antrag weicht der jetzt zu beurteilende inhaltlich ab.
3.
Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hänge nicht von der Beantwortung kartellrechtlicher fragen ab; das Verfahren sei daher nicht auszusetzen (§ 96 GWB). Das ist richtig und wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Der Einwand, die Klägerin verstoße dadurch gegen § 26 Abs. 2 GWB, daß sie die Klage nur gegen die Beklagte und nicht auch gegen deren Wettbewerber richte, könnte nur dann zu einer Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 Abs. 2 GWB führen, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise von der Frage abhinge, ob in der Inanspruchnahme lediglich der Beklagten eine ungleiche Behandlung der Tonbandgerätehersteller und -händler durch ein marktbeherrschendes Unternehmen liegt; eine solche Abhängigkeit scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn das Klagebegehren ohne Rücksicht auf diese kartellrechtliche Frage nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGH GRUR 1962, 470, 471 - AKI), was hier zutrifft.
4.
In der Sache selbst ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Beklagte verletze durch die Lieferung von zur Musikaufnahme und -Wiedergabe geeigneten Tonbandgeräten die von der Klägerin wahrgenommenen urheberrechtlichen Befugnisse und die ihren Streithelfern übertragenen entsprechenden Leistungsschutzrechte zwar nicht unmittelbar, sie sei jedoch - soweit die objektive Rechtsverletzung in Frage stehe - Störer im Sinne des § 1004 BGB. Denn Störer sei auch derjenige, der die unzulässige Handlung eines aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handelnden Dritten - sei es auch guten Glaubens - durch die sachlichen und persönlichen Mittel seines Betriebes unterstütze und die rechtliche Möglichkeit habe, den Dritten an der Störungshandlung zu hindern. Abgesehen hiervon könne die Beklagte für die von den Gerätebenutzern begangenen Verletzungen des Vervielfältigungsrechts der Urheber und der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler nach den Grundsätzen zur Verantwortung gezogen werden, die in der Rechtsprechung zur mittelbaren Patentverletzung entwickelt worden seien. Das Berufungsgericht sieht die Ähnlichkeit dieses Fragenkreises mit dem Problem der Verantwortung für Tonbandaufnahmen, die von Dritten im privaten Bereich veranstaltet werden, namentlich darin, daß in beiden Fällen die eigentlichen Rechtsverletzer nur schwer zu ermitteln seien, weil ihre Zahl zu groß sei und weil sie das Verfahren "im Geheimen betrieben"; das Übel unentdeckt bleibender Rechtsverletzungen müsse deshalb an der Wurzel gefaßt werden, also bei demjenigen, der Geräte mit den die Rechtsverletzung ermöglichenden Einrichtungen versehe und vertreibe; weit überwiegend würden die Geräte auch in rechtsverletzender Weise verwendet. Welche Maßnahmen der Verletzte von dem Lieferer solcher Geräte fordern könne, um künftigen Rechtsverletzungen vorzubeugen, sei allerdings eine Frage der Zumutbarkeit. Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, die bisherigen Versuche, Rechtsverletzungen der genannten Art durch Hinweise der Beklagten auf die urheberrechtliche Lage zu verhüten, hätten sich als im wesentlichen fruchtlos erwiesen; deshalb müsse nun anderes gefordert werden. Die Vorlage der Personalausweise der Käufer sei das geeignete Mittel, um deren Namen festzustellen und die Durchsetzung der Rechte der Klägerin zu sichern. Die Vorlage zu fordern, sei den Händlern und der Beklagten auch zuzumuten; derartige Feststellungen würden auch bei Kreditkäufen und bei der Ausstellung von Dauerausweisen durch Verkehrsunternehmen getroffen; ein Verladen nach Vorlage des Personalausweises sei deshalb nicht ungewöhnlich. Den Händlern und der Beklagten erwüchsen entgegen ihrer Behauptung aus der verlangten Kontrolle ferner keine unzumutbaren Aufwendungen an Zeit und Arbeitskräften; sie müßten sich im übrigen entgegenhalten lassen, daß sie sich an den von der weit überwiegenden Mehrzahl der Geräteerwerber begangenen Verstößen gegen die Rechte der Klägerin und der Streithelfer beteiligten. Ein Vorgehen weiterer Verbände sei nicht zu befürchten; einzelne Urheber und sonstige Berechtigte, die den Verbänden nicht angehörten, könnten gegen die Beklagte ebenfalls nicht in gleicher Weise vorgehen, weil ihnen der Nachweis obliege, daß ihre Rechte im Einzelfall verletzt seien, während dieser Beweis angesichts des umfassenden Repertoires der Klägerin von dieser nicht zu fordern sei. Ob die Klägerin aus dem Urteil vollstrecken könne, bevor sie gegen die übrigen Hersteller von Tonbandgeräten und gegen Importeure ähnlicher Geräte ausländischer Herkunft gleichlautende Urteile erwirkt oder mit diesen Gruppen Verträge abgeschlossen habe, die ihr die gleichen Rechte gewährten, bedürfe keiner Prüfung; da der Rechtsstreit als Grundsatzprozeß geführt werde, könne nämlich angenommen werden, daß im Falle des Obsiegens der Klägerin auch die übrigen Beteiligten dem Urteil Folge leisten würden; andernfalls könne die Klägerin gegen sie einstweilige Verfügungen erwirken.
