Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1964, Az.: 3 StR 9/64
Unterstützen und Fördern einer verbotenen Partei (KPD); Vorliegen einer vollendeten Zuwiderhandlung gegen das Verbotsurteil bei Beihilfe zum Tun eines Täters; Plakat als Schrift i.S.d. § 93 StGB; Verbreitung einer Schrift; Verfassungsfeindlichkeit einer Schrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1964
- Aktenzeichen
- 3 StR 9/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 19, 308 - 311
- MDR 1964, 687 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 1484-1485 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zuwiderhandlung gegen das Verbot der KPD
Amtlicher Leitsatz
Das Anschlagen von Plakaten enthält jedenfalls dann ein Verbreiten im Sinne des § 93 StGB, wenn dies an allgemein zugänglichen Orten geschieht.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung
vom 8. Mai 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter
Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... und Staatsanwalt Dr. ... bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten Josef St. und Lothar K. wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. Dezember 1963 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines Vergehens nach§ 93 StGB entfällt.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten, Mitglieder der KPD bis zu deren Verbot, wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot der KPD (§§ 42, 47 BVerfGG) in Tateinheit mit - bei St. vollendeter, bei K. versuchter - Verbreitung staatsgefährdender Schriften (§ 93 StGB), zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Das Landgericht hat festgestellt:
Die im Untergrund weiterarbeitende KPD hatte auch im Saarland zum 1. Mai 1963 eine "Plakat-Aktion" geplant. Im Zuge dieses Unternehmens war der Angeklagte St. am 29. April 1963 in den Besitz eines Paketes gelangt, das mehrere Plakate enthielt. Auf ihnen, die in leuchtendem Rot gedruckt waren, stand:
"1. Mai
Für Abrüstung,
Demokratie
sozialen Fortschritt
weg mit Adenauer!
KPD"
Die am Anfang und am Ende dieser Forderungen stehenden Worte "1. Mai" und "KPD" waren in besonders grossen Buchstaben angebracht. Der Angeklagte St. hatte mit dem Angeklagten K. verabredet, dass dieser ihm in der kommenden Nacht beim Ankleben der Plakate helfen solle. Als St. das erste der Plakate an einen Schuppen kleben wollte, wurde er von der Polizei gestellt. K. wurde ebenfalls festgenommen. Er hatte, weil damals eines seiner Beine im Gipsverband lag, seine Frau, die den zum Ankleben benötigten Kleister bei sich trug, mit seiner Vespa zum Tatort gebracht und war dann in dessen unmittelbarer Nähe auf der Strasse hin- und hergefahren.
Die Revisionen der Angeklagten führen lediglich zurÄnderung des Schuldspruchs.
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer genügte der Eröffnungsbeschluss den Anforderungen des § 207 StPO. In dem Beschluss waren die Tatumstände so genau beschrieben, dass keine Unklarheit darüber bestehen konnte, was den Beschwerdeführern zur Last gelegt wurde, worauf sie also ihre Verteidigung einzurichten hatten (BGHSt 16, 73, 75). Offenbar, insbesondere auch für die Beschwerdeführer erkennbar, ging der Eröffnungsbeschluss davon aus, dass die Angeklagten, gemeinschaftlich handelnd, nicht nur den §§ 42, 47 BVerfGG zuwidergehandelt, sondern auch gegen § 93 StGB verstossen hätten, indem sie die Plakate gemeinschaftlich "zur Verbreitung vorrätig gehalten und zu verbreiten versucht" hatten.
Es kann sich daher allenfalls nur um einen Mangel in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gehandelt haben. Dieser etwaige Mangel wäre aber dadurch geheilt worden, dass das Gericht die Angeklagten noch vor der abschliessenden Beratung darauf hingewiesen hatte, St. könne wegen Vollendung und K. wegen Versuchs bestraft werden. Da beide Angeklagte trotz Hinweis auf ihr Recht keine Aussetzung der Verhandlung verlangt hatten, liegt auch insoweit kein Verfahrensfehler vor, der ihre Revision begründen könnte (§§ 336, 337 StPO).
2.
