Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1964, Az.: Ia ZB 233/63
„Akteneinsicht I“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1964
- Aktenzeichen
- Ia ZB 233/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 14213
- Entscheidungsname
- Akteneinsicht I
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundespatentgericht - 10.10.1963
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 42, 19 - 32
- DB 1964, 1058-1060 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1964, 548 "Akteneinsicht I"
- MDR 1964, 738-739 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1964, 1723-1728 (Volltext mit amtl. LS) "Akteneinsicht I"
Verfahrensgegenstand
Akteneinsicht I
Einsicht in die Akten der Patentanmeldung F 12 225 IV b/39 c (Auslegeschrift 1 039 748)
Prozessführer
der Farbenfabriken B. Aktiengesellschaft in L.,
Prozessgegner
den Patentanwalt Dr.-Ing. Dr. jur. Harald Me. in M., A.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Anträge auf Gewährung von Einsicht in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente sind auch dann nach §24 Abs. 3 Satz 2 und 3 PatG zu behandeln, wenn die bekanntgemachte Patentanmeldung zurückgenommen, das nachgesuchte Patent versagt oder das erteilte Patent für nichtig erklärt oder erloschen ist.
- b)
Nach den Vorschriften in §24 Abs. 3 Satz 2 und 3 sind auch die im Einspruchsverfahren erwachsenen Aktenteile zu behandeln.
- c)
Zum Begriff des der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstehenden "schutzwürdigen Interesses" des Patentsuchers oder Patentinhabers.
- d)
Wer berufsmäßig andere vor dem Patentamt vertritt, muß bei der Stellung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht zum Ausdruck bringen, für wen er den Antrag stellt.
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Schneider
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 5. Senats des Bundespatentgerichts vom 10. Oktober 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin hatte am 30. Juni 1953 eine Erfindung betreffend ein Verfahren zur Herstellung von Polyestern bei dem Deutschen Patentamt zur Erteilung eines Patentes angemeldet (F 12 225 IV b/39 c). Die Anmeldung wurde am 25. September 1958 mit der Auslegeschrift 1 039 748 bekanntgemacht. Nachdem zwei Firmen gegen die Erteilung des Patents Einspruch erhoben hatten, zog die Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. Mai 1962 die Patentanmeldung zurück.
Mit Eingaben an das Deutsche Patentamt vom 17. und 28. Mai 1963 hat der Antragsteller - Patentanwalt in München - Gewährung der Einsichtnahme in die bisher erwachsenen Akten der Anmeldung beantragt. Die Antragsgegnerin hat dem Antrag widersprochen. Sie vertritt die Auffassung, daß Einsicht in die Akten einer zurückgenommenen Patentanmeldung nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses nach §18 Abs. 1 DPAVO gewährt werden dürfe, und daß ein Patentanwalt den Namen des Mandanten nennen müsse, in dessen Auftrag er die Akteneinsicht begehrt.
Die Patentabteilung IV d des Deutschen Patentamts hat durch Beschluß vom 1. Juli 1963 dem Antragsteller auf Grund des §24 Abs. 3 PatG die erbetene Akteneinsicht gewährt. Die von der Antragsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde ist durch Beschluß des 5. Senats des Bundespatentgerichts vom 10. Oktober 1963 (5 W 140/63) auf ihre Kosten zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin frist- und formgerecht das vom Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zugelassene Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Der Rechtsbeschwerde konnte jedenfalls im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden.
1.
Der Beschwerdesenat hat sich in der Begründung des angefochtenen Beschlusses der Auffassung des 4. Senats des Bundespatentgerichts in dessen Beschluß 4 W 84/62 vom 17. September 1962 (BPatGerE 2, 41) angeschlossen, nach der auch die Akten einer nach Bekanntmachung zurückgenommenen Anmeldung oder eines versagten Patentes gemäß §24 Abs. 3 Satz 2 PatG auf einfachen Antrag grundsätzlich offenzulegen sind. Dieser Auffassung ist entgegen den Angriffen, die im Schrifttum und hier von der Rechtsbeschwerde dagegen erhoben worden sind, im Ergebnis zuzustimmen.