B
Gegen diese Begründung wendet die Revision sich mit Recht.
I.
1.
Zwar ist nach der vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des früheren I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266; GRUR 1964, 91 - Tonbänderwerbung) davon auszugehen, daß die Erwerb er von Tonbandgeräten durch die Aufnahme geschützter Musik in das ausschließliche, von der Klägerin wahrgenommene Vervielfältigungsrecht der Werkschöpfer auch dann eingreifen, wenn die Aufnahme ohne Gewinnabsicht nur zum privaten Gebrauch stattfindet. Für die Entscheidung kann hierbei außer Betracht bleiben, daß die Klägerin nunmehr auch die Rechte ausübender Künstler wahrnimmt; denn deren Rechte reichen, soweit das Klagbegehren in Frage steht, jedenfalls nicht weiter als die der Urheber. Auch die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die Beklagte, indem sie die für Musikaufnahmen geeigneten und auf diesen Gebrauch zugeschnittenen Geräte in den Verkehr bringt, die der Klägerin zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte gefährdet und als Störer in rechtsähnlicher Anwendung des § 1004 BGB verpflichtet ist, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um einen rechtsverletzenden Gebrauch der Geräte auszuschließen oder doch im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken, steht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung.
2.
Dagegen kann dahingestellt bleiben, ob die vom Reichsgericht entwickelte Rechtsfigur der sog. "mittelbaren" Patentverletzung auf die Verletzung von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten ausübender Künstler übertragen werden kann oder ob Wesensverschiedenheiten der geschützten Rechte dem entgegenstehen. Denn aus dem Begriff der mittelbaren Rechtsverletzung läßt sich ohnehin nichts für die hier zu entscheidende Frage herleiten. Der Begriff der mittelbaren Täterschaft ist im Strafrecht entwickelt worden, um gewisse Folgerungen aus dem Grundsatz der strengen Abhängigkeit der Strafbarkeit der Teilnahme von dem Vorliegen des inneren Tatbestandes bei der Haupttat zu vermeiden. Er trifft im wesentlichen den hier nicht gegebenen Fall, daß der Verletzer sich einer nicht schuldhaft handelnden Person als eines Werkzeuges bedient, durch die er den rechtswidrigen Erfolg vorsätzlich herbeiführt. Dabei der Verletzung absoluter Rechte im Bereich des bürgerlichrechtlichen Haftungsrechtes grundsätzlich jede adäquate Verursachung des rechtswidrigen Erfolges genügt, um bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch zu begründen, bedarf es hier in der Regel der Heranziehung dieses Begriffes nicht. Das Reichsgericht hat im Patentrecht im wesentlichen nur deshalb auf die Theorie der mittelbaren Verletzung zurückgegriffen, weil es ihm im Interesse eines ausreichenden Schutzes für Patente geboten erschien, auch solche Lieferanten von Vorrichtungen oder Stoffen, die von dem Erwerber in patentverletzender Weise benutzt werden, nach Tätergrundsätzen zur Verantwortung zu ziehen, die nur fahrlässig handelten, bei denen also der Tatbestand einer Beihilfe im Sinne des § 830 BGB, der nach herrschender Auffassung eine dem Haupttäter vorsätzlich geleistete Hilfe voraussetzt, nicht vorliegt (vgl. die Darstellung der Rechtsentwicklung bei H. Axster, GRUR 1931, 653).
Dieses Problem aber stellt sich im Streitfall nicht. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt werden die von der Beklagten gelieferten, für Musikaufnahmen eingerichteten Geräte überwiegend zu einem die Rechte der Klägerin verletzenden Gebrauch verwendet. Trotz der sich über Jahre erstreckenden umfassenden Belehrungen über die Rechte der Kläger Gehen danach die Benutzer bis auf einen verschwindend geringen Rest davon ab, bei Aufnahmen geschützter Musik die Einwilligung der Klägerin einzuholen. Diese Feststellung wird zwar von der Revision angegriffen. Ihre Richtigkeit kann aber zugunsten der Klägerin unterstellt werden, weil die Klage, wie unter III näher ausgeführt wird, auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn man den festgestellten Sachverhalt zugrunde legt.
Geht man von diesem Sachverhalt aus, so handelt die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz, wenn sie die fraglichen Tonbandgeräte mit der Eignung und Zweckbestimmung, mit ihrer Hilfe im privaten Bereich Musik aufzunehmen, auf den Markt bringt und sich hierbei auf einen Hinweis auf die bei der Benutzung der Geräte zu beachtenden Rechte der Klägerin beschränkt, obwohl sie sich nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen der Einsicht nicht verschließen kann, daß damit die Gefahr eines rechtsverletzenden Gebrauchs der Geräte nur in einer praktisch kaum ins Gewicht fallenden Weise gemindert wird. Dies aber würde genügen, um auf Seiten der Beklagten jedenfalls den objektiven Tatbestand der Beihilfe zu den fraglichen Rechtsverletzungen zu bejahen (RGSt 72, 24).