Die Rüge des Beschwerdeführers K., die Strafkammer habe seine Kenntnis vom Inhalt der Plakate unter Verletzung des Rechtssatzes "in dubio pro reo" und der Aufklärungspflicht festgestellt, ist unbegründet. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist rechtlich fehlerfrei. Die von ihr gezogenen Schlüsse hinsichtlich der inneren Tatseite verletzen nicht die Denkgesetze; sie widersprechen auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, der Lebenserfahrung.
II.
Sachrüge
1.
Die Verurteilung der Beschwerdeführer aus den§§ 42, 47 BVerfGG ist nicht zu beanstanden.
a)
Das Landgericht geht davon aus, dass beide Angeklagte "in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (§ 47 StGB)" dadurch, dass sie die Plakate zu verbreiten suchten, das gesetzwidrige Wirken der aufgelösten KPD unterstützt hätten. Das trifft zu. Nicht nur derjenige, der die verbotene Partei fortführt, ihren organisatorischen Zusammenhalt sonst aufrechterhält, etwa ihr Mitglied ist oder für sie wirbt, sondern auch derjenige, der sie unterstützt und fördert, macht sich nach §§ 42, 47 BVerfGG strafbar. So wie in demähnlich gestalteten Ungehorsamstatbestand des § 129 a StGB schon jede Unterstützungshandlung den Tatbestand in der Form der Täterschaft erfüllt, so enthält auch bei§ 42 BVerfGG in aller Regel jedeBeihilfe zum Tun eines Täters schon eine Forderung der Partei, damit also eine vollendete Zuwiderhandlung gegen das Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BGHSt 18, 296, 298; BGH NJW 1960, 1772). Auch der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, die Frage zu entscheiden, ob bei § 42 BVerfGG blosse Beihilfe rechtlichüberhaupt denkbar ist. Das angefochtene Urteil stellt jedenfalls rechtlich einwandfrei fest, dass K. nicht nur Gehilfe des St., sondern dessen Mittäter (§ 47 StGB) war.
b)
Der Beschwerdeführer K. meint, das Landgericht hätte prüfen müssen, ob ihm nicht nur einVersuch einer Zuwiderhandlung nach den §§ 42, 47 BVerfGG zur Last fiel. Das ist unrichtig. Er hatte seinen Entschluss, dem Verbotsurteil zuwiderzuhandeln (§ 42 BVerfGG), durch Handlungen betätigt, die nicht nur blosse Vorbereitungen, auch nicht nur den Beginn der Ausführung der Zuwiderhandlung enthielten (vgl. BGH 3 StR 22/58 vom 30. Juli 1958, bei Wagner GA 1960, 240 Nr. 12). Sein Tun erfüllte bereits den Tatbestand des § 42 BVerfGG, dessen geltende Fassung insofern weiter gehen mag als der Ungehorsamstatbestand des § 129 a StGB, der die Tathandlungen näher umgrenzt (so auch die geplante Neufassung der§§ 42, 47 BVerfGG in § 374 des StGB-Entwurfs 1962). Im übrigen ist der Beschwerdeführer schon deshalb der vollendeten Zuwiderhandlung gegen die §§ 42, 47 BVerfGG schuldig, weil jedenfalls St., dessen Mittäter er war, nicht bloss versucht hatte, dem Verbot zuwiderzuhandeln.
2.
Jedoch hält die Verurteilung der Beschwerdeführer aus§ 93 StGB der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht meint, die Plakate seien, wie sich aus dem Aufdruck "KPD" ergebe, eindeutig darauf gerichtet gewesen, Verfassungsgrundsätze (§ 88 StGB) zu untergraben. Zwar seien die Parolen Abrüstung, Demokratie und sozialer Fortschritt für sich allein betrachtet nicht als "gesetzwidrige Äusserungen" anzusehen, auch nicht die Worte "Weg mit Adenauer". Das Urteil führt dann aus:
"Die Strafbarkeit des Inhalts der Plakate wird jedoch dadurch begründet, dass es in Grossbuchstaben den Aufdruck KPD trägt, wodurch auf sie als Urheber der Plakate hingewiesen wird. Damit wird für jeden erkennbarem Ausdruck gebracht, dass die in den Plakaten bezeichneten Ziele mit den von dieser Partei angewendeten Mitteln des Umsturzes und der Gewalt herbeigeführt werden sollen und dass auf Beseitigung der rechtsstaatlichen Ordnung und Grundsätze abgestellt wird".