a)
Bis zur Neuregelung des Patentwesens durch das am 1. Juli 1961 in Kraft getretene Sechste Überleitungsgesetz vom 23. März 1961 (BGBl. I 274) waren im Patentgesetz selbst lediglich Vorschriften darüber enthalten, daß die Einsicht in die Patentrolle sowie in die Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind, jedermann freistehe, sowie darüber, daß gleichzeitig mit der Bekanntmachung einer Patentanmeldung die Anmeldung mit sämtlichen Anlagen beim Patentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen sei (§24 Abs. 3, §30 Abs. 3 Satz 1 PatG i.d. Fassung des Fünften Überleitungsgesetzes vom 18. Juli 1953 - BGBl. I 615, 623). Diese Vorschriften sind im wesentlichen unverändert in die nach dem Sechsten Überleitungsgesetz geltende Fassung des Patentgesetzes vom 9. Mai 1961 (BGBl. I 550) übernommen worden. Die Einsicht in die beim Patentamt geführten Akten dagegen war vordem nur in der Verordnung über das Deutsche Patentamt - DPAVO - vom 6. Juli 1936/1. August 1953 (RGBl 1936 II 219/BGBl. 1953 I 714) geregelt, nach deren §34 Abs. 1 das Patentamt nach seinem Ermessen jedem in Eingaben und Verhandlungen Einsicht gewähren konnte, soweit diese gesetzlich nicht beschränkt war. Jetzt enthält auch das Patentgesetz selbst Vorschriften über die Akteneinsicht: in den durch das Sechste Überleitungsgesetz eingefügten Sätzen 2 und 3 des §24 Abs. 3 ist bestimmt, daß in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente sowie die dazugehörenden sonstigen Modelle und Probestücke Einsicht nur auf Antrag gewährt wird, daß vor der Entscheidung der Patentsucher oder Patentinhaber zu hören ist, und daß die Einsicht nicht gewährt wird, wenn und soweit der Patentsucher oder der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut; in dem - hier nicht interessierenden - Satz 4 ist ferner die Einsicht in die Akten von Patenten, deren Gegenstand ein Staatsgeheimnis ist, geregelt. Daneben findet sich auch jetzt eine Vorschrift über Akteneinsicht wiederum in der Verordnung über das Deutsche Patentamt - DPAVO - vom 9. Mai 1961 (BGBl. I 585), nach deren §18 Abs. 1 das Patentamt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen getroffen sind, jedermann auf Antrag insoweit Einsicht in die Akten des Patentamts sowie in die dazu gehörenden Modelle und Probestücke gewähren kann, als ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Der Unterschied der beiden Regelungen liegt auf der Hand: während nach §24 Abs. 3 Satz 2 und 3 PatG der die Akteneinsicht Begehrende lediglich einen Antrag zu stellen braucht und der Schutzrechtsinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartun muß, hat nach §18 Abs. 1 DPAVO umgekehrt der Antragsteller schon mit der Stellung des Antrags ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen.
b)
Schon der Wortlaut des §24 Abs. 3 Satz 2 PatG spricht dafür, unter den Akten "bekanntgemachter Patentanmeldungen" die Akten aller Patentanmeldungen zu verstehen, die einmal bekanntgemacht worden sind, mögen diese auch infolge Zurücknahme der Anmeldung oder Versagung des Patents (§35 Abs. 2 Satz 1 PatG) nicht zur Erteilung eines Patents geführt haben, und unter den Akten "erteilter Patente" die Akten aller einmal erteilten Patente, mögen diese auch inzwischen durch rechtskräftige Entscheidung für nichtig erklärt (§13 Abs. 1 PatG) oder durch Zeitablauf (§10 Abs. 1 PatG) oder aus einem der in §12 Abs. 1 PatG genannten Gründe, z.B. infolge Verzichts, erloschen sein. Denn die Bezeichnungen "Akten bekanntgemachter Anmeldungen" und "Akten erteilter Patente" treffen ihrem Wortlaut nach auch für diese Fälle zu. Es ließe sich zwar daran denken, daß der Ton auf die Wörter "Patentanmeldungen" und "Patente" zu legen wäre. Das hätte zur Folge, daß darauf abgestellt werden könnte, ob die bekanntgemachten Patentanmeldungen noch anhängig und die erteilten Patente noch in Kraft sind. Für eine solche Lesart bietet der Wortlaut des §24 Abs. 3 Satz 2 und 3 jedoch keinen hinreichenden Anhalt. In Satz 3 heißt es allerdings, daß der "Patentsucher" oder "Patentinhaber" zu hören ist und ein der Akteneinsicht etwa entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartun kann. Der Gebrauch dieser Wörter rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß ein "Patentsucher" oder "Patentinhaber" noch als solcher vorhanden, die Anmeldung also noch anhängig oder das Patent noch in Kraft sein müßte. Nach der Auffassung des Senats liegt es vielmehr näher, darin lediglich eine über den Anwendungsbereich des Satzes 2 nichts aussagende Kurzbezeichnung für diejenigen Personen zu sehen, denen die in Satz 3 genannten Rechte zustehen sollen. Die Erwägung, daß diese Personen weggefallen oder nicht mehr auffindbar sein könnten, wenn die Akteneinsicht längere Zeit nach Erlöschen des Schutzrechts begehrt wird, steht dem nicht entgegen. Es ist selbstverständlich und bedurfte keines besonderen Ausspruchs im Gesetz, daß die Anhörung entfallen muß, wenn kein Anhörungsberechtigter vorhanden oder auffindbar ist.
c)
Mehr noch als schon der Wortlaut sprechen die Entstehungsgeschichte, der mit der Neuregelung verfolgte Zweck der Vorschriften und der Gesetzeszusammenhang dafür, die Akten nach Bekanntmachung zurückgenommener oder durch Versagung des Patents zurückgewiesener Anmeldungen und die Akten nach Erteilung für nichtig erklärter oder erloschener Patente in den Anwendungsbereich des §24 Abs. 3 Satz 2 und 3 PatG einzubeziehen.
Der Gesetzgeber des Sechsten Überleitungsgesetzes hat nicht etwa, wie behauptet worden ist, das vordem in §34 DPAVO a.F. geregelte Akteneinsichtsverfahren auf §24 Abs. 3 PatG n.F. einerseits und §18 Abs. 1 DPAVO n.F. andererseits "aufgeteilt". Die Regelung in §24 Abs. 3 Satz 2 bis 4 PatG n.F. ist vielmehr die einzige vom Gesetzgeber des Sechsten Überleitungsgesetzes geschaffene gesetzliche Regelung des Akteneinsichtsrechts im Patentwesen. Die Vorschrift des §18 DPAVO n.F. ist nachträglich vom Bundesminister der Justiz im Verordnungsweg erlassen worden, während im Sechsten Überleitungsgesetz selbst an keiner Stelle auf eine zu §24 Abs. 3 PatG n.F. hinzutretende weitere Vorschrift über die Akteneinsicht hingewiesen wird.