Zwar kann, solange die Klägerin darauf abzielt, die Vervielfältigungsgebühr bei den privaten Gerätebenutzern einzuziehen, und sich darauf beschränkt hat, von der Beklagten bei der Werbung und beim Vertrieb ihrer Geräte einen eindeutigen Hinweis auf ihre Rechte zu fordern, allein aus der Tatsache des Inverkehrbringens der Geräte ein Schuldvorwurf gegen die Beklagte nicht hergeleitet werden; denn dieses Verhalten der Klägerin konnte zumindest als Erlaubnis zum Vertrieb der Tonbandgeräte bei Einhaltung der erwähnten Bedingung aufgefaßt werden. Dies hindert die Klägerin jedoch nicht, nachdem die bislang von ihr geforderten Maßnahmen nicht zu dem erhofften Erfolg geführt haben, nunmehr andere Vorkehrungen von der Beklagten zur Sicherung ihres Anspruchs auf eine angemessene Gebühr für die Vervielfältigungen zu verlangen.
II.
1.
Als Grundlage des Unterlassungsbegehrens der Klägerin kommt sowohl die vorbeugende Unterlassungsklage in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB, als auch die sog. deliktische Unterlassungs- oder Beseitigungsklage (§§ 11, 15, 36 LitUrhG, § 823 Abs. 1 und 2 BGB) in Betracht (BGB-RGRK 11. Aufl. Vor § 823 Anm. 74 und 85). Beide setzen voraus, daß zwischen dem zu verbietenden Vorhalten der Beklagten und dem zu befürchtenden rechtswidrigen Eingriff der Tonbandgerätebesitzer in die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht, d.h., daß das Verhalten der Beklagten eine nicht hinwegzudenkende Bedingung des Verletzungserfolges ist und der Eintritt dieses Erfolges bei objektiver Beurteilung auch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (RGZ 81, 360; st.Rspr). In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen oder Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen und dgl.), kommt es hierbei für den Ursachenzusammenhang zwar darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sache nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand allein, daß die Rechtsverletzung von einem selbständig und unabhängig vom Lieferer handelnden Dritten begangen wird, den Ursachenzusammenhang und damit den haftungsrechtlichen Rückgriff auf den Lieferer der Sache nicht ohne weiteres ausschließt. Insoweit ist geltend gemacht, worden, daß angesichts der weiten Fassung des Begriffs der Ursächlichkeit eine zusätzliche Begrenzung der Haftung des Lieferers unter dem Gesichtspunkt des Ausschlusses der Rechtswidrigkeit geboten sei (Karenz, Schuldrecht II, 5. Aufl. § 66 S. 376 ff). Eine entsprechende Begrenzung würde sich auch aus der neueren Rechtsprechung herleiten lassen, nach der die Feststellung der Adäquanz einer bestimmten Verhaltensfolge auch ein Problem der rechtlichen Bewertung des Verhaltens ist, bei der festgestellt wird, bis zu welcher Grenze demjenigen, der eine Bedingung gesetzt hat, die Haftung billigerweise zugemutet werden kann (BGHZ 3, 261, 267; 10, 286, 288; LM BGB § 823, (C) Nr. 27).
2.
Im Streitfall ist jedoch der ursächliche Zusammenhang auch bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte jedenfalls dann zu bejahen, wenn der vom Berufungsgericht festgestellte, von der Revision zwar angegriffen, hier aber zugunsten der Klägerin zu unterstellende Sachverhalt zutrifft. Dies folgt allerdings nicht etwa schon daraus, daß für Musikaufnahmen geeignete Tonbandgeräte angesichts des umfassenden von der Klägerin verwalteten Musikrepertoires bei einer dieser Eignung entsprechenden Verwendung in der Regel nur unter Eingriff in die von der Klägerin verwalteten Rechte benutzt werden können. Denn das gleiche trifft beispielsweise auch für Kirchenorgeln oder andere im wesentlichen für öffentliche Aufführungen bestimmte Musikinstrumente zu, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung in das dem Urheber vorbehaltene Aufführungsrecht eingegriffen wird, ohne daß dies zu der Folgerung berechtigte, der Lieferant solcher Instrumente setze eine adäquate Ursache für eine etwaige Verletzung des Aufführungsrechtes des Urhebers durch den Benutzer des Instrumentes. Der grundlegende Unterschied zum Streitfall liegt darin, daß bei Nutzungshandlungen in der Öffentlichkeit schon angesichts der insoweit gegebenen Kontrollmöglichkeiten für den Regelfall nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden kann, diese würden ohne die erforderliche Einwilligung der Berechtigten stattfinden. Anders liegt es dagegen, wenn Instrumente geliefert werden, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Regel einen Eingriff in die Rechte Dritter mit sich bringt, dieser Gebrauch sich aber im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist.
3.
