Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1964, Az.: IV ZR 143/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1964
- Aktenzeichen
- IV ZR 143/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Stuttgart - 23.03.1962
Prozessführer
des Salo S., R., D., M., USA,
Prozessgegner
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Kronprinzstraße 9,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. März 1962 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1920 in H. (O.) geborene Kläger entstammt einer jüdischen Kaufmannsfamilie mit polnischer Staatsangehörigkeit. Nach seinen Angaben ist er in seiner Heimatstadt als Polsterer und Dekorateur ausgebildet worden. Im Jahre 1938 wurde die Familie aus Deutschland ausgewiesen, sie ließ sich in Polen nieder. Nach Ausbruch des letzten Krieges wurde der Kläger verhaftet und über 5 Jahre lang in verschiedenen Arbeits- und Konzentrationslagern festgehalten. Für diese Freiheitsentziehung ist er entschädigt worden.
Jetzt fordert er Entschädigung wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit. Zur Begründung seiner Ansprüche hat er vorgetragen: Als Häftling des KZ's Spaichingen habe er am 21. April 1945 auf dem Marsch der Lagerinsassen nach Dachau einen Fluchtversuch unternommen, dabei sei er von den Bewachungsmannschaften entdeckt, in den Nacken geschossen und für tot gehalten worden. Nachdem er sich etwa 8 Tage lang in den Wäldern des Fluchtgebietes verborgen gehalten habe, sei er am 29. April 1945 von amerikanischen Truppen gefunden, vorläufig ärztlich versorgt und in das Krankenhaus G. eingewiesen worden. Dort sei die Wunde verheilt, die durch den unter der Haut entstandenen Schußkanal hervorgerufen worden sei. Nach dem Ende des Krankenhausaufenthalts sei er als Kraftwagenfahrer bei amerikanischen Einheiten tätig gewesen und in dieser Zeit an einer Gelbsucht und einer Nierenentzündung erkrankt. Später wanderte der Kläger nach den Vereinigten Staaten aus. Er lebt jetzt in D..
Er behauptet, seit dieser Schußverletzung habe sein Gehör auf dem linken Ohr gelitten, außerdem leide er an Kopfschmerzen und Schwindelanfällen. Im Jahre 1954 sei festgestellt worden, daß er an Zuckerkrankheit leide. Alle diese Beschwerden und Leiden haben nach Ansicht des Klägers ihre Ursache in den Entbehrungen der Konzentrationslagerzeit und in der Schußverletzung.
Die Entschädigungsbehörde hat den Kläger durch den Vertrauensarzt Dr. F in D., der einen Hals-, Nasen- und Chrenfacharzt hinzugezogen hat, untersuchen lassen. Nach Ansicht dieser Ärzte sind die Schwerhörigkeit, die Kopfschmerzen und die Schwindelanfälle nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden, sie sind vielmehr die Folge einer nicht verfolgungsbedingten chronischen Mittelohrentzündung des Klägers. Dagegen hat Dr. Feuer angenommen, daß die Zuckerkrankheit, die in der Familie des Klägers sonst nicht vorgekommen sei, wahrscheinlich in den körperlichen und seelischen Belastungen der KZ-Haft ihre Ursachen habe. Dieses vertrauensärztliche Gutachten hat die Entschädigungsbehörde durch den Facharzt für Innere Krankheiten Dr. L. in St. überprüfen lassen. In seiner Stellungnahme vom 12. September 1958 hat der genannte Arzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Diabetes abgelehnt, weil die zuletzt genannte Krankheit nach der auf den Angaben des Klägers beruhenden Vorgeschichte 1953 entstanden sei und ein Zeitraum von 8 Jahren zwischen dem Ende der Verfolgung und dem ersten Auftreten der Diabetes der Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges entgegenstehe.
Wegen der Schußverletzung vom April 1945, die für die Dauer eines Monats die Erwerbsfähigkeit des Klägers vollständig aufgehoben hatte, hat ihm die Entschädigungsbehörde eine Kapitalentschädigung von 50 DM zugesprochen. Die weitergehenden Ansprüche des Klägers auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren hat die Entschädigungsbehörde abgelehnte.
Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage angefochten und geltend gemacht, es sei unrichtig, wie Dr. Lindenberg angenommen habe, daß die Zuckerkrankheit erst 1953 ausgebrochen sei. Diese Krankheit habe bei ihrer Entdeckung schon viele Jahre bestanden und sei mit großer Wahrscheinlichkeit nach dem Vorgang im April 1945 ausgebrochen. Zum Beweise dieser Behauptung hat sich der Kläger auf eine schriftliche Äußerung des amerikanischen Arztes Dr. Su. in D. berufen, der bei der Untersuchung des Klägers 1954 erstmals die Zuckerkrankheit diagnostiziert hatte. Der Kläger hat darum gebeten, zur Klärung des Zeitpunktes des Ausbruchs der Krankheit den genannten Arzt sowie den Vertrauensarzt Dr. F. als Sachverständige zu hören.