Diese Ausführungen vermögen die Verurteilung nicht zu tragen.
a)
Allerdings kann auch ein Plakat eine Schrift im Sinne des § 93 StGB sein, nämlich eine Gedankenäusserung durch Buchstaben, Bilder oder Zeichen, die durch Verbreitung einem grösseren Personenkreis zugänglich gemacht werden soll (BGHSt 19, 63, 71). Der Anwendung des § 93 StGB steht auch nicht entgegen, dass bei Plakaten die Verbreitung nicht durch körperliche Übergabe "von Hand zu Hand" erfolgt (so zwar Schwarz/Dreher, StGB 26. Aufl. § 84 Anm. 2 und das Reichsgericht zu § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB: RGSt 47, 223, 226). Denn der Begriff des Verbreitens in § 93 wie auch in§ 84 Nr. 1 StGB muss selbständig und ohne Anlehnung an die näheren Umschreibungen ermittelt werden, welche die Vorschrift des§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB enthält. Massgebend müssen Sinn und Zweck der Staatsschutzvorschriften sein. Sie wollen u.a. die Propaganda hochverräterischer oder verfassungsfeindlicher Ziele durch Schriften usw. verhindern, weil diese ihrer Art nach eine nachhaltige Kenntnisnahme ermöglichen. Wenn auch ein Plakat eine solche Schrift sein kann, so muss folgerecht gerade auch die übliche Art, in welcher ein Plakat verbreitet wird, vom Gesetz erfasst werden können: nämlich das Anschlagen (vgl. §§ 110, 111 StGB).
Gewiss trifft die Strafdrohung des § 93 StGB nicht die blosse Mitteilung und Weitergabe der in dem Schriftstück usw.enthaltenen Gedankenäusserungen, sondern nur eine solche Weitergabe, die durch "Verbreitung der Schrift" selbst erfolgt (insofern zutreffend Schönke/Schröder, StGB 11. Aufl. § 84 Rdnr. 8). Daher enthält das Vorlesen aus einer Schrift kein Verbreiten im Sinne des § 93 StGB (BGHSt 18, 63; RGSt 15, 118). Plakate werden allerdings ihrem Wesen nach ebenfalls nicht durch Weitergabe ihrer stofflichen Verkörperung verbreitet, sondern durch Anschlag einem grösseren Personenkreis zugänglich gemacht. Durch den Anschlag wird jedoch nicht nur der gedankliche Inhalt des Plakats vermittelt, sondern auch seine Verkörperung, namentlich seine Formgebung, Farbe und sonstige Aufmachung einer Vielzahl von Betrachtern zur nachhaltigen Kenntnisnahme als das die Gedankenäusserung tragende Ganze dargeboten. Sein Inhalt steht jedem Beschauer ebenso wie der einer ihm übergebenen Schrift während der Dauer des Anschlags ständig zur Kenntnisnahme offen. Er kann immer wieder abgeschrieben oder abgelichtet und so vervielfältigt und weiterverbreitet werden.
Daher enthält das Anschlagen von Plakaten mit verfassungsfeindlichen Inhalt jedenfalls dann ein Verbreiten im Sinne des § 93 StGB, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, an allgenmein zugänglichen Orten geschehen ist (vgl. auch Jagusch in LK, 8. Aufl. Anm. 2 a und Kohlrausch/Lange 43. Aufl. Anm. II, beide zu§ 84 StGB und §§ 366, 367, 372 im StGB-Entwurf 1962). Base auch Plakate zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten, bezogen und eingeführt werden können (§ 93 Nr. 2 StGB), bedarf keiner Erörterung.