Die Einfügung von Vorschriften über Akteneinsicht in §24 Abs. 3 PatG ist nach der Amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des Sechsten Überleitungsgesetzes (BT-Drucks. 1749 der 3. Wahlperiode Seite 32 zu Nr. 15/16, abgedruckt u.a. auch in BlPMZ 1961, 140, 146) deshalb erfolgt, weil den seit langem erhobenen, als berechtigt anerkannten Forderungen der beteiligten Kreise Rechnung getragen werden sollte, auch die Erteilungsakten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente zur Einsicht freizugeben, soweit nicht ein schutzwürdiges Interesse des Patentsuchers oder des Patentinhabers entgegenstehe. Da nun bis dahin die Einsicht in die Erteilungsakten zwar im Gesetz überhaupt nicht geregelt, aber doch, wie allgemein bekannt, nach Maßgabe einer umfangreichen Spruchpraxis des Patentamts auf Grund des §34 DPAVO a.F. gewährt worden war, können die erwähnten Forderungen der beteiligten Kreise und die ihnen Rechnung tragenden Bestimmungen des Gesetz gebers nur so verstanden werden, daß dieser sich aus der Spruchpraxis des Patentamts ergebende vorherige Rechtszustand durch den mit der Einfügung der neuen Sätze 2 und 3 in den §24 Abs. 3 PatG geschaffenen neuen Rechtszustand abgelöst werden sollte, dessen sachliche Neuerung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand eben darin besteht, daß nicht mehr, wie vorher nach der Spruchpraxis des Patentamts, der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen, sondern der Patentsucher oder Patentinhaber ein der Akteneinsicht etwa entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darzutun hat. Daraus folgt, daß die Akteneinsichtsanträge, die das Patentamt vorher nach §34 DPAVO a.F. behandelt hatte, nunmehr nach §24 Abs. 3 Satz 2, 3 PatG n.F. zu behandeln sind, soweit der Wortlaut dieser Vorschriften das zuläßt. Nun sind aber Anträge auf Einsicht in Anmelde- und Erteilungsakten vorher schon mangels einer anderen Vorschrift stets nach §34 DPAVO a.F. zu behandeln gewesen und auch behandelt worden, gleichgültig, ob die Anmeldung zu rückgenommen, das Patent versagt oder das erteilte Patent für nichtig erklärt oder erloschen war; mag auch in diesen letzteren Fällen die Gewährung der Akteneinsicht in der Regel versagt und nur ausnahmsweise bei Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses an der Einsichtnahme gewährt worden sein, so ist doch eben auch in diesen Fällen die Gewährung der Akteneinsicht auf Grund des §34 DPAVO a.F. nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern an sich möglich gewesen (vgl. Reimer, PatG 2. Aufl. §24 Rdn. 24 und 28; Busse, PatG 2. Aufl. §24 Anm. 12 I S. 319/320). Auch in diesen Fällen muß sich infolge der Ablösung des vorherigen durch den neuen Rechtszustand die Akteneinsicht daher nunmehr nach §24 Abs. 3 Satz 2, 3 PatG n.F. richten. Ausgenommen davon sind wegen des insofern eindeutigen Wortlauts des Satzes 2 lediglich die Akten von Patentanmeldungen, die nicht oder noch nicht bekanntgemacht worden sind und auch nicht anderweit zur Erteilung eines Patentes geführt haben; hier macht nunmehr das Gesetz nicht mehr lediglich einen Unterschied in bezug auf die Stärke der zu berücksichtigenden Interessen, sondern einen Einschnitt in der Anwendung des Akteneinsichtsrechtes überhaupt. Zur Ausfüllung der damit entstandenen Lücke in der Regelung der Akteneinsicht bei den Akten nicht bekanntgemachter Patentanmeldungen ist die Vorschrift des §18 DPAVO n.F. heranzuziehen, nach deren Absatz 1 jedoch ebenso wie nach der früheren Spruchpraxis zu §34 DPAVO a.F. der Antragsteller schon mit der Stellung des Antrags ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen hat.
Dadurch, daß das Gesetz für die Einleitung des Akteneinsichtsverfahrens nicht mehr den Nachweis eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der Akteneinsicht verlangt, ist nunmehr ganz allgemein der Ansatzpunkt für die sachliche Prüfung des Einsichtsbegehrens vom Vorbringen des Antragstellers auf das Vorbringen des Antragsgegners verlagert. Das Gesetz selbst macht diese Neuerung durch die Aufgliederung seiner Vorschriften in zwei Sätzen besonders augenfällig; Satz 2, der zunächst einmal festlegt, welche Akten überhaupt Gegenstand der im Gesetz geregelten Akteneinsicht sein können, bestimmt im übrigen nur, daß der die Akteneinsicht Begehrende einen Antrag zu stellen hat; und erst Satz 3, der von dem weiteren Verfahren und von der Entscheidung über den Antrag handelt, bestimmt zugleich, was Gegenstand der vom Patentamt vorzunehmenden Sachprüfung sein soll: die Schutzwürdigkeit der vom Antragsgegner bei seiner Anhörung dem Akteneinsichtsbegehren etwa entgegengestellten Interessen. Das bedeutet nun zwar nicht, daß es bei der Entscheidung über die unter die gesetzliche Regelung fallenden Anträge auf das Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht überhaupt nicht mehr ankommen könnte; vielmehr liegt es, wie noch näher auszuführen ist, schon im Begriff der "Schutzwürdigkeit", die den der Akteneinsicht entgegengestellten Interessen zukommen muß, daß ihre Prüfung im Einzelfall eine Berücksichtigung auch der Interessen des Antragstellers erforderlich machen kann. Den Anstoß und den Ansatzpunkt für eine Interessenprüfung durch das Patentamt aber gibt bei den unter die gesetzliche Regelung fallenden Anträgen erst dasjenige, was der Antragsgegner bei seiner Anhörung zu dem Antrag vorbringt; und wenn er sich überhaupt nicht zu dem Antrag äußert, so findet auch keine Interessenprüfung statt. Darin liegt die "Erleichterung" der Akteneinsicht, mit der der Gesetzgeber nach den Ausführungen der Amtlichen Begründung den Wünschen der beteiligten Kreise Rechnung tragen wollte.