Bei einer derartigen Sachlage bestehen keine Bedenken dagegen, die Lieferung des Tonbandgerätes auch bei Beachtung der angegebenen Begrenzung als mitursächlich für die mit der Aufnahme geschützter Musik bewirkten rechtswidrigen Vervielfältigungen der von der Klägerin verwalteten Werke zu werten. Insoweit ist der Schutzzweck der als verletzt in Betracht kommenden Norm entscheidend zu berücksichtigen. Gerade dann aber, wenn man den ausschlaggebenden Grund dafür, die Urheber dagegen zu schütze daß die private Tonbandaufnahme ohne Zahlung einer Urhebervergütung vorgenommen werden kann, in dem Umstand erblickt, daß durch die Lieferung eines dazu eingerichteten Gerätes die massenhaft stattfindende Vervielfältigung in einer allen Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Ausführung von vornherein vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert wird (BGH GRUR 1960, 340, 342; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl. S. 230), muß derjenige als für die Verletzung des Urheberrechts mitverantwortlich angesehen werden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dem privaten Vervielfältiger das Rüstzeug und die Möglichkeit zur mühelosen Vervielfältigung verschafft (vgl. hierzu Goldbaum bei Schulze, Rechtsprechung zum Urheberrecht, unter BGHZ 15 S. 40). Auch von dem Standpunkt aus, daß die Vervielfältigungsbefugnis des Urhebers eine ihr innewohnende Schranke an dem überwiegenden Interesse an der Ungestörtheit der privaten Sphäre und dem Werkgenuß des Einzelnen finde (Hefermehl, Ufita 24, 56 ff; Flume Ufita 39, 1 ff; Haeger Ufita 37, 45 ff; Spitzbarth, NJW 1963, 881 ff), würde sich insoweit die entscheidende Frage dahin stellen, ob der im gewerblichen Rahmen handelnde Lieferer der Geräte sich auf diesen in den besonderen Verhältnissen der Geräteerwerber liegenden Gesichtspunkt mit dem Erfolg berufen könnte, daß auch sein Verhalten als rechtmäßig zu bewerten wäre. Läuft aber das Verhalten des Gerätelieferers darauf hinaus, daß der Vorgang der Vervielfältigung durch die Lieferung eines dazu geeigneten, von jedem Käufer leicht zu handhabenden Gerätes in den privaten Bereich verlegt wird, so wäre dann zu prüfen, ob der Lieferer sich rechtlich so behandeln lassen müßte, als habe er die Vervielfältigung selbst vorgenommen.
4.
Dem würde nicht entgegenstehen, daß rein tatsächlich der Vervielfältigungsvorgang als solcher nicht durch den Lieferanten, sondern durch eine selbständige Handlung des Gerätebenutzers ausgelöst wird. Ganz ähnlich liegt es beispielsweise bei der Benutzung eines in einer Gastwirtschaft aufgestellten Musikautomaten durch die Gäste, ohne daß in Zweifel gezogen werden könnte, daß als "Veranstalter" der öffentlichen Aufführung der Gastwirt bzw. der Automatenaufsteller anzusehen ist, der dementsprechend auch für die Aufführungstantiemen haftet. Auch im übrigen ist in der urheberrechtlichen Rechtsprechung stets anerkannt worden, daß eine volle Haftung für die Verletzung urheberrechtlicher Befugnisse auch dann in Betracht kommen kann, wenn in diese Befugnisse nur unter Einschaltung anderer Personen eingegriffen worden ist, so bei Inanspruchnahme eines Druckers durch den Verleger (RGSt 12/34) oder bei der Wiedergabe geschützter Musik durch den Kapellmeister im Betrieb eines Gastwirts (RGZ 78, 84, ob; Ulmer a.a.O. S. 392). Zwar unterscheiden sich diese Fälle von der Sachlage bei der privaten Tonbandvervielfältigung dadurch, daß sich bei ihnen der unmittelbare Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse durch selbständig handelnde Dritte innerhalb der Einflußsphäre derjenigen Personen abspielt, die von Rechtsprechung und Lehre als Täter oder doch Teilnehmer an der Rechtsverletzung angesehen worden, während sich die Beklagte durch den bedingungslosen Verkauf und die Übereignung der Geräte an Dritte einer solchen Einflußnahme auf die spätere Verwendung der Geräte begibt. Es bedarf aber keiner abschließenden Stellungnahme, ob die Beklagte gleichwohl rechtlich selbst als "Vervielfältiger" angesehen werden kann, weil einerseits allein schon der Umstand, daß sie, wie dargelegt, durch die Lieferung der Geräte eine adäquate Ursache zu dem rechtsverletzenden Erfolg setzt, ausreicht, ihr im Rahmen einer Unterlassungsklage Maßnahmen aufzuerlegen, durch die eine Gefährdung der Rechte der Klägerin ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert wird, andererseits das Klagebegehren in der vorliegenden Fassung auch dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte, sei es als Mittäter, sei es als Gehilfe, für die Rechtsverletzungen haftete.
III.
Ein Antrag auf Unterlassung des Vertriebs von Waren, der dahin eingeschränkt ist, daß die Unterlassungspflicht nicht Platz greifen soll, wenn der Verpflichtete bei diesem Vertriebe bestimmte Maßnahmen ergreift, kann rechtlich auf zweifache Weise begründet sein. Es genügt, wenn der Kläger vom Beklagten aus irgendeinem Rechtsgrund die Vornahme der in Rede stehenden Maßnahmen fordern kann. Das eingeschränkte Unterlassungsbegehren kann aber auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Kläger Anspruch auf Unterlassung des Vertriebes schlechthin hat; denn dann ist der Beklagte rechtlich nicht beschwert, wenn der Kläger diesen Anspruch auf den Fall beschränkt, daß der Beklagte bei dem Vertrieb die von ihm geforderten Maßnahmen unterläßt. Im Streitfall ist das Unterlassungsbegehren aus keinem dieser möglichen rechtlichen Gesichtspunkte begründet.
1.
