Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1964, Az.: IV ZR 228/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1964
- Aktenzeichen
- IV ZR 228/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 03.07.1963
- LG Düsseldorf - 28.11.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1964, 834 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
Prozessgegner
Frau Emilie Klara F., R., I.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Entschädigungsbehörde kann einen zugunsten des Antragstellers erlassenen Bescheid nicht abändern, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Unrichtigkeit festgestellt ist. §41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (BGBl. I 202), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts - 1. Neuänderungsgesetz - vom 27. Juni 1960 (BGBl. 453), findet im Entschädigungsverfahren keine Anwendung. Eine Abänderung des Bescheides ist vielmehr nur dann möglich, wenn die im Entschädigungsgesetz bestimmten Voraussetzungen gegeben sind.
- b)
Die dem Antragsteller zugesprochene Entschädigungsleistung kann nur insoweit von einem Vorbehalt abhängig gemacht werden, als die materiellrechtlichen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes einen solchen Vorbehalt zulassen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. Juli 1963 aufgehoben.
Das Urteil der 5. Entschädigungskammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 28. November 1962 wird wie folgt geändert:
Der Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 22. Februar 1962 - ZK 9553 - wird teilweise aufgehoben.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin rückwirkend ab 1. April 1962 die Witwenrente in Höhe von 7 DM zu zahlen.
Der weitergehende Anspruch der Klägerin wird abgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge tragen die Parteien je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des am 11. Juni 1955 verstorbenen Karl F., der im Jahre 1935 wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist. Die Entschädigungsbehörde hat der Erbengemeinschaft nach Karl F., durch den Bescheid vom 5. Mai 1960 wegen eines durch Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entstandenen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung von 1.160 DM zuerkannt. Hierbei ist der Verstorbene in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und der Schadenszeitraum für die Zeit vom 1. Juli 1936 bis zum 20. November 1938 angenommen worden.
Durch den weiteren Bescheid vom 22. November 1960 ist der Klägerin anstelle der der Erbengemeinschaft zuerkannten Kapitalentschädigung eine Witwenrente gewährt worden. Für die Zeit vom 1. Juni 1955 bis zum 30. November 1960 hat die Klägerin eine Rentennachzahlung von 2.004 DM erhalten. Ab 1. Dezember 1960 ist ihr eine laufende Rente in Höhe von 15 DM zugesprochen worden. Der Bescheid enthält folgenden Vorbehalt:
"Die Antragstellerin ist verpflichtet, der Entschädigungsbebörde jede Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichem Verhältnisse, insbesondere eine Änderung der ihr zufließenden Invalidenrenten unverzüglich mitzuteilen. Die Entschädigungsbehörde ist gegebenenfalls zu einer Neuberechnung der Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen oder zu deren vollständiger Einstellung berechtigt."
Nachdem sich die der Klägerin von der Landesversicherungsanstalt gewährten Invalidenrenten mit Wirkung vom 1. Januar 1961 auf 192,90 DM und auf 102,90 DM erhöht hatten, hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin die Rentenberechtigung durch den Bescheid vom 22. Februar 1962 mit Wirkung vom 1. April 1962 entzogen.
Die Klägerin, die die Entziehung der Rente für unbegründet ansieht, hat gegen den Bescheid vom 22. Februar 1962 Klage erhoben und beantragt, diesen Bescheid aufzuheben.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben dem Antrag der Klägerin entsprochen und den Bescheid vom 22. Februar 1962 aufgehoben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzureisen, weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des beklagten Landes ist nur teilweise begründet.
1.
Karl F., der durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen in seiner selbständigen Berufsausübung geschädigt worden ist, ist am 11. Juni 1955 vor Ausübung des Rentenwahlrechts verstorben.