Aus diesen schon im Aufbau der Vorschriften zutage tretenden Grundgedanken der gesetzlichen Regelung folgt zugleich, daß Erwägungen, die sich auf die Interessenlage bei der Akteneinsicht beziehen, wenn überhaupt, so nur im Rahmen der in Satz 3 vorgesehenen Interessenprüfung und nicht bereits bei der Abgrenzung des in Satz 2 bestimmten Anwendungsbereichs der im Gesetz getroffenen Regelung eine Rolle spielen können. Das gilt zunächst für die Erwägungen darüber, welches der gesetzgeberische Grund für die Gewährung von Akteneinsicht im Patentwesen überhaupt und für ihre Erleichterung durch das Sechste Überleitungsgesetz im besonderen gewesen ist. Es gilt aber ebenso auch für die darauf aufbauende Frage, ob und inwieweit es für die Gewährung der Akteneinsicht im einzelnen Falle von Bedeutung sein kann, wenn der die Akteneinsicht in erster Linie rechtfertigende Grund, den vom Patentschutz betroffenen Dritten die vollständige Unterrichtung über die Rechtsbeständigkeit, den Inhalt und den Schutzumfang des Schutzrechts zu ermöglichen, entweder völlig entfallen ist oder nur noch in Sonderfällen geltend gemacht werden kann. Soweit sich hier die Interessenlage in bezug auf die Akteneinsicht verändert hat, kann das nach der gesetzlichen Regelung nur bei der Interessenprüfung im Einzelfall gemäß Satz 3 berücksichtigt werden. Daß in jedem Einzelfall ein vom Antragsgegner der Akteneinsicht entgegengehaltenes schutzwürdiges Interesse zu berücksichtigen ist, soll nach dem Inhalt, dem Aufbau und dem Zweck der gesetzlichen Vorschriften ein ausreichender Schutz für die Anmelder und Inhaber von Patenten sein, in deren Akten Dritte Einsicht nehmen wollen. Den ihnen zu gewährenden Schutz hinsichtlich der Akten von bekanntgemachten Anmeldungen oder erteilten Patenten, aus denen Rechte nicht mehr oder nur noch für die Vergangenheit hergeleitet werden können, ganz allgemein dadurch zu verstärken, daß diese Akten überhaupt nur besonders interessierten Antragstellern offengelegt werden, liegt nicht im Sinne der vom Gesetz getroffenen Regelung.
Würde der Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschriften über die Akteneinsicht nach Merkmalen abgegrenzt, die sich nicht eindeutig aus ihrem Wortlaut ergeben, so würde das schließlich auch nicht mit dem Umstand zu vereinbaren sein, daß für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht die Besetzung des Beschwerdesenats, also der "gesetzliche Richter" im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, nach §36 d Abs. 1 PatG davon abhängig gemacht ist, ob ein "Fall des §24 Abs. 3" vorliegt. Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Bestimmung des gesetzlichen Richters von Merkmalen abhängig machen wollte, die im Wortlaut des Gesetzes möglichst klar niedergelegt sind und sich im einzelnen Fall unschwer feststellen lassen (vgl. auch BVerfG vom 24. März 1964 in NJW 1964, 1020 Nr. 2). Es kann entgegen der in einer anderen Rechtsbeschwerdesache (Ia ZB 18/63) von der dortigen Antragstellerin geäußerten Meinung auch nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber des Sechsten Überleitungsgesetzes eine gewisse Unklarheit der in §36 d Abs. 1 PatG niedergelegten Merkmale zur Bestimmung des gesetzlichen Richters in Kauf genommen habe und habe in Kauf nehmen können, weil in Zweifelsfällen die letzte Vorschrift des §36 d Abs. 1 eingreife, nach der "im übrigen" der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern entscheidet. Diese Vorschrift kann sich nur auf die in §36 d Abs. 1 überhaupt nicht genannten Fälle beziehen, nicht aber auf solche Fälle, bei denen es zweifelhaft sein könnte, ob sie zu den in §36 d Abs. 1 genannten Fällen gehören. Würde die Bestimmung des gesetzlichen Richters davon abhängig gemacht, ob die im Gesetz niedergelegten Merkmale im einzelnen Fall zweifelsfrei gegeben sind oder nicht, so würde sie erst recht unklar werden. Das Erfordernis klarer Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters spricht sonach maßgeblich dafür, daß bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschriften des §24 Abs. 3 PatG nicht darauf abgestellt werden sollte, ob aus der Anmeldung oder dem Patent noch Rechte hergeleitet werden können oder nicht; denn das ist oft zweifelhaft und nicht ohne weiteres festzustellen.