Ein Anspruch auf Unterlassung der Lieferung von für Musikaufnahmen geeigneten Tonbandgeräten schlechthin steht der Klägerin aus folgenden Gründen nicht zu:
Auch die Ausübung von Ausschließlichkeitsrechten unterliegt dem Gebot von Treu und Glauben. Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in Ansehung fotomechanischer Vervielfältigungen in seinem Urteil vom 24. Juni 1955 (BGHZ 18, 44) hervorgehoben hat, kann auch die Geltendmachung urheberrechtlicher Verbotsrechte unter besonderen Umständen rechtsmißbräuchlich sein. Keiner Entscheidung bedarf, ob der Anerkennung eines uneingeschränkten Unterlassungsanspruchs der Klägerin im Streitfall nicht schon das Bedenken entgegensteht, daß es nicht dem freien Ermessen der Klägerin überlassen sein kann, ob sie der Allgemeinheit die Auswertung der bedeutsamen technischen Errungenschaft, die die Erfindung der Tonbandgeräte darstellt, auf dem Sektor der von ihr verwalteten Rechte durch die Ausübung von Verbotsrechten abschneiden will. Denn auch nach dem Sachvortrag der Klägerin ist nicht auszuschließen, daß ein - wenn auch möglicherweise nur geringfügiger, aber doch nicht ganz zu vernachlässigender - Teil der Erwerber der Geräte diese für Zwecke verwendet, durch die die von der Klägerin verwalteten Rechte nicht berührt werden. Schon die Rücksicht auf diesen Käuferkreis schließt ein generelles Verbot aus.
Aber auch auf ein uneingeschränktes Verbot des Vertriebes an den Käuferkreis, der Musikaufnahmen beabsichtigt - vorausgesetzt, daß er überhaupt abgrenzbar wäre -, hat die Klägerin jedenfalls jetzt keinen Anspruch mehr, nachdem sie den Vertrieb durch die Beklagte jahrelang geduldet und diese Duldung nur an einen Hinweis auf ihre bei dem Gebrauch der Geräte zu beachtenden Rechte geknüpft hat. So wie die tatsächlichen Verhältnisse sich seit Einführung der Tonbandgeräte entwickelt haben, ferner angesichts des Umstandes, daß die Klägerin sich bislang mit der Forderung nach der Anbringung des sogenannten GEMA-Hinweises in der Werbung der Beklagten und beim Vertrieb ihrer Gerate begnügt hatte, die Beklagte schließlich auch neue Kreise für die Nutzung geschützter Musik erschlossen hat, kann der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs der Geräte schlechthin nicht zugebilligt werden. In Wahrheit geht es der Klägerin nach ihrer eigenen Einlassung auch gar nicht darum, private Tonaufnahmen geschützter Musik zu unterbinden, sondern sie strebt allein an, für die Nutzung der ihr anvertrauten Rechte eine angemessene Vergütung für die Urheber und ausübenden Künstler zu erhalten.
2.
Ebensowenig wie hiernach die Unterlassung des Vertriebs der Geräte schlechthin kann die Klägerin aber die Unterlassung für den Fall fordern, daß die Beklagte die Belieferung der Groß- und Einzelhändler nicht von der Verpflichtung der Händler zur Durchführung der in den Klageanträgen näher umschriebenen Prüfung der Identität der Gerätekäufer abhängig macht. Denn der Klägerin steht der Beklagten gegenüber kein Anspruch darauf zu, daß die Beklagte eine solche Prüfung veranlaßt.
a)
Art und Umfang der Maßnahmen, die der Verletzte von demjenigen fordern kann, der durch sein Verhalten die später von einem selbständig handelnden Dritten begangene Rechtsverletzung mitverursacht hat, sind nach § 242 BGB zu bestimmen. Das gilt auch für die Inanspruchnahme des Lieferers bzw. Herstellers von Geräten, die zur Rechtsverletzung geeignet sind und erfahrungsgemäß rechtsverletzend benutzt werden. Der Lieferer solcher Geräte ist im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzungen soweit als möglich verhindert werden können (vgl. BGH GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Händler). Zugunsten der Klägerin kann hierbei mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß es im Rahmen der Zumutbarkeitsfrage darauf ankommen kann, ob der Lieferer lediglich aus § 1004 BGB oder mit der deliktischen Unterlassungsklage in Anspruch genommen wird. Denn auch im letzteren Fall geht das, was die Klägerin hier fordert, über die Grenzen des Zumutbaren hinaus.
