Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1964, Az.: 1 StR 108/64
Recht einer Zeugin auf Beiwohnung der Hauptverhandlung; Auswirkungen einer Gehirnerschütterung auf die Beobachtungsgabe oder die Darstellungsfähigkeit einer Person; Voraussetzungen für einen Gewahrsam; Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal des Einschleichens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1964
- Aktenzeichen
- 1 StR 108/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 10.12.1963
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Räuberischer Diebstahl
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Mai 1964,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Dezember 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. Dezember 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Revision des wegen räuberischen Diebstahls - unter Einbeziehung einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe - zu fünf Jahren und einem Monat Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Gegen § 243 Abs. 4 StPO hat die Strafkammer nicht verstoßen. Die Nebenklägerin hatte, obwohl sie wie vorgesehen als Zeugin vernommen worden ist, ein Recht, der Hauptverhandlung von Anfang an ununterbrochen, auch während der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und der Vernehmung des Angeklagten zur Sache, beizuwohnen. Das ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (RGSt 2, 384, 388; 25, 177; OGHSt 2, 19; BGH MDR 1952, 532).
Ebensowenig ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht ersichtlich. Das Landgericht brauchte entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zur Bewertung der Aussage der Nebenklägerin keinen medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Einen Erfahrungssatz, daß Personen, die infolge von Schlägen eine Gehirnerschütterung erlitten haben, stets erheblich oder vollständig gehindert sind, die unmittelbar vor und während der Mißhandlung beobachteten Vorgänge richtig wahrzunehmen und später - auch nach dem Abklingen der gesundheitlichen Beschwerden - wiederzugeben, gibt es nicht. Daß hier die Beobachtungsgabe oder die Darstellungsfähigkeit der geschlagenen Frau, die bereits wenige Stunden nach der Tat das Krankenhaus wieder verlassen und dem bestohlenen Geschäftsinhaber am Tatort beim Suchen nach den vermißten Sachen geholfen hatte (UA 6), in dieser Weise beschränkt gewesen wäre, hat die Revision nicht dargetan.
2.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil ganz geprüft. Auch dabei ist kein Rechtsfehler zutage getreten.
a)
Der Angeklagte hatte die Uhr und das Geld bereits aus dem fremden Kleiderschrank genommen und eingesteckt, als die Nebenklägerin Sp. ihn in ihrem zwar mondhellen, aber sonst unbeleuchteten Zimmer bemerkte. Die Strafkammer hat deshalb angenommen, daß er den Diebstahl dieser Sachen bereits vollendet hatte, als er kurz nach seiner Entdeckung Gewalt gegen Frau Sp. verübte. Diese Auffassung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Eine Sache ist weggenommen und ihr Diebstahl ist vollendet, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers aufgehoben und die Sache in die tatsächliche Verfügungsmacht des Diebes gelangt ist. Ob dies im Einzelfall zutrifft oder nicht, hängt entscheidend von den Anschauungen des täglichen Lebens ab. Die Umstände, daß die Sache aus ihrem bisherigen Aufbewahrungsraum noch nicht entfernt worden ist und daß der vom Täter begründete neue Gewahrsam noch nicht gesichert ist, schließen allein die Annahme eines vollendeten Diebstahls nicht aus (BGHSt 16, 271 ff). Hier handelte es sich um unauffällig und leicht wegtragbare Sachen. Der Beschwerdeführer hatte sie bereits unbemerkt eingesteckt, als die Nebenklägerin wach wurde und ihn in dem Kleiderschrank weiterwühlen sah. Unter diesen Tatumständen ist die Auffassung des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer den Diebstahl der Uhr und des Geldes bereits vollendet hatte, als er die Nebenklägerin würgte und schlug, um die Beute behalten und unbemerkt fliehen zu können, nicht zu beanstanden (vgl. auch die in BGHSt 16, 271, 277 erwähnten Urteile vom 18. September 1957 - 2 StR 297/57 - und vom 20. September 1960 - 5 StR 328/60).
b)
Die Feststellungen tragen auch die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die Strafkammer hat beachtet, daß ein bloßes geräuschloses Hineingehen in ein Haus das Tatbestandsmerkmal des "Einschleichens" im Sinne dieser Vorschrift nicht erfüllt, sondern daß dazu noch eine besondere Vorsichtsmaßnahme kommen muß, durch die der Täter sich der Wahrnehmung anderer entziehen will (BGHSt 9, 253; 14, 198). Der im möglichst unbemerkten nächtlichen Betreten fremder Wohnungen erfahrene Angeklagte (UA 2) war hier in das Haus gelangt, indem er sich durch die Stäbe eines vergitterten Toilettenfensters hindurchgezwängt hatte; dann hatte er sich "leise" in die inneren Räume des Erdgeschosses begeben und war später "leise und vorsichtig" die Treppe zum ersten Stockwerk hinaufgestiegen. Demnach hatte der Angeklagte, der damit gerechnet hatte, daß in dem Haus Leute schliefen (UA 3), nicht nur wie fast jeder Dieb heimlich gehandelt, sondern war auf seinem ganzen Weg von der Straße bis an den Tatort im Schlafzimmer der Nebenklägerin ständig darauf bedacht gewesen, sich der Wahrnehmung der Hausbewohner zu entziehen (UA 8). Diese bewußte Vorsichtsmaßregel rechtfertigt die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. auch RGSt 10, 280 ff, 285).
c)
Die Bemessung der Strafe, die Einbeziehung der früheren Verurteilung und die Bildung der Gesamtstrafe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Willms
Hübner
Fischer
Mai