Der Klägerin, seiner Witwe, die anstelle der der Erbengemeinschaft, bestehend aus ihr selbst und ihrem Sohn, durch den Bescheid vom 5. Mai 1960 zuerkannten Kapitalentschädigung eine Rente verlangt, ist durch den weiteren Bescheid vom 22. November 1960 außer einer Rentennachzahlung von 2.004 DM eine laufende Rente von monatlich 15 DM, beginnend mit dem 1. Dezember 1960, zugesprochen worden. Zutreffend ist die Entschädigungsbehörde bei der Bemessung der Rente von §98 BEG ausgegangen. Nach dieser Vorschrift findet auf das Rentenrecht der Witwe §86 BEG entsprechende Anwendung. Danach steht der Klägerin das Rentenwahlrecht zu. Die Bemessung der Rente erfolgt gemäß §98 Abs. 2 BEG nach §97 BEG. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beträgt der monatliche Mindestbetrag der Rente der Klägerin 60 DM. Dieser Betrag wird gemäß §35 Abs. 2 der 3. DV-BEG insoweit gekürzt, als er zusammen mit den Versorgungsbezügen oder wiederkehrenden Leistungen aus öffentlichen deutschen Mitteln im Sinne des §95 Abs. 3 Satz 1 BEG den Betrag von 260 DM im Monat übersteigt. Zutreffend ist der Bescheid vom 22. November 1960 bei der Berechnung der der Klägerin nach den genannten Vorschriften zu gewährenden Rente davon ausgegangen, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung aus deutschen öffentlichen Mitteln monatlich den Betrag von 252,70 (Invaliden-Witwenrente 162,70 + eigene Invalidenrente 90) DM bezog, so daß der Freibetrag von 260 DM um 52,70 DM (252,70 + 60 = 312,70 - 260 = 52,70 DM) überschritten wurde. Eine Kürzung der Mindestrente von 60 DM um 52,70 DM (also auf 7,30 DM) hat die Entschädigungsbehörde jedoch im Hinblick auf die Vorschrift des §95 Abs. 3 Satz 3 BEG, nach der der Verfolgte auch im Falle der Kürzung mindestens den Betrag der nach §93 BEG errechneten Rente erhält, für unzulässig angesehen. Die errechnete Rente ist im Bescheid vom 5. Mai 1960 zutreffend auf 14,50 DM errechnet worden. Dieser Betrag ist der Klägerin durch den Bescheid vom 22. November 1960 als monatliche Rente zugesprochen worden, wobei der Betrag von 14,50 DM gemäß §41 der 3. DV-BEG auf 15 DM aufgerundet worden ist.
2.
Die Festsetzung dieses Betrages entspricht nicht der gesetzlichen Regelung. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 16. August 1963 - IV ZR 117/62 -, RzW 1963, 276 Nr. 26, mit eingehender Begründung dargelegt hat, schreibt §97 Abs. 2 BEG nicht die wörtliche, sondern die entsprechende Anwendung des §95 Abs. 3 BEG vor. Es würde, so hat der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt, eine sachlich unberechtigte Bevorzugung der Witwe des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten gegenüber der Witwe des in einer selbständigen Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten bedeuten, wenn die Verweisung auf §95 Abs. 3 Satz 3 BEG dahin aufgefaßt würde, daß sie stets die volle Auszahlung von 60 v.H. der dem Verfolgten selbst zustehenden Rente gewährleiste. Es sei mithin auch unter Berücksichtigung des §97 Abs. 2 BKG nicht ausgeschlossen, daß die Witwenrente wegen der anzurechnenden anderweitigen Versorgungsleistungen, durch die die Witwe eine hinreichende Versorgung erhalte, stark gekürzt werde oder ganz entfalle. Ein solches Ergebnis widerspreche nicht dem Zweck, der mit der Vorschrift des §97 BEG verfolgt werde. Es solle sichergestellt sein, daß die Witwe des in seinem beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten nicht mittellos bleibe. Die Witwenrente sei aber keine Entschädigung im eigentlichen Sinne für den von dem Ehemann erlittenen Berufsschaden; deswegen würden andere Versorgungsbezüge in gewissem Umfange angerechnet. Die Witwe des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten habe darüber hinaus die Vergünstigung, daß ihr durch die Regelung des §97 Abs. 2 BEG i.V. mit §95 Abs. 3 BEG, §35 Abs. 2 der 3. DV-BEG eine bestimmte Mindestversorgung, nicht aber auf jeden Fall eine nach dem BEG zu zahlende Rente gewährleistet sei. Die Entscheidung des erkennenden Senats betrifft zwar nicht unmittelbar den hier zu entscheidenden Fall, da es sich damals nicht um die Berechnung einer Mindestrente handelte. Die Grundsätze des Urteils vom 16. August 1963 kommen jedoch auch hier in gleicher Weise zum Tragen. Der Klägerin durfte daher bei richtiger Anwendung der §§98, 97, 95 Abs. 3 BEG i.V. mit §35 Abs. 2 der 3. DV-BEG nur eine monatliche Rente von 7,30 DM zugesprochen werden. Dieser Betrag war nach §41 der 3. DV-BEG auf 8 DM aufzurunden.
Zutreffend ist dagegen die Auffassung der Entschädigungsbehörde im Bescheid vom 22. Februar 1962, daß der Klägerin bei der jetzt bestehenden Rechtslage mit Rücksicht auf die Erhöhung ihrer Invalidenrente auf monatlich 295,80 DM ein Rentenanspruch nicht mehr zustehe (295,80 + 60 = 355,80 DM). Der danach auf die Entschädigungsrente anzurechnende Betrag von 95,60 DM (355,60 - 260 DM) ist höher als die Mindestrente von 60 DM.