b)
Es ist zwar richtig, worauf das Berufungsgericht hinweist, daß das Reichsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung zur mittelbaren Patentverletzung sogar den nur fahrlässig handelnden Lieferer einer Vorrichtung, die sowohl zu patentfreier wie patentverletzender Benutzung geeignet war, unter Umständen für verpflichtet gehalten hat, seine Abnehmer durch Vertragsstrafenversprechen von einer patentverletzenden Benutzung abzuhalten, und daß es bei Verschulden einen Anspruch auf Rechnungslegung und Benennung der Abnehmer gewährt hat (RGZ 146, 26, 28 - Saugtrommel). Der Unterschied zum Streitfall besteht aber darin, daß eine Patentverletzung nur auf dem gewerblichen Sektor in Betracht kommt, durch die Namhaftmachung der Erwerber und ihre vertragliche Bindung hinsichtlich der Art der Benutzungshandlung somit der Rechtsfrieden im persönlichen, namentlich im häuslichen Bereich nicht bedroht ist, was, wie noch darzulegen sein wird, als Folge der von der Klägerin gewünschten Kontrollmaßnahmen nicht zu vermeiden wäre. Es kommt hinzu, daß bei Patentverletzungen in der Regel nur ein kleiner abgrenzbarer Personenkreis in Frage steht, während Tonbandvervielfältigungen der hier strittigen Art von einer nahezu unübersehbaren Vielzahl von Personen vorgenommen werden. Ein weiterer Unterschied in der Rechtslage ergibt sich daraus, daß der Patentinhaber in der Regel ein schutzwürdiges Interesse daran hat, die Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechtes selbst vorzunehmen oder doch einem von ihm bestimmten Personenkreis vorzubehalten, während der Urheber, wie das Berufungsgericht nicht verkennt - jedenfalls soweit es sich um die hier in Rede stehenden Vervielfältigungsrechte handelt - an einer Nutzung durch möglichst viele Personen interessiert ist und sein Ausschließlichkeitsrecht im wesentlichen lediglich zur Durchsetzung seiner Vergütungsansprüche gebraucht, wie dies unstreitig im vorliegenden Rechtsstreit der Fall ist. Hieraus aber folgt, daß die Klägerin den Vertrieb der strittigen Tonbandgeräte nur von solchen Maßnahmen der Beklagten abhängig machen kann, die einerseits erforderlich und geeignet sind, die Gefährdung ihres Vergütungsanspruches zu beseitigen, andererseits aber keine unzumutbare Belastung für die Beklagte oder die Erwerber der Geräte darstellen.
c)
Hinsichtlich der mit der Klage begehrten Maßnahmen ist in diesem Zusammenhang noch folgendes zu berücksichtigen. Die damit erstrebte Kenntnis der Klägerin von den Namen und Abschriften der Letzterwerbenden der Apparate stellt als solche noch in keiner Weise sicher, daß die von der Klägerin beanstandeten Rechtsverletzungen unterbleiben. Soll die Namensübermittlung für die Klägerin überhaupt einen durchgreifenden Sinn haben, so kann dies nur der sein, daß die Klägerin aufgrund ihrer Kenntnis von Namen und Anschriften der Geräteerwerber in deren persönlicher häuslicher Sphäre Kontrollmaßnahmen durchführen und auf diese Weise etwaige Rechtsverletzungen ahnden will. Da die Art der Verwendung der Geräte nur an Ort und Stelle festgestellt werden könnte und die Klägerin bereits die Möglichkeit angekündigt hat, die erforderlichen Feststellungen auf Mitteilungen von Wohnungsnachbarn, Portiers usw. hin zu veranlassen, würde hierdurch die Gefahr unangemessener Eingriffe in die Unverletzlichkeit des häuslichen Bereichs heraufbeschworen (Art. 13 GG). Zwar hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit erklärt, daß ein Vorgehen der gekennzeichneten Art von ihr nicht beabsichtigt sei. Diese Erklärung ist aber nicht in verpflichtender Form abgegeben worden und gibt keine Gewähr dafür, daß jenes Vorgehen nicht gleichwohl Platz greifen könnte.
Die Bedenken, die derartigen Kontrollmaßnahmen innerhalb des Privatbereichs entgegenstehen, können nicht durch die Erwägung des Berufungsgerichts ausgeräumt werden, den Gerätebesitzern sei als Verletzern urheberrechtlicher Befugnisse ein solches Vorgehen der Klägerin zuzumuten. Denn hierbei wird nicht ausreichend beachtet, daß mit diesen Maßnahmen die Gefahr einer erheblichen Störung des Rechtsfriedens auch von Personen verbunden wäre, die an derartigen Rechtsverletzungen unbeteiligt sind. In diesem Zusammenhang ist zumal zu berücksichtigen, daß der Erwerber das Gerät auch gebrauchen kann, ohne in Rechte der Klägerin einzugreifen. Ferner kann der Käufer des Gerätes nicht ohne weiteres mit dem Nutzer des Gerätes gleichgesetzt werden. Vielmehr kann der Erwerber das Gerät verschenken, verkaufen, verleihen oder in sonstiger Weise einem Dritten die tatsächliche Herrschaftsgewalt darüber einräumen. Dies verdeutlicht zugleich, daß allein die Kenntnis von den Namen der Käufer der Geräte der Klägerin in keiner Weise einen sicheren Anhalt für die Verfolgung ihrer Ansprüche im Fall eines rechtsverletzenden Gebrauchs der Geräte bietet und sich auch aus diesem Grunde nicht als ein geeignetes Mittel für das von der Klägerin angestrebte Ziel erweist, ganz abgesehen davon, daß es die Gefahr von sogenannten Strohmannkäufen begründen könnte, soweit private Nutzer der Geräte der Beklagten darauf ausgehen sollten, sich etwaigen aufgrund der Namhaftmachung der Käufer zu erwartenden Nachforschungen der Klägerin zu entziehen.