d)
Hiernach ist dem "Leitsatz" der Entscheidung des 4. Senats des Bundespatentgerichts vom 17. September 1962 in BPatGerE 2, 41, daß auch die Akten einer nach Bekanntmachung zurückgenommenen Anmeldung oder eines versagten Patents - (und ebenso die eines für nichtig erklärten oder erloschenen Patents) - gemäß §24 Abs. 3 Satz 2 PatG auf einfachen Antrag grundsätzlich offenzulegen sind, in dem Sinne zuzustimmen, daß eben auch diese Akten unter die in §24 Abs. 3 Satz 2 und 3 PatG getroffene Regelung fallen, nach der die Erteilungsakten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente - wie es in der Amtlichen Begründung heißt - vorbehaltlich eines entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses des Patentsuchers oder Patentinhabers "zur Einsicht freigegeben" sind.
e)
Die hiergegen sonst noch im Schrifttum und von der Rechtsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte greifen nicht durch.
Das gilt namentlich von dem Einwand, eine bekanntgemachte Patentanmeldung falle mit ihrer Zurücknahme oder mit der Versagung des nachgesuchten Patents in die "Privatsphäre" des Anmelders zurück. Es ist zwar richtig, daß der "Ort der Offenbarung" der neuen technischen Lehre durch den Patentsucher (Reimer a.a.O. §1 Rdn. 16) die veröffentlichte Auslege- bzw. Patentschrift nebst den mit ihr der Einsicht durch jedermann offengelegten sonstigen Anmelde- bzw. Erteilungsunterlagen ist und daß es hier nicht um das damit der Öffentlichkeit Offenbarte, sondern um die Ausführungen geht, die darüber hinaus in den Akten enthalten sind. Auch diese Ausführungen sind aber jedenfalls damit, daß es zu der vom Patentsucher angestrebten Bekanntmachung seiner Anmeldung gekommen ist, oder weil sie überhaupt erst nach der Bekanntmachung der Anmeldung im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren erfolgt sind, der "Privatsphäre" des Patentsuchers entrückt worden und können nicht mit der Zurücknahme der bekanntgemachten Anmeldung oder der Versagung des nachgesuchten Patents von selbst in seine "Privatsphäre" zurückfallen. Das etwaige Interesse des Patentsuchers an der Geheimhaltung kann vielmehr nach der Zurücknahme der Anmeldung oder der Versagung des Patents ebenso wie vordem nur im Rahmen der Prüfung eines der Akteneinsicht etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses nach §24 Abs. 3 Satz 3 PatG, nicht schon bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Regelung nach Satz 2 berücksichtigt werden.
Ob es ferner mit der gerichtlichen Praxis in anderen Verwaltungs- oder Prozeßverfahren im Einklang steht, Akten eines nicht mehr anhängigen Verfahrens "beliebigen Dritten" zugänglich zu machen, kann für die Auslegung des §24 Abs. 3 PatG schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil die Akteneinsicht durch Dritte im Patentwesen seit jeher eine ungleich größere Bedeutung als in sonstigen Verfahren gehabt hat und darüber hinaus durch die neue Regelung im Sechsten Überleitungsgesetz auch noch hat erleichtert werden sollen.
Es kann für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Vorschriften schließlich auch nicht darauf ankommen, ob die vom Bundespatentgericht vertretene Auffassung dazu geführt hat, daß sich die vordem nur selten gestellten Anträge auf Gewährung der Einsicht in die Akten erledigter Patentanmeldungen und nicht mehr bestehender Patente seither gehäuft haben. Selbst wenn das tatsächlich der Fall sein sollte, so könnte darin doch nur eine zwangsläufige Folge der mit der Neuregelung bezweckten Erleichterung der Akteneinsicht gefunden werden; und es könnte auch nicht, jedenfalls nicht mit Sicherheit, gesagt werden, daß diese Folge im Widerspruch zu dem stünde, was der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Akteneinsichterechts beabsichtigt hat.
2.