Das beklagte Land hat die Auffassung der Entschädigungsbehörde verteidigt und darauf hingewiesen, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Zuckerkrankheit könne nur dann bejaht werden, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Entstehung der Krankheit festgestellt werden könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger auf die Schußverletzung zurückgeführte Schwerhörigkeit, die Kopfschmerzen und Schwindelanfälle sind, wie in dem Urteil des Landgerichts gesagt sind, die Folgen der verfolgungsunabhängigen Ohrenentzündung. Das Landgericht hat dem Kläger auch eine Entschädigung wegen der Zuckerkrankheit versagt, weil es nach seiner Ansicht nur möglich, aber nicht wahrscheinlich ist, daß diese Krankheit schon im Frühjahr 1945 entstanden und 8 Jahre lang unentdeckt geblieben ist.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger wiederum Ansprüche auf Entschädigung der durch die Zuckerkrankheit und die Gelbsucht hervorgerufenen Minderung der Erwerbsfähigkeit erhoben. Er hat ferner vorgetragen, daß die Gelbsucht schon im Jahre 1945 ausgebrochen sei, so daß er sich auf die Vermutung des §28 Abs. 2 BEG in Verbindung mit §2 der 2. DV-BEG berufen könne.
Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Entschädigungsansprüche weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
a)
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß die Schwerhörigkeit auf dem linken Chr, die Kopfschmerzen und Schwindelanfälle nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung stehen, sondern davon unabhängig auf einer Mittelohrentzündung beruhen, die ihrerseits auf eine Nasenscheidewandverbiegung zurückgeht. Es hat dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Feuer entnommen, daß keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die geannten Beschwerden in verfolgungsbedingten psychischen oder neurotischen Störungen ihre Ursache haben.
Das Berufungsgericht hat die Vorentscheidungen auch insoweit gebilligt, als es sich um die Entschädigung des Halsschusses handelt, von dem nach §28 Abs. 2 BEG i.V. mit §2 der 2. DV-BEG vermutet wird, daß er durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme verursacht worden ist. Auf diese Vermutung kann sich der Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht berufen, soweit er eine Entschädigung für die Folgen der Gelbsucht fordert, weil er an dieser Krankheit nicht innerhalb der Achtmonatsfrist des §2 a.a.O. erkrankt ist. Der vom Kläger im Berufungsrechtszug aufgestellten Behauptung, diese Krankheit habe ihn schon 1945 befallen, hat das Berufungsgericht keinen Glauben geschenkt, weil der Kläger bei der Schilderung seiner Krankheitsgeschichte gegenüber Dr. Feuer für die Gelbsucht das Jahr 1946 angegeben hatte.
b)
Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch eine Entschädigung für die durch die Zuckerkrankheit ausgelöste Minderung der Erwerbsfähigkeit versagt, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsschicksal des Klägers und der im Jahre 1954 festgestellten Diabetes nicht wahrscheinlich sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommen schwere seelische Belastungen, die durch die Verfolgungserlebnisse hervorgerufen worden sind, nur dann als Ursache für den Ausbruch der in der Konstitution verankerten Diabetes in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Ein besonders schweres Erlebnis (Todesangst), ein enger zeitlicher Zusammenhang von wenigen Tagen zwischen einem solchen Tag und der Manifestation der Diabetes sowie ein mindestens mittelstarkes Auftreten der Krankheit mit Insulinbedürftigkeit.
Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß die Krankheit des Klägers schon 1948 ausgebrochen war, obwohl sie erst 1954 durch Dr. Su. erkannt wurde. Es meint aber, der zu fordernde enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Schock und dem Ausbruch der Krankheit fehle, und zwar auch dann, wenn man unterstelle, daß die Krankheit schon 1948 manifest geworden sei. Das Berufungsgericht hält es auch nicht für wahrscheinlich, daß die Krankheit 1948 in der genannten Stärke aufgetreten sei, da sie sonst bei einer Operation des Klägers hätte entdeckt werden müssen. Es schließt sich deshalb im Ergebnis den Gedankengängen an, die Dr. L. in seinem Gutachten vom 12. September 1958 dargelegt hat.
2.
Die Revision macht geltend, daß diese Beurteilung der Ursachenfrage auf Verfahrensverstößen beruhe.
a)
Diese Rüge ist allerdings unbegründet, soweit die Revision bemängelt, der Berufungsrichter hätte sein Wissen über die ärztlichen Erkenntnisse zur Frage des Zusammenhanges zwischen schwerer seelischer Erschütterung und der Manifestation der Diabetes nicht durch Verwertung des in einem anderen Rechtsstreit erstatteten Gutachtens der 2. Medizinischen Universitätsklinik München vom 23. Juni 1961 ergänzen dürfen. Hierzu war das Berufungsgericht berechtigt, auch wenn der Kläger der Verwertung des Gutachtens in seinem Schriftsatz vom 15. Januar 1962 widersprochen hatte. Das hat der Bundesgerichtshof im Einklang mit Rechtsprechung und Schrifttum in der m ZPO §286 (E) Nr. 7 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen. Durch die Verwertung eines solchen Gutachtens im Wege des Urkundenbeweises wird das Recht der Parteien nicht eingeschränkt, die persönliche Vernehmung dieses oder eines anderen Sachverständigen zu verlangen.