d)
Vor allem aber sind bei Berücksichtigung der Interessenlage der Beklagten die mit der Klage begehrten Maßnahmen unzumutbar, und zwar selbst dann, wenn die Klägerin anderenfalls bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber den Tonbandgerätebesitzern auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen sollte. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung würde die Beklagte und die Gerätehändler zu Kontrollmaßnahmen zwingen, die ihrer Art nach in vergleichbaren Fällen des geschäftlichen Verkehrs völlig ungewöhnlich sind, auch nicht in der Linie einer vernünftigen Fortentwicklung dieses Verkehrs liegen und eine erhebliche Störung des Verhältnisses der Beklagten zu ihrer Kundschaft zu Folge haben könnten. Eine besonders empfindliche Schädigung des geschäftlichen Rufs der Beklagten wäre zu besorgen, wenn die Klägerin - was nicht auszuschließen ist -aufgrund der ihr nach dem Klageantrag zuzuleitenden Personalien der Geräteerwerber gegen diese diejenigen Maßnahmen einleitet, die ihr aufgrund der Entscheidung BGHZ 17, 266 jedenfalls rechtlich zulässig erscheinen. Es ist für einen Hersteller von Geräten, deren Vertrieb mindestens zu einem nicht völlig unerheblichen Teil an Käuferkreise erfolgt, die das Gerät nicht zu Rechtsverletzungen benutzen wollen, nicht zumutbar, zugunsten eines anderen die tatsächliche Möglichkeit eines zivilrechtlichen und möglicherweise auch strafprozessualen Vorgehens gegen seine Kunden zu schaffen. Der begreifliche Unwille der Abnehmer würde sich in diesem Falle selbst dann auch gegen die Beklagte richten, wenn diese aufgrund eines gerichtlichen Urteils zu ihrem Vorgehen gezwungen wäre.
Mit der vom Berufungsgericht festgestellten Übung, bei Kreditgeschäften oder bei der Ausstellung von Dauerfahrtausweisen die Vorlage des Personalausweises zu fordern, läßt sich die von der Klägerin geforderte Maßnahme nicht rechtfertigen. In diesen Fällen geht es darum, dem Vertragsgegner die Grundlage für seinen Entschluß zu verschaffen, eine besondere, ihn belastende Gegenleistung zu gewähren; das liegt im Streitfall nicht vor. Auf eine grundsätzliche Bereitschaft des Publikums, den Personalausweis im täglichen Geschäftsverkehr vorzulegen, kann aus diesen Gepflogenheiten nicht geschlossen werden.
Der an sich beachtliche Hinweis des Berufungsgerichts, die Erfahrung habe gezeigt, daß ohne eine wirksame Kontrolle durch urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften auch die im gewerblichen Bereich stattfindenden Urheberrechtsverletzungen nur zu einem geringen Teil erfaßt werden konnten, kann ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Kontrolle im gewerblichen Bereich stehen nicht dieselben Bedenken entgegen wie derjenigen innerhalb der häuslichen Sphäre.
Nach alledem besteht kein ausreichender Grund, der Klägerin einen Anspruch auf Vornahme von Maßregeln der Händler einzuräumen, die zudem einen Präzedenzfall für weitere, den Rechtsverkehr belastende Eingriffe zugunsten der Inhaber von Ausschließlichkeitsrechten bilden könnten.
IV.
Mit der Versagung des Klagbegehrens ist die Klägerin auch nicht etwa, wie in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemacht wurde, hinsichtlich der Verfolgung ihrer Rechte in Ansehung privater Tonbandaufnahmen praktisch rechtlos gestellt. Sollten die von der Revision beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts zutreffen, wonach die von der Klägerin vertriebenen Tonbandgeräte, soweit sie für die Aufnahme und Wiedergabe von Musik eigens eingerichtet sind, trotz des GEMA-Hinweises von den Gerätebenutzern überwiegend unter Verletzung der Rechte der Klägerin verwendet werden, so kann die Beklagte, wie oben dargelegt wurde, sei es als Störer (§ 1004 BGB), sei es als Teilnehmer an einer unerlaubten Handlung (§ 36 LitUrhG, § 823, 830 BGB), für diese Rechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden. Zwar ist die Handlungsweise der Beklagten, wie gleichfalls bereits hervorgehoben wurde, durch das Verhalten der Klägerin gedeckt, solange diese anstrebt, die Vervielfältigungsgebühr bei den Gerätebenutzern einzuziehen, und den Vertrieb der Geräte durch die Beklagte lediglich von der Anbringung des GEMA-Hinweises abhängig macht, worin zugleich die Genehmigung des Vertriebes bei Einhaltung dieser Bedingung liegt. Sollten sich gangbare und die Allgemeinheit nicht über Gebühr belastende Wege, gegenüber den privaten Nutzern der Geräte, den Anspruch auf die Vervielfältigungsgebühr zu verwirklichen, nicht auffinden lassen, so bleibt der Klägerin die Möglichkeit, der Beklagten den Vertrieb der Tonbandgeräte nur unter der Voraussetzung zu gestatten, daß sie ihrerseits die Vervielfältigungsgebühren durch ein angemessenes Pauschalentgelt ablöst. Dem würde nicht entgegenstehen, daß beim Vertrieb des einzelnen Gerätes noch nicht voraussehbar ist, ob und welche geschützten Werke mit Hilfe des Gerätes im privaten Bereich vervielfältigt werden. Denn auch in anderen Fällen, insbesondere bei öffentlichen Musikaufführungen, zwingen, die praktischen Gegebenheiten bei der Verwaltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten angesichts der unübersehbaren Vielzahl der Nutzungsmöglichkeiten verschiedenster Werke und Wiedergabeleistungen vielfach zu Pauschalabkommen. Für die Klägerin würde diese Lösung der Vergütungsfrage freilich bedeuten, daß sie sich wohl mit einer einmaligen Pauschalgebühr für jedes Gerät zufrieden geben müßte, während sie gegenwärtig von den Gerätebenutzern eine jährliche Lizenzgebühr fordert, wobei offenbleiben kann, ob neben den Lieferern von Tonbandgeräten auch diejenigen von Tonbändern (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 91) auf Zahlung eines entsprechenden Anteils der Vergütung herangezogen werden könnten.