Nach den Vorschriften in §24 Abs. 3 Satz 2, 3 PatG sind auch die hier nach der Bekanntmachung der Anmeldung im Einspruchsverfahren erwachsenen Aktenteile zu behandeln. Im wesentlichen aus den gleichen Gründen, aus denen es nach dem unter 1 Ausgeführten nicht möglich ist, den Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschriften über die Akteneinsicht danach abzugrenzen, ob die bekanntgemachte Anmeldung noch anhängig oder das erteilte Patent noch in Kraft ist, ist es auch nicht angängig, in der Frage der Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften zwischen den vor der Bekanntmachung im patentamtlichen Prüfungsverfahren und den nach der Bekanntmachung im Einspruchsverfahren erwachsenen Aktenteilen einen grundsätzlichen Unterschied zu machen. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob das Einspruchsverfahren noch läuft, ob es durch Zurücknahme der Anmeldung oder Versagung des Patents beendet ist, oder ob trotz der Einsprüche das nachgesuchte Patent erteilt worden ist. Auch die im Einspruchsverfahren erwachsenen Aktenteile sind "Akten einer bekanntgemachten Patentanmeldung" oder "eines erteilten Patents" im Sinne des §24 Abs. 3 Satz 2. Weder der Wortlaut des Satzes 2, der sich auf "die" Akten schlechthin bezieht, noch die Entstehungsgeschichte oder der Zweck der Vorschriften und der Gesetzeszusammenhang können eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen den vor und den nach der Bekanntmachung erwachsenen Akten bei der Frage der Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften rechtfertigen. Eine solche Trennung ist denn auch seit dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften vom Bundespatentgericht in ständiger und jetzt wohl auch einhelliger Rechtsprechung, teilweise mit sehr eingehender und alles erschöpfender Begründung, mit Recht abgelehnt worden (so vor allem BPatGerE 2, 23; vgl. ferner u.a. BPatGerE 1, 35; 1, 36; 1, 38, 39; 2, 182, 184 m.w.Nachw.). Allerdings gibt Satz 3 nur dem Patentsucher oder Patentinhaber, nicht auch den Einsprechenden das Recht, vor der Entscheidung über einen Akteneinsichtsantrag gehört zu werden und etwaige der Akteneinsicht entgegenstehende Interessen geltend zu machen. Es geht aber nicht an, ohne sonstige Anhaltspunkte lediglich deshalb, weil die Anhörung der Einsprechenden und die Berücksichtigung ihrer der Akteneinsicht etwa entgegenstehenden Interessen nicht vorgesehen ist, die nach der Bekanntmachung erwachsenen Aktenteile grundsätzlich von der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auszunehmen. Im übrigen wird ein Einsprechender sich zumindest weit seltener und weit weniger als ein Patentsucher veranlaßt zu sehen brauchen, beim Streit um eine Patenterteilung Dinge vorzutragen, an deren Geheimhaltung gegenüber Personen, die sich am Verfahren nicht beteiligt haben, er ein schutzwürdiges Interesse geltend machen könnte.
3.
Gegenstand der eigentlichen Sachprüfung im Akteneinsichtsverfahren soll es nach dem bisher Ausgeführten nur sein, ob und inwieweit ein vom Patentsucher oder Patentinhaber bei seiner Anhörung der Akteneinsicht etwa entgegengestelltes Interesse ein " schutzwürdiges Interesse" ist. Eine alles umfassende abschließende Bestimmung dieses Begriffs des schutzwürdigen Interesses zu geben, ist im Rahmen der Entscheidung über die hier vorliegende Rechtsbeschwerde weder nötig noch möglich. Es besteht auch kein Anlaß, des näheren auf die in großer Zahl vorliegenden Entscheidungen des Bundespatentgerichts einzugehen, in denen sich Ausführungen darüber befinden, welche Umstände ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse des Patentsuchers oder Patentinhabers im Sinne des §24 Abs. 3 Satz 3 PatG begründen könnten und welche nicht (vgl. z.B. BPatGerE 1, 34; 1, 35, 36; 1, 45, 46; 1, 48, 49; 2, 23, 26/27; 2, 182, 185/186; 3, 15, 16/17; 3, 17, 18/19). Es ist hier lediglich folgendes zu sagen:
Der erkennende Senat stimmt der vom Bundespatentgericht z.B. in BPatGerE 1, 35, 36 und 3, 17, 18 gegebenen Auslegung des Begriffes insofern zu, als das der Akteneinsicht entgegengestellte "schutzwürdige Interesse" sich aus dem Inhalt gerade derjenigen Akten ergeben muß, deren Offenlegung der Patentsucher oder Patentinhaber widerspricht. Das folgt schon daraus, daß das Gesetz die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente auf einen einfachen, nicht weiter zu begründenden Antrag hin grundsätzlich zur Einsicht freigegeben und es dem Patentsucher oder Patentinhaber überlassen hat, ein Interesse geltend zu machen, das dieser an sich freien Akteneinsicht gerade in seinem Fall entgegensteht. Es könnte daher beispielsweise nicht als ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des §24 Abs. 3 Satz 3 PatG angesehen werden, wenn ein Patentsucher oder Patentinhaber lediglich den Wunsch hätte, unbeteiligten Dritten schlechthin die Einsicht in die Akten über das von ihm nachgesuchte Schutzrecht zu verwehren, diese Akten nicht der Allgemeinheit als "Literatur" zur Verfügung zu stellen, oder von Aufforderungen, sich zu Akteneinsichtsanträgen zu äußern, verschont zu bleiben. Im übrigen aber und gerade auch dann, wenn auf den Inhalt der offenzulegenden Akten abgestellt wird, erfordert es schon der Begriff des "schutzwürdigen" Interesses, daß eine Abwägung der vom Patentsucher oder Patentinhaber gegen die Gewährung der Akteneinsicht geltend gemachten Interessen mit den für die Gewährung der Akteneinsicht im allgemeinen oder im einzelnen Fall sprechenden Interessen stattfinden muß. Dabei wird sich allerdings im Hinblick auf die grundsätzliche Freigabe der Akteneinsicht durch das Sechste Überleitungsgesetz in vielen Fällen schon aus dem Inhalt der Akten selbst ergeben können, daß ein der Einsicht in diese Akten entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht in Betracht kommen kann. Die Akten können aber auch Dinge enthalten, die weitergehende Erwägungen erforderlich machen, wie z.B. Ausführungen über Art und Umfang, Zwecke und Vorteile der Benutzung der Erfindung im Betrieb des Patentsuchers, mit denen dieser über das in der Auslegeschrift Offenbarte hinaus dem Patentamt zwecks Erlangung des nachgesuchten Patents etwa die Fortschrittlichkeit seiner Erfindung hat dartun wollen. Dann kann es entgegen der vom Bundespatentgericht vertretenen Auffassung durchaus auch auf die Person des Antragstellers und auf seine Interessen an der Gewährung der Akteneinsicht ankommen. So würde es beispielsweise nicht ausgeschlossen sein, ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse zu bejahen, wenn begründeter Verdacht bestünde, daß der Antragsteller die Kenntnisse, die er durch die Einsicht in die Akten erlangen würde, mißbräuchlich verwenden will. Es kann daher schließlich bei der Beurteilung, ob das der Akteneinsicht entgegengestellte Interesse schutzwürdig ist, auch darauf ankommen, ob aus der bekanntgemachten Patentanmeldung oder dem erteilten Patent noch Rechte gegen Dritte hergeleitet werden können oder nicht. So würde ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Ausführungen der eben erwähnten Art nach der Zurücknahme der Anmeldung, der Versagung des nachgesuchten Patents oder der Vernichtung oder dem Erlöschen des erteilten Patents im allgemeinen eher bejaht werden können als zu der Zeit, als die Anmeldung noch schwebte oder das Patent noch in Kraft war und daher Dritte ein besonderes Interesse daran haben konnten, sich anhand dieser Ausführungen ein Bild darüber zu machen, ob das nachgesuchte Patent erteilt werden oder das erteilte Patent Bestand haben würde.