3.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß weder §206 BEG noch der in dem Bescheid vom 22. Februar 1962 enthaltene Vorbehalt eine Kürzung oder den Wegfall der der Klägerin zugesprochenen Rente von monatlich 15 DM rechtfertige. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, gehe der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Entschädigungsbescheide wie Urteile der formellen und materiellen Rechtskraft fähig seien und nur unter den im BEG in den §§200 ff abschließend geregelten Voraussetzungen widerrufen oder abgeändert werden könnten. Es liege keiner der gesetzlichen Widerrufsgründe der §§200, 201 BEG vor. Die Änderung werde auch nicht durch den im Bescheid vom 22. November 1960 enthaltenen Leistungsvorbehalt gedeckt. Insoweit werde zur Begründung auf die folgenden Ausführungen zu §206 BEG verwiesen, die in gleicher Weise für den Vorbehalt Geltung hätten. Der allgemeine Vorbehalt für eine neue Berechnung oder Entziehung der Rente im Falle veränderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse gehe über die Änderungsmöglichkeit des §206 BEG nicht hinaus; eine ausdehnende Auslegung sei nicht möglich. Die Voraussetzung des §206, der eine Neufestsetzung der Witwenrente ermögliche, sei nicht gegeben. Diese Bestimmung sehe die Änderung eines auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Bescheides für den Fall vor, daß eine wesentliche Änderung derjenigen tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei, die für die Zuerkennung oder Ablehnung der Entschädigung maßgebend gewesen seien (§206 Abs. 1 Satz 1BEG). Die Änderung sei zulässig, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig machten (§206 Abs. 1 Satz 2BEG). Hier hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse zwar insoweit geändert, als die beiden Invalidenrenten, die die Klägerin von der Landesversicherungsanstalt beziehe, um 43,10 DM auf zusammen 295,80 DM monatlich erhöht worden seien. Die Höhe der Invalidenrenten sei für die im Bescheid vom 22. November 1960 getroffene Entscheidung aber nur insoweit "maßgebend", als ab 1. Mai 1957 die über 15 DM monatlich hinausgehende Mindestrente gekürzt worden sei. Die Zuerkennung der Rente von 15 DM monatlich, auf die es hier, wo es um deren Entziehung gehe, allein ankomme, sei allein wegen der Anwendung des §95 Abs. 3 Satz 3 BEG und damit auf Grund einer fehlerhaften Rechtsansicht erfolgt. Ob die anderweiten Versorgungsleistungen damals zu einer Kürzung der Mindestrente auf 7,30 DM oder zu deren Fortfall geführt hätten, sei unerheblich gewesen und habe diesen Teil der Entscheidung nicht beeinflußt. Damit entfalle aber auch die Möglichkeit für eine Neufestsetzung der Rente. Sie werde nach Ansicht des Senats schon durch den Wortlaut des §206 Abs. 1 BEG, insbesondere durch die in Satz 2 erfolgte ausdrückliche Begrenzung auf die durch die veränderten Verhältnisse notwendig werdende Änderung ausgeschlossen. Der Weg zur Berichtigung unrichtiger Bescheide der Entschädigungsbehörde werde nicht eröffnet.
4.
Mit Recht greift die Revision diese rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts an. Die Zubilligung der Rente in Höhe von 15 DM stand nicht in vollem Umfang mit der Rechtslage in Widerspruch. Der Betrag von 8 DM stand der Klägerin, wie in den Ausführungen unter 1. näher dargelegt worden ist, zu. Nur den über diesen Betrag hinausgehenden weiteren Betrag von 7 DM hat die Klägerin zu Unrecht erhalten. Wenn nunmehr mit Rücksicht auf die Erhöhung der Invalidenrenten der Klägerin nach den Vorschriften der §§98, 97, 95 Abs. 3 BEG i. V. mit §35 Abs. 2 der 3. DV-BEG auch der Betrag von 8 DM nicht mehr zusteht, weil die erhöhten Renten zusammen mit dem Rentenmindestbetrag von 60 DM den Betrag von 260 DM um mehr als 60 DM übersteigen, so ist die Entschädigungsbehörde gemäß §206 Abs. 1 BEG berechtigt, insoweit einen neuen Bescheid über den Anspruch zu erlassen und in Höhe dieses Teilbetrages der Rente die weitere Zahlung einzustellen. Soweit der Teilbetrag von 8 DM in Frage steht, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für seine Zuerkennung maßgebend waren, durch die Erhöhung der Invalidenrenten in der Tat geändert. Die gleichen Erwägungen gelten jedoch nicht für die Zubilligung des über den Betrag von 8 DM hinausgehenden Teilbetrages von 7 DM. Für seine Zuerkennung war nicht die Höhe der damals gezahlten Invalidenrenten, sondern die - unrichtige - Rechtsauffassung entscheidend, daß die Klägerin nach der - zu unrecht - für anwendbar gehaltenen Vorschrift des §95 Abs. 3 Satz 3BEG in jedem Falle den Betrag von 15 DM zu erhalten habe. Durch die Erhöhung der Invalidenrenten haben sich daher die für die Zuerkennung des Teilbetrages von 7,- DM maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert. Die Einstellung der Zahlung für diesen Teilbetrag wird demnach durch §206 BEG nicht gedeckt.