Andererseits wäre eine solche Ablösung der Vervielfältigungsgebühr durch die Beklagte dieser nach der Überzeugung des erkennenden Senats durchaus zumutbar; denn die Beklagte zieht den wirtschaftlichen nutzen aus der Tatsache, daß ihre Tonbandgeräte, soweit sie einwandfreie Musikaufnahmen und -Wiedergaben ermöglichen, ihren eigentlichen Wert für die Mehrzahl der Käufer gerade dadurch erlangen, daß mit ihrer Hilfe auch urheberrechtlich geschützte Musik unter gleichzeitiger Ausnutzung der Wiedergabeleistungen der ausführenden Künstler festgehalten und damit einem stets wiederholbaren Genuß zugänglich gemacht werden kann.
Eine solche Verlagerung des Anspruchs auf Zahlung einer angemessenen Vergütung von dem privaten Vervielfältiger auf den Hersteller der die Vervielfältigung ermöglichenden Erzeugnisse würde überdies mit dem das Urheberrecht beherrschenden und dementsprechend auch in anderen Fällen der Nutzung von Urhebergut angewendeten System übereinstimmen, wonach grundsätzlich der gewerbliche Verwerter, wie beispielsweise der Schallplattenhersteller, Buch- und Notenverleger, Theater- und Konzertveranstalter die Urhebergebühr zu entrichten hat und diese im Rahmen der Preisgestaltung auf den privaten "Endverbraucher" abwälzt. Der Unterschied zum Streitfall besteht allein darin, daß die Beklagte nicht wie andere gewerbliche Verwerter von Urhebergut das einzelne Vervielfältigungsexemplar selbst herstellt, sondern die Vorrichtung zu seiner Herstellung im privaten Bereich zur Verfügung stellt, damit aber wegen der Schwierigkeit, den Anspruch auf Zahlung einer Vervielfältigungsgebühr im privaten Bereich durchzusetzen, für die Berechtigten eine Gefahrenlage schafft, die es rechtfertigt, ihr als Mitverursacherin der gebührenpflichtigen Vervielfältigungsvorgänge aufzuerlegen, diese Gebühr bei dem Vertrieb ihrer Geräte in angemessener Weise abzulösen.
Eine solche Regelung verbietet sich nicht etwa deshalb, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in "Ausnahmefällen" auch die auf Musikaufnahmen zugeschnittenen Geräte der Beklagten ausschließlich zu Zwecken verwendet werden, durch die nicht in die von der Klägerin verwalteten Rechte eingegriffen wird. Denn selbst, wenn auch solche Käufer der Geräte der Beklagten mit dem Kaufpreis für das Gerät zugleich die in ihn einberechnete Vervielfältigungsgebühr zu entrichten hätten, würden sie hierdurch nicht in unangemessener Weise benachteiligt sein, weil die Höhe des Kaufpreises erfahrungsgemäß in Wechselbeziehung zur Umsatzhöhe steht und somit auch solchen Erwerbern von Tonbandgeräten der Klägerin im wirtschaftlichen Ergebnis die Tatsache zugute käme, daß die Nachfrage nach diesen Geräten im wesentlichen durch die Möglichkeit bestimmt wird, sie zur Vervielfältigung von geschützten Werken und geschützten Leistungen ausübender Künstler zu verwerten.
Es bedarf jedoch im Streitfall keiner ins einzelne gehenden Prüfung, ob und in welcher Weise, falls die Klägerin die Beklagte künftig auf Ablösung der Vervielfältigungsgebühr in Anspruch nehmen sollte, dem Umstand Rechnung zu tragen wäre, daß die von ihr vertriebenen Geräte auch ohne Eingriff in Rechte der Klägerin benutzt werden können. Denn ein solcher Zahlungsanspruch bildet nicht den Gegenstand des vorliegenden Klagebegehrens. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage im Rahmen des Streitfalles erschien nur deshalb angezeigt, weil bei Beantwortung der Frage, ob die mit der Klage begehrten Maßnahmen ein zumutbares und geeignetes Mittel zur Sicherung der Rechte der Klägerin darstellen, auch zu berücksichtigen war, ob der Klägerin etwa andere Wege zur angemessenen Wahrung der ihr anvertrauten Rechte der Urheber und ausübenden Künstler offenstehen.
Eine Zurückverweisung der Sache, um der Klägerin Gelegenheit zu einem anderen Antrag zu geben, kommt nicht in Betracht; denn der Kern ihres Klagebegehrens besteht in der Durchführung von Maßnahmen zur zuverlässigen Ermittlung der Personalien der Gerätekäufer durch Vorlage ihrer Personalausweise, um von diesen eine Vervielfältigungsgebühr zu erhalten. Dieses Begehren aber ist, wie ausgeführt, nicht gerechtfertigte. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu Ziff. I 1 war hiernach die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Löscher
Jungbluth
Pehle
Mösl