4.
Die weiterhin hier von der Rechtsbeschwerde zur Entscheidung gestellte Frage, ob auch ein Patentanwalt, ohne seinen Mandanten zu nennen, Antrag auf Akteneinsicht nach §24 Abs. 3 Satz 2 PatG stellen kann, ist entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatGerE 1, 35; 2, 35; 3, 17 u.ö.), auf die sich der Beschwerdesenat in dem angefochtenen Beschluß bezogen hat, zu verneinen. Obwohl der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde nicht wegen dieser Frage, sondern nur wegen der oben zu 1 erörterten Frage zugelassen hat, ist auch diese Frage hier zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1964, 276). Ihre Verneinung muß der Rechtsbeschwerde zu dem Erfolg verhelfen, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben ist.
Es ist dem Bundespatentgericht zwar darin zuzustimmen, daß der nach §24 Abs. 3 Satz 2 PatG zu stellende "Antrag" auf Gewährung von Akteneinsicht von "jedermann" gestellt werden kann, obwohl dieses in Satz 1 verwendete Wort in Satz 2 nicht ausdrücklich wiederholt ist, und daß weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes einen Anhalt dafür bietet, einzelnen Personenkreisen das allen zustehende Recht der Antragstellung nach Satz 2 zu verwehren. Es ist dem Bundespatentgericht ferner darin zuzustimmen, daß aus der Erwägung, der Patentanwalt könnte als "Strohmann" für einen anderen auftreten, noch nichts gegen die prozeßrechtliche Zulässigkeit eines von ihm gestellten Antrags hergeleitet werden kann, weil prozeßrechtliche Bedenken gegen die Antragstellung durch einen "Strohmann" nur dann bestehen, wenn er den Antrag zur Umgehung des Gesetzes für eine Person stellt, die ihn selbst nicht stellen könnte (vgl. BGH GRUR 1963, 253). Das alles trifft jedoch nicht den Kern der Sache. Das Besondere bei der Stellung eines Akteneinsichtsantrags durch einen Patentanwalt ist es, daß es sein Beruf ist, andere vor dem Patentamt zu vertreten (§9 Abs. 1 PatAnwG), und daß daher eine Vermutung dafür besteht, daß er auch einen Antrag auf Gewährung von Einsicht in Akten des Patentamts, selbst wenn er ihn im eigenen Namen stellt, im gerade darauf gerichteten Auftrag eines anderen oder in Erfüllung eines weitergehenden Auftrags eines anderen, also jedenfalls im Interesse eines anderen, stellt. Es kann dahinstehen, ob es bereits ganz allgemein als Erfordernis eines ordnungsmäßigen "Antrags" anzusehen ist, daß ein Antrag und namentlich ein Antrag, den an sich jeder stellen kann, zumindest erkennen lassen muß, für wen er gestellt wird. Angesichts der in §24 Abs. 3 Satz 2, 3 PatG getroffenen Regelung des Akteneinsichtsrechts muß diese Anforderung jedenfalls an einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gestellt werden. Zwar braucht der Antragsteller nach der gesetzlichen Regelung in Satz 2 nicht mehr schon mit der Stellung des Antrags ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht darzutun. Würde aber aus dem Antrag nicht einmal erkennbar sein, für wen er gestellt sein soll, so würde der Zweck der in Satz 3 enthaltenen Regelung des weiteren Verfahrens nicht erreicht werden können. Der Patentsucher oder Patentinhaber, dessen Anhörung in Satz 3 vorgeschrieben ist, könnte sich nicht schlüssig werden, ob er dem Antrag, von dem er nicht weiß, für wen er gestellt ist, überhaupt widersprechen soll, und weder er noch das Patentamt könnten, sofern es darauf ankommt, beurteilen, ob das Interesse, das der Patentsucher oder Patentinhaber seinerseits der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstellen will, gerade gegenüber dem, für den der Antrag gestellt wird, schutzwürdig ist.