Die Revision kann auch nicht beanstanden, daß das Gericht im Falle der Gelbsucht nicht alle Möglichkeiten ausgenutzt hat, um aufzuklären, wann diese Krankheit entstanden war. Wenn der Kläger gegenüber Dr. Feuer das Jahr 1946 genannt hatte, so konnte sich das Berufungsgericht mit dieser Angabe begnügen, zumal der Kläger erst gegen Ende des Berufungsverfahrens im Schriftsatz vom 15. März 1962 den Beginn der Erkrankung in das Jahr 1945 vorlegt hatte.
b)
Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs erheblichen Frage, zu welcher Zeit die Zuckerkrankheit des Klägers zur Manifestation gelangte, dem Vertrag des Klägers nicht gerecht geworden sei und dadurch §286 ZPO verletzt habe.
Zur Vorgeschichte der Diabetes findet sich in dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr. F. vom 25. März 1958 die Bemerkung, diese Krankheit sei 1954 festgestellt worden, "nachdem er seit Anfang 1953 die Symptome einer solchen hatte, aber die Ernsthaftigkeit derselben nicht erkannte". In seiner Stellungnahme zum Gutachten des Vertrauensarztes Dr. F. ging Dr. F. von dieser Vorgeschichte aus, er erörterte demgemäß die Bedeutung eines Zeitraums von 8 Jahren zwischen dem Ende der Verfolgung und dem Ausbruch der Diabetes.
Diesen Ausgangspunkt der Stellungnahme Dr. L. hat der Kläger schon in der Klageschrift vom 12. Mai 1959 in Zweifel gezogen und vorgetragen, bei der im Jahre 1954 gestellten Diagnose habe Dr. Su. nach dem damaligen Krankheitsbilde erkannt, daß das Leiden schon viele Jahre bestanden haben müsse. Dieser Arzt habe hinzugefügt, daß gerade bei jüngeren Leuten eine Diabetes 10 bis 12 Jahre bestehen könne, ohne entdeckt zu werden. Der Kläger hat dazu noch vorgetragen, es sei wahrscheinlich, daß die Krankheit schon bald nach den Vorgängen des Jahres 1945 ausgebrochen sei. Im Schriftsatz vom 12. September 1959 hat der Kläger nochmals darauf hingewiesen, daß Dr. L. von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, in der Begründung seiner Berufung vom 13. Juni 1960 hat er diesen Einwand wiederholt und nochmals um Vernehmung der Ärzte Dr. F. und Dr. Su. durch das zuständige Konsulat gebeten, damit festgestellt werde, daß dieses Leiden bereits 1945 entstanden sei. In den Schriftsätzen vom 2. und 15. März 1962 hat der Kläger noch weitere Zeugen benannt, und zwar dafür, daß er in dem Polstereibetrieb, in dem er seit 1948 tätig war, unter Durst, Schwäche und Schwindeanfällen gelitten habe.
Bei diesem Vortrag des Klägers durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Sachaufklärung durch Vernehmung der genannten Zeugen oder Anhörung von Sachverständigen unterstellen, daß erstmals 1948 die Zuckerkrankheit zutage getreten sei. Infolge dieses Verfahrensverstoßes wird der weiteren Folgerung des Berufungsgerichtes die Grundlage entzogen, daß es an dem notwendigen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem seelischen Schock und dem Ausbruch der Krankheit fehle. Infolge dieser Bedenken gegen die von Dr. L. angenommene Vorgeschichte der Krankheit hätte das Berufungsgericht dieses Gutachten nicht zur Begründung seiner Auffassung über den fehlenden Kausalzusammenhang heranziehen dürfen. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Senat in der ähnlich liegenden Sache RzW 1963, 378 Nr. 27 hingewiesen.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Zum weiteren Verfahren sei noch auf folgendes hingewiesen: Wenn es auch schwierig ist, jetzt noch den genauen Zeitpunkt zu ermitteln, an dem die Zuckerkrankheit des Klägers ausgebrochen ist, so läßt sich doch nicht ohne weiteres, vor allen nicht ohne Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen, feststellen, daß ein solcher Versuch keinerlei Erfolgsaussichten bietet. Die erwähnten Schwierigkeiten der Sachaufklärung können möglicherweise dadurch verringert werden, daß bei der Vernehmung der Zeugen und des Klägers durch einen Konsulatsbeamten ein geeigneter Arzt hinzugezogen wird. Durch dieses Verfahren lassen sich vielleicht auch Anhaltspunkte dafür gewinnen, in welcher Stärke die Krankheit bei ihrem Beginn aufgetreten ist.