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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.05.1964, Az.: VII ZR 208/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1964
Aktenzeichen
VII ZR 208/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 12782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1964, 747 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1418-1419 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Beantragt ein Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben einer verstorbenen Prozeßpartei das Armenrecht, so ist die Armut zu bejahen, wenn die Prozeßkosten nicht aus dem Nachlaß gedeckt werden können.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat in der Sitzung am 4. Mai 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
beschlossen:

Tenor:

Den Revisionsklägern wird für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt.

Ihnen wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Dr. ... und zur vorläufig unentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen der zuständige Gerichtsvollzieher beigeordnet.

Gründe

1

Armut und Erfolgsaussicht sind zu bejahen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Nachlaßpfleger ist nach seinen glaubhaften Angaben nicht in der Lage, die Kosten des Revisionsverfahrens aus dem Nachlaß zu bestreiten. Die Erben des ursprünglichen Klägers und jetzigen Revisionsklägers sind vorerst unbekannt. Der Nachlaßpfleger möchte eine - Kosten verursachende - Nachforschung nach den Erben nicht einleiten, bevor feststeht, daß überhaupt ein vermögenswerter Nachlaß vorhanden ist. Dieser besteht im wesentlichen aus der strittigen und in beiden Vorinstanzen abgewiesenen Klageforderung.

3

Bei einer solchen Sachlage ist für die Beurteilung der Armut, nicht wie sonst in der Regel, auf die Vermögensverhältnisse des Erben abzustellen, die ja - ebenso wie er selbst - unbekannt sind, sondern auf den Bestand des Nachlasses (ebenso schon RGZ 50, 394). Die gegenteilige Auffassung würde praktisch auf eine Rechtsverweigerung hinauslaufen, da der Nachlaßpfleger nicht verpflichtet ist, eigene Mittel für die Ermittlung der Erben aufzuwenden, insbesondere nicht, solange keinerlei begründete Aussicht besteht, daß er seine Aufwendungen aus dem Nachlaß wird erstattet erhalten können.

4

Sobald allerdings die Erben ermittelt sind, ist die Berechtigung des Armenrechts auf Grund von deren Vermögensverhältnissen zu überprüfen.

Heimann-Trosien
Vogt