Nun können natürlich auch Personen, die berufsmäßig andere vor dem Patentamt vertreten, also namentlich die Patentanwälte, ferner die Rechtsanwälte und die Erlaubnisscheininhaber (§9 Abs. 1, §56 PatAnwG, §9 des Zweiten Überleitungsgesetzes vom 2. Juli 1949), mit der Stellung eines Akteneinsichtsantrags lediglich ein eigenes Interesse verfolgen wollen, und es bleibt ihnen unbenommen, das zu tun; nur werden sie das bei der Stellung des Antrags zum Ausdruck bringen müssen. Tun sie das nicht, so greift die Vermutung ein, daß sie den Antrag in Ausübung ihres Berufs für einen anderen stellen, und dann muß aus den dargelegten Gründen verlangt werden, daß sie diesen anderen nennen. Sie können das dadurch tun, daß sie den Antrag im Namen dieses anderen als dessen bevollmächtigte Vertreter stellen, sie können die Akteneinsicht aber auch im eigenen Namen beantragen und auf andere Weise zum Ausdruck bringen, für wen sie den Antrag stellen.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rechte der Patentanwälte und sonstiger berufsmäßiger Vertreter anderer vor dem Patentamt beeinträchtigt werden könnten, wenn von ihnen verlangt wird, daß sie bei der Stellung eines Akteneinsichtsantrags zum Ausdruck bringen, ob sie ihn in Ausübung ihres Berufs für einen anderen stellen oder ob sie damit lediglich ein eigenes Interesse verfolgen. Wenn das nur von ihnen und nicht auch in entsprechender Weise von jedem sonstigen Antragsteller verlangt wird, so ist der Grund dafür der, daß nur sie berufsmäßig andere vor dem Patentamt vertreten und daher auch nur für sie die genannte Vermutung gilt. Wie zu verfahren sein würde, wenn bei jemand anderem anzunehmen sein sollte, daß er einen Akteneinsichtsantrag für einen nicht genannten Dritten stellt, ist hier nicht zu entscheiden.
Daß Erfordernis, daß ein berufsmäßiger Vertreter anderer bei der Stellung eines Akteneinsichtsantrags angibt, für wen er ihn stellt, ist ein Erfordernis prozessualer Ordnung. Nur ein in diesem Sinne ordnungsmäßiger Antrag kann das im Gesetz vorgesehene weitere Verfahren sinnvoll machen, und nur ein in diesem Sinne ordnungsmäßiger Antrag braucht daher überhaupt dem Patentsucher oder Patentinhaber zwecks Anhörung zugeleitet werden. Dagegen kann es für die Aufstellung und die Prüfung dieses formalen Erfordernisses nicht darauf ankommen, ob im einzelnen Falle das Wissen, für wen der Akteneinsichtsantrag gestellt wird, für die Entschließung des Patentsuchers oder Patentinhabers, Widerspruch zu erheben oder nicht, für sein sachliches Vorbringen und für die Entscheidung des Patentamts tatsächlich von Bedeutung werden könnte. Wird das Erfordernis bei der Antragstellung selbst noch nicht erfüllt, so kann es noch nachträglich, sei es auf Aufforderung des Patentamts, sei es auf Rüge des Antragsgegners, erfüllt werden. Bleibt es aber unerfüllt, so muß der Antrag zurückgewiesen werden. Insoweit hat sich mithin durch die Neuregelung des Akteneinsichtsrechts im Sechsten Überleitungsgesetz am vorherigen Rechtszustand (vgl. Reimer a.a.O. §24 Rdn. 25) im Ergebnis nichts geändert.
5.
Der angefochtene Beschluß ist nach alledem deshalb aufzuheben, weil mit ihm durch Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin die Einsicht in die Akten ihrer Patentanmeldung dem antragstellenden Patentanwalt gewährt worden ist, obwohl dieser nicht angegeben hatte, für wen der Antrag gestellt war. Ob der Antragsteller, wie er behauptet, diese Angabe inzwischen der Antragsgegnerin gegenüber nachgeholt hat, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil er sie jedenfalls nicht dem Gericht gegenüber gemacht hat. Die Sache ist daher nach §41 x Abs. 1 PatG zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Der Antragsteller wird nunmehr auch dem Gericht gegenüber anzugeben haben, für wen er den Akteneinsichtsantrag gestellt hat, und die Antragsgegnerin wird sich schlüssig werden müssen, ob sie danach ihren Widerspruch gegen die Akteneinsicht aufrechterhalten will. Im übrigen werden die Ausführungen zu beachten sein, die oben bei 3 zur Auslegung des Begriffs eines der Akteneinsicht entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses gemacht sind.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die sog. außergerichtlichen Kosten nach der Vorschrift des §41 y Abs. 1 Satz 1 PatG und für die Gerichtskosten in Ermangelung einer ausdrücklichen anderen Vorschrift nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des §36 q Abs. 1 Satz 1 PatG zu treffen (Benkard, PatG 4. Aufl. §41 y Rdn. 2). Nach beiden Vorschriften können im Falle der Beteiligung mehrerer an einem Verfahren einem von ihnen Kosten auferlegt werden, wenn und soweit das der Billigkeit entspricht. In einem echten Streitverfahren zwischen zwei Parteien, wie es das Akteneinsichtsverfahren ist, wird dabei in der Regel der Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst zumindest mitzuberücksichtigen sein. Der erkennende Senat vermag insofern entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler in den Grundsätzen zu finden, nach denen das Bundespatentgericht bei Akteneinsichtssachen im Beschluß 4 W 137/62 vom 18. Februar 1963 (BPatGerE 3, 23, 29/30) und hier im angefochtenen Beschluß über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht nach den dafür im wesentlichen gleichen Vorschriften (§36 q Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG) entschieden hat, und hat deshalb hier mit der Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen, weil der endgültige Ausgang der Sache noch ungewiß ist.