b)
Die Verfassungsfeindlichkeit einer Schrift usw. geht jedoch nicht schon daraus hervor, dass sie nach dem willen ihrer Hersteller oder Verbreiter verfassungsfeindlichen Zielen dienen soll. Vielmehr muss der Inhalt der Schrift selbst verfassungsfeindlich sein. Er muss dafür wenigstens Ansatzpunkte aufweisen, die durch allgemeinkundige Tatsachen ergänzt werden können (BGHSt 17, 388, 389). Dafür reicht indessen die Tatsache, dass aus der Schrift ihre Herkunft von einer verfassungsfeindlichen Partei oder Vereinigung ersichtlich ist, in aller Regel nicht aus (BGHSt 12, 174; 8, 245, 247; 3 StR 60/59 vom 2. Februar 1960, bei Wagner GA 1961, 63 Nr. 10; 3 StR 1/62 vom 13. April 1962, bei Wagner GA 1963, 358 Nr. 18).
Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht das angefochtene Urteil nicht in Einklang. Das Landgericht erkennt an, dass der eigentliehe Text des Plakates mit seinen Forderungen, die für sich genommen alles andere als verfassungsfeindlich sind, nicht den Tatbestand des § 93 StGB erfüllt. Die Herausstellung zeitlich oder örtlich begrenzter Forderungen ("Tagesziele") und die Verwendung zeitbedingter Schlagworte, die die KPD für ihre Fernziele missbraucht, bringt für sich allein noch nicht die verfassungsfeindliche Zielsetzung der KPD zum Ausdruck (3 StR 33/59 vom 16. September 1959, bei Wagner GA 1961, 13 Nr. 9). Es ist zwar richtig, dass der Aufdruck "KPD" auf den Urheber der Plakate hinweist und damit letztlich darauf, wie diese Partei die Forderungen nach Abrüstung, Demokratie und sozialem Fortschritt zu verstehen beliebt. Wenn ausgerechnet die KPD innerhalb der Bundesrepublik nach Einführung der "Demokratie" ruft, so meint sie damit das Gegenteil der Demokratie, nämlich die der "DDR" aufgezwungene Funktionärsdiktatur. Indessen ergibt sich diese Erkenntnis nicht unmittelbar aus dem Inhalt des Plakats. Sie lässt sich erst auf dem Umweg über die Angabe des Urhebers der Schrift mittels eines Gedankenschlusses gewinnen, den zwar der politisch erfahrene Leser, nicht aber der Durchschnittsleser ohne weiteres zu ziehen vermag. Das genügt für § 93 StGB nicht. Daranändert auch die Tatsache nichts, dass das Wort "KPD" auf dem Plakat in besonders grossen Buchstaben stand.
Lässt sich infolgedessen kein verfassungsfeindlicher Inhalt des Plakats feststellen, so ist der Tatbestand des § 93 StGB auch bei feststehender verfassungsfeindlicher Absicht ihrer Urheber nicht erfüllt (BGHSt 14, 293, 294), mögen dadurch auch die Einziehungsvorschriften der §§ 98, 86 StGB nicht anwendbar sein (BGHSt 18, 136). Eine Einziehung nach diesen Bestimmungen wird aber dann ohnehin nicht von Bedeutung sein, wenn die Schrift selbst keinen verfassungsfeindlichen Inhalt hat.
Die Verurteilung aus § 93 StGB konnte daher nicht bestehen bleiben. Der Senat hat sie, da weitere Feststellungen nicht getroffen werden können, beseitigt (vgl. § 354 StPO).
III.
Die Beschwerdeführer sind zu der Mindeststrafe verurteilt worden, die die §§ 42, 47 BVerfGG vorschreiben. Schon deshalb sind ihre gegen die Strafzumessung gerichteten Angriffe unbegründet. Dem Beschwerdeführer K. konnte nach gesetzl eher Vorschrift (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB) keine Strafaussetzung bewilligt werden.
Da der Wegfall der Verurteilung aus § 93 StGB auf die Höhe der Strafe keinen Einfluss gehabt haben kann, waren die Revisionen insgesamt zu verwerfen. Die Einschränkung des Schuldspruchs ist für die Beschwerdeführer nicht von Gewicht. Ihre Rechtsmittel haben im Ergebnis keinen Erfolg gehabt, so dass sie die Kosten in vollem Umfang tragen müssen.
Weber
Dr. Wiefels
Faller
Dr. R. Weber