5.
Der erkennende Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß die Bescheide der Entschädigungsbehörde als Verwaltungsakte der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind und zu Ungunsten des Berechtigten nur unter den im Bundesentschädigungsgesetz normierten Voraussetzungen abgeändert oder widerrufen werden können. Wenn §41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (BGBl. I 202), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts - 1. Neuänderungsgesetz - vom 27. Juni 1950 (BGBl. I 453), bestimmt, daß Bescheide über Rechtsansprüche zu Ungunsten des Versorgungsberechtigten von der zuständigen Verwaltungsbehörde durch neuen Bescheid nur geändert oder aufgehoben werden können, wenn ihre tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit im Zeitpunkt ihres Erlasses außer Zweifel steht, so kann diese Vorschrift im Bereich des Bundesentschädigungsgesetzes nicht angewandt werden. Sicher hat die öffentliche Hand ein berechtigtes Interesse daran, daß nur solche Entschädigungsmittel verausgabt werden, auf die der Berechtigte nach den Vorschriften des Gesetzes einen rechtlichen Anspruch hat. - Die Verausgabung von Mitteln aus dem Härtefonds, für die andere Grundsätze gelten, steht hier nicht in Frage. - Auf der anderer Seite hat der Verfolgte ein berechtigtes Interesse daran, daß er mit dem Bezug der ihm zugesprochenen wiederkehrenden Leistungen auch in der Zukunft sicher rechnen kann, beruht doch oft die wirtschaftliche Existenz des Verfolgten wesentlich mit auf diesen Leistungen. Zwischen diesen beiden widersprechenden Interessen hat der Gesetzgeber in den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes einen wohlabgewogenen Ausgleich geschaffen, der die beiderseitige Interessenlage endgültig und abschließend regelt.
6.
Ein Widerruf der Rentenleistungen in Höhe eines Teilbetrages von 7 DM monatlich ist auch nicht auf Grund des Vorbehalts des beklagten Landes möglich.
Der Inhalt des Vorbehalts ergibt sich aus den Gründen des Bescheides vom 22. November 1960. Die Beschlußformel dieses Bescheides verweist wegen des Vorbehalts auf die Gründe. Danach ist die Klägerin verpflichtet, der Entschädigungsbehörde jede Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere also ihre mögliche Wiederverheiratung oder eine Änderung ihrer Rentenbezüge, unverzüglich mitzuteilen. Die Entschädigungsbehörde ist gegebenenfalls zu einer Neuberechnung der Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen oder zu deren vollständiger Einstellung berechtigt. Diese Auflage entspricht materiell der durch §34 i. V. mit §26 der 3. DV-BEG normierten Anzeigepflicht des Berechtigten. Wenn die Entschädigungsbebörde sich in dem der Bestimmung der Anzeigepflicht folgenden Satz das Recht zu einer Neuberechnung der Rente oder zu deren vollständiger Einstellung vorbehalten hat, so enthält der Vorbehalt materiell eine Wiedergabe der der Behörde nach §206 BEG ohnehin zustehenden Rechte. Das ergibt sich eindeutig aus der nach dem Vorbehalt bestehenden Verpflichtung der Klägerin, jede Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere also ihre mögliche Wiederverheiratung oder eine Änderung ihrer Rentenbezüge, unverzüglich mitzuteilen.
Denn diese Umstände sind für die Zuerkennung oder Aberkennung der Rente von wesentlicher Bedeutung. Wenn daher das Berufungsgericht der Auffassung ist, daß der Vorbehalt dem beklagten Land keine über §206 BEG hinausgehenden Rechte eröffnet, so bestehen gegen diese Annahme entgegen der Meinung der Revision keine Bedenken, so daß es keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob die Entschädigungsbehörde überhaupt berechtigt gewesen wäre, sich durch einen entsprechenden Vorbehalt über die Vorschrift des §206 BEG hinausgehende Änderungsmöglichkeiten zu eröffnen.
7.
Nach alledem ist auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Klägerin nur ein Teilbetrag der ihr zuerkennten Rente in Höhe von 7 DM zu belassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO, §225 Abs. 1 BEG.